6. Hamburger Fondsgespräch. Dividenden und Veräußerungsgewinne Ende der Steuerfreiheit (?!) Hamburg, 7. November 2013 Dr.



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Transkript:

6. Hamburger Fondsgespräch n und Veräußerungsgewinne Ende der Steuerfreiheit (?!) Hamburg, 7. November 2013 Dr. Peter Möllmann

Gesetzgebungsinitiativen zu 8b Abs. 4 und Abs. 7 KStG Streubesitzdividenden: 8b Abs. 4 KStG n.f. EuGH-Urteil vom 20.10.2011 (Rs. C-284/09): definitiv wirkende Kapitalertragsteuer bei Outbound-Streubesitzdividenden (<10%) an beschränkt steuerpflichtige Körperschaften verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit Reaktion des Gesetzgebers durch Gesetz vom 21.3.2013 (BGBI. I 2013, S. 561): Steuerfreiheit für Streubesitzdividenden entfällt nunmehr auch im reinen Inlandsfall ( 8b Abs. 4 KStG n.f.) Erstmalige Anwendung auf Bezüge, die nach dem 28.2.2013 zufließen In der Vergangenheit einbehaltene Kapitalertragssteuer ausländischer Gesellschaften wird erstattet ( 32 Abs. 5 KStG n.f.) Nicht umgesetzt: Besteuerung von Streubesitz-Veräußerungsgewinnen Veräußerungsgewinne/Finanzunternehmen: 8b Abs. 7 S. 2 KStG Vorschlag zur Entschärfung des 8b Abs. 7 S. 2 KStG in BR-Stellungnahme zum JStG 2013 (BR-Drucks. 302/12) wurde nicht umgesetzt Definition des Finanzunternehmens in 1 Abs. 3 KWG geändert durch das AIFM-Umsetzungsgesetz vom 22.7.2013 (BGBl. I 2013, S. 1981) 2

Steuerbesitzdividenden 8b Abs. 4 KStG n.f. Veräußerungsgewinne/Finanzunternehmen 8b Abs. 7 S. 2 KStG 3

Bisherige Besteuerung sog. Streubesitzdividenden KSt (-)* GewSt (+) KSt (-)* GewSt (+) KSt (-)* GewSt (-)* <10% 10% (< 15%) 15% Tochter Tochter Tochter * 5%ige Betriebsausgabenfiktion 4

Besteuerung sog. Streubesitzdividenden nach neuem Recht: 8b Abs. 4 KStG n.f. " 8b Abs. 4 S. 1 KStG n.f.: Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat; ( ) " KSt (+) GewSt (+) KSt (-)* GewSt (+) KSt (-)* GewSt (-)* <10% 10% (< 15%) 15% Tochter Tochter Tochter * 5%ige Betriebsausgabenfiktion 5

Typische PE-Konstellationen vermögensverwaltender Fonds Bisherige nbesteuerung nbesteuerung gem. 8b Abs. 4 KStG n.f. KSt (-)* GewSt (+) KSt (+) GewSt (+) <10% <10% vermögens- verwaltende Fonds-KG vermögens- verwaltende Fonds-KG 100% 100% AcquiCo AcquiCo Verkauf Verkauf Portfolio Portfolio * 5%ige Betriebsausgabenfiktion 6

Typische PE-Konstellationen gewerblicher Fonds Bisherige nbesteuerung " 8b Abs. 4 S. 4 KStG n.f.: Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft sind dem Mitunternehmer anteilig zuzurechnen; ( ) nbesteuerung gem. 8b Abs. 4 KStG n.f. " KSt (-)* (keine GewSt: Kürzung) KSt (+) (keine GewSt: Kürzung) <10% <10% gewerbliche Fonds-KG GewSt (-)* gewerbliche Fonds-KG GewSt (-)* 100% 100% AcquiCo AcquiCo Verkauf Verkauf Portfolio Portfolio * 5%ige Betriebsausgabenfiktion 7

