Sanktions- und Maßnahmenkatalog Sachsen in Landwirtschaft, Verarbeitung, Import, Futtermittelherstellung und Lagerung/Handel

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Transkript:

Zur Verwendung des Sanktionskatalogs: Der Sanktionskatalog dient der weiteren Untersetzung und Ergänzung des Maßnahmekatalog zur Anwendung bei von den einschlägigen Vorschrift gemäß Anlage 3 zu 10 der Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz (ÖLGKontrollStZulV) vom 7. Mai 2012. Die in Ziffer B Anlage 3 ÖLGKontrollStZulV genannten Maßnahmen sind bei entsprechend festgestellten en von den einschlägigen Vorschriften gegenüber Unternehmen, die dem Kontrollverfahren nach den EU-Vorschriften zum ökologischen Landbau unterliegen, unter Beachtung der Ausführungen in Ziffer A gleicher Verordnung anzuwenden. Der vorliegende Sanktionskatalog für Sachsen dient, um im Einzelfall zu einer angemessenen Entscheidung zu finden. Die im Katalog aufgeführten en verstehen sich beispielhaft, andere en sind entsprechend zu behandeln. Bei einer stichhaltigen Begründung ist es in Einzelfällen auch möglich, von der vorgegebenen Sanktion abzuweichen. Die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt werden. Es sollen abgestufte Sanktionen durchgeführt werden, d. h. im ist eine Sanktionsstufe höher zu verwenden. Es ist immer zu prüfen, ob eine Vermarktung von Erzeugnissen mit dem Hinweis auf den ökologischen Landbau erfolgt ist, obwohl dieser Hinweis auf den ökologischen Landbau aufgrund von Unregelmäßigkeiten und Verstößen unzutreffend war. Dann ist immer zu verfahren wie unter Nr. 1.1. Teil B Anlage 3 ÖLGKontrollStZulV. Bußgeldverfahren laufen parallel zu den aufgeführten Sanktionen (Verwaltungsverfahren). Steht in Spalte 7 der Hinweis auf die 12 oder 13 ÖLG, ist zu prüfen, ob der Vorgang auch an Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) weiterzuleiten ist. Von der Öko-Kontrollstelle veranlasste Sanktionen nach Art. 30 (1) (EG) müssen an das LfULG weitergeleitet werden. Mögliche Maßnahmen durch die Öko-Kontrollstelle sind: (keine eigentliche Sanktion, Maßnahme um zukünftige Verstöße zu verhindern), Verstärkte Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht, Nachkontrolle, Abmahnung, Vorläufiges Vermarktungsverbot nach Art. 91 (2) (EG) (keine eigentliche Sanktion, sondern eine Verdachtssperrung durch das Unternehmen bzw. die Öko-Kontrollstelle), Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau gemäß Art. 30 (1) Satz 1 (EG). Auch wenn die Partie nicht mehr erreichbar ist oder wenn keine Vermarktungsabsicht besteht und deshalb keine Hinweisentfernung verhängt werden kann, muss dem LfULG ein solcher Verstoß dennoch gemeldet werden, Verbot der Vermarktung mit dem Hinweis auf den ökologischen Landbau für die Dauer einer mit dem LfULG zu vereinbarenden Frist nach Art. 30 (1) Satz 2 (EG). alle Etikettierung/Vermarktung 1.1 alle Nachweis G fehlt, obwohl Nachweis sachlich notwendig 1.2 alle Kennzeichnungsmängel: Formfehler, z. B. fehlende Codenummer; Logo, Angabe EU/nicht EU 1.3 Verarbeitung 1.4 Verarbeitung Geringfügige Unterschreitung von 95%, bzw. %-Angabe von Öko-Anteil (Toleranz 1%) nichtökol. Zutaten nicht vorher genehmigt, wären aber genehmigungsfähig Art. 69 Art. 24 DV-Best. Art. 23 Art. 28, 29, Anhang IX, ; Schwere Beispiel für leichte Keine Gefahr der Verwendung von G 12, 13 Keine Verbrauchertäuschung, evtl. Aufbrauchfrist festlegen 12, 13 Rezeptur fahrlässig falsch berechnet 12, 13 Erstmalig, Genehmigung muss nachgereicht werden Bei dem Produkt besteht eine gewisse Gefahr Nachweis muss nachgereicht werden. Bei irreführender Etikettierung oder im muss umetikettiert werden. über 1% oder Vorsatz Ref. 92 Sanktionskatalog Sachsen 31.03.2014 Seite 1

