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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 14/1727 14. Wahlperiode 06. 10. 99 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 14/1088 Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 BBVAnpG 99) A. Problem Unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses für den Arbeitnehmerbereich des öffentlichen Dienstes vom 27. Februar 1999 1. Anpassung der Bezüge der Beamten, Richter und Soldaten sowie der Versorgungsempfänger des Bundes, der Länder und Gemeinden entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, 2. Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag für die Vergangenheit und das Jahr 1999 sowie weitere Angleichung dienstrechtlicher Rahmenbedingungen. B. Lösung II. Übertragung des Tarifabschlusses für den Arbeitnehmerbereich des öffentlichen Dienstes mit folgenden Maßgaben: 1. Gewährung einer Einmalzahlung in Höhe von 300 DM für die Monate März bis Mai 1999 für Empfänger von Dienstund Versorgungsbezügen in aufsteigenden Gehältern (Besoldungsgruppen A 1 bis A 16, C 1 bis C 3 sowie R 1 und R 2). 2. Lineare Anhebung der Dienst- und Versorgungsbezüge um 2,9 v.h. (Verminderung um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem Tarifbereich zur Bildung der Versorgungsrücklagen) ab 1. Juni 1999 (zeitliches Hinausschieben der Erhöhung gegenüber dem Tarifbereich um zwei Monate zur Gegenfinanzierung der aktuellen Kostenfolgen der Umsetzung der Familienzuschlags-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts)

Drucksache 14/1727 2 Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode für Empfänger von Bezügen der Besoldungsordnungen B, der Besoldungsgruppen C 4 und R 3 bis R 10 sowie entsprechender fortgeltender landesrechtlicher Besoldungsgruppen gilt die Erhöhung erst ab 1. Januar 2000. 3. Aufbau der Versorgungsrücklage durch Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung um 0,2 Prozentpunkte zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben: damit erster Schritt zur dauerhaften Absenkung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus um insgesamt 3 v.h. im Gesamtzeitraum. 4. Verlängerung der Festschreibung der Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) auf dem Niveau von 1993. 5. Erhöhung der Bezüge für Beamte in Ausbildungsverhältnissen (Anwärterbezüge) ab 1. März 1999. 6. Stellenzulagen werden mit Ausnahme der sog. Allgemeinen Stellenzulagen nicht erhöht. II. Sonstige dienstrechtliche Maßnahmen 1. Erster Schritt zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder vom 24. November 1998 durch Nachzahlungsregelung für Kläger und Widerspruchsführer für den Zeitraum bis 1998, befristete Sonderregelung für das Jahr 1999 und das Jahr 2000. Die einmalig anfallenden Mehrkosten werden durch die zweimonatige Verschiebung der Anpassung und durch die Verschiebung der Anpassung für Empfänger von Festgehältern und der Besoldungsgruppe C 4 gegenfinanziert. 2. Verlängerung der zum Jahresende 1999 auslaufenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ermächtigungen für Übergangsregelungen in den neuen Ländern, um künftig weiterhin parallele Angleichungsschritte bei der Bezügeentwicklung im öffentlichen Dienst zu ermöglichen. Mehrheit im Ausschuss C. Alternativen Modifizierung oder Ablehnung des Gesetzentwurfs. D. Kosten der öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Für den Bereich des Bundes (ohne Post und Bahn) werden Mehrkosten für das Jahr 1999 in Höhe von rd. 640 Mio. DM und für das Jahr 2000 in Höhe von rd. 860 Mio. DM entstehen.

Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 3 Drucksache 14/1727 Für Länder, Gemeinden und sonstige Haushalte werden Mehrkosten für das Jahr 1999 in Höhe von 2 725 Mio. DM und für das Jahr 2000 in Höhe von rd. 3 800 Mio. DM entstehen. Der Versorgungsrücklage werden für den Bereich des Bundes im Jahr 1999 rd. 32 Mio. DM und im Jahr 2000 rd. 55 Mio. DM zugeführt; den Versorgungsrücklagen der Länder, Gemeinden und sonstigen Haushalte im Jahr 1999 rd. 140 Mio. DM und im Jahr 2000 rd. 245 Mio. DM. Die Mehrausgaben für die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder werden für die Jahre bis 1998 auf ca. 210 Mio. DM (ohne Bundeseisenbahnvermögen BEV und Post) geschätzt; für das Jahr 1999 werden die Kosten bei ca. 313 Mio. DM und für das Jahr 2000 bei ca. 317 Mio. DM (ohne BEV und Post) liegen. Bei den im Entwurf des BBVAnpG 99 gemachten Angaben handelte es sich ausweislich der Gesetzesbegründung um vorläufige Schätzungen. Umfragen bei den Dienstherren haben zu niedrigeren Angaben geführt. Zur Gegenfinanzierung wird die Besoldungs- und Versorgungsanpassung gegenüber dem Tarifabschluss für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes um zwei Monate verschoben; dadurch werden insgesamt 764 Mio. DM eingespart, im Bund 142, in den Ländern 548 und in den Gemeinden 74 Mio. DM. Durch die Verschiebung der Anpassung für Empfänger von Festgehältern und der Besoldungsgruppe C 4 werden insgesamt 110 Mio. DM, beim Bund 17 Mio. DM eingespart. 2. Vollzugsaufwand Neuer Vollzugsaufwand entsteht nicht. E. Sonstige Kosten Sonstige Kosten entstehen nicht. Die vorgesehenen Einkommensanhebungen werden keine wesentlichen Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben, die Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben könnten. Zur Durchführung des Gesetzes wird zusätzliches Personal bei Bund, Ländern und Gemeinden nicht benötigt. Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht.