Zweifelsfragen beim unterjährigen Beteiligungs(hinzu)erwerb Tatsächliche Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres: <10% Unterjähriger Hinzuerwerb (alternative Fallbeispiele) a) Am 1.5.2014 in Höhe von 10% b) Am 1.5.2014 in Höhe von 10% sowie am 1.7.2014 weitere 7% am 1.10. 2014 1.1.2014: 5% Tochter c) Am 1.5.2014 in Höhe von 7% sowie am 1.7.2014 weitere 7% d) Durch Verschmelzung einer Schwester-Holding, die zu 8% an Tochter beteiligt ist, auf Verschmelzungsbeschluss: 1.5.2014 Eintragung der Verschmelzung: 15.8.2014 Steuerlicher Übertragungsstichtag: 31.12.2013 zu a) Erwerb des 10%-Anteils gilt als zu Beginn des KJ erfolgt ( 8b Abs. 4 S. 6 KStG) zu 10 / 15 zu 95% KSt-frei ( 8b Abs. 1 u. 5 KStG) zu 5 / 15 KSt-pflichtig (wg. 8b Abs. 4 KStG) (Verwaltungsauffassung) zu b) Erwerb des 10%-Anteils nach 8b Abs. 4 S. 6 KStG privilegiert (vgl. a)). Erwerb des 8%-Anteils ist nicht als Blockerwerb i.s.d 8b Abs 4 S.6 KStG privilegiert zu 10 / 22 zu 95% KSt-frei ( 8b Abs. 1 u. 5 KStG) zu 12 / 22 KSt-pflichtig (wg. 8b Abs. 4 KStG) (Verwaltungsauffassung) zu c) Beide Erwerbe sind nicht nach 8b Abs. 4 S. 6 KStG privilegiert. ist insgesamt steuerpflichtig (Verwaltungsauffassung) zu d) Erwerb von 8% gilt mit steuerlicher Wirkung auf den 31.12.2013 erfolgt ( 2 Abs. 1 UmwStG). ist insgesamt zu 95% steuerfrei ( 8b Abs. 1 u. 5 KStG) 8

Steuerbesitzdividenden 8b Abs. 4 KStG n.f. Veräußerungsgewinne/Finanzunternehmen 8b Abs. 7 S. 2 KStG 9

Wortlaut der relevanten Vorschriften 8b Abs. 7 KStG 1 Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach 1a KWG dem Handelsbuch zuzurechnen sind. 2 Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. 1 Abs. 3 KWG: Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, ( ). 10

Erwerbsziel kurzfristiger Eigenhandelserfolg PE-Erlass vom 16.12.2003 (BStBl. I 2004, S. 40, Tz.18): 15 Abs. 4 S. 4 EStG und 8b Abs. 7 KStG finden keine Anwendung, weil es sich bei den Fonds nicht um ( ) ein Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen handelt und die Fonds keine kurzfristigen Eigenhandelserfolge verfolgen, sondern mindestens mittelfristige Anlagen tätigen. BFH vom 26.10.2011 (I R 17/11): Ob ein Finanzunternehmen i.s.d. 8b Abs. 7 S. 2 KStG Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben hat, ist eine innere Tatsache, die der tatrichterlichen Würdigung des FG unterliegt. Eigenhandelsabsicht setzt eine Handelsabsicht mit dem Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs aus dem eigenen Bestand voraus ( ). Diese Absicht muss im Erwerbszeitpunkt bestehen. Gosch (Kommentierung zu 8b KStG, Rn. 591): Ist im Erwerbszeitpunkt eine (zeitlich) kurzfristige Wiederanlage beabsichtigt, indem die aus der Systembedingtheit des Geschäfts resultierende Marktsituation jederzeit ausgenutzt werden soll, dann ist der Tatbestand des 8b Abs. 7 S. 2 KStG erfüllt. 11