Dokumentation 2.1 alle Wareneingangskontrolle erfolgt nicht, bzw. Dokumentation darüber ist unzureichend 2.2 alle Wareneingangskontrolle erfolgt nicht, unzulässiges Produkt wurde verwendet 2.3 alle Betriebsbeschreibung mit Anlagen wurde unvollständig vorgelegt 3.1 Landwirtschaft 3.2 Landwirtschaft 3.3 Landwirtschaft 4.1 Landwirtschaft 4.2 Landwirtschaft 4.3 Landwirtschaft Kontrollbereich Landwirtschaft Aufzeichnungen über an den Endverbraucher verkaufte Mengen sind unvollständig Bedingungen für nichtökolog. Betriebseinheit nicht eingehalten Mängel in der Dokumentation in den Bestandsbüchern, ohne Verdacht auf Unregelmäßigkeiten Pflanzliche Erzeugung Verwendung von nichtökologischem Saatgut, Öko-Saatgut nicht verfügbar, jedoch die nötige Einzelgenehmigung nicht vorher beantragt. Art. 33, 66 (2) Art. 33, 66 (2) Art. 63, 64, 70, 74 Art. 66 (1) d) Art. 11 ; Art. 40, 73, 79 Art. 63 bis 77 Art. 45 Fruchtfolge entspricht nicht der Art. 12 b, zulässiger Zukaufsdünger unnötig, zu viel oder unsachgemäß verwendet Art. 3 (1), Schwere und Auflagenbescheid Beispiel für leichte Dokumentation ist unzureichend aber es kann davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Wareneingangsprüfung erfolgt 1 2, 13 Wegen unzureichender Wareneingangskontrolle wurde ein unzulässiges Mittel/konventionelles Produkt verwendet 12, 13 Ohne Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit, die ein Produkt betrifft Mengenfluss ist nachvollziehbar. Es besteht kein Anhaltspunkt für eine Unregelmäßigkeit 12, 13 Eine ausreichende, nachvollziehbare Trennung der Ernteerzeugnisse und Produkte war nicht gegeben 12, 13 Futterrationen nicht vollständig erfasst, Arzneimittelabgabebelege nicht mit nummern nachgetragen Nicht-Verfügbarkeit kann über Datenbank nachvollzogen werden Bisherige Fruchtfolge sichert auf Dauer nicht die Bodenfruchtbarkeit, sollte überdacht werden. Großzügige Verwendung von z. B. Kartoffelfruchtwasser Es ist anzunehmen, dass die Wareneingangsprüfung nicht ausreichend erfolgt Vorsatz und Kein Verdacht, aber es besteht ein gewisses Risikopotential Es besteht kein Anhaltspunkt für eine Unregelmäßigkeit aber der Mengenfluss ist nicht nachvollziehbar, die Aufzeichnungen müssen dringend verbessert werden. und Vorsatz Es kann nicht mit Sicherheit nachvollzogen werden, ob die doppelte Wartezeit eingehalten wurde Bisherige Fruchtfolge sichert auf Dauer nicht die Bodenfruchtbarkeit, muss geändert werden. Vorsätzliche Verwendung von Gülle, obwohl kein Bedarf vorhanden ist und im Ref. 92 Sanktionskatalog Sachsen 31.03.2014 Seite 2

4.4 Landwirtschaft 4.5 Landwirtschaft 4.6 Landwirtschaft 4.7 Landwirtschaft 4.8 Landwirtschaft 4.9 Landwirtschaft 4.10 Wildsammlung Mängel in der Dokumentation des Düngemitteleinsatzes und des Düngebedarfs Mängel in der Dokumentation des Pflanzenschutzmitteleinsatzes Schädlingsbekämpfung mit Mitteln aus Anhang II, ohne die anderen Maßnahmen ausgeschöpft zu haben Unzulässige chemische Pflanzenschutzmittel-Rückstände festgestellt, ohne dass Verwendung nachgewiesen werden kann; Unzulässige chemische Pflanzenschutzmittel-Rückstände festgestellt, ohne dass Verwendung nachgewiesen werden kann; Abdrift Beschränkungen bei Pflanzenschutzmitteln nicht eingehalten Art. 72 a) Art. 72 b) Art. 12 g), h), Art. 5 f) Anhang II Habitat, Arten werden nicht erhalten Art. 12 (2), e und tierische Erzeugnisse Schwere und Neuumstellung Schriftl. Hinweis, Nachkontrolle Beispiel für leichte 12, 13 Dokumentation oder Bodenuntersuchungsergebnis kann nachgereicht werden. 