Tabuflächenanalyse für die Nutzung von Windenergie



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Transkript:

Tabuflächenanalyse für die Nutzung von Windenergie Abschlussbericht Architekten BDA Stadtplaner Erläuterungen

Bearbeitet im Auftrag der Friedrich Wolters Leonore Wolters-Krebs Michael Ahn Projektbearbeitung: Volker Bösing Angelique Ahn Birgit Strotmann Daruper Straße 15 48653 Coesfeld Telefon 02541 9408 0 Telefax 02541 6088 e-mail: info@wolterspartner.de Internet: www.wolterspartner.de Coesfeld, im Februar 2013

1 Einleitung 4 Inhaltsverzeichnis 2 Städtebauliches Gesamtkonzept zur Ermittlung von Potenzialflächen (Tabuflächenanalyse) 5 2.1 Grundlagen 5 2.2 Tabuflächenanalyse Teil 1 7 2.3 Tabuflächenanalyse Teil 2 (Waldqualifikation) 11 2.4 Verfahrenszwischenstand 13 2.5 Tabuflächenanalyse Teil 3 (städtebauliche Einschätzung) 15 3 Ergebnis der Tabuflächenanalyse / gutacherliche Empfehlung 4 Anhang: Definition der Tabu- und Restriktionsflächen und ihrer Abstandsflächen 17 21 3

1 Einleitung Die Nutzung der Windenergie ist seit der Baurechts-Novelle 1996 (Inkrafttreten 1.1.1997) eine im Außenbereich privilegierte Nutzung. Diese allgemeine Privilegierung kann gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) räumlich eingeschränkt werden (Planungsvorbehalt), wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Für diese FNP-Darstellung an anderer Stelle hat sich der Begriff Konzentrationszone eingebürgert. Die Darstellung einer Konzentrationszone gilt als öffentlicher Belang, der die allgemeine Privilegierung einschränkt. Die Bezeichnung Konzentrationszone weist bereits auf ein wesentliches Merkmal dieser Flächendarstellung hin: mit ihr soll eine räumliche Ordnung mit dem Ziel einer Zusammenfassung von Anlagenstandorten an städtebaulich verträglichen Standorten erreicht werden. Die Planung von Einzelstandorten erfüllt dieses Ziel nicht. Was eine Konzentration bedeutet, ist nicht gesetzlich definiert. Im Schriftum 1 wird auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgericht verwiesen, dass den Begriff der Windfarm aus dem Umweltverträglichkeitsrecht heranzieht. Demnach besteht eine Windfarm aus mindestens drei Anlagen. Die hat bereits im Jahr 2002 / 2003 durch die 26. Flächennutzungsplan-Änderung die Möglichkeit genutzt, ihre wesentlichen Planungsziele im Hinblick auf die Nutzung des Stadtgebietes durch Windkraftanlagen als öffentlichen Belang durch eine Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergienutzung zu konkretisieren. Im Flächennutzungsplan ist eine Konzentrationszone für die Windenergienutzung mit einer Höhenbeschränkung von 100 m nördlich des Stadtteils Antfeld (nördlich Alte Heeresstraße) dargestellt. Im Stadtgebiet gibt es derzeit keine genehmigten Windkraftanlagen. Die Landesregierung hat sich das Ziel gesetzt, den CO 2 -Ausstoß in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2020 um 25 % und bis zum Jahre 2050 um mindestens 80 % zu reduzieren. Dies soll unter anderem durch den Ausbau regenerativer Energiequellen erfolgen, an denen die Windenergienutzung den größten Anteil hat. Der Anteil der Windenergie an der Stromerzeugung in NRW soll gemäß dem Koalitionsvertrag von 3 % auf 15 % im Jahr 2020 ausgebaut werden. Dies soll zum einen durch Repowering (Ersatz alter durch neuere leistungsstärkere Anlagen) als auch durch die Schaf- 1 vgl. z.b. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2009 2 Windenergie-Erlass vom 11.07.2011. Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums 4

fung neuer Standorte erreicht werden. Dieses Ziel hat Eingang gefunden in den aktuellen Windenergieerlass vom 11.07.2011 2 und wird durch das aktuelle Klimaschutzgesetz des Landes verbindlich geregelt. Die Klimaschutzziele von Bund und Land sind durch die Nuklearkatastrophe in Fukushima (Japan) im März 2011 noch deutlich verschärft worden, da mit dem durch den Deutschen Bundestag beschlossenen beschleunigten Ausstieg aus der Kernenergienutzung (Dreizehntes Gesetz zu Änderung des Atomgesetzes vom 31.07.2011) die Notwendigkeit des Ausbaus regenerativer Energien ohne Alternative ist. Aus diesem Grund, aber auch aufgrund der Rechtsprechung der letzten Jahre zum Thema Windkraft und der technologisch rasanten Weiterentwicklung hin zu effizienteren Anlagentechniken erscheint es sinnvoll, die Planung aus dem Jahre 2002 auf den Prüfstand zu stellen. Bedingt durch die das ganze Stadtgebiet betreffende Ausschlusswirkung einer Planung gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (Konzentrationszonen) ist dazu eine flächendeckende Untersuchung (Tabuflächenanalyse) erforderlich. Da der rechtskräftige Regionalplan (Oberbereich Dortmund Östlicher Teil) 3 derzeit keine bindenden Vorgaben macht (ein sachlicher Teilplan regenerative Energien ist in Arbeit), ist die räumliche Steuerung der Windenergie der kommunale Planungsvorbehalt der vorbehalten. 2 Städtebauliches Gesamtkonzept zur Ermittlung von Potenzialflächen (Tabuflächenanalyse) 2.1 Grundlagen Der Gebrauch des Planungsvorbehalts gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 setzt ein schlüssiges städtebauliches Gesamtkonzept voraus, an das strenge Anforderungen gestellt werden. Immerhin wird damit die gesetzlich geregelte Privilegierung von Windkraftnutzung ( 35 Abs. 1 Nr. 5) massiv, nämlich auf wenige Konzentrationszonen, eingeschränkt. Ein Flächennutzungsplan mit Darstellungen gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 (Konzentrationszonen) schränkt die Eigentumsgarantie 2 Windenergie-Erlass vom 11.07.2011. Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. 3 Bezirskregierung Arnsberg: Regionalplan für den Regierungsbezirks Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund östlicher Teil Kreis Soest und Hochsauerlandkreis, Arnsberg 2012 5

