AMTSBLATT DER STADT SOLINGEN

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Transkript:

AMTSBLATT DER STADT SOLINGEN 68. Jahrgang Nr. 14 Donnerstag, 02. April 2015 Aufhebung der Benutzungs- und Entgeltordnung für das Medienzentrum Solingen vom 15. Dezember 1995 und der I. Änderungsordnung zur Benutzungs- und Entgeltordnung für das Medienzentrum Solingen vom 22. November 2001 1 Aufhebung Die Benutzungs- und Entgeltordnung sowie die I. Änderungsordnung für das Medienzentrum Solingen werden aufgehoben. 2 Inkrafttreten Diese Aufhebung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Solingen in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Aufhebung der Benutzungs- und Entgeltordnung sowie die I. Änderungsordnung für das Medienzentrum Solingen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass nach 7 Absatz 6 GO NRW eine Verletzung von Verfahrungs- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf einer Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Solingen, 31.03.2015 über die Berufung eines Listennachfolgers in den Zuwanderer- und Integrationsrat der Stadt Solingen Gemäß 13 Abs. 2 Nr. 3 der Wahlordnung für die Wahl des Zuwanderer- und Integrationsrates der Stadt Solingen vom 26.11.2009, in der Fassung der II. Änderungssatzung vom 21.02.2014 i. V. m. 45 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), gebe ich bekannt: Das Mitglied des Zuwanderer- und Integrationsrates des Stadt Solingen, Herr Ioannis Tranidis, - gewählt über die griechische Liste - hat am 09.02.2015 gegenüber dem Beauftragten des Wahlleiters erklärt, dass er auf sein Mandat in dem Zuwanderer- und Integrationsrat der Stadt Solingen mit Wirkung vom 10.02.2015 verzichtet. Als nächstfolgender, bisher noch nicht berücksichtigter Bewerber aus der griechischen Liste rückt Herr Nikolaos Nikolaidis Kronprinzenstraße 42 42655 Solingen in den Zuwanderer- und Integrationsrat der Stadt Solingen nach. Herausgeber: Stadt Solingen, Der, Pressestelle, Stadt Solingen, Postfach 10 01 65, 42601 Solingen. Verantwortlich: Birgit Wenning-Paulsen, Fon (0212) 290-2613. Redaktion: Ilka Fiebich, Fon 290-2791, Fax 290-2209. Satz: Stadt Solingen, Mediengestaltung. Vertrieb: Das Amtsblatt wird im Internet unter der Adresse www.solingen.de/ amtsblatt veröffentlicht. In gedruckter Form liegt es kostenlos in Verwaltungsgebäuden und Bürgerbüros aus. Nachdruck und Veröffentlichungen jeder Art sind nur mit Genehmigung des Herausgebers zulässig. Erscheint wöchentlich. Die öffentlichen Sitzungsunterlagen sind im Büro des s, Ratsangelegenheiten, Rathausplatz 1, 42651 Solingen, einzusehen.