Drucksache 14/1727 4 Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/1088 mit der Maßgabe anzunehmen: 1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) Für Empfänger von Bezügen der Besoldungsordnungen B, der Besoldungsgruppen C 4 und R 3 bis R 10 sowie entsprechender fortgeltender landesrechtlicher Besoldungsgruppen gilt die Erhöhung nach den vorstehenden Absätzen erst ab 1. Januar 2000. 2. In den Überschriften des Artikels 9 und des Artikels 9 2 sowie in Artikel 9 2 werden jeweils die Worte das Jahr 1999 durch die Worte die Jahre 1999 und 2000 ersetzt. Berlin, den 6. Oktober 1999 Der Innenausschuss Dr. Willfried Penner Dieter Wiefelspütz Meinrad Belle Cem Özdemir Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter Berichterstaater Dr. Max Stadler Berichterstatter Ulla Jelpke Berichterstatterin

Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 5 Drucksache 14/1727 Bericht der Abgeordneten Dieter Wiefelspütz, Cem Özdemir, Meinrad Belle Dr. Max Stadler und Ulla Jelpke I. Zum Verfahren Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde in der 45. Sitzung des Deutschen Bundestages am 17. Juni 1999 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung und den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. 1. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat in seiner 24. Sitzung am 29. September 1999 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS empfohlen, den Gesetzentwurf in der aus Ziffer 1. ersichtlichen Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen. 2. Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht nach 96 GO gesondert abgeben. 3. Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 17. Sitzung am 6. Oktober 1999 abschließend beraten und ihn in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der F.D.P. und PDS, bei Enthaltung der Fraktion der CDU/CSU, zur Annahme empfohlen. II. Zur Begründung Für die 15. Sitzung des Innenausschusses, in der der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/1088 einvernehmlich von der Tagesordnung abgesetzt wurde, legte die Fraktion der CDU/CSU den nachfolgenden Änderungsantrag vor: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (BBVAnpG 99, Drucksache 14/1088) (TOP 5 der 15. Sitzung des Innenausschusses am 23. Juni 1999) Der Innenaussschuss möge beschließen: Artikel 9 1 Abs. 1 des Entwurfs der Bundesegierung für ein Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (BBVAnpG 99) wird wie folgt geändert: 1. Satz 2 wird nach dem letzten Wort wie folgt ergänzt:, sowie für Beschwerdeführer, die ihre Ansprüche auf andere Weise als durch Widerspruch oder Klage geltend gemacht haben. 2. Satz 3 wird wie folgt geändert: Die Worte In den Fällen der Sätze 1 und werden ersetzt durch die Worte In den Fällen der Sätze 1 bis 3. Begründung Die Verschiebung der Bezügeanpassung dient der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder vom 24. November 1998. Die Verschiebung um zwei Monate erbringt Einsparungen von etwa 750 Mio. DM. Für die Erhöhung des Familienzuschlags nach dem Entwurf werden aber nur etwa 500 Mio. DM benötigt. Damit die durch die Anpassungsverschiebung erwirtschafteten Mittel möglichst vollständig diesem Zweck dienen, soll der Empfängerkreis für die Nachzahlungsregelung ausgeweitet werden. Damit werden Beschwerdeführer denjenigen gleichgestellt, die Widerspruch oder Klage erhoben haben. Der Innenausschuss hat diesen Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU in der 17. Sitzung am 6. Oktober 1999 mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS abgelehnt. Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legten für die 16. Sitzung des Innenausschusses am 29. September 1999 ebenfalls die nachfolgenden Änderungsanträge vor: Änderungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Geetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 BBVAnpG 99) Drucksache 14/1088. In Artikel 1 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) Für Empfänger von Bezügen der Besoldungsordnungen B, der Besoldungsgruppen C 4 und R 3 bis R 10 sowie entsprechender fortgeltender landesrechtlicher Besoldungsgruppen gilt die Erhöhung nach den vorstehenden Absätzen erst zum 1. Januar 2000. Begründung Im Zuge der notwendigen Sparanstrengungen ist es erforderlich und zumutbar, dass Empfänger von Amtsbezügen (insbesondere Minister, Parlamentarische Staatssekretäre) sowie darüber hinaus Besoldungs- und Versorgungsempfänger aus hohen Besoldungsgruppen ebenfalls einen Sparbeitrag leisten. Daher wird die Erhöhung der Gehälter und Versorgungsbezüge aus den Besoldungsordnungen B sowie den Besoldungsgruppen