gemäß Artikel 14 Grundgesetz unmittelbar ein und erreicht damit eine Außen- bzw. Bindungswirkung, die bislang nur Bebauungspläne hatten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich auf diese Rechtswirkung hingewiesen und daraus auch abgeleitet, dass gegen derartige Darstellung auch einen Normenkontrolle zulässig ist, was für die sonstigen, unverbindlichen Darstellungen eines Flächennutzungsplanes nicht möglich ist. 4 Das Instrument des Planungsvorbehalts gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB darf die Windenergienutzung im Stadtgebiet nicht verhindern. vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Windenergie substanziell Raum zu geben. Die Windenergienutzung muss sich gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen können. 5 Die planende Gemeinde ist aber auch nicht verpflichtet, sämtliche Flächen, die sich für Windkraftvorhaben eignen, im Flächennutzungsplan als Konzentrationszone darstellen. Darüber hinaus ist sie auch nicht verpflichtet, den optimalen wirtschaftlichen Ertrag zu gewährleisten. Grundsätzlich unterliegt die Darstellung von Konzentrationszone der Abwägung mit anderen Belangen. 6 Gemäß einem inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Urteils des OVG Berlin-Brandenburg stellt sich der Ablauf der Ermittlung von Konzentrationszonen wie folgt dar: 7 1. Harte Tabukritierien ermitteln (tatsächliche oder rechtlich geschützte Nutzungen, offenkundige Vorsorgeabstände, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausscheiden). 2. Weiche Tabukriterien bestimmen (Windenergienutzung wäre zwar tatsächlich und rechtlich möglich, wird aber aufgrund städtebaulicher Vorstellung ausgeschlossen; die Gemeinde kann hier eigene Kriterien entwickeln) 3. Das Ergebnis der Schritte 1 und 2 sind Potenzialflächen, die mit den Belangen konkurrierender Nutzungen abzuwägen sind; das Ergebnis der Abwägung sind Konzentrationszonen. 4. Prüfung, ob substanziell Raum für die Windenergienutzung verbleibt (wenn nein, bei Pkt. 2 oder 3 erneut ansetzen, der Maßstab substanziell ist individuell und nicht normiert). Die Ermittlung von potenziellen Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Stadtgebiet Olsberg ist im Wesentlichen diesem Ablauf gefolgt. Zuerst wurden umfassend Tabufaktoren differenziert ermittelt, die einer Windenergienutzung entgegenstehen. 4 BVerwG-Urteil AZ 4C 15.01 vom 17.12.2002 5 BVerwG-Urteil AZ 4C 2.04 vom 21.10.2004 6 BVerwG-Urteil AZ 4 C 15.01 vom 17.12.2002 7 BVerwG-Urteil AZ 4CH 1.11 und 2.11 vom 13.12.2012 mit Bezug auf Urteile des OVG Berlin-Brandenburg AZ 2A 2.09 und 24.09 vom 24.02.2012 6

Als Besonderheit eines im waldreichen Sauerland liegenden Stadtgebietes war dabei zu prüfen, inwieweit geeignete Flächen außerhalb der Waldgebiete zur Verfügung stehen. Bislang wurden in Ableitung des immer noch gültigen Ziels B.III. 3.2 des Landesentwicklungsplans NRW Waldgebiete nur dann nicht als absolutes Tabu gewertet, wenn die angestrebte Nutzung außerhalb des Waldes nicht realisierbar ist und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleibt. In der Phase der Erarbeitung dieser Tabuflächenanalyse veröffentlichte das Umweltministerium des Landes NRW den Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW 2012), aufgrund dessen eine Waldinanspruchnahme, soweit es sich nicht um waldarme Gebiete handelt (Olsberg gilt mit 66% Waldanteil als waldreich) und keine standortgerechten Laubwälder in Anspruch genommen werden deutlich vereinfacht wurde. Dies wurde im Rahmen der Ausarbeitung der Tabuflächenanalyse berücksichtigt. 2.2 Tabuflächenanalyse Teil 1 (vgl. Plandarstellung Teil 1) Bei der Tabuflächenanalyse wurde unterschieden zwischen Tabubereichen, die einer konzentrierten Nutzung von Windkraft grundsätzlich entgegenstehen, und Restriktionsbereichen, die für eine Windkraftnutzung nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.b. Befreiung von den Bestimmungen des Landschaftsschutzes, immissionsrechtliche Detailprüfung) in Frage kommen. Hierbei handelt es sich nicht um die weichen Tabukriterien, die aus eigenen städtebaulichen Kriterien erwachsen können, sondern ebenfalls um harte Tabukriterien, deren Anwendung allerdings unter einem Vorbehalt steht, den die Stadt entweder nicht selbst beeinflussen kann (z.b. Landschaftsschutz, zuständig ist der Hochsauerlandkreis) oder mangels eines konkreten Anlagenbezugs nicht genau abgrenzen kann (anlagenabhängiger Immissionsschutz). Die städtebauliche Ermittlung von Konzentrationszonen orientiert sich an den allgemeinen Grundsätzen, die im Windkrafterlass 8 des Landes NRW aufgestellt wurden. Die zugrunde gelegten Kriterien und die gewählten Abstände sind im Anhang aufgelistet. Die Kriterien sind überwiegend physikalisch oder durch Gesetz bestimmt. Alle Kriterien wurden im Sinne der Energiewende ausgelegt. Alle Abstandserfordernisse sind daher minimiert. Dies lässt sich am Beispiel des Abstands zur Wohnnutzung im Außenbereich deutlich 8 Windenergie-Erlass vom 11.07.2011. Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. 7

