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Transkript:

Sehr geehrte Empfängerin, sehr geehrter Empfänger, guten Tag! Dies ist der aktuelle Newsletter November 2013 der Kanzlei GREEVE Rechtsanwälte in Hamburg. Nachfolgend finden Sie von uns zusammengestellte Informationen aus Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung. Wir haben sie aktuell und mit viel Sorgfalt ausgewählt. Einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben sie dennoch naturgemäß nicht. Wenn Sie unseren kostenfreien Newsletter jeden Monat unverbindlich erhalten möchten, klicken Sie auf unserer Website in dem dort rechts befindlichen Auswahlmenu den Punkt "Newsletter" an und tragen sich ein. Dann erhalten Sie diesen Newsletter künftig unaufgefordert, unverbindlich - und natürlich kostenfrei - Monat für Monat per E-Mail. In gleicher einfacher Weise können Sie sich jederzeit vom Bezug abmelden. Ihre Daten geben wir selbstverständlich an niemanden weiter. Wir nutzen sie ausschließlich zum Versand unseres Newsletter und nur, solange Sie angemeldet sind. THEMA DES MONATS Unsere Website erstrahlt in neuem Design! Schauen Sie gleich auf www.greeve.de, ob unser aktualisierter Internet-Auftritt Ihnen gefällt. Selbstverständlich bleiben die beliebten und bewährten Nachschlagemöglichkeiten A bis Z im Arbeitsrecht und im Verkehrsrecht erhalten und werden weiterhin ergänzt. Gleiches gilt für die Möglichkeit, uns zur Zeitersparnis Fälle aus dem Alltagsleben vorab oder anstelle eines Besuchs / einer Besprechung per Fragebogen zu übertragen. Über Rückmeldungen ( feedback ), was ihnen auf der Website noch fehlt und was unsere Webdesigner/innen noch besser machen können, freuen wir uns! Kinder sind im Straßenverkehr besonders schutzbedürftig. Der Gesetzgeber hat daher in 828 BGB festgelegt, daß Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres (das ist der 7. Geburtstag) gar nicht haften. Bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres (also bis zum 10. Geburtstag) haften sie nur dann, wenn sie den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Da sich Kraftfahrer bei Unfällen mit Kindern nach 7 II StVG nur auf höhere Gewalt berufen können, die faktisch kaum denkbar ist, haften sie in aller Regel vollständig und allein, auch wenn sich das Kind nicht verkehrsgerecht verhalten hat. Bei Kindern über 10 Jahren setzt nicht sogleich die volle Haftung ein, sondern es findet ein quasi gleitender Übergang statt (BGH NJW 1990, 1483). Bis zu einem Alter von etwa 12 Jahren ist bei einem Kind als Fußgänger und bis zu einem Alter von etwa 14 Jahren ist bei einem Kind als Radfahrer im Normalfall Zurückhaltung hinsichtlich der Haftung geboten, wenn nicht ein grober Verstoß wie z.b. Mißachtung eines Ampel-Rotlichts gegeben ist. ALLGEMEINES (Bearbeiter/innen: diverse) Arglist Handelt ein VN arglistig, verliert er den Versicherungsschutz, auch wenn der Versicherer ihn nicht ordnungsgemäß über die Folgen von Obliegenheitsverletzungen belehrt hat (OLG Köln SP 2013, 344).

