Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WR-WPR-P11-070602 Datum 02.06.2007 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte beide Fälle. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte hier 5 der 6 Aufgaben; sollten Sie alle Aufgaben bearbeiten, wird Aufgabe 6 nicht gewertet. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: Aufgabenblöcke: -2- BGB, HGB Höchstpunktzahl: -100- BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall 2 1 2 3 4 5 6 max. erreichbare Punkte 25 25 10 10 10 10 10 10 100 NOTENSPIEGEL Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0 Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts WR-WPR-P11-070602
Aufgabenblock A 50 Punkte Bearbeiten Sie bitte beide Fälle! Fall 1 25 Punkte P ist Eigentümer eines schönen Hanggrundstücks mit einem Haus und Pool. Da er aber zu alt ist, dies zu bewirtschaften, und er lieber in eine kleine Wohnung ziehen möchte, inseriert er in der Wochenzeitung. Daraufhin meldet sich S und bekundet sein Kaufinteresse. Die beiden kommen überein, dass S dass Grundstück von P für 100.000 erwerben soll. Den Kaufvertrag schließen sie gleich in der Wohnung des S ab. Anschließend gehen sie gemeinsam zum Notar und erklären beide in seiner Anwesenheit, dass dem S dass Grundstück gehören soll. S wird im Grundbuch eingetragen. Im weiteren Verlauf zahlt S jedoch nicht den vereinbarten Kaufpreis, da er sich auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrages beruft. 1. P fragt sich nun, ob er einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung hat. 13 P. 2. Ist S trotz der fehlenden Zahlung Eigentümer des Grundstücks geworden? 3. Wer ist Eigentümer des auf dem Grundstück befindlichen Hauses? Fall 2 25 Punkte R ist Kunstliebhaber und möchte gern seine Porzellanelefantensammlung um ein weiteres wertvolles Stück bereichern. Er schickt den von ihm beauftragten 17-jährigen S zu Kunsthändler B. S fragt im Namen des R nach einem Stück von dem berühmten Künstler Fluffy an. B, gerade in Geldschwierigkeiten, hat zwar keinen Fluffy, dafür aber eine billige Kopie von dem Hobbykünstler Don. Den Unterschied kann jedoch nur ein wirklicher Experte erkennen. Das sagt er dem S jedoch nicht und bietet ihm den Don zum Kauf an. S sieht nicht, dass es sich um eine Kopie handelt, so dass er die Figur für R kauft und ihm nach Hause bringt. Später stellt R nach einer genauen Untersuchung durch einen Experten fest, dass er von B über den Tisch gezogen wurde. Nachdem R vier Wochen hat verstreichen lassen, wendet er sich an Sie. Was raten Sie dem R? WR-WPR-P11-070602 Seite 2 von 4
Aufgabenblock B 50 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Aufgaben! Aufgabe 1 Das BGB kennt eine Haftung des Schuldners für Dritte sowohl im Rahmen eines Vertragsverhältnisses als auch im außervertraglichen Bereich. Nennen Sie die beiden einschlägigen Normen und zeigen Sie die Unterschiede auf! Aufgabe 2 2.1 Ist der Schuldner von der Leistungspflicht bei Unmöglichkeit generell befreit? 2.2 Wann bleibt der Anspruch auf Gegenleistung trotz Unmöglichkeit der Leistung bestehen? Aufgabe 3 3.1 Nennen Sie 3 Tatbestände, bei denen eine Mahnung für den Verzugseintritt entbehrlich ist! 3.2 Welche Reaktionsmöglichkeit außer der Geltendmachung von Schadensersatz hat ein Gläubiger, wenn sich sein Schuldner in Verzug mit der Lieferung der Kaufsache befindet? Aufgabe 4 Nennen und erläutern Sie 4 grundsätzliche Funktionen des Handelsregisters! Aufgabe 5 5.1 A möchte gern das Konzert von Hansi Hinterseer besuchen. Er geht zum Ticketschalter und trägt seinen Wunsch vor. Die Kassiererin sagt ihm, dass noch Karten vorhanden sind und verlangt 15,00. Nachdem er das Geld gegeben hat, erhält er das Ticket. Auf der Rückseite und auch nur dort sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgedruckt und für A wahrnehmbar. Sind diese wirksamer Vertragsbestandteil geworden? 5.2 Nennen Sie 3 Vertragstypen, bei denen ein Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht hat! WR-WPR-P11-070602 Seite 3 von 4
