So sichern Sie Ihren Vorsteuerabzug



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So sichern Sie Ihren Vorsteuerabzug Kein Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung. Lesen Sie hier worauf Sie achten sollten. Wilhelm Krudewig 29.07.2010 Weitere Downloads, nützliche Informationen sowie unseren kostenlosen SteuerTipp der Woche finden Sie im Internet unter:

Seite 2 von 9 So sichern Sie Ihren Vorsteuerabzug Der Vorsteuerabzug bringt jedem Unternehmer bares Geld, das verloren geht, wenn die Rechnung nicht alle gesetzlich geforderten Angaben enthält. Bereits bei einer nicht ordnungsgemäßen Kleinbetragsrechnung von 145 verliert der Unternehmer einen Vorsteuerabzug von 23,15. Praxis-Tipp Bereits kleine Fehler führen dazu, dass der Vorsteuerabzug insgesamt gestrichen wird. Es sollte daher jede Eingangsrechnung sofort kontrolliert werden. Ist sie fehlerhaft, sollte vom Rechnungsaussteller umgehend eine neue Rechnung oder eine Ergänzung der fehlerhaften Rechnung angefordert werden. Eine fehlerhafte Rechnung kann zwar jederzeit berichtigt werden. Das nutzt jedoch nichts, wenn der Unternehmer, der die Rechnung ausgestellt hat, nicht mehr existiert. Wird die fehlerhafte Rechnung zu einem späteren Zeitpunkt korrigiert, wirkt die Korrektur nach dem EuGH-Urteil vom 15.7.2010 (C-368/09) zurück auf das Ursprungsjahr. Mit einer Rechnungsberichtigung bleibt der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Jahr der erstmaligen Rechnungserteilung bestehen. Fazit: Bei einer Betriebsprüfung kann der Betriebsprüfer eine Rückzahlung der Vorsteuer nicht mehr verlangen, wenn ihm zeitnah berichtigte ordnungsgemäße Rechnung vorgelegt werden. Damit ist auch das Problem der Verzinsung beseitigt, die für die Zeit nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ursprungsjahr erheben werden. Diese Angaben müssen in einer Rechnung enthalten sein Kein Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung! Eine Rechnung ist ordnungsgemäß, wenn sie alle in 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält. D.h., jedes Dokument, das die erforderlichen Angaben enthält, kann eine Rechnung sein, und zwar auch dann, wenn es nicht ausdrücklich als Rechnung bezeichnet ist. Welche Angaben eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten muss, ist der folgenden tabellarischen Übersicht zu entnehmen.

Seite 3 von 9 Jeder Punkt ist wichtig! Ein kleiner Fehler reicht bereits aus, um den Vorsteuerabzug zu verlieren. Nach dem BFH-Urteil vom 8.10.2008 (V R 59/07) reicht bereits eine ungenaue bzw. zu allgemein gehaltene Beschreibung der ausgeführten Leistung aus, um den Vorsteuerabzug abzulehnen. Checkliste für Rechnungen über 150 (brutto) lfd. Nr. für den Vorsteuerabzug erforderliche Angaben Angaben sind in der Rechnung enthalten ja nein 1. vollständiger Name und vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Leistung ausgeführt hat 2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers (betriebliche Anschrift) 3. Wahlweise die Steuernummer, die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt zugeteilt worden ist, oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 4. das Ausstellungsdatum der Rechnung 5. fortlaufende und einmalige Rechnungsnummer 6. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder Art und Umfang der sonstigen Leistung (konkrete Bezeichnung erforderlich) 7. Zeitpunkt der Lieferung oder Zeitpunkt der sonstigen Leistung (Angabe des Monats, in dem die Leistung abgeschlossen wurde, reicht aus) Immer erforderlich, auch wenn Leistungs- und Rechnungsdatum übereinstimmen 8. Entgelt (Nettobetrag); ggf. die Aufschlüsselung des Entgelts nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen 9. jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, wenn sie nicht von vornherein abgezogen wurde 10. Hinweis auf eine vereinbarte Entgeltminderung (z. B. eine Rabatt- oder Bonusvereinbarung) 11. anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis, dass eine Steuerbefreiung gilt 12. Betrag der Umsatzsteuer, der auf das Entgelt entfällt, oder ein Hinweis, dass eine Steuerbefreiung gilt Unternehmereigenschaft: Der Leistungsempfänger sollte sich vergewissern, dass der Rechnungsaussteller Unternehmer ist. Der Leistungsempfänger muss auch kontrollieren, ob die in der Rechnung angegebene Adresse im Leistungszeitpunkt zutreffend ist. Ist der Unternehmer im Zeitpunkt

