Stadt Soest. 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43 "Bolzplatz Endloser Weg" Übersicht M. 1: 5000

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Transkript:

Stadt Soest 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43 "Bolzplatz Endloser Weg" Darstellung auf der Grundlage der Deutschen Grundkarte mit Genehmigung des Katasteramtes Soest vom 02.05.2002 Übersicht M. 1: 5000

55,0 Weg STADT SOEST Gemarkung Soest Flur 1 100,3 Gemarkung Soest Flur 3 70,0 98,01 98,01 98,51 98,5 96,67 101,22 99,86 99,86 99,86 Schranke 98,13 101,38 98,66 72,,0 100,1 100,1 100,3 98,83 99 95,8 98,38 101,43 99,01 100,4 101,23 WA 12,0 10,0 100,6 max. 2WO 95,93 101,41 98,95 0,4 ED 100,5 TH max. = 104,0 FH max. = 109,0 12,0 10,0 100,7 101,21 99,28 98,5 101,23 Endloser Weg 99,5 101,17 99,7 99,08 98,4 101,29 98,64 98,21 98,91 98,89 98,75 98,01 98,52 98,39 98,1 Hammer Landstraße FW/RW 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr 43 "Bolzplatz Endloser Weg" 1:1.500 Abt.Stadtentwicklung & Bauordnung

Rechtsgrundlagen 1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) 2. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordnung- (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2013 (GV NRW S. 142) 3. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) 4. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878) 5. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) 6. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 und 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) 7. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) 8. Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung SBauVO) vom 17. November 2009 (GV NRW S. 682) 9. Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz DschG) vom 11. März 1980 (GV NRW S. 226, 716), zuletzt geändert durch das 1. ÄndG vom 16. Juli 2013 (GV NRW S. 488) 10. Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2013 (GV NRW S. 133)

Festsetzungen, Zeichenerklärungen, Hinweise Festsetzungen gem. 9 BauGB Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gem. 9 (7) BauGB Art der baulichen Nutzung gem. 9 (1) Nr. 1 BauGB WA Allgemeine Wohngebiete gem. 4 BauNVO Zulässig sind: 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,sowie nicht störende Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden: 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. Anlagen für Verwaltungen. Die gemäß 4 (2) BauNVO genannten Nutzungen werden gemäß 1 (5) BauNVO für unzulässig erklärt: 2. Schank- und Speisewirtschaften. Die gemäß 4 (3) BauNVO genannten Ausnahmen werden gemäß 1 (6) BauNVO für unzulässig erklärt: 4. Gartenbaubetriebe, 5. Tankstellen. Maß der baulichen Nutzung gem. 9 (1) Nr. 1 BauGB 0,4 ED Grundflächenzahl (GRZ) gem. 16 (2) BauNVO nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig gem. 22 (2) BauNVO Höhe der baulichen Anlagen gem. 16 ( 3 und 4) i.v.m. 18 BauNVO: FH max.= 109,0 NHN TH max.= 104,0 NHN Firsthöhe Die Firsthöhe wird definiert als höchster Punkt des Dachabschlusses Unterer Bezugspunkt zur Bemessung der Firsthöhe ist Normalhöhennull (NHN) Traufhöhe Die Traufhöhe wird definiert als Schnittpunkt OK Dachhaut mit der Außenwand Unterer Bezugspunkt zur Bemessung der Traufhöhe ist Normalhöhennull (NHN)

Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche gem. 9 (1) Nr. 2 BauGB Überbaubare Grundstücksflächen gem. 9 (1) Nr. 2 BauGB Das ist der farblich so festgelegte und durch Baulinien und Baugrenzen begrenzte Teil des Baugebietes. Nicht überbaubare Grundstücksflächen gem. 9 (1) Nr. 2 BauGB Gemäß 23 (5) BauNVO dürfen überdachte Stellplätze und Garagen die rückwärtige gartenseitige Baugrenze nicht übeschreiten. Baugrenzen gem. 23 BauNVO Gebäude und Gebäudeteile dürfen diese Linie nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Rückwärtige, gartenseitige Baugrenzen können von eingeschossigen Anbauten um bis zu 3 m auf höchstens insgesamt 6 m Breite überschritten werden.dies gilt nicht für Bereiche zwischen Baugrenzen und öffentlichen Verkehrsflächen. Verkehrsflächen gem. 9 (1) Nr. 11 BauGB Öffentliche Verkehrsfläche FW/RW Fuß- und Radweg Straßenbegrenzungslinie, Begrenzung sonstiger Verkehrsflächen Grünflächen gem. 9 (1) Nr. 15 BauGB Öffentliche Grünflächen 9 (1) Nr. 15 BauGB Sportplatz Altlastenverdachtsflächen gem. 9 (5) Nr. 3 BauGB Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. (Im Baugenehmigungsverfahren ist unter anderem die Zulässigkeit der Unterkellerung der Gebäude zu prüfen.)

Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes - Immissionsgesetz gem. 9 (1) Nr. 24 BauGB Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr der westlich angrenzenden Hammer Landstraße werden für Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßahmen erforderlich. Das erforderliche Schalldämmmaß erf. R w,res von 30 db (A) ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Die Berechnung hat nach DIN 4109 zu erfolgen. Fenster von nachts genutzten Räumen (i.d.r. Schlaf- und Kinderzimmer) in Ausrichtung zu den Lärmquellen (Hammer Landstraße) sind durch grundrissgestaltende Maßnahmen in den Lärm abgewandten Fassaden zu realisieren. Fenster von nachts genutzten Räumen (i.d.r. Schlaf- und Kinderzimmer), in denen der A-bewertete Außengeräuschpegel L m >45 db (A) überschritten wird, sind zu Lüftungszwecken mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. Das Schalldämmmaß von Lüftungseinrichtungen/Rolladenkästen ist bei der Berechnung des resultierenden Schalldämmmaßes R w,res zu berücksichtigen. Lärmschutzwall (vorhanden) Die in der Planzeichnung enthaltenen Höhenangaben beziehen sich auf NHN und sind zwingend einzuhalten. Bindungen für Bepflanzungen und Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. 9 (1) Nr. 25 b) BauGB Flächen mit Bindungen und für die Erhaltung gem. 9 (1) Nr. 25 b) BauGB Auf den gekennzeichneten Flächen sind die vorhandenen Laubgehölze (Bäume und Großsträucher) zu erhalten. Sie sind dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang oder genehmigter Beseitigung des vorhandenen Bestandes in der darauf folgenden Pflanzperiode gleichartig zu ersetzen Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. 9 (1) Nr. 20 BauGB Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 9 (1) Nr. 20 BauGB

Sonstige Festsetzungen Fläche mit Geh- und Fahrrechten zu Gunsten der Komunalen Betriebe Soest (KBS) 9 (1) Nr. 21 BauGB max. 2 Wo Maximal zulässige Anzahl von Wohnungen gem. 9 (1) Nr. 6 BauGB Bei Errichtung von Doppelhäusern auf unterschiedlichen Flurstücken bezieht sich die Festsetzung der maximal zulässigen Wohnungen auf beide Doppelhaushälften. Gestaltungsvorschriften gem. 9 (4) BauGB i.v.m. 86 BauO NRW Die Dachneigungen der Hauptbaukörper muss zwischen 35-45 betragen. Sonstige Darstellungen (keine Festsetzungen) vorhandene Bebauung 1125 Soest Flur 6 Flurstücksnummer Gemarkung, Flurbezeichnung Flurgrenze Grundstücksgrenzen und Grenzzeichen 18 5,00 Hausnummer Bemaßung geplante Grundstücksaufteilung 98,2 Höhenpunkt mit Höhenangabe über NHN vorhandene Schranke

Hinweise: Kampfmittelüberprüfung: Bei der Durchführung von Bauvorhaben ist darauf zu achten, ob der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hinweist oder verdächtige Gegenstände beobachtet werden. Ist dies der Fall, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Kampfmittelräumdienst ist über die Abteilung Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Stadt Soest zu verständigen. Regenwasserabfluss: Der Abfluss des Regenwassers von Dach- und Hofflächen, die erstmals bebaut, befestigt oder erstmals an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist entsprechend dem 51 Landeswassergesetz NW, soweit möglich, zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten. Eingriffe bei Bodendenkmalen: Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenbefunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckungen ist der Stadtarchäologie Soest (Tel.-Nr. 02921/6639650), der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Soest (Tel.-Nr. 02921/103-3411) oder dem LWL Archäologie für Westfalen - Außenstelle Olpe (Tel.-Nr. 02761/93750) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten ( 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von der Denkmalbehörde freigegeben wird. Behandlung von Abfallablagerungen oder Bodenverunreinigungen bei Erdarbeiten: Sollten bei Erdarbeiten Abfallablagerungen oder Bodenverunreinigungen festgestellt werden, ist die Abteilung Abfallwirtschaft/Bodenschutz des Kreises Soest umgehend zu benachrichtigen. Die vorgefundenen Abfälle bzw. verunreinigter Boden sind bis zur Klärung des weiteren Vorgehens gesichert zu lagern. Artenschutzreglungen: Im Zuge der Bauausführung ist etwaigen Hinweisen auf vorkommende Tier- und Pflanzenarten nachzugehen und in diesem Fall unverzüglich die Untere Landschaftsbehörde zu informieren und zu beteiligen. Auslage von DIN Normen: Die DIN Normen, auf die in diesem Bebauungsplan Bezug genommen wird, werden im Rathaus II, Windmühlenweg 21, Soest, in der Abt. Stadtentwicklung und Bauordnung während der allgemeinen Öffnungszeiten (Mo. Fr. von 8:30 12:30, Mo. Mi. von 14:00 16:00 und Do. von 14:00 17:30 Uhr) zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Bußgeldandrohung: Gemäß 213 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BauGB handelt ordnungswidrig, wer einer in einem Bebauungsplan nach 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b festgesetzten Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern dadurch zuwiderhandelt, dass diese beseitigt, wesentlich beeinträchtigt oder zerstört werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- Euro geahndet werden. Gemäß 70 Abs. 1 Nr. 17 Landschaftsgesetz NW in Verbindung mit 12 Abs. 1 Baumschutzsatzung (BSS) der Stadt Soest handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des 4 BSS und ohne Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach 6 BSS entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, b) der Anzeigepflicht des 4 Abs. 2 Satz 2 BSS nicht nachkommt, c) Anordnungen zur Pflege zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gem. 5 Abs. 1 oder 2 BSS nicht Folge leistet, d) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach 6 BSS nicht erfüllt, e) seinen Verpflichtungen nach 7 oder 9 BSS nicht nachkommt, f) entgegen 8 Abs. 1 oder 3 BSS geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder g) 8 Abs. 2 Satz 1 BSS zuwiderhandelt. Gemäß 71 Abs.1 Landschaftsgesetz NW in Verbindung mit 12 Abs. 2 Baumschutzsatzung (BSS) der Stadt Soest können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro geahndet werden. Gemäß 41 Denkmalschutzgesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Anzeige eines Bodendenkmalfundes nicht oder nicht rechtzeitig erstattet und entdeckte Bodendenkmäler oder Entdeckungsstätten nicht nach 16 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz unverändert lässt. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 250.000,-- Euro geahndet werden.