machen: als absoluter Tabubereich wurde lediglich eine Pufferzone von 400 m sowie eine Restriktionszone von 500 m gewertet. Die aktuell vorliegenden Dreifach-Vermessungen moderner Windkraftanlagen der Multimegawattklasse (3 MW und mehr) benötigen aufgrund von Emissionen von bis zu 110 db(a) Messpunkt Nabe einen Abstand von über 600 m, um den Nachtwert von 45 db(a) Grenzwert für Mischgebiete bzw. für Außenbereichsnutzungen an Wohnhäusern im Außenbereich einzuhalten. Dennoch wird mit dem deutlich kleineren Abstandspuffer gearbeitet, da es den künftigen Betreibern freigestellt ist, auch kleinere Windkraftanlagen zu errichten oder eine 3-MW-Anlage nachts im sogenannten schallreduzierten Betrieb zu fahren. Gebäude mit Wohnnutzung im Außenbereich weisen innerhalb der Tabuflächenanalyse bezogen auf einige wenige Gebäude eine Besonderheit auf. Im nördlichen Stadtgebiet (in Teilplan 2 als Fläche 2 bezeichnet), im zentralen Stadtgebiet im Bereich des Heidkopfes (in Teilplan 2 als Fläche 4 bezeichnet) und im südwestlichen Stadtgebiet im Bereich Elpe (in Teilplan 2 als Fläche 5c bezeichnet) gibt es sogenannte Forsthausnutzungen. Hier ist nicht immer offenkundig, ob ein Wohnrecht vorliegt. Für den Bereich Elpe wurde dies ausdrücklich festgestellt, so dass hier die Wohnnutzung als Tabu gewertet wurde. Für den nördlichen und zentralen Stadtgebietsteil gibt es jeweils eine Forsthausnutzung, die nicht berücksichtigt wurde. Hier ist, sollte später ein Windpark entwickelt werden, eine Nutzungsänderung (Aufgabe der Wohnnutzung) zu beantragen, um rechtliche Klarheit zu schaffen Nicht Gegenstand der Tabuflächenanalyse war die Frage der Netzanschlussmöglichkeiten 9, Sie ist abhängig von der Anzahl und Leistung der zu errichtenden Anlagen und bleibt daher der Investitionsentscheidung künftiger Betriebe vorenthalten. In der Tabuflächenanalyse Teil 1 wird Wald gesondert hervorgehoben (vgl. Plandarstellung 1, dort sind alle Waldflächen, soweit sie nicht durch ein anderes Tabu betroffen sind, grün dargestellt) und geprüft, ob unter dieser Voraussetzung der Windenergie außerhalb des Waldes im Stadtgebiet Olsberg substanziell Raum gegeben werden kann. 9 vgl. auch Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Wirtschaftliche Zumutbarkeit des Netzanschlusses für Windenergie Wiesbaden 02.05.2007 8

Das Ergebnis des ersten Teils der Tabuflächenanalyse sind (im Plan rot umrandete) Tabufreie Bereich, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass die städtebauliche Analyse und Bewertung noch nicht abgeschlossen ist. In diesem ersten Teil wurden lediglich die Flächen herausgefiltert, die keinem absoluten Tabu unterliegen. Dabei wurden Flächen, die mit einer Restriktion belegt sind (meist Flächen, die einer Schutzkategorie übergeordneter Planungsträger unterliegen und deren harter Tabucharakter nur durch den übergeordneten Planungsträger bestätigt oder verworfen werden kann), erst einmal für grundsätzlich prüfungswürdig erklärt. Das wörtlich zu nehmende Ziel einer Konzentration von Windkraftanlagen wurde insofern bereits auf dieser ersten Analysestufe berücksichtigt, als das Flächen, die kleiner als 20 ha sind und in keinem räumlichen (optisch wie funktional) Zusammenhang zu anderen tabufreien Flächen stehen (sogenannte mehrkernige Konzentrationszonen), ausgeschieden wurden. Dies gilt nicht für Flächen, die an der Stadtgrenze liegen und die sich auf dem Nachbargemeindegebiet fortsetzen könnten und von denen bekannt ist, dass eine Entwicklung auf dem Gebiet der Nachbargemeinde zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Die Tabuflächenanalyse hat Flächen in 800 m um das Stadtgebiet Olsberg herum mit untersucht. Mehrkernig, also aus mehreren kleinen Teilflächen (unter 20 ha) bestehende Zone sind allerdings Zonen allerdings nur dann, wenn die Teilflächen nahe beieinander liegen und dort errichtete Windkraftanlagen für den außenstehenden Betrachter einen zusammenhängenden Windpark darstellen. Befinden sich zwischen den Teilflächen deutliche landschaftliche Zäsuren (Täler, Bergrücken, Siedlungen), wird der optische und funktionale Zusammenhang unterbrochen, so dass jede Teilfläche für sich darauf zu prüfen ist, ob die den Anspruch auf eine tatsächliche Konzentration tatsächlich erfüllt. Der Größenfilter 20 ha beruht auf der Annahme, das diese Fläche mindestens erforderlich ist, um 3 bis 4 Windkraftanlagen so zu errichten, dass sie sich nicht gegenseitig durch Strömungsturbulenzen stören. Diese Flächenschätzung ist sehr konservativ. Geht man von einem durchschnittlichen Rotordurchmesser von 100 m aus, so benötigt eine Windkraftanlage in Hauptwindrichtung mindestens 500 m, in Nebenwindrichtung mindestens 300 m Abstand zu nächsten Anlage. Alleine diese technischen Abstandsflächen, die natürlich auch außerhalb einer Konzentrationszone liegen können, umfassen eine Fläche von ca. 20 ha. Aufgrund der nicht bekannten späteren Park- Konfiguration innerhalb der Konzentrationszonen (diese ist abhängig 9