Nach 62 der Kommunalwahlordnung erwirbt Herr Nikolaidis die Mitgliedschaft in dem Zuwanderer- und Integrationsrat der Stadt Solingen mit Wirkung vom 04.03.2015. Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist beim Wahlleiter, Verwaltungsgebäude Gasstraße 22, 42657 Solingen schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Solingen, 17.03.2015 Der Wahlleiter Hartmut Hoferichter Stadtdirektor Als Wahlleiter Jahresabschluss 2014 der Städtische Musikschule Solingen GmbH Der Abschluss der Städtische Musikschule Solingen GmbH für das Geschäftsjahr vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 wurde im schriftlichen Beschlussverfahren mit einer Bilanzsumme von Euro 429.367,19 und einem Jahresergebnis von minus Euro 796.567,80 festgestellt. Das Ergebnis des Geschäftsjahres von minus 796.567,80 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der bestellte Abschlussprüfer hat zu dem Jahresabschluss und dem Lagebericht einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Die Bodenrichtwerte sind für jedermann kostenfrei im Internet einsehbar. Unter der Adresse www.boris.nrw.de wird dem interessierten Bürger nach Eingabe von Gemeinde, Straßenname und Hausnummer ein Kartenausschnitt mit Darstellung des aktuellen Bodenrichtwertes präsentiert, wobei auch dessen beschreibende Merkmale abgerufen werden können. Solingen, 27.03.2015 Der Vorsitzende des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt Solingen gez. Schmeck - Stadtbezirk Ohligs/Aufderhöhe/Merscheid - Öffentliche Auslegung des Entwurfes zur 1. Änderung des Bebauungsplanes O 531 Die Bezirksvertretung Ohligs/Aufderhöhe/Merscheid hat in ihrer Sitzung am 09.03.2015 beschlossen, den Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes O 531 für das Gebiet südöstlich des Richterweges, südwestlich des Kyllmannweges und westlich der Hofschaft Dahl gem. 3 (2) des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung öffentlich auszulegen. Geltungsbereich des Entwurfes zur 1. Änderung des Bebauungsplanes O 531: Gebiet südöstlich des Richterweges, südwestlich des Kyllmannweges und westlich der Hofschaft Dahl Der Jahresabschluss, der Lagebericht und das Ergebnis der Prüfung können in den Geschäftsräumen der Städtischen Musikschule Solingen GmbH, Flurstraße 18, 42651 Solingen zu den Bürozeiten bis zum 24.04.2015 eingesehen werden. Um eine telefonische Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0212 290-2742 wird gebeten. Aktuelle Bodenrichtwerte 2015 Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Solingen hat gemäß 196 Baugesetzbuch (BauGB) und gemäß 11 der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Gutachterausschussverordnung - GAVO NRW) in den zurzeit gültigen Fassungen die Bodenrichtwerte zum 01.01.2015 ermittelt und am 26.02.2015 beschlossen. Ein Bodenrichtwert ist ein aus Kaufpreisen ermittelter durchschnittlicher Bodenwert je Quadratmeter, der sich auf ein gebietstypisches Grundstück in der jeweiligen Bodenrichtwertzone bezieht (sogenanntes Richtwertgrundstück). Dieser unmaßstäbliche Ausschnitt aus der Deutschen Grundkarte gehört zur Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfes zur 1. Änderung des Bebauungsplanes O 531. Vervielfältigt mit Genehmigung des Stadtdienstes Vermessung und Kataster Solingen DGK (17.3/98). Der Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes O 531 nebst textlicher Festsetzung und Begründung liegt gemäß 3 (2) in Verbindung mit 13 des Baugesetzbuches in der Zeit vom 13.04.2015 bis einschließlich 15.05.2015 im Rathaus Solingen-Mitte, Stadtdienst Planung, Mobilität und Denkmalpflege, Abteilung Städtebauliche Planung, 2

