Planungsvorgaben, Zielfindungsphase ( 650p Abs. 2; 650r BGB)

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1 Muster für eine Vereinbarung Zielfindungsphase im Architektenvertrag (Gebäudeplanung) unter Einschluss der Planungsmethode BIM Planungsvorgaben, Zielfindungsphase ( 650p Abs. 2; 650r BGB) Planungsvorgaben AN und AG verabreden, am Ende der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) die zusammengefassten, erläuterten und dokumentierten Ergebnisse der Entwurfsplanung (Grundleistung g im Leistungsbild Gebäudeplanung) als verbindliche Planungsvorgabe für die weitere Planung zu vereinbaren und diese Vereinbarung als Ergänzung der Anlage 2 zum Vertrag zu nehmen. Für die Leistungsphasen 1-3 sind vorläufig folgende Planungsvorgaben vereinbart: Angaben zur Qualität (z.b. Qualitätsstandards, Materialien, Ausstattung) Angaben zur Gestaltung (z.b. Bauweise, Dachform, Fassade) Angaben zur Funktionalität (z.b. Flexibilität der Nutzung, Barrierefreiheit, Anschlussnutzung, Erweiterungsmöglichkeiten) Angaben zur Technik und zur technischen Ausstattung (z.b. Konstruktionsart [Massivbau, Holzbau u.ä.], Akustik, Schallschutz) Energetische Vorgaben (z.b. Passivhaus, Niedrigenergiehaus, KfW-Standard) 1

2 Kostenrahmen als verbindliche Planungsvorgabe für den AN Raumprogramm Zielfindungsphase AG und AN sind sich darüber einig, dass die unten durch Ankreuzen markierten Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 gemäß der Anlage 10.1 zur HOAI 2013 und der besonderen Leistung BIM der Ergänzung, Verfeinerung und Ausformulierung der hier nur vorläufig benannten Planungsziele/Planungsgrundlagen dienen (Zielfindungsphase, 650p Abs. 2 BGB). Bei der Beratung zum Leistungsbedarf des AG hat der AN die DIN zu Grunde zu legen und seine Beratung entsprechend zu strukturieren. Der AN legt dem AG die Arbeitsergebnisse der Leistungsphasen 1 und 2 (soweit durch Ankreuzen beauftragt) zusammen mit einer Kostenschätzung (DIN 276-1: ) als Arbeitsergebnis der Zielfindungsphase (Planungsgrundlage im Sinne des 650p Abs. 2 BGB) zur Zustimmung vor. Sonderkündigungsrecht Binnen 2 Wochen nach Vorlage der Planungsergebnisse der Leistungsphasen 1 und 2 (Zielfindungsphase) kann der AG den Vertrag frei kündigen ( 650r Abs. 1 Satz 1, 2 BGB). Äußert sich der AG binnen der 2 Wochen nicht und erklärt weder seine Zustimmung, noch kündigt er den Vertrag, dann ist es dem AN nachgelassen, dem AG eine angemessene Frist für die Zustimmung zu setzen ( 650r Abs. 2 Satz 1 BGB). Nach Ablauf der angemessenen Frist kann der AN den Vertrag kündigen, wenn der AG die Zustimmung verweigert oder sich wieder nicht erklärt. Wird der Vertrag nach der Zielfindungsphase beendigt, hat der AN nur Anspruch auf die Vergütung beauftragter und vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Wird der Vertrag fortgesetzt, dann werden die hier vorläufig verabredeten Planungsvorgaben entsprechend den gefundenen Planungszielen/Planungsgrundlagen fortgeschrieben. Diese sind sodann Grundlage der Entwurfsplanung, Leistungsphase 3. 2

3 Leistungen in der Zielfindungsphase Für die Erarbeitung der Planungsgrundlagen und der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele ( 650o Abs. 2 BGB) werden folgende (Teil-)Leistungen des AN in den Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) und Leistungsphase 2 (Vorplanung) unter Einschluss der besonderen Leistung 3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (BIM) vereinbart (nicht Zutreffendes bitte streichen): I: Teilleistung a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers b) Ortsbesichtigung c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf d) Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter e) Zusammenfassen der Ergebnisse, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse II: Teilleistung a) Analysieren der Grundlagen des Vertrages, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten b) Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweise auf Zielkonflikte c) Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts d) Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche) e) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen f) Mitwirkung bei den Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit und Führen von Abstimmungen mit den an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit g) Kostenschätzung nach DIN 276, mindestens gegliedert in die erste Ebene der Kostengliederung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen 3