von der gewählten Anlagentechnik) ist die 20-ha-Grenze eine gesetzte Konzentrationsgrößenordnung, die dann zu hinterfragen wäre, wenn unter dieser Bedingung der Windenergie nicht substanziell Raum gegeben werden könnte, was in Vorgriff auf das Endergebnis allerdings deutlich nicht der Fall ist. Aus der Tabuflächenanalyse geht hervor, dass es im gesamten Stadtgebiet Olsberg außerhalb des Waldes keinerlei tabufreie Flächen gibt. Dies gilt auch für die bisher im Flächennutzungsplan dargestellte Konzentrationszone, die unter Berücksichtigung aktueller Tabukriterien nicht mehr geeignet ist, moderne Windkraftanlagen aufzunehmen. Dieses Zwischenergebnis hängt einerseits damit zusammen, dass Olsberg ein sehr hohen Waldanteil von 66,6 % 10 (Stand: 31.12. 2010) an der Gesamtfläche hat und darüber hinaus auch zahlreiche naturräumliche Restriktionen, wie z.b. FFH- und Naturschutzgebiete, vorhanden sind. Selbst wenn man diejenigen Flächen, die keinem absoluten Tabu, sondern lediglich einer Restriktion unterliegen betrachtet (größere Bereich finden sich westlich Gevelinghausen und zwischen Assinghausen und Bruchhausen) bleibt nicht genug Fläche, um der Windenergienutzung substanziell Raum zu geben. Unter Einbeziehung der Waldflächen ergeben sich jedoch umfangreiche Suchflächen, die im Teilplan 2 weiter qualifiziert werden. Zu dieser Qualifikation wird am Ende aller Planungsüberlegungen auch eine artenschutzfachliche Prüfung gehören. Windkraftanlagen wirken sich insbesondere auf die Avifauna (Vögel, Fledermäuse) negativ aus. Daher ist zu prüfen, inwieweit die Verbotstatbestände des 44 Bundesnaturschutzgesetz betroffen sein könnten. Aufgrund des enormen fachlichen und finanziellen Aufwands für eine derartige Prüfung (Kartierung und Bewertung aller planungsrelevanten Arten über einen Zeitraum von einem Jahr) macht es aber erst Sinn, diese durchzuführen, wenn alle übrigen Faktoren abgeprüft bzw. das in sich schlüssige städtebauliche Gesamtkonzept, das neben den harten Tabukriterien auch sogenannte weiche Kriterien beinhaltet, abgestimmt ist. Da potenzielle Windkraft-Investoren im Zuge des immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren Aussagen zum Artenschutz ohnehin vorlegen müssten und eine nachvollziehbare fundierte Artenschutzprüfung bestimmten Annahmen zu den projektierten Anlagen (Anzahl, Standort, Höhe) zugrunde legen muss, wird das Thema 10 Information und Technik Nordrhein-Westfalen (Geschäftsbereiche Statistik): Kommunalprofil der, Stand: 25.10.2011, Düsseldorf. 10

Artenschutz erst im Anschluss an diese Tabuflächenanalyse durch die Investoren vor Ort abzuarbeiten sein. Alle Ergebnisse dieser Tabuflächenanalyse stehen somit grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer späteren artenschutzfachlichen Prüfung. 2.3 Tabuflächenanalyse Teil 2 (Waldqualifikation) (vgl. Plandarstellung Teil 2) Der Windenergieerlass vom 11.07.2011 11 besagt, dass sofern diese Ziele des Landesentwicklungsplanes NRW eingehalten werden, für die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung beispielsweise Kahlflächen im Wald aufgrund von Schadensereignissen ( Kyrill -geschädigte Flächen) geeignet erscheinen (s. dort Pkt. 3.2.4.2). In der Darstellung des Tabuflächenplans Teil 2 wurden die Kyrillgeschädigten Flächen (allerdings nur in den Bereichen, die in die engere Flächenauswahl kommen), nachrichtlich dargestellt. Der Hinweis auf die durch Windwurf geschädigten Flächen muss allerdings relativiert werden. Der letzte große Orkan ( Kyrill ) hat im Januar 2007 zahlreiche Waldflächen beschädigt. Nach nunmehr 6 Jahren sind viele Flächen bereits wieder aufgeforstet oder haben einen neuen ökologischen Wert als Sukzessionsflächen entwickelt. Geht man davon aus, dass die Projektierung und Genehmigung eine Windparks 3 bis 5 Jahre benötigt, hat sich die Folgenutzung der Windwurfflächen noch weiter verfestigt. Die Kyrill -Flächen geben daher lediglich einen Hinweis darauf, dass an diesen Standorten kein wertvoller alter Baumbestand mehr vorhanden ist. Folgende Filter wurden ausgewählt, um die in Frage kommenden Waldflächen im Sinne von Suchbereichen näher zu bestimmen (die aus Teilplan 1 entwickelten Suchbereiche sind in Teilplan 2 grau hinterlegt): Filter 1: Windhöffigkeit Die Windverhältnisse über bewaldetem Gebiet haben eine erhöhte Rauhigkeit in der Anströmung. Generell lässt sich beobachten, dass die Windgeschwindigkeiten in Bodennähe über Waldgebieten geringer sind. Mit zunehmender Höhe nehmen der Einfluss des Bewuchses jedoch ab und die Geschwindigkeiten zu 12. 11 Windenergie-Erlass vom 11.07.2011. Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. 12 Universität Kaiserslautern (AG Windenergie): Hinweise zur Planung von Windenergieanlagen auf Waldstandorten, Kaiserslautern, 2003. 11