Drucksache 14/1727 6 Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode R 3 bis R 10 und C 4 bis zum 1. Januar 2000 ausgesetzt. Hieraus ergibt sich gleichzeitig die Aussetzung der Anpassung der Erhöhung der Bezüge aus einem Amtsverhältnis und der entsprechenden Versorgungsbezüge. Der Innenausschuss hat diesen Änderungsantrag in seiner 17. Sitzung am 6. Oktober 1999 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der F.D.P., bei Enthaltung der Fraktion der CDU/CSU, zur Annahme empfohlen. Änderungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 BBVAnpG 99) Drucksache 14/1088 In den Überschriften des Artikels 9 2 und des Artikels 9 2 sowie in Artikel 9 2 werden jeweils die Worte das Jahr 1999 durch die Worte die Jahre 1999 und 2000 ersetzt.

Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 7 Drucksache 14/1727 Begründung Mit der Regelung wird die auf das Jahr 1999 begrenzte Sonderregelung zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern vom 24. November 1998 um ein Jahr verlängert. Die Verlängerung ist notwendig, weil die vom Bundesverfassungsgericht geforderte und im Entwurf der Bundesregierung angekündigte Neuregelung des besoldungsgesetzlichen Familienzuschlags die wirtschaftliche Entwicklung, die Höhe des Kindergeldes sowie das Ergebnis der Gesetzgebung zum Familienleistungsausgleich und die künftige generelle steuerliche Entlastung von Familien ab 2000 zu berücksichtigen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat es dem Gesetzgeber in seiner Entscheidung vom 24. November 1998 ausdrücklich freigestellt, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge, durch Kindergelderhöhung, durch steuerrechtliche Regelungen oder durch eine Verbindung dieser Möglichkeiten zu erreichen. Um diesem Sachzusammenhang zwischen der generellen steuerlichen Entlastung von Familien und dem besoldungsgesetzlichen Regelungsbedarf Rechnung zu tragen, kann die umfassende Neugestaltung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag erst nach der Neuregelung des allgemeinen Familienleistungsausgleichs auf den Weg gebracht werden. Im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auferlegte Frist zur Neuregelung bis zum 31. Dezember 1999 ist es notwendig, die Sonderregelung für das Jahr 1999 bis zur endgültigen Neuregelung um ein Jahr zu verlängern. Danach wird allen Besoldungsund Versorgungsempfängern auch im Jahr 2000 monatlich für jedes dritte und weitere Kind ein pauschalierter Erhöhungsbetrag von je 200 DM gewährt. Die Höhe dieser ergänzenden Leistungen wird bei der endgültigen Neugestaltung der kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag mit geprüft werden. Kosten Die Mehrkosten dieser Verlängerung von ca. 317 Mio. DM (Bund 52, Länder 222, Gemeinden und sonstige 43 Mio. DM) sind durch das Einsparvolumen mit gegenfinanziert, das sich aus dem zeitlichen Hinausschieben der Anpassung um zwei Monate sowie aus der Verschiebung der Anpassung für die Festgehälter und die Besoldungsgruppe C 4 ergibt. Der Innenausschuss hat in seiner Sitzung am 6. Oktober 1999 mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS diesen Änderungsantrag zur Annahme empfohlen. Hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens der Fraktionen zum Gesetzentwurf insgesamt wird auf Ziffer I. 3. verwiesen. Bei den Beratungen haben die Stellungnahmen des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Beamtenbundes sowie des Deutschen Richterbundes vorgelegen. Des Weiteren lagen dem Ausschuss Stellungnahmeersuchen des Petitionsausschusses gemäß 109 Geschäftsordnung Bundestag vor. Berlin, den 6. Oktober 1999 Dieter Wiefelspütz Meinrad Belle Cem Özdemir Dr. Max Stadler Ulla Jelpke Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatterin

Drucksache 14/1727 8 Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei, 53113 Bonn Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon: 02 28/3 82 08 40, Telefax: 02 28/3 82 08 44 ISSN 0722-8333