12, 13 Dokumentation kann nachgeholt werden. Notwendigkeit ist plausibel Der Einsatz und Bedarf an Zukaufsdüngemitteln bleibt unklar Der Einsatz und Bedarf von Pflanzenschutzmittel bleibt unklar 12, 13 Kontamination ohne Verschulden des Landwirts und ohne dass das Feldstück betroffen ist., wenn der BNN Orientierungswert von 0,01 ppm überschritten wird. 12, 13 Kontamination durch Abdrift 12, 13 Verwendung von Kaliumpermanganat in einer anderen Kultur als Obstbäumen, Olivenbäumen und Reben Ein größerer Teil der vorhandenen Pflanzen wird genutzt, es besteht die Gefahr der Übernutzung Vorsatz und Es besteht die Gefahr, dass der Bestand der gesammelten Pflanzen in den Gebiet massiv vermindert wird 5.0 Landw. Konventionelle e auf Öko-Weide, nicht aus extensiver Haltung (Art. 3 1698/2005, Art. 22 1257/1999) Herkunft der e Art. 17 (2) Haltung von nichtökolog. Pensionsvieh auf Öko-Weiden Haltung von nichtökolog. Pensionsvieh aus Intensivbetrieben, die gesamte Weidesaison 5.1 Landw. Im Katastrophenfall nichtökolog. e ohne Genehmigung der Kontrollstelle/Behörde zugekauft, Öko-e sind nachweislich nicht verfügbar Fütterung Art. 47 Verstärkte Aufzeichnungund Mitteilungspflicht (für alle zugekauften e) Jeder zukauf muss der Kontrollstelle vorher gemeldet werden Im 5.2.1 Landw. Zu hoher Anteil an zugekauften Umstellungsfuttermitteln Art. 21 12, 13 Zugekauftes Umstellungsfutter Anteil zu hoch Anteil von Umstellungsfuttermitteln bei Zukauf deutlich über 30% Ref. 92 Sanktionskatalog Sachsen 31.03.2014 Seite 3

5.2.2 Landw. 5.2.3 Landw. 5.2.4 Landw. 5.2.5 Landw. 5.2.6 Landw. 5.2.7 Landw. Zu wenig Raufutter in der Ration von Pflanzenfressern Im Katastrophenfall nichtökolog. Futtermittel nach Futterknappheit nicht vorher genehmigt Schweinen oder Geflügel kein Raufutter gegeben Silierhilfsmittel oder anderer Zusatzstoff entspricht nicht der Unzulässige Mineralstoffe und Vitamine verwendet Futtermittel mit unerlaubten Zusatzstoffen verwendet Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlungen Art. 20 Art. 47 Art. 20 Art. 22 Bu. g), Anhang VI Anhang VI, Art. 22 Bu. g) Art. 22 Bu. g), Anhang VI Schwere Beispiel für leichte 12, 13 Bei eindeutigem Fall, wie Kraftfuttermast Lämmer Genehmigung durch LfULG kann nachgeholt werden Genehmigung nicht möglich, da Öko- Futtermittel verfügbar, Anteil möglicher konv. Futtermittel eindeutig überschritten 12, 13 Eindeutig nachgewiesen und 12, 13 Vorsatz und 12, 13 Fahrlässige Verwendung von Mineralfutter für Rinder, das B-Vitamine enthält. 12, 13 Zusatzstoff in geringen Mengen; lässt keinen negativen Einfluss auf die Öko-Qualität der tierischen Produkte erwarten Vorsatz und Zusatzstoff in der Menge, wie er auch im konventionellen Betrieb eingesetzt wird mit Beeinflussung des Produkts z. B. Farbstoff im Futter für Legehennen, synth. Aminosäuren 5.3.1 Landw. 5.3.2 Landw. 5.3.4 Landw. 5.3.5 Landw. Erkranktes oder verletztes nicht unverzüglich behandelt Mängel in der Dokumentation der verwendeten arzneimittel, wird ansonsten eingehalten Mängel in der Dokumentation der verwendeten arzneimittel, Einhaltung der ist nicht nachvollziehbar Behandelte e oder gruppen nicht gekennzeichnet Art. 24 (1) Art. 76 e) Art. 76 e) Art. 75 ; evtl. Entfernung Öko-Hinweis von der Partie oder Einhaltung der Wartezeit für alle in Frage kommenden e 12, 13 Eintrag in Behandlungsliste aber Arzneimittelabgabebeleg des arztes fehlt oder doppelte Wartezeit nicht eingetragen 12, 13 Hinweise, dass Arzneimittel eingesetzt wurden, aber keine Dokumentation Betriebsleiter kennt die e Eindeutig nachweisbar oder Eindeutige Hinweise, dass Arzneimittel eingesetzt wurden aber keinerlei Dokumentation Ref. 92 Sanktionskatalog Sachsen 31.03.2014 Seite 4