Seite 4 von 9 der Lieferung nicht mehr unter der Adresse erreichbar, die er in der Rechnung angegeben hat, entfällt der Vorsteuerabzug (BFH-Urteil vom 30.4.2009, V R 15/07). Rechnungsnummer: Es gibt keine Vorgaben, wie Rechnungsnummern aufbaut sein müssen. Jeder Unternehmer entscheidet deshalb selbst. Die fortlaufende Nummer kann aus einer oder mehreren Zahlenreihen bestehen, z.b. in Kombination einer laufenden Nummer mit der Jahreszahl (z.b. 2010-044). Auch eine Differenzierung nach Sachbereichen in Kombination mit Buchstaben ist möglich (z.b. 2010S044 oder 2010-S-044). Der Leistungsempfänger, der den Vorsteuerabzug beanspruchen will, kann nicht kontrollieren, ob es sich um eine fortlaufende Rechnungsnummer handelt. Für ihn ist es entscheidend, dass eine Rechnungsnummer vorhanden ist, die plausibel erscheint. Bezeichnung der Leistung: Bei Lieferungen muss der Liefergegenstand nach Menge und Art genau bezeichnet werden (= handelsübliche Bezeichnung). Nach dem BMF-Schreiben vom 1.4.2009 (IV B 8 S 7280-a/07/10004; DOK 2009/020) müssen Identifikationsnummern nicht zwingend angegeben werden, wenn die Bezeichnung im Übrigen genau genug ist. Das Finanzamt darf den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb streichen, weil in der Rechnung keine Geräte- Identifikationsnummer angegeben ist. Allgemeine Leistungsbeschreibungen, wie z.b. technische Beratung und Kontrolle, reichen nicht aus (BFH-Urteil vom 8.10.2008, V R 59/07). Bei Kontroll- und Beratungsleistungen ist konkret aufzuführen, was kontrolliert wurde bzw. Gegenstand der Beratungsleistung war. Zeitpunkt der Leistung: Der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung muss in allen Rechnungen über 150 angegeben sein. Es reicht aus, den Kalendermonat anzugeben, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Stimmt das Rechnungsdatum mit dem Leistungsfatum überein, reicht der Hinweis Rechnungsdatum = Leistungsdatum aus. Der Zeitpunkt der Leistung kann sich auch aus anderen Dokumenten, z.b. aus dem Lieferschein ergeben. Wichtig: Ist in der Rechnung der Lieferzeitpunkt nicht genannt, muss in der Rechnung ausdrücklich auf den Lieferschein hingewiesen werden. Die Lieferschein muss dann zusammen mit der Rechnung aufbewahrt werden.

Seite 5 von 9 Vereinbarungen über Entgeltminderungen: Bestehen Vereinbarungen über Entgeltminderungen (z.b. Rabatt- oder Bonusvereinbarungen), sind diese Bestandteil der Rechnung. Weist der Rechnungsaussteller in seiner Rechnung nicht darauf hin, verliert der Rechnungsempfänger seinen Vorsteuerabzug. Folgende Formulierungen in der Rechnung reichen aus: Es ergeben sich Entgeltminderungen aufgrund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen. Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen. Es bestehen Rabatt- und Bonusvereinbarungen. Diese Vereinbarungen müssen sowohl dem Rechnungsaussteller als auch dem Rechnungsempfänger in schriftlicher oder elektronisch übermittelter Form vorliegen. Auf Nachfrage des Finanzamts müssen diese Vereinbarungen ohne Zeitverzögerung vorlegt werden können. Bei Vereinbarungen über einen Skontoabzug genügen z.b. folgende Angaben: 2% Skonto bei Zahlung bis zum... 2% Skonto innerhalb von... Tagen Werden Skonto, Bonus oder Rabatt vom Rechnungsbetrag abgezogen, sind Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug entsprechend zu korrigieren. Es ist nicht erforderlich, berichtigte Rechnungen auszustellen und dem jeweils anderen Unternehmer zu übersenden. Die Korrektur erfolgt also ohne Belegaustausch. Ein besonderer Hinweis ist nicht erforderlich, wenn bereits bei der Ausstellung das Entgelt gemindert wird. Kleinbetragsrechnungen sollten noch vor Ort geprüft werden Gemäß 33 UStDV sind bei Kleinbetragsrechnungen bis 150 brutto weniger Angaben erforderlich. Die nach 33 UStDV geforderten Angaben müssen aber vorhanden sein. Ist z.b. der Steuersatz nicht angegeben, entfällt der Vorsteuerabzug. Die Kleinbetragsrechnung sollten immer sofort vor Ort kontrolliert werden, weil der Aufwand groß ist, eine Kleinbetragsrechnung nachträglich korrigieren zu lassen. Kontrolle ist wichtig, weil sich auch die Vorsteuer aus einer Vielzahl von Kleinbetragsrechnungen zu einem beachtlichen Betrag summiert, den man nicht verschenken sollte.

