Gemeinde Reppenstedt Bebauungsplan Nr. 21 "Ortsmitte 3" 3. Änderung mit öbv ERNEUTER ENTWURF Hinweis: Änderungen im Vergleich zum Entwurf sind im Plan rot, in den textl. Festsetzungen, der ÖBV, der Präambel und der Begründung grau markiert. Ute Mehring
Planzeicherklärung (Planzeichenverordnung - PlanzV) 1. Art und Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1, 1 bis 11, 16 BauNVO) Allgemeine Wohngebiete ( 4 BauNVO) 0,3 Maximal zulässige Grundflächenzahl 0,8 Maximal zulässige Geschossflächenzahl III FH = 12,5 m Maximal zulässige Anzahl der Vollgeschosse Maximal zulässige Firsthöhe über Bezugspunkt, siehe textl. Festsetzung Nr. 1.6 0,3 III WA 0,8 o FH= 12,50 m 3. Bauweise, Baugrenzen ( 9 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 BauNVO) o Baugrenze Es gilt die offene Bauweise maximale Längenbegrenzung 50m 6. Verkehrsflächen ( 9 Abs.1 Nr.11 und Abs.6 ) 15. sonstige Planzeichen Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen ( 9 Abs.1 Nr.4 und 22 ) Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Gemeinschaftsstellplätze Gemeinschaftssammelanlage für Abfall Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ( 9 Abs. 7 ) Darstellung ohne Normcharakter geplanter Gebäudeabriss Gemeinde Reppenstedt Bebauungsplan Nr. 21 "Ortsmitte 3" 3. Änderung mit öbv Bearbeiter: Erneuter Entwurf Datum: Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungsund Katasterverwaltung. 2016 Landesamt für Geoinformation und Landvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Lüneburg Mehring/ Hirt gezeichnet: Hirt Dipl.-Ing. Landschaftsarchitektin Stadtplanerin 31.05.2018 Planformat: DIN A3 Stadtkoppel 34 21337 Lüneburg Tel.: 04131 400 488-0 Fax 04131 400 488-9 E-Mail: mehring@slplanung.de M 1 : 1.000
Gemeinde Reppenstedt B-Plan Nr. 21 Ortsmitte 3, 3. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift 1 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art und Maß der bauliche Nutzung 1.1 Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs.3 Nr.2 BauNVO nicht zulässig 1.2 Im Allgemeinen Wohngebiet sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig. 1.3 Im Allgemeinen Wohngebiet sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe nur ausnahmsweise zulässig. 9 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 1 Abs. 5 BauNVO 9 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 1 Abs. 5 BauNVO 9 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 1 Abs. 5 BauNVO 1.4 Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes dürfen nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können. 1.5 Im Mischgebiet und im Allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der Grundflächenzahl für Nebenanlagen im Sinne der 12 und 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,6 zulässig. 1.6 Die Festsetzung der Firsthöhe bezieht sich auf den Erdgeschossfertigfußboden (EGFF). Die Oberkante des EGFF darf höchstens 0,5 m über dem unteren Bezugspunkt für bauliche Anlagen liegen. Als unterer Bezugspunkt gilt die Fahrbahnoberkante der Straße Lüneburger Landstraße (L 216) gemessen in der Mitte der Grundstücksfront. 9 Abs. 1 Nr. 7 19 Abs. 4 BauNVO 18 Abs. 1 BauNVO 2 Nebenanlagen 2.1 Zwischen der Baugrenze und der Landesstraße sind Garagen, Carports und Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO nicht zulässig, hiervon ausgenommen sind Stellplätze, Fahrradabstellanlagen, Müllboxen und Müllbereitstellungsflächen. 9 Abs. 1 Nr. 4 i.v.m. 23 Abs. 5 BauNVO 3 Boden- und Grundwasserschutz 3.1 Geländeabtrag und/oder -aufhöhungen sind nur soweit zulässig, wie sie zur Herstellung der Gebäude, der Oberflächenentwässerung sowie zur Gestaltung der privaten Grünflächen bzw. Regenrückhalteflächen, wozu auch Sichtschutzmaßnahmen gehören, erforderlich sind. Im Übrigen hat die Erhaltung des vorhandenen Reliefs Vorrang. 9 (1) Nr. 20 i.v.m. 1 BBodSchG LÜNEBURG