Rathausplatz 1, 2. Obergeschoss während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Dienststunden sind Montags, Dienstags und Mittwochs jeweils in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr sowie von 14.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstags in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr sowie von 14.00 bis 18.00 Uhr und Freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr. Hier kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Die Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Solingen, Stadtdienst Planung, Mobilität und Denkmalpflege, Rathaus Solingen-Mitte, 42651 Solingen, Rathausplatz 1, abgegeben werden. Ebenso kann sich die Öffentlichkeit innerhalb der o.g. Auslegungsfrist zur Planung äußern. Gem. 3 (2) S. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung zur Satzung des Bebauungsplanes gem. 4a (6) BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitpläne nicht von Bedeutung ist. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Zusätzlich wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht, dass der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes O 531 im vereinfachten Verfahren gem. 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 (4) BauGB aufgestellt wird. Der In Vertretung Hoferichter Stadtdirektor Gem. 2 (3) der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in der derzeit geltenden Fassung wird schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses mit dem Ratsbeschluss vom 26.03.2015 übereinstimmt und dass nach 2 (1) und (2) BekanntmVO verfahren worden ist. Bekanntmachungsanordnung/Bekanntmachung Der durch den Rat der Stadt Solingen am 26.03.2015 getroffene Beschluss wird hiermit gem. 2 (1) BauGB i.v.m. 4 BekanntmVO öffentlich bekanntgemacht. Der volle Wortlaut des Beschlusses lautet: Für das Gebiet östlich der Wuppertaler Straße gegenüber der Einmündung Schulte vom Brühl im Bereich der Korkenziehertrasse wird gem. 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) der Bebauungsplan G 590 aufgestellt. Bestandteil des Beschlusses ist der Lageplan im Maßstab 1:500 vom 06.02.2015, in dem die Bereichsgrenzen durch starke schwarze unterbrochene Linien gekennzeichnet sind. Der Lageplan im Maßstab 1:500 vom 06.02.2015 als Bestandteil zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes G 590 liegt vom Tage der Bekanntmachung an während der Dienststunden im Rathaus Solingen-Mitte, Stadtdienst Planung, Mobilität und Denkmalpflege, Abteilung Städtebauliche Planung, Rathausplatz 1, 2. Obergeschoss zu jedermanns Einsicht aus. Dienststunden sind Montags, Dienstags und Mittwochs jeweils in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr sowie von 14.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstags in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr sowie von 14.00 bis 18.00 Uhr und Freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. - Stadtbezirk Gräfrath - Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan G 590 Übereinstimmungsbestätigung Der Rat der Stadt Solingen hat in seiner Sitzung am 26.03.2015 aufgrund des 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung folgenden Beschluss gefasst: Für das Gebiet östlich der Wuppertaler Straße gegenüber der Einmündung Schulte vom Brühl im Bereich der Korkenziehertrasse wird gem. 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) der Bebauungsplan G 590 aufgestellt. Bestandteil des Beschlusses ist der Lageplan im Maßstab 1:500 vom 06.02.2015, in dem die Bereichsgrenzen durch starke schwarze unterbrochene Linien gekennzeichnet sind. Dieser unmaßstäbliche Ausschnitt aus der Deutschen Grundkarte dient als grobe Umschreibung des Lageplans im Maßstab 1:500 vom 06.02.2015 als Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan G 590. Vervielfältigt mit Genehmigung des Stadtdienstes Vermessung und Kataster Solingen DGK 5 (17.3/98). 3

Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet östlich der Wuppertaler Straße gegenüber der Einmündung Schulte vom Brühl im Bereich der Korkenziehertrasse (Nr. 163/590) vom 30.03.2015 Aufgrund der 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der jeweils z. Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Solingen in seiner Sitzung am 26.03.2015 folgende Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen: 1 Für das Gebiet östlich der Wuppertaler Straße gegenüber der Einmündung Schulte vom Brühl im Bereich der Korkenziehertrasse hat der Rat der Stadt am 26.03.2015 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich - s. 2 - eine Veränderungssperre angeordnet. 2 Das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet umfasst den Bereich östlich der Wuppertaler Straße gegenüber der Einmündung Schulte vom Brühl im Bereich der Korkenziehertrasse. Im Einzelnen sind folgende Grundstücke betroffen: Gemarkung Gräfrath, Flur 19, Flurstücke 59, 62, 97, 98, 162, 163, 164, 211 und 212. 3 In dem von der Veränderungssperre betroffenen Bereich dürfen a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben ( 29 BauGB), nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungsoder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 4 Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahme trifft die Stadt Solingen als Baugenehmigungsbehörde. 5 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt Solingen nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 6 Die Veränderungssperre 163/590 tritt am Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Solingen in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Übereinstimmungserklärung Gem. 2 (3) der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in der derzeit geltenden Fassung wird schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut der vorstehend abgedruckten Satzung der Veränderungssperre Nr. 163/590 mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und dass nach 2 (1) und (2) BekanntmVO verfahren worden ist. Die Bekanntmachung wird angeordnet. Bekanntmachung Die vom Rat der Stadt Solingen am 26.03.2015 beschlossene Satzung über die Veränderungssperre Nr. 163/ 590 für das Gebiet östlich der Wuppertaler Straße gegenüber der Einmündung Schulte vom Brühl im Bereich der Korkenziehertrasse wird hiermit gemäß 16 (2) Satz 2 BauGB i.v.m. 4 BekanntmVO öffentlich bekanntgemacht. Die Satzung über die Veränderungssperre Nr. 163/590 liegt vom Tage der Bekanntmachung an während der Dienststunden im Rathaus Solingen-Mitte, Stadtdienst Planung, Mobilität und Denkmalpflege, Abteilung Städtebauliche Planung, Rathausplatz 1, 2. Obergeschoss während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. Dienststunden sind Montags, Dienstags und Mittwochs jeweils in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr sowie von 14.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstags in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr sowie von 14.00 bis 18.00 Uhr und Freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Hinweise Es wird auf folgendes hingewiesen: 1. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann nach Ablauf eines Jahres seit Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr gegen diese Satzung geltend gemacht werden, es sei denn 4