Schwere Beispiel für leichte 5.5.1 Landw. 5.5.2 Landw. 5.5.3 Landw. haltungspraktiken Anbindehaltung nicht vorher genehmigt, Genehmigung kann nachgeholt werden Transport oder Schlachtung nicht tiergerecht e sind nicht ausreichend zu identifizieren Art. 39 Art. 14 (1) vii) 834/07, Art. 18 (4) Art. 75 Entfernung zur Schlachtstätte zu weit, Verwendung elektrischer Treibhilfen 12, 13 Identifizierung durch den Betriebsleiter kann noch nachvollzogen werden Bis der Antrag genehmigt ist e kommen z. B. überhitzt, erschöpft in Schlachtstätte an, bei Feststellung vor Ort und im Identifizierung ist nicht mehr gesichert, nicht von konventionellen en eindeutig zu trennen 5.6.1 Landwirtschaft 5.6.2 Landwirtschaft 5.6.3 Landwirtschaft 5.6.4 Landwirtschaft 5.7.1 Landw. 5.7.2 Landw. 5.7.3 Landw. 5.7.4 Landw. Wirtschaftsdünger eigener Wirtschaftsdünger an nichtökolog. Unternehmer verkauft Stickstoffeintrag über 170 kg N/ha aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft Dunglagerstätte entspricht nicht der Ausbringung von tierischen Wirtschaftsdüngern entgegen der guten landwirtschaftlichen Praxis Ställe, Ausläufe und Haltungsbedingungen Art. 3 (3), Art. 74 (2) Art. 3 (2) Art. 14 (1) iv) 834/07 Art. 14 (1) iv) 834/07 Unterbringung der e ist nicht artgerecht Art. 14 (1), Art. 10 Boden auf Weiden zertrampelt oder überweidet Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften werden nicht ausreichend gereinigt und desinfiziert Reinigung und Desinfektion der Stallungen erfolgt mit unerlaubten Mitteln Art. 14 (1) iv) 834/07 Art. 23 (4), (5) Art. 14 (1) f) 834/07, Art. 23 (4), Anhang VII Nachkontrolle, Nachkontrolle Meldung an das LfULG geringfügige Teilmenge oder Abgabe an Hobbygärtner Zu hoher Viehbesatz, zu wenig Dünger an andere Betriebe abgegeben Siehe unter Düngung Stall zu dunkel, nicht ausreichend eingestreut Nicht bei kleineren Bereichen um Futterstellen, Tränken und Eingänge, Weidemanagement ist nicht geeignet schmutzige, unhygienische Stallungen und Nebenräume Stall mit synthetischem, unzulässigen Desinfektionsmittel gewaschen. Evtl. Probenahme und Untersuchung auf Rückstände oder mehr als geringfügige Teilmenge Wie vorher, aber über 15% über 170 kgn/ha Vorsatz oder, Missstände werden nicht beseitigt stehen im Schmutz, können kein sauberes Futter aufnehmen, entzündete Klauenränder; Grundwassergefährdung nach 2maliger Abmahnung Vorsatz oder Ref. 92 Sanktionskatalog Sachsen 31.03.2014 Seite 5

5.7.5 Landw. 5.7.6 Landw. 5.8.1 Landw. 5.8.2 Landw. 5.8.3 Landw. 5.8.4 Landw. 5.8.5 Landw. 5.8.6 Landw. 5.8.7 Landw. 5.8.8 Landw. 5.8.9 Landw. 5.9.1 Landw. 5.9.2 Landw. 5.9.3 Landw. Insekten- und Parasitenbekämpfung im Stall mit unerlaubtem Mittel Zu hoher Spaltenanteil oder rutschige Böden Anhang II und VII Art. 11 (1) Vollspaltenboden Art. 11 (1) Keine ausreichenden Liegeflächen Art. 11 (2) Einstreu mit anderen Düngemittel als in Art. 11 (2) Anhang I erlaubt Haltung von Kälbern über 1 Woche in isolierten Einzelboxen Kälberhaltung entspricht nicht der EG-Öko-, keine Gruppenhaltung Haltung von Kälbern entspricht nicht der Kälberhaltungsverordnung Schweinehaltung entspricht nicht den Mindestanforderungen der Schweinehaltungs Sauen werden nicht oder zu kurze