Aufgrund der höheren Turbulenzen, die auf eine Windkraftanlage im Wald wirken, ist eine möglichst hohe Nabenhöhe erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass in den Mittelgebirgslandschaften effizient arbeitende Windkraftanlagen eine Nabenhöhe zwischen 120 und 140 m haben. Gemäß unterschiedlichen Herstellerangaben zu den Leistungsdaten moderner Windkraftanlagen ist eine Anströmung von ca. 6,5 bis 7 m/s erforderlich, um die Anlagen optimal zu betreiben. Da ein wirtschaftlicher Betrieb auch noch bei etwas geringerer Anströmung möglich ist, wurde der Grenzwert der mittleren Windgeschwindgkeit auf 6,3 m/s in ca. 138 m Höhe festgelegt. Der Filter 1 umfasst somit die windhöffigen Bereiche über Waldgebieten (> 6,3 m/s in 138 m Höhe über Grund), jedoch außerhalb von sonstigen absoluten Tabubereichen (z.b. Waldgebiete, die gleichzeitig Naturschutzgebiete sind). Diese Flächen sind in der Plandarstellung (Teilplan 2) gelb umrandet. Filter 2: Geländeneigung Die mit dem Filter 1 ermittelten Flächen sind hinsichtlich der Geländeneigung weiter untersucht worden, denn die Topographie hat sowohl Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Fundamentierung, als auch auf die Zuwegungen. Gemäß den Aussagen von Windkraftanlagen-Herstellern können Windkraftanlagen auch jenseits einer 10%igen Geländeneigung fundamentiert werden. Dies ist allerdings unter wasserwirtschaftlichen Aspekten nicht ohne Belang, da im Sauerland die Grundwasserströme dicht unter der Oberfläche verlaufen. Fundamente in starker Neigungslage reichen unter Umständen bis in diese Grundwasserströme hinein und beeinflussen diese negativ. Dies kann jedoch nur im Einzelfall durch detaillierte Untersuchungen ermittelt werden. Die Grenze der noch realisierbaren Geländeneigung wurde daher an der Befahrbarkeit festgemacht. Alle Flächen mit einer Neigung größer als 35% wurden im zweiten Filter ausgeschlossen. Das Ergebnis ist als orange Linie im Teilplan 2 kenntlich gemacht. Filter 3: Flächen mit hohem Laub- und Mischwaldanteil Auf Grundlage der allerdings sehr groben Waldarten-Kartierung auf Basis der landesweiten ATKIS-Daten wurden innerhalb der verbliebenden Flächen des Filters 2 diejenigen Bereiche ausgenommen, die nach dem ATKIS-Datenbestand überwiegend aus Laub- bzw. Mischwälder bestehen. Lediglich im Bereich Elpe (im Plan als Fläche 5c bezeichnet) wurde eine Winterluftbildauswertung, die durch den Landesbetrieb Wald und Holz bestätigt wurde, zugrunde gelegt. Für die übrigen Flächen lagen genaue Vor-Ort-Analysen nicht vor, so dass sich in den weiteren Planverfahren hier hoch Veränderungen 12

ergeben könnten. Im Ergebnis erhält man die rot im Teilplan 2 umrahmten Flächen, die allerdings immer noch als Suchbereiche zu qualifizieren sind, da noch weitere Bewertungskriterien anzuwenden sind. Durch den Wegfall windschwacher, besonders steiler oder mit Laubwald bestandener Flächen reduzieren sich die tabufreien Flächen erheblich. Drei Flächen wurden so stark beschnitten, dass sie nachträglich unter die 20-ha-Schwelle als definierter Maßstab für die Konzentrationswirkung fallen. Diese Flächen wurden mit dem Zusatz <20 ha gekennzeichnet. Insgesamt kristallisieren sich 10 Suchbereiche heraus, die in der Planlegende des Teilplan 2 namentlich aufgelistet sind. 2.4 Verfahrenszwischenstand Die 10 Suchbereiche sind Gegenstand einer ersten öffentlichen Beteiligung der Grundeigentümer gewesen. Dieser informelle Verfahrensschritt ist aus zwei Gründen erforderlich: 1. Bei allen Standorten ist damit zu rechnen, dass durch das Vorkommen planungsrelevanter bzw. streng geschützter Arten (bei Windkraftanlagen sind insbesondere Fledermäuse und Vögel relevant) Flächen nur teilweise oder überhaupt nicht nutzbar sein werden. Dies bedarf einer gründlichen ökologischen Aufnahme der Biotoptypen und des Arteninventars. Erst danach kann abgeschätzt werden, ob die Verbotstatbestände des 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) betroffen sind oder nicht. Gegebenenfalls ist eine Vereinbarkeit mit den Umweltschutzzielen nur unter bestimmten Auflagen möglich. Darüber hinaus ist zu ermitteln, ob der Immissionsschutz für die umliegende Bebauung gewährleistet werden kann. Zwar hat die Tabuflächenanalyse bereits Abstände zu schützenswerten Nutzung berücksichtigt. Im Detail ist aber dennoch nachzuweisen, ob insbesondere bei einer größeren Anzahl von Windkraftanlagen diese Abstände noch ausreichend sind. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren und weiteren Aspekten wir Zuwegung und Leitungsbau ist schließlich nachzuweisen, dass ein Windpark auch wirtschaftlich betrieben werden kann. Diese z.t. kostenaufwändigen Prüfungen können von der nicht (vor-)finanziert werden sondern sind durch diejenigen zu erbringen, die später von einer deutlichen Bodenwertsteigerung profitieren können. 13