Aufgabe 6 Die Brüder Ernie und Bert kaufen sich zusammen einen Roller. Vorher haben sie sich darauf geeinigt, dass jeder die Hälfte bezahlt, was Bert im Gegensatz zu Ernie auch tut. Daher tritt Verkäufer Samson an Bert heran und fordert ihn auf, den Roller vollständig zu bezahlen. Bert verweist darauf, dass er seine 50% bezahlt hat und Ernie die anderen 50% des Kaufpreises bezahlen sollte. Kann er sich darauf berufen oder muss er zahlen? Wie stellt sich das Verhältnis zwischen Ernie und Bert dar, wenn Bert zahlt? WR-WPR-P11-070602 Seite 4 von 4
Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WR-WPR-P11-070602 Datum 02.06.2007 Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus gemäß dem nachstehenden Notenschema sich ergebende Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Diplomprüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5 50 49,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 20. Juni 2007 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall 2 1 2 3 4 5 6 max. erreichbare Punkte 25 25 10 10 10 10 10 10 100 KORREKTURRICHTLINIE Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts WR-WPR-P11-070602
Aufgabenblock A 50 Punkte Lösung zu Fall 1 SB 2, Kap. 7; SB 6, Kap. 3.3, 3.4 25 Punkte 1. Ein Anspruch des P gegenüber S auf Kaufpreiszahlung könnte sich aus 433 Abs. 2 BGB ergeben. Dazu müsste zunächst ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Ein Kaufvertrag setzt sich aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zusammen. Sowohl P als auch S haben entsprechende Willenserklärungen abgegeben. Der Kaufvertrag könnte gemäß 125 S. 1 BGB nichtig sein, sofern das Formerfordernis nach 311b Abs. 1 S. 1 BGB nicht eingehalten ist. Demnach bedarf ein Vertrag, in dem sich eine Partei verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Der zwischen S und P geschlossene Kaufvertrag, indem sich P verpflichtet, das Eigentum am Grundstück zu übertragen, und S sich wiederum verpflichtet, das Grundstück zu erwerben und den Kaufpreis zu zahlen, ist in der Wohnung des S geschlossen worden. Ein Notar war nicht zugegegen, so dass es an der notariellen Beurkundung fehlt. Somit ist zunächst kein wirksamer Vertrag geschlossen worden, so dass P auch keinen Kaufpreisanspruch geltend machen könnte. Jedoch könnte der Kaufvertrag gemäß 311b Abs. 1 S. 2 BGB gültig geworden sein. Wird ein formbedürftiger Vertrag formlos geschlossen, so wird er seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn zwischen den Parteien die Auflassung erklärt wird und die Eintragung in das Grundbuch erfolgt. Fraglich ist, ob eine wirksame Auflassung und Eintragung ins Grundbuch erfolgt ist. Dies richtet sich nach 873, 925 BGB. Demnach bedarf es einer Einigung der beiden Parteien vor einem Notar. S und P haben vor einem Notar die Einigung über den Übergang des Eigentums erklärt, so dass eine wirksame Auflassung vorliegt. S wurde auch in das Grundbuch eingetragen, so dass der zunächst unwirksame Kaufvertrag nunmehr wirksam ist. S muss demzufolge seiner Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag nachkommen und den Kaufpreis bezahlen. 