Gemeinde Reppenstedt B-Plan Nr. 21 Ortsmitte 3, 3. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift 2 3.2 Das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken zur Versickerung zu bringen. Eine Ausnahme kann zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Bodenverhältnisse auf dem Baugrundstück bestehen. Eine Nutzung als Brauchwasser ist zulässig. 3.3 Stellplätze, Zufahrten, Fahrradabstellanlagen und Müllbereitstellungsflächen sind in wasserdurchlässiger Bauweise zu befestigen. 9 (1) Nr. 14 i.v.m. 1 BBodSchG und 55 WHG 9 Abs. 1 Nr. 20 4 Lärmschutz 4.1 Innerhalb des Mischgebietes MI* müssen die Außenbauteile von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen bewertete Luftschalldämmmaße (R w,res) aufweisen, die gemäß DIN 4109 (Ausgabe Nov. 1989) je nach Raumart für den Schallpegelbereich III erforderlich sind. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. 4.2 Im Mischgebiet MI* sind Wohnungen im Erdgeschoss unzulässig. In den darüber liegenden Geschossen sind Wohnungen so anzuordnen, dass sich Wohn- und Schlafräume auf der lärmabgewandten Gebäudeseite befinden. 4.3 Im Mischgebiet MI* sind Außenwohnbereiche, wie z.b. Terrassen, Balkone, Loggien an den lärmabgewandten Gebäudeseiten anzuordnen. Alternativ ist durch bauliche Schallschutzmaßnahmen (z.b. verglasten Loggien, Wintergärten) sicher zu stellen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten werden. 9 Abs. 1 Nr. 24 9 Abs. 1 Nr. 24 9 Abs. 1 Nr. 24 5 Artenschutz 5.1 Außenbeleuchtungen sind mit insektenfreundlichen LED- Leuchtmitteln mit warmweißem Licht entsprechend dem Stand der Technik auszuführen. 9 Abs. 1 Nr. 20 HINWEISE 1. Mit Rechtskrafterlangung der vorliegenden Bebauungsplanänderung werden die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 21 Ortsmitte 3 für den Geltungsbereich unwirksam. An diese Stelle treten die Festsetzungen und die örtliche Bauvorschrift der vorliegenden 3. Änderung des Bebauungsplans. 2. Es wird auf die Anzeigepflicht von Bodenfunden ( 14 Abs. 1 und 2 NDSchG) hingewiesen. Sachen oder Spuren, bei denen Anlass gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale (Bodenfunde) sind, sind unverzüglich einer Denkmalbehörde, der Gemeinde oder einem Beauftragten für archäologische Denkmalpflege ( 22 NDSchG) anzuzeigen. Sie sind bis zum Ablauf von vier Werktagen unverändert zu lassen und vor Gefahren für die Erhaltung zu schützen. 3. Das Plangebiet liegt teilweise in Lärmpegelbereichen mit erhöhten Anforderungen an den Schallschutz. Ein schalltechnisches Gutachten ist zu erstellen. Entwurfsverfasser haben die Anforderungen an den Schallschutz für die Wahrung gesunder LÜNEBURG
Gemeinde Reppenstedt B-Plan Nr. 21 Ortsmitte 3, 3. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift 3 Wohnverhältnisse im Sinne des 65 Abs. 1 NBauO nachzuweisen. Die DIN 4109 ist zu beachten. LÜNEBURG
Gemeinde Reppenstedt B-Plan Nr. 21 Ortsmitte 3, 3. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift 4 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT Aufgrund des 9 Abs. 4 i.v.m 66, 80 und 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) werden für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 21 Ortsmitte 3, 3. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift nachfolgende besondere Anforderungen an die Gestaltung gestellt. Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschrift umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplans. 