Zeit in Gruppen gehalten Keine Möglichkeit zum Wühlen für Schweine vorhanden Zu lange tägliche Beleuchtungsdauer bei Geflügel Gestaltung der Auslaufflächen für Geflügel entsprechen nicht der Ruhezeit oder Reinigung u. Desinfektion der Geflügelstallung o. des Auslaufs ist nicht ausreichend Art. 11 (3) Art. 10, 11 (3) Art. 10, 11 (3) Art. 10, 11 Art. 11 (4) Art. 11 (6) Art. 12 (4) Art. 14 (6) Art. 23 (5) (gedüngte Feldfrucht), Abmahnung und Nachkontrolle Nachkontrolle nach Frist, evtl. Abmahnung, Fristsetzung Nachkontrolle, verstärkte Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht Schwere und Neuumstellung Beispiel für leichte 12, 13 Streichmittel gegen Fliegen auf eng umgrenzter Fläche verwendet Stall und e mit chem.- synthetischen Fliegenbekämpfungsmittel abgesprüht 12, 13 Spaltenanteil zu hoch Spaltenanteil sehr hoch und eingestreute Liegefläche fehlt. 12, 13 Mangel muss nach Fristsetzung abgestellt werden. 12, 13 Es steht nicht jedem eine Liegebox zur Verfügung Einstreu mit unzulässigem Phosphordünger angereichert. Wenn die verwendete Menge so gering ist, dass auf die Fläche bezogen keine Düngewirkung besteht, genügt Abmahnung 12, 13 Es liegen keine besonderen Gründe wie z. B. Erkrankung des Kalbes vor. 12, 13 Es sind mehrere Kälber derselben Altersgruppe vorhanden Nicht abgestellt nach Fristsetzung Vorsätzlich synthetischen Stickstoffdünger in die Einstreu gemischt trotz Abmahnung trotz Abmahnung 12, 13 Anbindehaltung von Kälbern 12, 13 Stallfläche zu gering, Tränken oder Futtertröge zu wenig 12, 13 12, 13 12, 13 12, 13 Kein Pflanzenbewuchs, keine Schutzeinrichtungen Ausstallung und Neubelegung müssen der Kontr.-St. im Voraus mitgeteilt werden. Doppelnutzung des Auslaufs (Anbau von Getreide, Körnerleguminosen etc.),, Krankheitsprobleme Ref. 92 Sanktionskatalog Sachsen 31.03.2014 Seite 6

Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse 6.1 Bienen Zu viele nichtökolog. Völker/Weiseln zugekauft Art. 9 (1), (5), Art. 47, Art. 13 6.2 Bienen Dokumentation der Fütterung unzureichend Art. 78 6.3 Bienen Andere nicht erlaubte Futtermittel verwendet Art. 14 6.4 Bienen Bienenvölker werden nicht rechtzeitig Art. 14 (1) behandelt 6.5 Bienen Dokumentation über Behandlungen unzureichend, ohne Verdacht auf Verwendung unzulässiger Mittel 6.6 Bienen Bienenhaltungspraktiken entsprechen nicht der 6.7 Bienen Standorte der Völker nicht dokumentiert, Kontrollstelle nicht unterrichtet 6.8 Bienen Dokumentation über Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung von Honig und Imkereierzeugnissen, entnommene Honigwaben ist nicht ausreichend Art. 78 Art. 18 (3), 25 Art. 78 Art. 78 Kontrollsystem und Mindestkontrollanforderungen 7.1 alle Betrieb nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet Art. 28 7.2 alle Kontrollstelle wurde nicht über Änderungen der Betriebsbeschreibung informiert 7.3 alle Mängel in der Buchführung, aber kein Verdacht auf Verwendung unzulässiger Produkte (betrifft nicht den notwendigen Mengenabgleich) 7.4 alle Gravierende Mängel in der Buchführung, Verwendung unzulässiger Produkte ist nicht auszuschließen (betrifft nicht den notwendigen Mengenabgleich) Art. 64 Art. 66 Art. 66 Schwere Beispiel für leichte 12, 13 Zukauf von über 10% Weiseln Zukauf von über 10% Schwärmen 12, 13 Angaben über verfütterte Mengen und an welche Bienenstöcke fehlen 12, 13 Fütterung von konventionellem Fertigfutterteig Bienen machen einen kranken Eindruck, keine Varroa- Behandlung und Meldung an des Veterinäramt Nachkontrolle Behandlung mit Ameisensäure ist nicht