Baustelle Überträgt ein Auftraggeber die Sicherung einer Baustelle einem Dritten, muß er diesen sorgfältig auswählen und dessen Arbeit in regelmäßigen Abständen kontrollieren. Ergibt das keine Beanstandungen, muß danach nicht mehr täglich geprüft werden (OLG Brandenburg NJW-SP 2013, 622). Rechtsschutz Erhebt ein Anwalt für einen VN eine offensichtlich unschlüssige Klage und weist das Gericht jene deshalb ab, ist der Anwalt des VN nach 86 VVG dem Rechtsschutzversicherer zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn jener eine Deckungszusage für die Klage erteilt hatte (LG Flensburg VersR 2013, 1172; LG Wuppertal VersR 2011, 804; LG Landau VersR 2011, 343; OLG Koblenz, Urteil zu 5 U 271/05 und zu 1 U 358/10). Deckungszusagen hindern Rechtsschutzversicherer nicht daran, Regreßansprüche gegen Anwälte von VN wegen fehlerhafter Arbeit zu erheben (OLG Düsseldorf VersR 2013, 1303). Schwarzarbeit Vereinbaren Unternehmer und Besteller eine Arbeit ohne Rechnung, ist der entsprechende Werkvertrag wegen Gesetzesverstoß nichtig mit der Folge, daß Gewährleistungsansprüche nicht bestehen (BGH NJW 2013, 3167). Winterdienst Der Vertrag zwischen dem Schneeräumpflichtigen und dem Winterdienstunternehmer ist ein Werkvertrag. Wird der Winterdienst nicht ordentlich erledigt, muß keine Nachfrist o.ä. gesetzt werden. Es kann sogleich gemindert werden (BGH NJW 2013, 3022). Wer lediglich duldet, daß Passanten zur Abkürzung sein Privatgrundstück begehen, schuldet dennoch keine Räum- und Streupflicht (OLG Hamm, Urteil zu 6 U 178/12). ARBEITSRECHT (Bearbeiter: RA Ulrich Relling) Ausschlußfrist Vertragliche Ausschlußfristen erfassen nicht Fälle, die durch gesetzliche Gebote/Verbote geregelt sind wie z.b. solche von Vorsatz (BAG PM 42/13). Befristung Die von dem BAG per Rechtsprechung eingeführte 3-Jahres-Grenze bei Vorbeschäftigungen ist unwirksam (LAG Stuttgart 6 Sa 28/13). Betriebsrente Bei der Anpassungsprüfung nach 16 BetrAVG kommt es nicht auf die Differenz seit der letzten Anpassung an, sondern stets auf die Differenz seit Rentenbeginn, also der seitdem eingetretenen Teuerung unter Berücksichtigung der bisherigen Anpassungen (BAG NZA 2003, 561; 2007, 39; 2010, 95; 2012, 454 und 1291). Entgeltfortzahlung Ansprüche von Arbeitgebern geschädigter Mitarbeiter gegen deren Schädiger auf Ersatz der Entgeltfortzahlungskosten für die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit umfassen auch anteiliges Urlaubsgeld (BGH VI ZR 389/12). Insolvenz Fordert der Insolvenzverwalter Entgeltzahlungen zurück, die Beschäftigte in den letzten 3 Monaten vor dem Insolvenzantrag durch Zwangsvollstreckung erlangt hat, gilt dafür zwar die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren, nicht aber

eine mögliche tarifliche Ausschlußfrist (BAG PM 66/13). Wer sich in einem Verbraucherinsolvenzverfahren befindet, darf auf Teilzeit wechseln, ohne die Zustimmung des Treuhänders zu benötigen. Gibt es dafür aber keinen vernünftigen Grund, kann die Restschuldbefreiung versagt werden (BAG NZA 2013, 1147). Kündigung (Datum) Es reicht aus, wenn eine Kündigung hinsichtlich des Beendigungsdatums auf die gesetzlichen Fristen verweist, wenn daraus für den Gekündigten unschwer das Datum zu ermitteln ist (BAG NZA 2013, 1137). Eine Kündigung zu einem unzutreffenden verfrühen Datum kann in der Regel nur dann in eine solche zum richtigen Datum umgedeutet werden, wenn sie nicht wegen fehlender Klage nach 7 KschG endgültig geworden ist (BAG NZA 2013, 1076), Kündigung (Grund) Ist wegen eines bestimmten Sachverhalts gekündigt worden und jene Kündigung auf Klage vom Arbeitsgericht aufgehoben, kann wegen des gleichen Sachverhalts nicht erneut gekündigt werden (BAG NZA 2013, 1003). Tritt ein bei der Caritas in einer Kindertagesstätte beschäftigter Sozialpädagoge aus der katholischen Kirche aus, ist das ein Kündigungsgrund (BAG NZA 2013, 1131). Kündigung (Klagfrist) Erhält man eine Kündigung, muß man dagegen binnen 3 Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Sonst gilt jene als hingenommen. Es gibt aber einige wenige Ausnahmen von jener 3-Wochen-Frist: (1) Ist die Kündigung nicht schriftlich erfolgt, (2) ist die Kündigung durch eine dazu nicht berechtigte oder dazu nicht bevollmächtigte Person erfolgt, (3) ist die