1 Hauptgebäude 1 Hauptgebäude sind zu einem Anteil von mindestens 50 % an der gesamten Gebäudeaußenfläche ohne Fensterflächen aus Ziegelmauerwerk in roter bis rotbrauner Färbung herzustellen. Die verbleibenden Außenwandflächen sind in Putz in den Farbtönen weiß bis gelb/ beige oder grau herzustellen. In den allgemeinen Wohngebieten ist oberhalb der Vollgeschosse auch Holzverkleidung in farblosen transparenten Anstrichen oder grau zulässig. Untergeordnete Bauteile sind in Stahl- Glas Ausführungen zulässig. RAL Rot/ Rotbraun: 3000-3004/ 8001-8004, 8007 oder ähnliche RAL Weiß/ Gelb/ Beige: 9001-9003, 9010/ 1002, 1005, 1021, 1023/ 1000, 1001, 1014, 1015 oder ähnliche RAL Grau: 7000 7005, 7012, 7015, 7030-7044 oder ähnliche 2 Dächer sind aus Tonziegeln oder Betonpfannen herzustellen. Zulässig sind die Farben Rot bis Rotbraun (RAL siehe 1) sowie Anthrazit (RAL 7015, 7016) mit nicht glänzenden Oberflächen (Herstellerangaben). Gründächer, Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen und andere Anlagen zur Energiegewinnung sind allgemein zulässig. 3 Die Dachflächen der Hauptgebäude sind als Sattel-, Krüppelwalm- Walmdach oder Pultdächer mit einer Dachneigung zwischen 26 und 45 (Grad) zu errichten. Für Dachbegrünung ist eine geringere Dachneigung zulässig. 4 Dachgauben sind bis zu einer gesamten Länge von höchstens 50% der ihnen zugeordneten Trauflänge zulässig, wobei die Länge einer einzelnen Gaube höchstens 4,0 m betragen darf. Der Abstand zwischen den einzelnen Gauben sowie zwischen Gauben und Ortgang muss mindestens 2,0 m betragen. Dachgauben sind aus dem Material der darunter liegenden Außenwände und/oder aus Holz, Glas und/ oder Zink herzustellen. 5 Bei An- und Umbauten dürfen ausnahmsweise die Materialien und Farben der bestehenden Gebäude verwendet werden. LÜNEBURG
Gemeinde Reppenstedt B-Plan Nr. 21 Ortsmitte 3, 3. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift 5 2 Nebengebäude Bei Nebengebäuden, Garagen und Carports mit einer Grundfläche über 20 m² sind Materialien und Farben der Dacheindeckung und der Außenwände dem Hauptgebäude entsprechend auszuführen oder aus Holz herzustellen. Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15 Grad und mit einer Ausdehnung von mehr als 20 m² sind zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und Belichtungsflächen. Solar- und Photovoltaikanlagen sind zulässig. Nebengebäude, Garagen und Carports mit einer Grundfläche über 36 m² sind zusätzlich mit Rank- bzw. Kletterpflanzen einzugrünen (3 Pflanzen/ lfd. m). Flächen von aneinander gebauten Nebengebäuden werden addiert. 3 Werbeanlagen Freistehende oder an Gebäuden angebrachte Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistungserbringung bis maximal unterhalb der Fensterbrüstung im 1. OG zulässig. Die maximale Buchstabenhöhe beträgt 0,5 m. Werbeanlagen an Gebäuden dürfen maximal 10 % der zuzuordnenden Wandfläche einnehmen und sind auf max. 1 m² Fläche beschränkt. Bewegliche (laufende) Werbeanlagen und Lichtwerbungen mit Wechselschaltung (Blinkanlagen) sind nicht zulässig. 4 Stellplätze Die Zahl der notwendigen Einstellplätze wird im Allgemeinen Wohngebiet auf 1 Stellplatz und im Mischgebiet auf 2 Stellplätze pro Wohneinheit festgesetzt. 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer den oben genannten Vorschriften fahrlässig oder vorsätzlich zuwider handelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 geahndet werden. ( 80 Abs. 3 und 5 NBauO) LÜNEBURG
