Leseprobe. Betriebliche Altersvorsorge. Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Judith Kerschbaumer Martina Perreng. Analyse und Handlungsempfehlungen



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Transkript:

Leseprobe Betriebs- und Dienstvereinbarungen Judith Kerschbaumer Martina Perreng Betriebliche Altersvorsorge Analyse und Handlungsempfehlungen BV DOKU

Inhaltsverzeichnis 7 Inhaltsverzeichnis Vorwort.............................. 5 Abkürzungsverzeichnis..................... 11 1. Rahmenbedingungen.................... 13 1.1 Politische Rahmenbedingungen............... 13 1.2 Rechtliche Rahmenbedingungen.............. 15 1.2.1 Versorgungsformen und Durchführungswege..... 15 1.2.2 Zusageformen: Leistungszusage und Beitragszusage. 16 1.2.3 Absicherung biometrischer Risiken.......... 17 1.2.4 Leistungseinschränkungen und Widerruf von Leistungen...................... 18 1.2.5 Unverfallbarkeit.................... 18 1.2.6 Abgeltung und Übertragung der unverfallbaren Anwartschaft..................... 19 1.2.7 Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung....................... 19 1.2.8 Anpassung der Leistungen.............. 20 1.2.9 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Aufwendungen.................. 20 2. Regelungsinhalte....................... 23 2.1 Ziele der Vereinbarungen.................. 24 2.2 Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge....... 26 2.2.1 Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorgemodelle........................ 26 2.2.2 Arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorgemodelle (Mischfinanzierung)...... 28 2.2.3 Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorgemodelle........................ 31 2.3 Leistungseinschränkungen und Widerruf von Leistungen.. 32

8 Inhaltsverzeichnis 2.4 Durchführungswege..................... 33 2.4.1 Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorgemodelle....................... 33 2.4.2 Arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte Altersvorsorgemodelle................... 34 2.4.3 Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorgemodelle....................... 34 2.5 Höhe der betrieblichen Altersvorsorge Finanzierungsmodelle / Berechnungsmodelle............... 35 2.5.1 Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorgemodelle....................... 35 2.5.2 Arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorgemodelle............. 39 2.5.3 Arbeitnehmerfinanzierte Altersvorsorgemodelle... 42 2.6 Geltungsbereich der Vereinbarungen............ 44 2.6.1 Arbeitnehmerfinanzierte Altersvorsorgemodelle... 44 2.6.2 Arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorgemodelle............. 46 2.6.3 Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorgemodelle....................... 46 2.7 Absicherung biometrischer Risiken............. 47 2.7.1 Kapitalzahlungen.................. 48 2.7.2 Wahloption zwischen Kapital und Rentenleistung.. 49 2.7.3 Rentenleistungen.................. 49 2.7.4 Bezugnahme oder konkrete Ausgestaltung der Vereinbarung.................... 50 2.7.5 Rendite....................... 52 2.8 Unverfallbarkeitsregelungen................ 52 2.9 Wartezeitregelungen.................... 55 2.10 Flexibilität und Anpassung an die Arbeitswelt....... 57 2.10.1 Arbeitgeberwechsel................. 57 2.10.2 Insolvenz...................... 58 2.10.3 Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles... 59 2.10.4 Anpassung der laufenden Leistungen ( 16 BetrAVG) 61 2.10.5 Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer.... 62 2.10.6 Regelung zum Versorgungsausgleich........ 63 2.10.7 Vorbehalte..................... 63 3. Zusammenfassende Bewertung............... 65 4. Bestand an Vereinbarungen................. 67

Inhaltsverzeichnis 9 Literatur............................. 71 Internetadressen......................... 73 Das Archiv Betriebliche Vereinbarungen der Hans-Böckler-Stiftung...................... 75