Finanzunternehmen i.s.d. 1 Abs. 3 KWG BMF-Schreiben vom 25.7.2002, BStBl. I 2002, 712 Fonds-KG Portfolio ( ) Der Begriff Finanzunternehmen umfasst ( ) alle Unternehmen des Finanzsektors als Restgröße, d.h. alle, die nicht Institute nach 1 Abs. 1b KWG sind. PE-Erlass vom 16.12.2003, BStBl. I 2004, 40 Tz. 18 15 Abs. 4 S. 4 EStG und 8b Abs. 7 KStG finden keine Anwendung, da es sich bei den Fonds nicht um ( ) ein Finanzunternehmen i.s.d. KWG handelt und die Fonds keine kurzfristigen Eigenhandelserfolge verfolgen, sondern mindestens mittelfristige Anlagen tätigen. BFH vom 14.1.2009 (IR 36/08): Diese kreditwesenrechtliche Regelungslage ist damit für die Tatbestandsmäßigkeit von 8b Abs. 7 S.2 KStG ausschlaggebend ( ). Die tatbestandliche Anknüpfung an das KWG mag angesichts der ursprünglichen, mit der Neuschaffung von 8b Abs. 7 KStG verbundenen bankenspezifischen Zielsetzung missglückt und irreführend sein. Diese Einschätzung ist für das Regelungsverständnis indes unbeachtlich. ( ) nur rechtspolitischer Natur ( ). Änderung des 1 Abs. 3 KWG durch das AIFM-Umsetzungsgesetz: extern verwaltete Investmentgesellschaften sind keine Finanzunternehmen Bedeutung aus PE-Sicht? 12

Finanzunternehmen i.s.d. 1 Abs. 3 KWG Prüfungsebene bei gewerblichem Fonds Ausschlaggebend ist allein die Qualifikation der Fonds-KG als Finanzunternehmen d.h. keine Prüfung auf Investorenebene: 1. Fall: gewerbliche Fonds-KG ist Finanzunternehmen ( FU ) (insbesondere vor Änderung des 1 Abs. 3 KWG) gewerbliche Fonds-KG (a) ist FU (b) in kein FU 8b Abs. 7 S.2 KStG greift in beiden Fällen tatbestandlich ein 2. Fall: gewerbliche Fonds-KG ist kein FU (ggf. der Fall nach Änderung des 1 Abs. 3 KWG) Portfolio (a) ist FU (b) in kein FU 8b Abs. 7 S.2 KStG ist in beiden Fällen nicht anwendbar 13

Finanzunternehmen i.s.d. 1 Abs. 3 KWG Prüfungsebene bei vermögensverwaltendem Fonds vermögens- verwaltende Fonds-KG Bisher nicht abschließend geklärt, ob allein die Qualifikation der Fonds-KG als Finanzunternehmen ausschlaggebend ist: Steuerliche Sicht Aufsichtsrechtliche Sicht Portfolio Zivilrechtliche Sicht 14

Kontakt Bonn Johanna-Kinkel-Straße 2-4 53175 Bonn Telefon 0228/95 94-0 Telefax 0228/95 94-100 bonn@fgs.de Berlin Friedrichstraße 69 10117 Berlin Telefon 030/21 00 20-20 Telefax 030/21 00 20-99 berlin@fgs.de Dr. Peter Möllmann RA, FAStR, StB peter.moellmann@fgs.de Frankfurt Platz der Einheit 1 60327 Frankfurt/Main Telefon 069/717 03-0 Telefax 069/717 03-100 frankfurt@fgs.de München Brienner Straße 29 80333 München Telefon 089/80 00 16-0 Telefax 089/80 00 16-99 muenchen@fgs.de Hamburg Desk Oberhafenstraße 1 20097 Hamburg Telefon 040/30 70 850-0 Telefax 040/30 70 850-10 hamburg@fgs.de 15