Kündigung mit falscher Frist erfolgt und in eine solche mit richtiger Frist umdeutbar ein recht komplizierter Fall, (4) fehlt eine behördliche Zustimmung im Fall z.b. der Schwerbehinderung, des Mutterschutzes oder der Elternzeit. Mehrarbeit Der Anspruch auf Bezahlung von Überstunden setzt voraus, daß diese geleistet wurden, daß der Arbeitgeber sie angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder daß sie zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Beweisen muß das alles der Beschäftigte. Behauptet er die Anordnung von Überstunden, muß er konkret sagen und belegen, wer das wann und wie angeordnet hat. Behauptet er die Billigung von Überstunden, muß entsprechend vorgetragen und ggf, bewiesen werden. Wird die Duldung behauptet, müssen die Kenntnis des Arbeitgebers von den konkreten Überstunden und deren Hinnahme belegt werden (BAG NZA 2013, 1100). Schwerbehinderung- Hat ein Insolvenzverwalter vor einem Betriebsübergang die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines Schwerbehinderten beantragt und ist der Zustimmungsbescheid ihm nach dem Betriebsübergang zugegangen, kann sich der Betriebserwerber darauf nicht berufen (BAG NJW 2013, 1898). Sonderzahlung Allein die Bezeichnung eines Weihnachtsgeldes als freiwillige soziale Leistung reicht nicht, um einen Rechtanspruch auszuschließen. Je genauer solche Zahlungen nach Art und Höhe angegeben sind, umso mehr spricht für einen vertraglichen Anspruch. Eine Kombination solcher Ansprüche mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt ist im Regelfall wegen Intransparenz unwirksam (BAG NZA 2013, 1015). Urlaub Verstirbt der Arbeitnehmer, geht der ggf. bestehende Urlaubsanspruch unter. Er wandelt sich nicht in einen Anspruch auf Abgeltung in Geld um (BAG NZA-

RR 2013, 514). Wechselt ein Beschäftigter von Vollzeit in Teilzeit, ist sein Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen. Das gilt aber nicht für restlichen Urlaub aus der Vollzeittätigkeit (EuGH NZA 2013, 775). Versetzung Es widerspricht dem nötigen billigen Ermessen, bei einer Versetzung nur befristete Beschäftigte zu berücksichtigen (BAG NZA 2013, 1143). Weisungsrecht Ist vertraglich oder tariflich kein Arbeitsort festgelegt, kann der Arbeitgeber Beschäftigte unter Beachtung des billigen Ermessens der 106 GewO, 315 III BGB versetzen (BAG NZA 2013, 528). Ob dieses Ermessen beachtet wurde, ist gerichtlich überprüfbar (BAG NZA 2013, 403 und NZA 2012, 1154). Der Arbeitgeber muß beweisen, daß er richtig entschieden hat (BAGE 135, 128). MIETE und WOHNUNGEIGENTUM (Bearbeiter: RA Henrik Völker) Baugenehmigung Eine fehlende Baugenehmigung stellt regelmäßig einen Sachmangel des veräußerten Wohnungseigentums dar. Die Frage, ob bauliche Veränderungen genehmigungsbedürftig sind, haben Zivilgerichte in eigener Verantwortung als Vorfrage der Fehlerhaftigkeit der Kaufsache zu prüfen. Bei der Frage der Arglist ist allein entscheidend, ob der Verkäufer vom Fehlen der Baugenehmigung Kenntnis hatte (BGH NZM 2013,546). Kappungsgrenze In Hamburg ist am 01.09.2013 die Kappungsgrenzen-Verordnung in Kraft getreten. Danach darf sich in den kommenden fünf Jahren die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 15 % erhöhen. Mangels Überleitungsvorschrift ist nicht geregelt, für welche Mieterhöhungen die Verordnung gilt. Vertreten wird z.b., daß sie für alle noch nicht durch Zustimmung oder Urteil rechtskräftig erledigte Verfahren gilt. Vertreten wird aber auch, daß sie für alle ab dem 01.09.2013 zugegangenen Mieterhöhungen gilt. Renovierung Eine Quotenabgeltungsklausel, die zur Berechnung der Abgeltungsbeträge die Formulierung Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts verwendet, ist unwirksam (BGH NZM 2013,573). Trittschall Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Mangels der Mietsache ist, wenn Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. Dieses gilt nicht bei Veränderungen der Bausubstanz, wenn die Maßnahmen von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einen grundlegenden Veränderung des Gebäudes vereinbar sind. Eine Überschreitung einer DIN-Norm um 1 db stellt keinen Mangel der Mietsache dar, da diese Differenz durch das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar ist (BGH NZM 2013, 575).