Regelungsinhalte 23 2. Regelungsinhalte Vorbemerkung Die im Folgenden beschriebenen Regelungsinhalte sind davon abhängig, um welche Art der betrieblichen Vorsorgeregelung es sich handelt. Hinsichtlich aller weiterer Kriterien muss deshalb differenziert werden, wer die betriebliche Vorsorge finanziert. Aus diesem Grund wird dort, wo die Differenzierung sinnvoll erscheint, wie folgt unterschieden in: y arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge y arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge (Mischfinanzierung) y arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge Unter arbeitgeberfinanzierter betrieblicher Altersvorsorge werden Aufwendungen verstanden, die der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, betrieblicher Vereinbarungen oder Individualvereinbarungen zusätzlich neben den in der Regel tarifvertraglich festgelegten Ansprüchen auf Entgelt und Entgeltbestandteile gewährt. Unter arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierter betrieblicher Altersvorsorge werden alle Mischformen verstanden, im Rahmen derer sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge der Beschäftigten leisten, unabhängig von der Höhe der geleisteten Beträge. Arbeitgeber und Arbeitnehmer leisten dabei jeweils eigene Beiträge, die optional jedoch nicht zwingend unterschiedlichen Durchführungswegen zugeführt werden können. Der Arbeitgeberanteil kann wie bei der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge definiert werden. Der Arbeitnehmeranteil kann dabei aus unterschiedlichen Quellen gespeist werden: Die Arbeitnehmerbeiträge können aus umgewandeltem Entgelt, für das besondere sozialversicherungs- und steuerrechtliche

24 Regelungsinhalte Vorschriften gelten, stammen. Eine weitere Möglichkeit bietet der so genannte Gehaltsverzicht (oder auch Barlohnverzicht). Diesen Vorgang formuliert eine Vereinbarung wie folgt.»mit dem vertraglichen Austausch von künftigen Bezügen gegen Versorgungsrechte wird ein bestimmter Anteil der Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der aktuellen Verfügbarkeit zunächst entzogen und für spätere Versorgungszwecke reserviert.«(energiedienstleister, 050101/08) Eine andere Vereinbarung beschreibt das Nebeneinander einer Mischfinanzierung.»Während die Grund- und die Aufbausicherung aus zusätzlich zur Vergütung [ ] bereitgestellten Vermögensmitteln finanziert werden, entsteht die Zusatzsicherung durch einzelvertragliche Umwandlung von Bezügen in betriebliche Versorgungsrechte innerhalb der arbeitsvertraglichen Gesamtvergütung.«(Energiedienstleister, 050101/08) Unter arbeitnehmerfinanzierter betrieblicher Altersvorsorge werden die Ansparprozesse verstanden, die ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert werden. Dabei gilt das oben zu den Arbeitnehmeranteilen Gesagte. Zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung siehe rechtliche Rahmenbedingungen unter 1.2.9. 2.1 Ziele der Vereinbarungen Meist in den Präambeln, zum Teil aber auch durch Beschreibungen von»grundsätzen«, werden Ziele vereinbart, die im Rahmen der betrieblichen Vereinbarung verwirklicht werden sollen. Die Zielsetzung der jeweiligen Vereinbarung hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Arbeitgeber, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam oder ob ausschließlich die Arbeitnehmer die Mittel für die betriebliche Altersversorgung aufbringen. Arbeitgeberfinanzierte Vorsorgemodelle stellen oftmals einen Be-

Ziele der Vereinbarungen 25 zug zur sozialen Verantwortung der Arbeitgeber her und formulieren ihre Zielsetzung wie folgt.»mit diesem Leistungsplan wollen wir unserer Versorgungsordnung entsprechend zur Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung unserer Mitarbeiter beitragen.«(chemische Industrie, 050101/73)»In den letzen Jahren wurde durch den Gesetzgeber massiv in das Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung eingegriffen. Es steht zu erwarten, dass weitere Eingriffe erfolgen werden. Diese Eingriffe führen nicht nur zu einer Verschlechterung der materiellen Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Alter, sie erfordern auch neue Wege zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur in den Konzernunternehmen. Aus sozialer Verantwortung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Konzern und zur Absicherung einer zukunftsgerichteten Personalpolitik soll mit der vorliegenden Rahmenrichtlinie zur Sozialen Zukunftssicherung sowohl der Gedanke der Eigenvorsorge gestärkt und konzeptionell umgesetzt, als auch eine soziale Verpflichtung der Konzernunternehmen für die materielle Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Alter anerkannt werden. Der Konzernbetriebsrat und die Gesellschaft sehen sich in der gemeinsamen Verantwortung, das Konzept zur Sozialen Zukunftssicherung erfolgreich einzuführen und zu gestalten. Dem entsprechend werden umfassende Informationen über das Zukunftskonzept für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Konzern abgesichert und materielle Entscheidungen der Unternehmensleitungen in Bezug auf das Zukunftskonzept mit den zuständigen Arbeitnehmervertretungen frühzeitig erörtert.«(sonstige Verkehrsdienstleister, 050101/101) Rein arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorgemodelle verzichten auf eine Bezugnahme zur sozialen Verantwortung und setzen ihre Ziele wie folgt.