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 2. Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach 15 (1) BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils des BauGB sowie 121 BauGB gelten entsprechend; dabei ist der Grundstückswert zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils des BauGB zu entschädigen wäre ( 18 (1) BauGB). Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die vorstehend bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Für den Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung gilt 122 BauGB entsprechend ( 18 (2) BauGB). Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruches findet 44 (4) BauGB mit der Maßgabe Anwendung, dass bei einer Veränderungssperre, die die Sicherung einer Festsetzung nach 40 (1) BauGB oder 41 (1) BauGB zum Gegenstand hat, die Erlöschungsfrist frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans beginnt (Hinweis nach 18 (3) BauGB). - Stadtbezirk Ohligs/Aufderhöhe/Merscheid - Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan O 635 Übereinstimmungsbestätigung Der Rat der Stadt Solingen hat in seiner Sitzung am 26.03.2015 aufgrund des 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung folgenden Beschluss gefasst: Für das Gebiet nördlich der Weyerstraße, westlich der Monhofer Straße, südlich des Hofgerichtsweges und östlich der Grünanlage Stiehlsteich wird gem. 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) der Bebauungsplan O 635 aufgestellt. Bestandteil des Beschlusses ist der Lageplan im Maßstab 1:500 vom 17.02.2015, in dem die Bereichsgrenzen durch starke schwarze unterbrochene Linien gekennzeichnet sind. Gem. 2 (3) der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in der derzeit geltenden Fassung wird schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses mit dem Ratsbeschluss vom 26.03.2015 übereinstimmt und dass nach 2 (1) und (2) BekanntmVO verfahren worden ist. Bekanntmachungsanordnung/Bekanntmachung Der durch den Rat der Stadt Solingen am 26.03.2015 getroffene Beschluss wird hiermit gem. 2 (1) BauGB i.v.m. 4 BekanntmVO öffentlich bekanntgemacht. Der volle Wortlaut des Beschlusses lautet: Für das Gebiet nördlich der Weyerstraße, westlich der Monhofer Straße, südlich des Hofgerichtsweges und östlich der Grünanlage Stiehlsteich wird gem. 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) der Bebauungsplan O 635 aufgestellt. Bestandteil des Beschlusses ist der Lageplan im Maßstab 1:500 vom 17.02.2015, in dem die Bereichsgrenzen durch starke schwarze unterbrochene Linien gekennzeichnet sind. Der Lageplan im Maßstab 1:500 vom 17.02.2015 als Bestandteil zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes O 635 liegt vom Tage der Bekanntmachung an während der Dienststunden im Rathaus Solingen-Mitte, Stadtdienst Planung, Mobilität und Denkmalpflege, Abteilung Städtebauliche Planung, Rathausplatz 1, 2. Obergeschoss zu jedermanns Einsicht aus. Dienststunden sind Montags, Dienstags und Mittwochs jeweils in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr sowie von 14.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstags in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr sowie von 14.00 bis 18.00 Uhr und Freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. 5

Dieser unmaßstäbliche Ausschnitt aus der Deutschen Grundkarte dient als grobe Umschreibung des Lageplans im Maßstab 1: 500 vom 17.02.2015 als Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan O 635. Vervielfältigt mit Genehmigung des Stadtdienstes Vermessung und Kataster Solingen DGK 5 (17.3/98). Am 04.04.2015 feiert Dienstjubiläum Frau Makbule Kablan, Dienstleistungsbetrieb Gebäude der Stadt Solingen ihr 25-jähriges Dienstjubiläum. 6