4 h) Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs i) Zusammenfassen, Erläutern, Dokumentieren und Übergeben der Ergebnisse III. Besondere Leistung BIM 1 Teilleistungen Analyse der BIM-relevanten Projektumstände (Bestandsaufnahme vorhandener Strukturen, vorgeschriebene Hard und Software, Prozesse der Datenerstellung und Bereitstellung, Aufgaben der im BIM-Planungsprozess beteiligten Planer und Unternehmer sowie Stakeholder und deren Kompetenzen); Ableitung erster Empfehlungen für die projektspezifischen BIM-Einsatzfelder Entwicklung einer BIM-Strategie und eines BIM-Implementierungsplans in folgenden Einzelschritten: 1. Definition der Ziele und Priorisierung der BIM-Anwendungsfälle (Welche Einsatzszenarios von BIM im Projekt: BIM-Fachmodelle für Objekt-, Tragwerks- und Technikplanung, 3D-Planungskoordination und Kollisionskontrolle, abzuleitende 2D-Pläne sowie Erweiterung des 3D-Modells betreffend 4D-Bauablauf und 5D-Kostenplanung sowie weiterer Fachplanungsaufgaben) 2. Entwicklung der BIM-Prozesse zu den BIM-Anwendungsfällen (Zuordnung zu verantwortlichen Rollen, Berücksichtigung vorlaufender und nachfolgender Prozesse, benötigte Informationen, Qualitätskriterien, Prüfmethoden, daraus abgeleitete Berichte und Indikatoren für Prozess-Performance-Messungen) 3. Entwicklung eines Rollenmodells der Beteiligten (Verantwortlichkeiten, Planungsintervalle, Hol- und Bringschulden) 4. Definition der Meilensteine (Level of Detail) und Festlegung von Automatisierungsmechanismen (z.b. für das Reporting) Festlegung technischer Details (Richtlinien) unter Berücksichtigung der vorgefundenen Systemlandschaft (BIM-Schnittstellen, BIM-Viewer, Projektraumanforderungen, BIM-Maßnahmeplan 1 die Leistungsbeschreibung BIM ist wörtlich entnommen aus Eschenbruch/Leupertz, BIM und Recht, 1. Aufl. 2016, S. 335/136; Leistungsphase Projektvorbereitung durch den BIM-Manager. 4

5 (Umsetzbarkeit im Hinblick auf Kosten-Nutzen, Maßnahmen zur Sicherstellung der Datenqualität)) Erstellen des BIM-Abwicklungsplans bzw. BIM-Projektpflichtenhefts auf Basis des BIM-Implementierungsplans Anpassen vorhandener Planungs- und CAFM-Pflichtenhefte sowie CAD-Dokumentationsunterlagen Mitwirken bei der Beschaffung der Software- und Hardware-Infrastruktur und der Beauftragung technischer Administrationsleistungen Mitwirken bei der Erstellung der BIM-spezifischen Vertragsbedingungen für die Vorgabe einheitlicher Anforderungen an alle Planungsbeteiligte (und ggf. bereits Ausführungsbeteiligte, inkl.: Rechte-Matrix und Auftraggeber-Informations-Anforderungen) Einführung einer Testphase zur Erprobung von Software, BIM-Prozessen und Ergebnissen Mitwirken bei bzw. Durchführung von Schulungs- und Trainingsmaßnahmen Weitere Leistungen sind für die Erarbeitung der Planungsgrundlage und der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele vom AN nicht geschuldet, zusätzliche Leistungen werden vom AG nicht vergütet. Als angemessene Frist für die Zustimmung des Auftraggebers zur Planungsgrundlage nach 650q Abs. 2 BGB werden 5 Werktage vereinbart. Verweigert der AG die Zustimmung oder läuft die Frist ohne Zustimmung des AG ab, ist der AN zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Im Falle der Sonderkündigung des Vertrags durch AN oder AG ( 650q Abs. 1, 2 BGB) erhöht sich das Honorar für die erbrachten Leistungen um %. 5

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