dokumentiert 12, 13 Flügel von Königin abgeschnitten 12, 13 Angaben des Betriebsleiters zum Standort sind nachvollziehbar 12, 13 trotz schriftlichen Hinweises mit systematischem Vorgehen Standort ist zweifelhaft, evtl. Rückstandsuntersuchungen Mitteilung an das LfULG 12, 13 Meldung verspätet nicht gemeldet Verstärkte Mitteilungspflicht Verstärkte Aufzeichnungspflicht, Entfernung Öko- Hinweis 13 oder wesentliche Änderung der Betriebsstruktur, die neue Maßnahmen und Genehmigungen nötig machen 13 Mängel in der Dokumentation müssen durch vermehrte, verbesserte und vollständige Aufzeichnungen behoben werden. 13 Verbesserung Mängel in der Dokumentation vollständige Aufzeichnungen beheben. Partieaberkennung falls eindeutige Zuordnung möglich Ref. 92 Sanktionskatalog Sachsen 31.03.2014 Seite 7

7.5 alle Mengenabgleich ist nur eingeschränkt möglich, aber kein Verdacht auf 7.6 alle Erzeugnisse werden nicht in geeigneten, verschlossenen Behältnissen transportiert oder Bedingungen für den offenen Transport werden nicht erfüllt. 7.7 alle Etikett oder Begleitpapier enthält nicht die erforderlichen Angaben 7.8 alle Verdächtige Erzeugnisse wurden nicht vermarktet, aber die Kontrollstelle wurde nicht unterrichtet 7.9 alle Ergebnisse der Eigenkontrolle und Probenahme werden nicht vollständig vorgelegt Verarbeiter 8.1 Verarbeiter 8.2 Verarbeiter 8.3 Verarbeiter Räumliche oder zeitliche Trennung der Arbeitsgänge ist nicht ausreichend Reinigung der Produktionsanlagen nicht ausreichend Art. 66 Art. 30, 31, 32 Art. 31 Art. 91 Art. 67 Art. 19 (1), Art. 35 35 (4) Reinigung nicht ausreichend dokumentiert 35 (4) Vergabe an Subunternehmer 9 alle Einverständniserklärung der Subunternehmer fehlt Futtermittelherstellung 10.1 Futtermittel Geringfügige Unterschreitung des Öko- Anteils 10.2 Futtermittel Maßnahmen zur Vermeidung von Kontamination sind unzureichend. Dokumentation darüber ist unzureichend (Räumlich oder Art. 86 Verstärkte Aufzeichnungspflicht, evtl. Aufbrauchfrist, evtl. zunächst vorläufiges Vermarktungsverbot Nachkontrolle und Fristsetzung Nachkontrolle Nachkontrolle Art. 59, 60, 61 Art. 18, Art. Nachkontrolle 26 Schwere und/oder Auflagenbescheid der LfL Beispiel für leichte 13 Mängel in der Dokumentation müssen durch verbesserte und vollständige Aufzeichnungen behoben werden Verschluss ist für das Produkt nicht üblich und nicht sinnvoll (z. B. Fleisch oder Salat in Eurokisten) und die Etikettierung ist eindeutig und vollständig, dann keine Sanktion! Angaben sind nicht irreführend, enthalten zusammen mit anderen Papieren (z. B. Lieferscheinen, Rechnungen) die erforderlichen Angaben Transport muss versiegelt werden, z. B. Getreide auf Streckengeschäften Irreführend, unvollständige Angaben müssen nachträglich ergänzt werden Ref. 92 Sanktionskatalog Sachsen 31.03.2014 Seite 8 12, 13 12, 13 Es besteht kein konkreter Anhaltspunkt, dass bereits eine Vermischung stattgefunden hat 12, 13 Es besteht kein konkreter Anhaltspunkt, dass bereits eine Vermischung stattgefunden hat 12, 13 Reinigung erscheint ausreichend, lediglich die Dokumentation fehlt Einverständnis muss nachgereicht werden Es besteht der konkrete Verdacht, dass bereits eine Vermischung oder Verunreinigung stattgefunden hat. Es besteht der konkrete Verdacht, dass bereits eine Vermischung oder Verunreinigung stattgefunden hat. Es ist nicht sicher, ob die Reinigung immer ausreichend durchgeführt wird Einverständniserklärung wird nicht nachgereicht. Subunternehmer lehnt Kontrolle ab. 13 Eine Vermischung kann nicht ausgeschlossen werden.