Gemeinde Reppenstedt B-Plan Nr. 21 Ortsmitte 3, 3. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift 1 PRÄAMBEL Auf Grund des 1 Abs. 3 und des 10 des Baugesetzbuchs () und des 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Reppenstedt den Bebauungsplan Nr. 21 Ortsmitte 3, 3. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und der ÖBV, als Satzung beschlossen. VERFAHRENSVERMERKE Planunterlage Kartengrundlage: Liegenschaftskarte, Gemarkung Reppenstedt, Flur 3 Maßstab: 1:1000 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung 2016 Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen, Regionaldirektion Lüneburg Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (Stand vom 02.07.2016) Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei. Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich. Lüneburg, den...... Katasteramt Lüneburg Planverfasser Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde ausgearbeitet vom Büro Ute Mehring, Stadt- und Landschaftsplanung, Stadtkoppel 34, 21337 Lüneburg, Tel. 04131-4004880, Fax 04131-4004889, Mail mehring@slplanung.de. Lüneburg, den...... Planverfasserin Aufstellungsbeschluss Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Reppenstedt hat in seiner Sitzung am... die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 21 Ortsmitte 3, 3. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß 2 Abs. 1 am... ortsüblich bekannt gemacht worden. LÜNEBURG
Gemeinde Reppenstedt B-Plan Nr. 21 Ortsmitte 3, 3. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift 2 Öffentliche Auslegung Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde hat in seiner Sitzung am... dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 21 Ortsmitte 3, 3. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift und der Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 i. V. m. 13a Abs. 2 Nr. 1 und 13 Abs. 2 Nr. 2 beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am... ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 21 Ortsmitte 3, 3. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift und die Begründung haben gemäß 3 Abs. 2 i. V. m. 13a Abs. 2 Nr. 1 und 13 Abs. 2 Nr. 2 in der Zeit vom... bis zum... öffentlich ausgelegen. Erneute Auslegung Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Reppenstedt hat in seiner Sitzung am... dem 2. Entwurf des Bebauungsplans Nr. 21 Ortsmitte 3, 3. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift und der Begründung zugestimmt und die erneute Auslegung gemäß 4a Abs. 3 i. V. mit 3 Abs. 2 beschlossen. Ort und Dauer der erneuten Auslegung wurden am... ortsüblich bekannt gemacht. Der 2. Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung haben gem. 4a Abs. 3 i. V. mit 3 Abs. 2 in der Zeit vom... bis zum... öffentlich ausgelegen. Satzungsbeschluss Der Rat der Gemeinde Reppenstedt hat den Bebauungsplan Nr. 21 Ortsmitte 3, 3. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß 3 Abs. 2 in seiner Sitzung am... als Satzung ( 10 ) sowie die Begründung beschlossen. Inkrafttreten Der Bebauungsplan Nr. 21 Ortsmitte 3, 3. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift ist gemäß 10 Abs. 3 am... im Amtsblatt Nr.... für den Landkreis Lüneburg bekanntgemacht worden. Der Bebauungsplan Nr. 21 Ortsmitte 3, 3. Änderung ist damit am...rechtsverbindlich geworden. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften Innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 21 Ortsmitte 3, 3. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen des Bebauungsplanes Nr. 21 Ortsmitte 3, 3. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift nicht geltend gemacht worden. LÜNEBURG
Gemeinde Reppenstedt B-Plan Nr. 21 Ortsmitte 3, 3. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift 3 Mängel in der Abwägung Innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 21 Ortsmitte 3, 3. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift sind beachtliche Mängel in der Abwägung nicht geltend gemacht worden. LÜNEBURG