VERKEHRSRECHT (Bearbeiter/in: RAin Geesche Warnke und RA Ulrich Relling) Auffahren Auch eine abrupte grundlose Bremsung des Vorausfahrenden wegen dessen falscher Interpretation eines Lichtzeichens erschüttert das Verschulden des Auffahrenden nicht. Sie kann aber ein Mitverschulden von ½ des bremsenden Vorausfahrenden begründen (OLG Karlsruhe NJW 2013, 1968). Diebstahl Das von außen nicht sichtbare Verwahren der Zulassung im KFZ ist keine Gefahrerhöhung. Gleiches gilt für das Nicht-Anzeigen eines Schlüsselverlustes, wenn offen bleibt, ob das für den Diebstahl ursächlich war (OLG Hamm ZfS 2013, 574). Den behaupteten Diebstahl seines KFZ muß der VN darlegen und beweisen. Dabei ist zu vermuten, daß er die Wahrheit sagt. Das gilt nicht, wenn es nicht der erste Diebstahl ist und wenn man ihm unrichtige Angaben nachweist (OLG Celle NZV 2013, 440). Eigentum Auch bei der Vermutung des 1006 BGB für die Stellung als Eigentümer muß der Geschädigte zum Erwerb vortragen (OLG Hamm VRR 2013, 307). Gebrauchtwagen Händler sind zu einer fachkundigen äußeren Besichtigung verpflichtet. Nur wenn sich daraus Anhaltspunkte für Vorschäden ergeben, müssen sie weiter nachforschen (BGH 8 ZR 183/12). Garantieversicherung Klauseln, wonach Garantieansprüche davon abhängen, daß die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsarbeiten in einer Vertragswerkstatt ausgeführt werden, sind unwirksam, wenn es darauf für den Garantiefall nicht ankommt (BGH PM 156/2013). Gutachterkosten Der Versicherer des Schädigers muß Gutachterkosten auch dann tragen, wenn das Gutachten aus nicht vom Geschädigten zu vertretenden Gründen unbrauchbar oder überteuert ist. Dem Versicherer sind aber die Ansprüche des Geschädigten gegen den Gutachter abzutreten nach 315 III, 812, 255 BGB (AG Hannover, Urteil zu 543 C 7187/12). Hindernis Schert ein KFZ aus, um an einem Hindernis vorbeizufahren und kommt es dabei zu einem Unfall, spricht der Anschein des 6 StVO dafür, daß jenes KFZ die ihm obliegenden Pflichten nicht beachtet hat (AG Bad Segeberg NJW-RR 2013, 977). Kraftstoff Erleidet ein KFZ einen Totalschaden, ist dem Geschädigten auch der Wert des im Tank verbliebenen Kraftstoffs zu ersetzen (AG Solingen, Urteil zu 12 C 638712). Linienbus Kommt ein Fahrgast in einem Linienbus zu Fall, muß er einen Fahrfehler des Busfahrers nachweisen, sonst haftet der Busunternehmer nicht, weil es dafür keinen Anscheinsbeweis gibt (LG Düsseldorf, Urteil zu 14 e O 208/10). Nachbesichtigung Der Versicherer des Schädigers hat ein Recht auf Nachbesichtigung, wenn der Verdacht besteht, daß das vom Geschädigten in

Auftrag gegebene Gutachten auch Positionen enthält, die nicht in Zusammenhang mit dem Schadenfall stehen (AG Düsseldorf SP 2013, 264). Nutzungsausfall Nutzungsausfall wird nicht geschuldet, wenn 20 Monate mit Reparatur oder Ersatzbeschaffung gewartet wird (OLG Frankfurt/Main SP 2013, 254). Radfahrer Befährt ein Radler einen Radweg entgegen der Fahrtrichtung und kollidiert mit einem diesen Radweg querenden Fußgänger, haftet der Radler zu 70 % (OLG München, Urteil zu 10 U 3593/12). Reifen Platzt bei dem Betrieb eines KFZ ein Reifen durch Überfahren eines größeren Fremdkörpers und wird dadurch das KFZ beschädigt infolge Schleuderns, liegt ein Unfall vor (LG Karlsruhe