2. Es ist für die weiteren Planungen von grundsätzlicher Bedeutung, ob sich (auch unter den unter 1. genannten Bedingungen) überhaupt die Bereitschaft der Grundeigentümer findet, die Standorte für Windkraftanlagen zu entwickeln. Ist dies nicht der Fall, macht es auch keinen Sinn, eine Fläche als Konzentrationszone in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, da die Planung dann nicht vollziehbar ist. Die will der Windenergienutzung tatsächlich und im Sinne der landespolitischen Zielsetzungen in einem überschaubaren Zeitraum substanziell Raum geben und keine nicht realisierbare Feigenblatt- Planung vorlegen. Die unter 1. genannten fachlichen Prüfungen wurden zwischenzeitlich von der überwiegenden Zahl der Interessenten beauftragt und mit unterschiedlichen Arbeitsständen auch schon durchgeführt. Das für die meisten Standorte bereits vorgelegte Zwischenergebnis (mindestens Artenvorprüfung der Stufe 1 gemäß Verwaltungsverordnung) lässt bereits erkennen, dass ein Großteil der Flächen sich unter dem Aspekt des Artenschutzes (mit mehr oder weniger hohen Auflagen) entwickeln ließe. Diese Information ist entscheidend für die Frage, ob es der auch unter Einbeziehung weiterer weicher Tabukriterien gelingen kann, der Windenergienutzung substanziell Raum zu geben. Nach dem derzeitigen Stand ist dies zu bejahen. Der Zwischenstand mit 10 Suchbereichen wurde nicht nur mit den Eigentümern (und deren Projektentwicklern), sondern auch intensiv mit der Unteren Landschaftsbehörde des Hochsauerlandkreises und dem Landesbetrieb Wald und Holz diskutiert. Die Bezirksregierung Arnsberg wurde informiert. Der behördliche Informationsaustausch war insbesondere für die potenziellen Projektentwickler zur Einschätzung der Genehmigungsfähigkeit späterer Bauanträge (der Kreis führt die immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren durch) von großer Bedeutung. Für die weitere Beurteilung der Standorte durch die war der Informationsaustausch ebenfalls hilfreich, allerdings macht sich die Stadt nicht jede fachbehördliche Einschätzung zu eigen, da schlussendlich das städtebauliche Gesamtkonzept eine Abwägungsentscheidung des Stadtrats ist. 14

2.5 Tabuflächenanalyse Teil 3 (städtebauliche Einschätzung) (vgl. Plandarstellung Teil 3) Die immer noch sehr umfangreichen Suchbereiche werden im dritten Teil der Analyse einer verbal-argumentativen städtebaulichen Einschätzung unterzogen. Im Ergebnis werden die Flächen im System einer Ampel als städtebauliche empfehlenswert (grün) städtebaulich eingeschränkt zu empfehlen (gelb) städtebaulich nicht zu empfehlen (rot) gekennzeichnet. Alle hier zugrunde gelegten Kriterien sind im Sinne der Rechtsprechung weiche Tabus, beruhen also auf einer von der Stadt selbst zu treffenden abwägenden Einschätzung. Vor dem Hintergrund, dass dennoch aller Voraussicht nach substanziell Raum für Windenergienutzung übrig bleibt, ist dies eine zulässige Planung. Dem Rat der wird daher vorgeschlagen, folgende Kriterien bei der Auswahl planerisch konkret umzusetzender Konzentrationszonen zu berücksichtigen. 1. Verfügbarkeit / Umsetzungsinteresse Suchbereiche, in denen bis heute keinerlei Umsetzungsinteresse bekundet wurde, sind aufgrund der nicht Vollziehbarkeit der Planung nicht weiter zu verfolgen. Gleiches gilt für Flächen, in denen sich zwar Interessierte gemeldet haben, aber bis heute eine Erschließbarkeit nicht nachgewiesen wurde und auch keine entsprechenden Fachgutachten beauftragt wurden. 2. Lage im Kernbereich eines unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes (>50 qkm). Gemäß der Kartierung des LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) wurden in ganz NRW 34 Räume identifiziert, die in einer Größe über 50 qkm (und kleiner 100 qkm) frei sind von zerschneidende technogenen Elementen (zur Definition der UZVR siehe im Internetangebot der LANUV unter www.naturschutzinformationen-nrw.de/uzvr/de/start). Diese Räume haben nicht nur eine besondere Bedeutung für ungestörte landschaftsgebundene Erholungsnutzung, sondern insbesondere in den Kernzonen auch eine eigenständige ökologische Qualität als störungsarme Rückzugsräume. Dieses Merkmal ist für touristisch geprägte Kommunen wie Olsberg 15