26 Regelungsinhalte»Aufgrund der Situation der gesetzlichen Rentenversicherung gewinnen die betriebliche Altersversorgung und die private Vorsorge zunehmend an Bedeutung. Vor diesem Hintergrund bietet [ ] tariflichen Mitarbeitern eine unmittelbare Versorgungszusage gegen Entgeltumwandlung an.«(kohlebergbau, 050101/80)»Durch tarifvertragliche Bestimmungen und die Regelungen des Betriebsrentengesetzes kommt der betrieblichen Altersversorgung gegen Entgeltumwandlung eine besondere Bedeutung zur Vorsorge für das Alter zu.«(papiergewerbe, 050101/65) Festzustellen ist, dass es sich bei Vereinbarungen, die in den letzten ein bis zwei Jahren geschlossen wurden, zumeist um rein arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorgemodelle handelt. Arbeitgeberfinanzierte und mischfinanzierte Modelle sind meist diejenigen, die seit längerer Zeit bestehen. Sie wurden zum größten Teil in Großunternehmen abgeschlossen. Das Kriterium der sozialen Verantwortung der Arbeitgeber findet man in Vereinbarungen jüngeren Datums kaum noch. 2.2 Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge 2.2.1 Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorgemodelle Zahlreiche, insbesondere ältere betriebliche Versorgungswerke, die arbeitgeberfinanziert sind, sehen das Schließen ihrer Versorgungseinrichtungen vor. In fast allen Fällen dient diese Maßnahme dem Zweck, ältere, höher dotierte Zusagen für neu eintretende Beschäftigte nicht mehr gelten zu lassen und sehen stattdessen eine schlechter dotierte Regelung vor.

Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge 27»Das betriebliche Versorgungswerk wird für nach Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung eintretende Mitarbeiter geschlossen. D.h. Mitarbeiter, die nach dem Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung ein Arbeitsverhältnis [ ] begründen werden gleich aus welchem Rechtsgrund, können weder Leistungen aus [ ] noch aus dieser Betriebsvereinbarung herleiten.«(metallverarbeitung, 050101/24) Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgungsmodelle können wie folgt beschrieben werden.»die Kosten des Pensionsplanes werden von der Firma getragen. Die Mitarbeiter brauchen keine eigenen Beiträge zum Pensionsplan zu leisten.«(mess-, Steuer- und Regeltechnik, 050101/87)»Die gesamten Kosten des Leistungsplanes trägt die Firma.«(Ernährungsgewerbe, 050101/54)»Die [ ] gewährt ihren außertariflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern [ ] sowie deren Hinterbliebenen Versorgungsleistungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen.«(Chemische Industrie, 050101/58)»Die Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen erhalten Zusatzversorgungsleistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, soweit nicht durch Sondervertrag eine andere Versorgung zugesagt ist.«(kreditgewerbe, 050101/44) Es besteht auch die Möglichkeit, Leistungen zuzusagen, die weder Gegenleistungen auf Grund eines Arbeitsvertrages, eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung sind, sondern zusätzlich einen Anreiz schaffen sollen, das Ergebnis des Unternehmens positiv mit zu beeinflussen. So kann eine in Aussicht gestellte Ergebnisbeteiligung die finanzielle Grundlage für eine betriebliche Altersversorgungsregelung bilden.