Seite 6 von 9 Checkliste für Kleinbetragsrechnungen bis 150 (brutto) fd. Nr. für den Vorsteuerabzug erforderliche Angaben Angaben sind in der Rechnung enthalten ja nein 1. Name und Anschrift des Unternehmers, der die Leistung ausführt 2. das Ausstellungsdatum der Rechnung 3. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder Art und Umfang der sonstigen Leistung 4. den anzuwendenden Steuersatz 5. Ausweis des Bruttobetrags Aus dem Bruttobetrag von Kleinbetragsrechnungen ist die Umsatzsteuer heraus zu rechnen: Bei einem Steuersatz von 19% wird die Umsatzsteuer mit einem Multiplikator von 15,97% (15,9664) oder mit der Formel Bruttobetrag : 119 x 19 herausgerechnet, und das Nettoentgelt mit dem Divisor von 1,19 ermittelt. Bei einem Steuersatz von 7% wird die Umsatzsteuer mit einem Multiplikator von 6,54% (6,5421) oder mit der Formel Bruttobetrag : 107 x 7 herausgerechnet, und das Nettoentgelt mit dem Divisor von 1,07. Vorsteuerabzug aus Fahrausweisen Nach 34 UStDV sind Fahrausweise für die Personenbeförderung Rechnungen im Sinne des 14 Abs. 4 UStG, wenn sie mindestens die Angaben enthalten, die in der nachfolgenden Checkliste aufgeführt sind: Checkliste für Fahrausweise fd. Nr. für den Vorsteuerabzug erforderliche Angaben Angaben sind in der Rechnung enthalten ja nein 1. Name und Anschrift des Unternehmers, das die Beförderung ausführt 2. das Ausstellungsdatum 3. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe (= Bruttobetrag) 4. den anzuwendenden Steuersatz (bei Bahntickets kann gemäß 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG statt des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden)

Seite 7 von 9 Anders als bei Kleinbetragsrechnungen spielt der Grenzwert von 150 bei Fahrausweisen keine Rolle. Somit müssen Fahrausweise, auch wenn sie über 150 liegen, nur die vorgenannten Angaben enthalten. Die Angabe der Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist gemäß R 186 Abs. 3 UStR bei Fahrausweisen nicht erforderlich. Bei der Bezeichnung des Beförderungsunternehmens reicht es aus, wenn sich aus der Bezeichnung auf dem Fahrausweis der Name und die Anschrift eindeutig ableiten lassen ( 31 Abs. 2 UStDV). Fahrausweise im Luftverkehr (Flugtickets) unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem normalen Steuersatz von 19%. Gemäß R 195 Abs. 5 UStR darf die Vorsteuer aber nur geltend gemacht werden, wenn der Steuersatz auf dem Ticket ausgedruckt ist. Eisenbahnfahrten bis 50 km unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7% und über 50 km dem normalen Steuersatz von 19%. Bei Fahrausweisen im Eisenbahnverkehr reicht es deshalb aus, wenn statt des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben ist. Zu den Fahrausweisen gehören auch sämtliche Zuschläge, wie z.b. für ICE oder EC, Platzkarten, Gepäckkarten, Liegekarten usw. Maßgebend ist immer der Steuersatz, der für den Fahrausweis selbst gilt. Quittungen von Taxis, Mietwagen oder Omnibussen außerhalb des Linienverkehrs sind keine Fahrausweise und müssen deshalb wie jede andere Rechnung aussehen. Vorsteuerabzug bei Hotelübernachtungen (Neuregelung seit dem 1.1.2010) Die kurzfristige Vermietung von Wohn-, Schlafräumen und Campingplätzen unterliegen seit dem 1.1.2010 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für die Beherbergungsleistung einschließlich üblicher Nebenleistungen. Alles, was nicht unmittelbar der Beherbergung dient, unterliegt dem Steuersatz von 19%. Der Kostenanteil, der z.b. auf das Frühstück entfällt, muss in der Rechnung getrennt von den Übernachtungskosten ausgewiesen werden. Werden Unterkunft und Verpflegung zusammen abgerechnet, geht der Vorsteuerabzug verloren. Die Rechnung kann z.b. wie folgt untergliedert sein:

Seite 8 von 9 Übernachtung 200,00 Umsatzsteuer 7% 14,00 214,00 Frühstück 16,00 Umsatzsteuer 19% 3,04 19,04 Gesamtpreis 233,04 Überschreitet der Gesamtpreis nicht den Betrag von 150, kann gemäß 33 EStDV mit einer Kleinbetragsrechnung abgerechnet werden, die wie folgt aussehen kann: Übernachtung zu 7% (brutto) 107,00 Frühstück zu 19% (brutto) 16,00 Gesamtpreis 123,00 Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, dürfen seit dem 1.1.2010 keine Rechnung mehr akzeptieren, in der für Übernachtung und Frühstück (Halb- oder Vollpension) ein Gesamtpreis ausgewiesen ist. Grund: Wird die Verpflegung nicht getrennt ausgewiesen, geht der Vorsteuerabzug vollständig verloren. Anerkennung elektronischer Rechnungen nur im Ausnahmefall Rechnungen auf Papier sind der unproblematische Standardfall. Die Übermittlung auf elektronischem Weg darf aber nur mit Zustimmung des Empfängers erfolgen. Außerdem müssen Rechnungen, die z.b. per E-Mail auf elektronischem Weg übermittelt werden, eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz. Ausnahme bei Online-Fahrausweisen: Die Finanzverwaltung erkennt den Vorsteuerabzug bei Online-Fahrausweisen auch ohne elektronische Signatur an (BMF-Schreibens vom 29.1.2004, IV B 7 S 7280 19/04, in Rz. 25). Bei Online-Buchungen von Flug- und Bahntickets darf aus den Online- Rechnungen, die per E-Mail übersandt werden, die Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden, wenn mit der Buchung die Zahlung sichergestellt ist. Das ist dann der Fall, wenn die Buchung unter Angabe einer gültigen Kreditkarte oder über ein persönliches Kundenkonto durchgeführt wird. Das aber ist bei Online-Buchungen regelmäßig der Fall.

Seite 9 von 9 Übermittlung einer Rechnung per Fax: Hier handelt es sich um eine elektronische Übermittlung, die nach dem BMF-Schreiben vom 29.1.2004 (IV B 7 S 7280 19/04) nur zulässig, wenn die Übertragung von Standard-Fax zu Standard-Fax erfolgt, der Rechnungsaussteller einen Ausdruck in Papierform aufbewahrt und auch der Rechnungsempfänger die eingehende Fax-Rechnung in ausgedruckter Form aufbewahrt. Bei anderen Formen der Fax-Übertragung ist eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter Akkreditierung erforderlich, um die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten zu gewährleisten. Fazit: Es ist mit großen Risiken verbunden, Fax-Rechnungen zu akzeptieren. Unternehmer sollten deshalb darauf bestehen, Rechnungen auf dem Postweg zu erhalten Hinweis: Fax-Rechnung auf Thermopapier sollten auf normales Papier kopiert werden, sodass der Beleg für den gesamten Aufbewahrungszeitraum von 10 Jahren lesbar bleibt. Zeitpunkt, zu dem der Vorsteuerabzug beansprucht werden kann Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorliegt. Der Unternehmer kann die Vorsteuer deshalb erst in dem Besteuerungszeitraum geltend machen, in dem alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Ist eine Rechnung z.b. am 31.12. 2009 ausgestellt worden und hat der Unternehmer die Rechnung am 4.1.2010 erhalten, dann kann er die Vorsteuer erst im Jahr 2010 geltend machen, weil die Rechnung im Jahr 2009 noch nicht vorlag (BFH-Urteil vom 1.7.2004, V R 33/01). Was zu tun ist, wenn der Unternehmer eine nicht ordnungsgemäße Rechnung erhält Bezieht der Unternehmer eine Leistung für sein Unternehmen, hat er gemäß 14 Abs. 2 UStG einen Anspruch darauf, eine ordnungsgemäße Rechnung zu erhalten. Dieser Anspruch sollte auch durchgesetzt werden. Der Vorsteuerabzug geht nämlich verloren, wenn auch nur eine der erforderlichen Rechnungsangaben fehlt. Erhält eine Rechnung nicht alle erforderlichen Angaben, sollte der Unternehmer den Aussteller der Rechnung auffordern, ihm eine korrigierte Rechnung zu übersenden.