von hohem Wert und unterscheidet diesen Landschaftsraum von vielen anderen. Suchbereiche, die lediglich in den Randzonen eines UZVR liegen, sollten zumindest mit einem Vorbehalt (gelbe Ampel ) versehen werden. Im Teilplan 3 sind die UZVR durch ein dunkelrotes Karo-Muster kenntlich gemacht. 3. Direkte Südexposition zu den Siedlungsbereichen / Ortsrändern Aufgrund der Topgraphie und intensiven Bewaldung des Stadtgebietes werden Windkraftanlagen in den meisten Suchbereichen nur teilweise und in größerer Entfernung zu den Siedlungsbereichen sichtbar sein (Abgeschirmt auf einer gegenüberliegenden Hangseite und/oder durch größere Waldgebiete). Dadurch reduziert sich der Eindruck der technische Überformung des Landschaftsbild. Besonders intensiv wird die Landschaftsbildqualität naturgemäß im Süden des jeweiligen Betrachtungspunktes wahrgenommen, da Wohnsiedlungen o- der touristische Einrichtungen ihre Hauptaufenthaltsräume aufgrund der geringen Beschattung auf der Südseite haben (Wohnräume, Terrassen, Gärten). Suchbereiche, die hingegen ungeschützt von topographischen Erhebungen und/oder größeren Waldflächen den Südwesten, Süden oder Südosten eines Wohnsiedlungsrandes eines Ortsteils optisch beeinflussen, sollten vor dem Hintergrund der Sicherung eines ortsnah ungestörten Landschaftsbildes nicht weiter verfolgt werden. 4. Negative Einschätzung aus Naturraum und Forst, wenn diese in Verbindung steht mit anderen städtebaulich ebenfalls negativ zu wertenden Kriterien Die fachbehördlicher Einschätzung des Naturraums und der Waldbelange ist für sich genommen zwar kein eigenständiges städtebauliches Qualitätskriterium der, gibt allerdings einen deutlichen Hinweis auf die Umsetzbarkeit späterer konkreter Bauvorhaben. Wenn beispielsweise eine Waldumwandlung nicht in Aussicht gestellt werden kann, ist dies ein schwer zu überwindender Belang. In Verbindung mit anderen Kriterien, z.b. der Lage im Randbereich eines UZVR ist entsteht eine Kummulation kritischer Faktoren, die dazu führen sollte, den betroffenen Suchbereich nicht weiter zu verfolgen. Das Ergebnis der Anwendung dieser vier empfohlenen weichen städtebaulichen Beurteilungskriterien ist in Teilplan 3 zum einen durch die Beampelung der Flächen, aber auch durch die Farbfüllung der Fläche selbst (gefüllt: weiter verfolgen / gestreift: weiter verfolgen, 16

Bedenken sind aber erkennbar / leer: nicht weiter verfolgen) deutlich gemacht. 3 Ergebnis der Tabuflächenanalyse / gutachterliche Empfehlung Unter Berücksichtigung aller Tabukriterien ( harte und weiche ) ergibt sich vorbehaltlich der abschließenden artenschutzfachlichen Prüfung der Flächen folgender Vorschlag, wie mit den Suchbereichen insbesondere im Hinblick auf eine Umsetzung als Konzentrationszone im Flächennutzungsplan weiter umgegangen werden sollte. Fläche 1: Esshoff Dieser aus mehreren Teilflächen bestehende Suchbereich ( mehrkernig ) liegt im Arnsberger Wald auf einer weithin sichbaren Kammlage im Randbereich zu einem unzerschnittenen verkehrsarmen Raum (> 50 qkm). Aufgrund einer Häufung ungünstiger Faktoren (gemäß Punkt 4 der Bewertungsempfehlung), hier die Randlage in einem UZVR, eine negative Einschätzung seitens Naturschutz und Forst sowie derzeit absehbarer artenschutzfachlicher Probleme sollte der Suchbereich verworfen werden. Fläche 2: Antfeld Dieser Suchbereich liegt im unmittelbaren Einwirkungsbereich der in Bau befindlichen Verlängerung der A 46 / B7n. Es liegen keine negativen Einschätzungen vor. Die Fläche liegt, abgeschirmt durch Waldflächen in Nordexposition zur Ortslage Antfeld. Der Suchbereich sollte, vorbehaltlich ggf. erforderlicher Abgrenzungsveränderungen durch Ergebnisse der artenschutzfachlichen Betrachtung als Konzentrationszone in den Flächennutzungsplan übernommen werden. Fläche 3: Langer Berg Zu diesem, im Randbereich zu Brilon liegenden, mehrkernigen Suchbereich geringer Größe sind keine Umsetzungsinteresse erkennbar. Eine Erschließungsmöglichkeit ist derzeit nicht gegeben. Der Suchbereich sollte nicht weiter verfolgt werden. Fläche 4a: Heidkopf Nord Dieser Suchbereich liegt auf der dem Ortsteil Olsberg abgewandten Seite des Olsberges. Zwar liegen aufgrund der exponierten Lage negative Einschätzungen aus Naturschutz und Forst vor. Aufgrund der günstigen Bedingungen für die Windenergienutzung am Standort 17

sollte diese jedoch zurückgestellt werden und die artenschutzfachliche Prüfung abgewartet werden. Unter der Voraussetzung, dass artenschutzfachlich keine unüberwindbaren Bedenken auftauchen, sollte der Suchbereich als Konzentrationszone in den Flächennutzungsplan übernommen werden. Fläche 4b: Heidkopf West Da ein Umsetzungsinteresse nicht erkennbar ist und somit keine Vollziehbarkeit der Planung erkennbar ist, sollte dieser Suchbereich nicht weiter verfolgt werden. Fläche 4c: Heidkopf Süd Zwar liegen aufgrund der exponierten Lage negative Einschätzungen aus Naturschutz und Forst vor. Aufgrund der günstigen Bedingungen für die Windenergienutzung am Standort sollte diese jedoch zurückgestellt werden. Die bisherigen artenschutzfachlichen Prüfungen für den südlichen Teil dieses Suchbereichs lassen keine unüberwindbaren artenschutzfachlichen Bedenken erkennen. Unter dieser Voraussetzung sollte der Suchbereich als Konzentrationszone in den Flächennutzungsplan übernommen werden. Fläche 5a: Westhelle / Scheltenberg Dieser Suchbereich liegt südexponiert zu den Ortsteilen Bigge und Gevelinghausen. Da der Standort ansonsten gut erschlossen werden kann, keine Bedenken seitens Naturschutz und Forst geäußert werden und die artenschutzfachlichen Vorprüfungen keine unausräumbaren Bedenken erkennen lassen, sollte die Übernahme dieses Suchbereichs als Konzentrationszone in den Flächennutzungsplan erfolgen, jedoch sollte eine ohnehin für alle Standortes anzutrebende Visualisierung hier mit besonderer Sorgfalt geprüft und abgewogen werden. Fläche 5b: Westlich Wulmeringhausen Für diesen Suchbereich ist weder ein Umsetzungsinteresse noch eine Erschließungsmöglichkeit erkennbar. Der Suchbereich sollte daher nicht weiter verfolgt werden. Fläche 5c: Mannstein Dieser große Suchbereich auf dem Höhenrücken zwischen Elpe und Negertal wird forstlich und naturschutzfachlich überwiegend positiv eingeschätzt. Erste Umweltvorprüfungen zeigen zwar einen erheblichen artenschutzfachlichen Untersuchungsbedarf, jedoch keine unüberwindbaren Hindernisse, die die Fläche insgesamt in Frage stellen würde. Der Suchbereich sollte daher, vorbehaltlich möglicher Ab- 18