10.3 Futtermittel 10.4 Futtermittel 10.5 Futtermittel 10.6 Futtermittel 10.7 Futtermittel 10.8 Futtermittel 10.9 Futtermittel 10.10 Futtermittel 10.11 Futtermittel 10.12 Futtermittel zeitliche Trennung der Aufbereitung ist vorhanden und nachprüfbar) Kein HACCP-Konzept bzw. lückenhafte Durchführung Trennung zu nichtökolog. Produkten unzureichend Information der Kontrollstelle über Arbeitsgänge und Mengen nicht ausreichend Vorschriften zum Transport nicht eingehalten Dokumentation über Auslieferung unvollständig Bedingungen gemäß Anhang V und VI sind nicht erfüllt Betriebsbeschreibung Futtermittelhersteller unvollständig Vorschriften zur Herstellung von Futtermitteln nicht vollständig eingehalten zulässige Futtermittelausgangserzeugnisse, die unter Einsatz von chemisch synthetischen Lösungsmitteln hergestellt wurden, verwendet Etikettierung in Bezug auf die Anteile an nichtökolog., ökologischen oder Umstellungs-Erzeugnissen ist nicht korrekt, aber keine gleich Zutat verwendet Art. 26 (2), (3) Art. 18 (1) Art. 26 (5) Art. 26 (5c) Art. 32 Art. 32 Anhang V u. VI Art. 88 Art. 18 Art. 26 Art. 18 (3) Art. 61 Import aus Drittländern 1235/2008 Art. 83 889/2009 11.1 Import Einfuhrermächtigungen, Warenbegleitpapiere, Kontrollbescheinigungen oder Zertifikate liegen nicht rechtzeitig vor 11.2 Import Betriebsbeschreibung enthält nicht alle Einrichtungen zur Lagerung von Einfuhrerzeugnissen 11.3 Import Kontrollstelle nicht über eingeführte Sendungen rechtzeitig/vollständig unterrichtet Art. 82 889/2009 Art. 84 889/2009 Schwere Nachkontrolle 13 Beispiel für leichte 13 Eine Vermischung kann nicht ausgeschlossen werden 12, 13 Nachkontrolle 13 Betriebsbeschreibung konnte durch Kontrolleur ergänzt werden, kein Verdacht auf Unregelmäßigkeit Vorläufige Entfernung d. Öko-Hinweis,, evtl. vorläufige Hinweisentfernung, evtl. Neuetikettierung Zeitl. Vermarktungsverbot Nachkontrolle 12, 13 Vorsatz oder 12, 13 Reinigung nicht dokumentiert Keine ausreichende Reinigung oder Trennung 13 Unklare Verhältnisse (müssen beseitigt werden) 12, 13 Öko-Qualität nicht mehr gesichert 12, 13 Verunreinigung Verwendung 12, 13 Geringfügige, für den Verwender ohne Folgen 12, 13 Ware kann erst vermarktet werden, wenn die Papiere vollständig vorliegen, es darf kein systematischer Fehler vorliegen. 12, 13 Fehlender Hinweis, dass eine Unregelmäßigkeit, die eine bestimmte Partie betrifft vorliegt. Betriebsbeschreibung ergänzen und Lagerstätten müssen kontrolliert werden. Erhebliche Vorsatz, Trotz schriftl. Aufforderung wird nicht vorgelegt. Die Kontrolle von bestimmten Partien war nicht mehr sichergestellt. Ref. 92 Sanktionskatalog Sachsen 31.03.2014 Seite 9

Ref. 92 Sanktionskatalog Sachsen 31.03.2014 Seite 10