ZfS 2013, 577). Rückabwicklung Gerichtsstand für eine Klage nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag eines KFZ ist der Ort, an dem sich das KFZ zum Zeitpunkt des Rücktritts im Rahmen seiner normalen Nutzung befindet (OLG Düsseldorf VA 2013, 150). Das ist im Regelfall der Wohnort des Käufers zum Zeitpunkt des Rücktritts (OLG Bamberg ZfS 2013, 568). Sicherheitsgurt Wer nicht angeschnallt war und deshalb Verletzungen erleidet, dem ist ein um 1/3 niedrigeres Schmerzensgeld zuzusprechen. Beweisen muß das fehlende Anschnallen der Schädiger (OLG München NJW-SP 2013, 618). Totalschaden Liegen die vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten zwischen dem Zeitwert ohne Berücksichtigung des Restwerts ( Wiederbeschaffungswert ) und 130 % jenes Wertes, schuldet der Versicherer des Schädigers dennoch nur den Zeitwert unter Abzug des Restwerts ( Wiederbeschaffungsaufwand ), wenn der Geschädigte das KFZ nur im Umfang einer Billig-Reparatur mit gebrauchten Teilen instand setzt und vor Ablauf von 6 Monaten danach verkauft (LG Koblenz SP 2013, 225). Überholen Kommt es beim Überholen eines LKW durch einen PKW in einer BAB- Baustelle mit für beide verengten Fahrspuren zu einer seitlichen Kollision, ist die Haftung 50:50 zu verteilen (OLG Oldenburg NZV 2013, 344). Umsatzsteuer Hat der Geschädigte das Ersatzfahrzeug von privat gekauft und keine Umsatzsteuer gezahlt, steht ihm kein Anspruch auf Ersatz einer Umsatzsteuer vom Schädiger zu (BGH VersR 2013, 1277). Verdienstausfall Erleidet der verletzte Geschädigte einen Verdienstausfall, sind auch durch die Krankschreibung entgehende anteilige Urlaubsgelder zu ersetzen (BGH VersR 2013, 1274). Auch der Verlust des Anspruchs auf ALG II wegen Verletzung ist ein Erwerbsschaden (BGH ZfS 2013, 560). Auch Verletzte, die zuvor ALG I bezogen, können deren Ersatz verlangen, wenn sie einen Unfall erleiden. Bei ALG II gilt das nur, wenn Sie nachweisen können, daß sie ohne den Unfall eine neue Beschäftigung gefunden hätten (OLG Celle VersR 2013, 1052). Vorerkrankung Behauptet ein Geschädigter, eine Arthrose sei vor dem Unfall zwar angelegt, aber nicht ausgebrochen gewesen und dies sei erst durch den Unfall geschehen, muß er das beweisen (OLG Köln NJW SP 2013, 617).

Wir hoffen, daß wir Ihnen einige interessante Informationen geben konnten. Es handelt sich überwiegend um allgemeine Angaben, die sich oft nicht direkt auf einen konkreten Fall übertragen lassen. Wenn Sie meinen, von einer neuen / geänderten Regelung betroffen zu sein, sprechen Sie uns gern unverbindlich an. Gleiches gilt, falls eine aufgeführte Entscheidung für Sie von Bedeutung sein könnte. Sie erhalten diesen Newsletter, weil Sie für dessen Bezug in unserer "Besteller- Datenbank" angemeldet sind. Falls eine dritte Person Sie ohne Ihre Kenntnis angemeldet hat, bitten wir, die Versendung an Sie zu entschuldigen. Bitte melden Sie sich in diesem Fall über den auf unserer Website links befindlichen Button Newsletter bestellen" ab oder senden Sie uns eine kurze Nachricht. Wir löschen Sie dann selbstverständlich umgehend aus unserer Besteller-Datenbank. Bitte haben Sie dafür Verständnis, daß wir ergänzend auf unseren Haftungsausschluß ("Disclaimer") auf unserer Website verweisen. GREEVE Rechtsanwälte (Hamburg)