grenzungsveränderungen durch artenschutzfachliche Belange als Konzentrationszone in den Flächennutzungsplan übernommen werden Fläche 6: Ochsenkreuz Dieser Suchbereich liegt am Rand eines unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes (>50 qkm) und wird naturschutzfachlich aufgrund der Höhenlage kritisch beurteilt. Der Suchbereich sollte erst in eine Konzentrationszonenplanung aufgenommen werden, wenn eine detaillierte Anlagenstandortplanung (Einzelstandorte, Höhe, Visualisierung) und artenschutzfachliche Prüfung eine bessere Beurteilungsgrundlage abgeben. Fläche 7a/7b: Sperrenberg Für diesen Suchbereich im Süden des Stadtgebietes ist insgesamt keine Erschließungsmöglichkeit erkennbar. Die naturschutzfachliche Einschätzung ist aufgrund der Landschaftsbild-Beeinträchtigung negativ. Aussagen zur grundsätzlichen artenschutzfachlichen Machbarkeit liegen nicht vor. Daher sollte der Suchbereich nicht weiter verfolgt werden. Für den nördlichen Abschnitt (7a) kommt hinzu, dass dieser Flächenteil südexponiert zum Ortsteil Bruchhausen liegt und das Ortsrandbild massiv technisch überformen würde. Fläche 8: Altenfeld Diese Fläche bildet keinen Suchbereich der im engeren Sinne, sondern ist eine kleine Teilfläche einer größeren Gesamtplanung der Nachbargemeinden Schmallenberg und Winterberg. Der Suchbereich ist in Abhängigkeit von der interkommunalen Abstimmung weiter zu entwickeln und als Konzentrationszone in den Flächennutzungsplan der aufzunehmen, wenn dies vor dem Hintergrund eines schlüssigen Konzeptes der Nachbarkommunen erforderlich wird. Fläche 9: Langenberg Dieser Suchbereich an der höchsten Erhebung im Sauerland liegt im Kernbereich eines unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes (>50 qkm), ist aufgrund der geringen Größe nur im Zusammenhang mit der östlichen Nachbarkommune zu entwickeln und wird naturschutzfachlich und forstlich negativ eingeschätzt. Hinzu kommt eine noch nicht abschließend geklärte wasserschutzfachliche Fragestellung. Der Suchbereich sollte aufgrund der Vielzahl ungünstiger Einschätzung nicht weiter verfolgt werden. 19

Fläche 10: Hoppern / Richtplatz Dieser aus mehreren Teilflächen bestehende Suchbereich liegt im Kernbereich eines unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes (>50 qkm) und wird naturschutzfachlich und forstlich negativ eingeschätzt. Hinzu kommt noch nicht abschließend geklärte wasserschutzfachliche und artenschutzfachliche Fragestellung. Der Suchbereich sollte aufgrund der Vielzahl ungünstiger Einschätzung nicht weiter verfolgt werden. In der Konsequenz sind somit die Standorte 2 Antfeld 5a Westhelle / Scheltenberg (Achtung: südexponierte Lage zu Gevelinghausen und Bigge, daher unter Vorbehalt des Nachweises eines verträglichen Ortsbildes) 4a Heidkopf Nord 4c Heidkopf Süd 5c Mannstein 6 Ochsenkreuz (Achtung: Lage im Randbereich eins Unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes < 50 qkm, daher unter Vorbehalt des Nachweises, dass die besondere Qualität dieses Raumes nicht gestört wird) 8 Altenfeld (Achtung: als Konzentrationszone nur zu entwickeln, wenn entsprechende Zusatzflächen auf dem Gebiet der Nachbargemeinden parallel entwickelt werden) als Potenzialflächen nunmehr vertiefend immissionsschutztechnisch und artenschutzfachlich untersucht werden. Aufgrund des in jedem Fall stattfindenden Eingriffs in das Landschaftsbild, z.t. auch in das Ortsrandbild (vgl. Standort 5a), sollte für jeden Standort in Abhängigkeit von konkret projektierten Anlagenstandorten einheitliche Visualisierungen erstellt werden, um einen Eindruck zu gewinnen, wie sich das Gesamtstadtbild durch die Nutzung der regenerativen Energiequelle Wind verändern wird. WOLTERS PARTNER Architekten BDA Stadtplaner DASL Daruper Straße 15 48653 Coesfeld Coesfeld, im Februar 2013 20

4 Anhang: Definition der Tabu- und Restriktionsflächen und ihrer Abstandsflächen (siehe Teilplan 1) 21

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