2. Die Voraussetzungen des Eigentumserwerbs liegen wie so eben geprüft gemäß 873, 925 BGB vor, so dass S Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Die fehlende Kaufpreiszahlung steht damit nicht im Zusammenhang, da es sich dabei um die Verpflichtung aus dem schuldrechtlichen Kaufvertrag handelt, der Eigentumsübergang aber aufgrund des Abstraktionsprinzips ein davon abgetrenntes dingliches Rechtsgeschäft darstellt. 3. Gemäß 946, 94 Abs. 1 BGB geht mit dem Eigentum am Grundstück auch das Eigentum am Haus auf S über, da das Haus wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist. 3 P. 5 P. 5 P. WR-WPR-P11-070602 - KORREKTURRICHTLINIE Seite 2 von 5
Lösung zu Fall 2 SB 2, Kap. 5, 6 25 Punkte R könnte den geschlossenen Kaufvertrag anfechten, so dass er nichtig ist ( 142 Abs. 1 BGB) und er die Rückabwicklung von B verlangen kann. Voraussetzung ist zunächst ein wirksamer Kaufvertrag gemäß 433 BGB zwischen R und B. S könnte als Stellvertreter des R gemäß 164 Abs. 1 BGB beim Abschluss des Kaufvertrages gehandelt haben. Eine wirksame Vertretung liegt vor, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen mit Vertretungsmacht eine eigene Willenserklärung abgegeben hat. S wurde von R beauftragt und hat auch in seinem Namen die Willenserklärung abgegeben. Die Minderjährigkeit des S steht einer Wirksamkeit seiner Willenserklärung dabei nicht entgegen, 165 BGB. Zunächst ist daher ein Kaufvertrag zwischen R und B zustande gekommen. Ein Anfechtungsgrund könnte sich aus 119 Abs. 2 BGB ergeben, wenn ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft vorliegt. Die Originalheit einer Sache, die sich wertbildend auswirkt ist, ist eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft. Bei der Figur handelt es sich nicht um einen teuren Fluffy, sondern um eine billige Kopie, so dass ein Eigenschaftsirrtum vorliegt. Fraglich ist, auf wessen Irrtum abzustellen ist. Gemäß 166 Abs. 1 BGB kommt es bei Willensmängeln auf die Person des Vertreters an. S ging davon aus, dass es sich um einen echten Fluffy handelt. Dieser Irrtum wird dem R über 166 Abs. 1 BGB zugerechnet. Die Anfechtung müsste R nunmehr innerhalb der gemäß 121 Abs. 1 BGB gesetzten Frist, also unverzüglich ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund erklären. R hat allerdings vier Wochen verstreichen lassen, nachdem er von der Unechtheit der Figur erfahren hat. Dies ist zweifellos zu spät für eine Irrtumsanfechtung nach 119 Abs. 2 BGB. R könnte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß 123 Abs. 1 BGB anfechten. B müsste demnach den Irrtum vorsätzlich herbeigeführt haben, indem er es unterlassen hat, den S über die Kopie des Don aufzuklären. B hat dem S gegenüber nicht eingeräumt, dass es sich bei der Figur um keinen echten Fluffy, sondern um eine billige Kopie handelt. Daher hat er den S und über 166 Abs. 1 BGB den R in einen Irrtum versetzt, der die abgegebene Willenserklärung zur Folge hatte. Es liegt daher eine arglistige Täuschung vor. R als Vertragspartner muss gemäß 124 Abs. 1, 2 BGB innerhalb eines Jahres ab Kenntnis mittels Erklärung gegenüber B nach 143 Abs. 1 BGB anfechten. Der Vertrag ist dann nichtig und er könnte von B Rückabwicklung gemäß 812 Abs. 1 BGB verlangen. WR-WPR-P11-070602 - KORREKTURRICHTLINIE SEITE 3 VON 5