28 Regelungsinhalte 2.2.2 Arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorgemodelle (Mischfinanzierung) Die meisten Vereinbarungen beinhalten Regelungen im Rahmen einer mischfinanzierten betrieblichen Altersversorgung. Diese Mischmodelle können grundsätzlich danach unterschieden werden, ob Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil unabhängig und bedingungslos voneinander gewährt werden (1) oder ob ein Zusammenhang zwischen beiden Anteilen hergestellt wird. Dies erfolgt zumeist in der Form, dass die Arbeitgeberleistung von einer Aufwendung seitens des Arbeitnehmers abhängig gemacht wird (2). Mischfinanzierung ohne gegenseitige Bedingung (1) Aufwandsorientierte Versorgungssysteme werden meist so gestaltet, dass für jeden Betriebsangehörigen aus einem jährlich bereitgestellten Versorgungsaufwand Rentenbausteine gebildet werden. Die Summe der einzelnen Bausteine ergibt die Rente bzw. die Ablaufleistung. Arbeitgeberfinanzierte Rentenbausteine können unterteilt werden in eine vom Arbeitgeber finanzierte Grundsicherung (Rentenbaustein aus einem regelmäßigen, fest vereinbarten Versorgungsaufwand), eine vom Arbeitgeber finanzierte Aufbausicherung (Rentenbaustein aus einem z.b. vom Geschäftsergebnis abhängigen variablen Versorgungsaufwand) sowie eine vom Arbeitnehmer zu tragende Zusatzsicherung (Rentenbaustein aus der freiwilligen, optionalen Umwandlung von Teilen der Vergütung in Versorgungsaufwand).»Der Versorgungsaufwand für die Grundsicherung ergibt sich aus der Multiplikation des versorgungsfähigen Bruttojahresentgelt mit dem Bemessungssatz. [ ] Der Versorgungsaufwand für die Aufbausicherung ergibt sich aus einer vom Geschäftsergebnis des jeweiligen Geschäftsjahres abhängigen Erhöhung des Bemessungssatzes für das versorgungsfähige Bruttojahresentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die diesbezüglichen Regularien für die Bestimmung des jeweiligen Erhöhungssatzes werden in einer Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung festgehalten.

Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge 29 [ ] Während die Grund- und Aufbausicherung aus zusätzlich zur Vergütung [ ] bereitgestellten Vermögensmitteln finanziert werden, entsteht die Zusatzsicherung durch einzelvertragliche Umwandlung von Bezügen in betriebliche Versorgungsrechte innerhalb der arbeitsvertraglichen Gesamtvergütung.«(Energiedienstleister, 050101/08) Mischfinanzierung, die an eine bestimmte Bedingung geknüpft ist (2) Eine Anspruchsberechtigung ist beispielsweise nur dann gegeben, wenn die Arbeitnehmer ihren Anteil aufbringen.»der zu zahlende Jahresbeitrag beträgt zur Zeit DM 1584,. Hiervon trägt der Arbeitgeber DM 1104, und der Arbeitnehmer DM 480,.«(Kreditgewerbe, 050101/72) Unabhängig von einem zu leistenden Festbetrag können die Quoten an der Mittelaufbringung festgelegt werden.»das Unternehmen stellt in der Beitragszeit für jeden Mitarbeiter, der auf Grund der Regelungen zur Entgeltumwandlung [ ] künftige Entgeltansprüche in Mitarbeiterbeiträge für eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt hat, jährlich einen Beitrag zum Basiskonto bereit.«(papiergewerbe, 050101/67)»An der Beitragszahlung sind die Gesellschaft zu fünf Sechsteln und der Angestellte zu einem Sechstel beteiligt.«(versicherungsgewerbe, 050101/51) Im Rahmen dieser betrieblichen Altersvorsorge wurde aus einer bis 1983 rein arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung eine mischfinanzierte Versorgung im Verhältnis fünf Sechtel durch die Gesellschaft und zu einem Sechstel durch den Beschäftigten. Die Quotierung änderte sich erneut mit Wirkung zum 1. 1. 1996.

