KfW BERLIN, 20. SEPTEMBER 2019 Ein kreativer Architekt sollte sich nicht von Sensationen, sondern von Reflektionen leiten lassen (Hans Scharoun) Dr. Marcus Brößkamp, Münster BGH VII ZR 283/96, Urteil vom 24.10.1996 BauR 1997, 154 Leistungsumfang ergibt sich aus dem Vertrag Vertragsinhalt ist nach dem bürgerlichen Vertragsrecht zu ermitteln HOAI enthält keine nominativen Leitbilder Leistungsbilder sind Gebührentatbestände zur Honorar- Berechnung HOAI begründet keinen Honoraranspruch dem Grunde nach HOAI regelt keine dispositiven Vertragsinhalte 1
Neues Werkvertragsrecht ab 1.1.2018 650 p BGB Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungserfolge zu erreichen. Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kostenschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor. Neues Werkvertragsrecht ab 1.1.2018 650 q BGB enthält einen Verweis auf die HOAI nur insofern, als Leistungen vom Anwendungsbereich der HOAI erfasst werden. 650 r BGB sieht Sonderkündigungsrechte vor für Besteller und Unternehmer 650 t BGB definiert eine Eingrenzung des Umfangs der gesamtschuldnerischen Haftung 2
Was ist zum Vertragsinhalt zu bestimmen? Projektzusammenhang Vorstellung und Absichten des Auftraggebers Nutzungsabsichten für das Objekt Gutachtenzusammenhang (BGH X ZR 203/98, Urteil vom 14.11.2000 Dokumentierbare Vertragsgrundlagen Abgrenzung zwischen Beratung und Planung Kostenbegrenzung, Fremdfinanzierung Vertragsinhalt: Vertragsparteien Person des Auftraggebers Person des Auftragnehmers Grundstückseigentümer Vertretungsbefugnis, Zustimmungserfordernisse 3
Vertragsinhalt: Leistungsumfang (Einzelpunkte) Bauvoranfrage Kostenermittlung Fortschreibung einzelner Planungsfestlegungen Terminliche Festlegungen Mitwirkung bei der Vergabe Umfang der Bevollmächtigung des Planers Vertragsinhalt: Leistungsumfang Beratungspflicht des Planers über notwendige und sinnvolle Leistungen Schwerpunkt des Einzelfalls ermitteln Leistungsbild ist geeignete Orientierung, nicht umfassende Vorgabe Berücksichtigung evtl. besonderer Leistungen? individuelle Honorarfolge? Unterschreitung der Mindestsätze nachweisbar 4
Vertragsinhalt: Änderungsleistungen, Stundenlohnvergütungen Umfang der Planungsvarianten Festlegung eines abgeschlossenen Leistungsstandes Hinweispflicht des Planers analog zur VOB/B Umfang der Änderungsnotwendigkeit Kosten- und Zeitfolgen/Honorarveränderung Stundenlohnvergütung für besondere Leistungen vorherige Ankündigung zeitnahe Dokumentation analog zu 2 Nr. 10 15 Nr. 3+4 VOB/B REFLEXION: WAS IST NEU? Für die Frage, was der Architekt oder Ingenieur zu leisten hat, ist allein der geschlossene Werkvertrag nach Maßgabe der Regelungen des BGB und der dazu im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen von Bedeutung. Der Unterscheidung zwischen Grundleistung und Besonderer Leistung kommt nur honorarrechtliche und keine werkvertragliche Bedeutung zu. (BGH, Urteil vom 24.10.1996) 5
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