Lösung Aufgabe 1 SB 5, Kap. 1.2 Die Regelung in 278 S. 1 BGB () normiert eine vertragliche Haftung des Schuldners für fremdes Verschulden des Erfüllungsgehilfen und wird eigenem Verschulden gleichgestellt. Die Möglichkeit einer Exkulpation des Schuldners besteht nur hinsichtlich eines vorsätzlichen Verhaltens des Dritten ( 278 S. 2, 276 Abs. 3 BGB). (3 P.) Im Gegensatz dazu regelt 831 BGB () die außervertragliche Haftung für eigenes Verschulden bei der Auswahl und Beaufsichtigung des Verrichtungsgehilfen. Es besteht die Möglichkeit der Exkulpation nach 831 Abs. 1 S. 2 BGB. (3 P.) 5 P. 5 P. Lösung Aufgabe 2 SB 5, Kap. 2.2, 2.3 2.1 Nein, grds. greift die Unmöglichkeit gemäß 275 BGB nur bei einer Speziesschuld. Bei einer Gattungsschuld ist 275 BGB grds. nicht anwendbar, weil der Schuldner immer noch in der Lage wäre, zu leisten (außer die ganze Gattung wird unmöglich). Nur durch die Konkretisierung wird die Gattungsschuld in eine Speziesschuld umgewandelt, so dass dann 275 BGB anwendbar ist. 2.2 Der Gläubiger selbst hat die Unmöglichkeit zu vertreten oder der Gläubiger befindet sich im Annahmeverzug. Lösung Aufgabe 3 SB 5, Kap. 3.1 3.1 Das Erfordernis einer Mahnung entfällt bei (vgl. 286 Abs. 2 BGB): Kalendergeschäften, der kalendarischen Berechenbarkeit der Fälligkeit, ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Leistung, bei besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen. 3.2 Der Gläubiger kann vom Vertrag zurücktreten, sofern er dem Schuldner eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat (vgl. 323 Abs. 1 BGB). je () Lösung Aufgabe 4 SB 7, Kap. 2.1 Publikationsfunktion: Jeder kann auch ohne berechtigtes Interesse Einsicht ins Handelsregister nehmen, um Auskünfte über einen kaufmännischen Gewerbebetrieb zu erhalten. Schutzfunktion: Eintragungen im Handelsregister sind rechtsverbindlich und dienen der Sicherung des Handelsverkehrs. Beweisfunktion: Die Beweisführung wird im kaufmännischen Geschäftsverkehr erleichtert. Kontrollfunktion: durch die Industrie- und Handelskammern 1,5 P. 1,5 P. 1,5 P. 1,5 P. WR-WPR-P11-070602 - KORREKTURRICHTLINIE SEITE 4 VON 5
Lösung Aufgabe 5 SB 3, Kap. 4.3, 5 5.1 Die AGB sind nicht wirksamer Vertragsbestandteil geworden, da A als Verbraucher bereits bei Vertragsschluss Kenntnis von den AGB haben muss. Der Veranstalter hat als Verwender eine ausdrückliche Hinweispflicht und muss dem A die Möglichkeit der Kenntnisnahme einräumen. Zudem muss A sein Einverständnis erklären. Der Veranstalter wies aber nicht auf die AGB hin und A hatte auch nicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Erst bei Aushändigung des Tickets konnte der A von den AGB Kenntnis nehmen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kaufvertrag jedoch schon geschlossen worden. Daher konnten die AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen werden. 5.2 Haustürgeschäfte Fernabsatzverträge Teilzeitwohnrechte Verbraucherdarlehensverträge Fernunterrichtsverträge je () Lösung Aufgabe 6 SB 3, Kap. 6.3 Gläubiger Samson kann nach Belieben von jedem Gesamtschuldner die Leistung ganz oder teilweise fordern ( 421 BGB). Die Absprachen im Innenverhältnis sind irrelevant. Bert muss daher zahlen. Zahlt Bert den Kaufpreis, so ist Ernie zunächst von seiner Verpflichtung gegenüber Samson befreit ( 422 BGB). Jedoch hat Bert einen Ausgleichsanspruch gegen Ernie gemäß 426 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus ist auch ein gesetzlicher Forderungsübergang gemäß 426 Abs. 2 BGB erfolgt, so dass er auch hierüber Regress nehmen kann. WR-WPR-P11-070602 - KORREKTURRICHTLINIE SEITE 5 VON 5