30 Regelungsinhalte»An der Beitragszahlung sind die Gesellschaft zu vier Fünfteln und der Angestellte zu einem Fünftel beteiligt.«(versicherungsgewerbe, 050101/55) Die Versorgungsordnungen schreiben die Inanspruchnahme unter der Bedingung des eigenen Beitragsaufkommens mehr oder weniger deutlich fest.»jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat die freie Entscheidung, ob sie/er sich durch die Eigenbeteiligung seinen Arbeitgeberanteil sichert oder eben nicht. Anders ausgedrückt. Wenn der Arbeitnehmer bereit ist, regelmäßig 0,8 % vom Bruttogehalt zu sparen, dann legt der Arbeitgeber 1,0 % dazu. Wenn nicht, dann nicht.«(metallerzeugung und -bearbeitung, 050101/45) Der Arbeitgeber kann einen wesentlich höheren Beitrag als der Arbeitnehmer leisten.»die Mitglieder zahlen Beiträge in Höhe von 2 % ihres pensionskassenpflichtigen Monatseinkommens, der Arbeitgeber 8 % an die Pensionskasse.«(Energiedienstleister, 050101/49) Zahlreiche mischfinanzierte betriebliche Alterssicherungssysteme sehen als Arbeitgeberbeitrag die Übernahme der im Rahmen einer Direktversicherung anfallenden pauschalen Steuer vor.»die [ ] übernimmt für alle [ ] Beschäftigten die Zahlung des gesetzlichen Pauschalsteuersatzes in Höhe von 15 % zuzüglich Lohnkirchensteuer.«(Metallerzeugung und -bearbeitung, 050101/61) Die Bedingungen, die Arbeitgeber an die Gewährung eines Arbeitgeberbeitrages knüpfen, können auch in der Aufgabe von Rechten liegen.

Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge 31»[ ] wird [ ] jedem vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter jährlich einen Beitrag [ ] zur Verfügung stellen. Dafür entfällt [ ] die tägliche Pausengutschrift von 17 Minuten im Rahmen der variablen Arbeitszeit.«(Kreditgewerbe, 050101/46)»Den Unternehmensbeitrag zur Direktversicherung erhalten die Beschäftigten nur, wenn sie einen grundsätzlich gleich hohen eigenen Beschäftigtenbeitrag zur Direktversicherung erbringen.«(fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen, 050101/77) 2.2.3 Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorgemodelle In zahlreichen, meist neueren, Vereinbarungen werden den Beschäftigten Möglichkeiten eröffnet, eigene Entgeltbestandteile zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zu verwenden. Ausschlaggebend dabei ist, dass dies nach heutiger Rechtslage, d.h. solange keine obligatorische betriebliche Altersversorgung besteht, freiwillig ist.»alle Arbeitnehmer [ ] können auf freiwilliger Basis eine eigenfinanzierte betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung beantragen.«(chemische Industrie, 050101/98)»Der Arbeitnehmer kann durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auf Teile des tariflich geregelten Arbeitsentgeltes verzichten, wenn der Arbeitgeber sich im Gegenzug verpflichtet, den Verzichtsbetrag in eine bei einer Versicherung rückgedeckten Versorgungszusage zugunsten des Arbeitnehmers einzuzahlen.«(fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen, 050101/04)

32 Regelungsinhalte»Die Betriebsvereinbarung regelt den Durchführungsweg einer Arbeitnehmer finanzierten Altersversorgung in Form einer Direktversicherung.«(Versicherungsgewerbe, 050101/105) Vereinbarungen sehen oftmals vor, dass konkrete Entgeltbestandteile wie z.b. Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen zum Aufbau der betrieblichen Altersversorgung genutzt werden. Insoweit kann ein Wahlrecht für die Beschäftigten bestehen, ob und welche Bestandteile sie einer betrieblichen Regelung zuführen möchten.»[ ] bietet allen tariflich geführten Mitarbeitern, [ ] die unter den Geltungsbereich des 1 des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen und Altersvorsorge (TVA) fallen, ein Wahlrecht an, eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung zu erwerben.«(chemische Industrie, 050101/25) Gleichlautende oder ähnliche Vereinbarungen lassen sich mit Sonderentgeltbestandteilen zumeist im Durchführungsweg der Direktversicherung gemäß 40b EStG vereinbaren. 2.3 Leistungseinschränkungen und Widerruf von Leistungen Leistungseinschränkungen und Widerruf von Leistungen spielen dann eine wesentliche Rolle, wenn der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung finanziert. Lediglich dort wo er Leistungen gewährt, die nicht auf einer Gegenleistung aus dem Arbeitsverhältnis beruhen, kann er die zugesagten Leistungen unter Beachtung der dazu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze gegebenenfalls reduzieren bzw. widerrufen (siehe dazu rechtliche Rahmenbedingungen 1.2.4).»Die Mittel für dieses Versorgungswerk werden vom Arbeitgeber allein aufgebracht. Obwohl das Unternehmen die Zuversicht hat, die vorgesehenen Leistungen dauernd und uneingeschränkt erfül-