Fachbereich : F2 Vorlage der Verwaltung Aktenzeichen : F2.1.01 Datum : 03.01.2014 Beratung im JHA Drucksache 24/2014 SGS SKSF Rat der Stadt öffentliche Sitzung nichtöffentl. Sitzung Betreff: Sachstand zur Eingliederungshilfe vor dem Hintergrund der Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention Beschlussvorschlag: Die Ausschüsse nehmen die Ausführungen zur Eingliederungshilfe vor dem Hintergrund der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zur Kenntnis. Anlage: Blatt Verwaltungsvorlage wurde/wird beraten im: am Niederschrift JHA SGS Hauptausschuss Rat der Stadt
Begründung zur VorlageSeite 2 der Drucksache Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Dieser Bericht geht auf eine Anregung des Ratsherrn Bärenfänger zurück, der in der Sitzung des Rates am 12.12.2013 ausgeführt hatte, dass Integrationshelfer bzw. assistenten Kinder mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder solcher, die von einer entsprechenden Behinderung bedroht seien, im schulischen Alltag an allgemeinen Schulen und Förderschulen unterstützen. Die Anzahl der entsprechend eingesetzten Personen hätte sich aufgrund entsprechender Berichte in den letzten Jahren stark erhöht, insbesondere seit der Erweiterung der Zuständigkeitsregelung durch den 35a SGB VIII. Angesichts unterschiedlicher Erfahrungen mit den eingesetzten Integrationshelfern bzw. -assistenten an den Schulen bat Herr Bärenfänger um einen Bericht zum Sachstand der aktuellen Praxis in Gevelsberg, dem die Verwaltung hiermit nachkommen möchte. Eingliederungshilfeleistungen im Kontext Integrationshelfer bzw. -assistenten werden in Schulen sowohl seitens der Jugendhilfe als auch im Rahmen der Sozialhilfeleistungen umgesetzt. Beide Sozialleistungsträger sind nach 6 SGB IX neben den gesetzlichen Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und den Trägern der Kriegsopferfürsorge Rehabilitationsträger. Die Jugendhilfe leistet Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche, die von einer seelischen Behinderung bedroht sind bzw. seelisch behindert sind. Die Sozialhilfe erbringt Eingliederungshilfeleistungen im Kontext einer angemessenen Schulbildung für geistig- und körperbehinderte junge Menschen. Eine Ausnahme bildet 27 AG-KJHG. Maßnahmen der Frühförderung für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, werden unabhängig von der Behinderungsform vorrangig von dem Träger der Sozialhilfe erbracht. Hiervon wiederum abweichend werden behinderte Kinder in Kindertageseinrichtungen integrativ durch eine erhöhte Kindpauschale und ein zusätzliches Personalbudgets nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) gefördert. In der Jugendhilfe ist 35a SGB VIII maßgeblich. Hiernach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft muss nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Nach 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen (aus Sozialhilfemitteln) Eingliederungshilfe, die durch eine Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teil zu haben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach Satz 2 können Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Nach Absatz 2 sind Personen von einer Behinderung bedroht, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Seite 3 der Drucksache Fehler! Verweisquelle konnte nicht ge- Zur Feststellung eines drohenden oder vorhandenen Störungsbildes bedienen sich sowohl der Sozialhilfe- als auch der Jugendhilfeträger einer fachärztlichen Beurteilung. Hierzu wird regelmäßig auf die vorhandene Fachlichkeit des Gesundheitsamtes zurückgegriffen. Eltern nehmen aber auch die Leistungen niedergelassener Fachärzte in Anspruch. Während nach dem SGB XII, also in der Sozialhilfe, die fachärztliche Aussage hauptsächlich maßgeblich ist, muss in der Jugendhilfe neben der fachärztlichen Stellungnahme durch das Jugendamt festgestellt werden, ob durch die Abweichung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Im Hinblick auf die in dieser Vorlage angesprochenen Integrationshilfen in Schulen geschieht dies unter anderem durch sogenannte Schulbeobachtungen. Im Weiteren haben die Jugendämter des Ennepe-Ruhr-Kreises aktuell einen umfänglichen Schulfragebogen entwickelt, um sich ein möglichst umfassendes Bild von dem erforderlichen individuellen Bedarf des Kindes machen zu können. Dieser Fragebogen befindet sich aktuell noch in einem Überarbeitungsprozess, da seitens der Schulaufsichtsbehörde des Ennepe-Ruhr-Kreises Umsetzungsprobleme für die Schulen gesehen werden. Durch die verstärkte Umsetzung der am 26.03.2009 in Kraft getretenen UN- Behindertenrechtskonvention wird Schülerinnen und Schülern grundsätzlich ein Recht auf Beschulung in der Regelschule ihrer Wahl eingeräumt. Diese Zielrichtung verfolgt auch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz, welches am 16.10.2013 beschlossen wurde. Dieses Gesetz zur Inklusion behinderter junger Menschen in Regelschulsystemen wird eine stärkere Inanspruchnahme entsprechender Eingliederungshilfeleistungen zur Folge haben. Insbesondere dadurch, dass sich nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft der Kinder- und Jugendhilfe in Berlin die Strukturen in Schulen noch nicht in einem Ausmaß geändert haben, die eine Verwirklichung einer vermehrt integrativ-inklusiven Beschulung tatsächlich begünstigen. Eine Beschulung an Regelschulen werde mit einer zunehmenden Zahl an Schulbegleitungen (Integrationshilfen) als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe oder bei geistigund/oder körperlicher Behinderung als Leistung der Sozialhilfe einhergehen. Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft der Kinder- und Jugendhilfe in Berlin sind Schulen in großer Mehrzahl nicht ausreichend auf eine inklusive Beschulung vorbereitet. 10 SGB VIII sieht zwar eine vorrangige Zuständigkeit der Schule vor, jedoch nur insoweit, wie Schulträger die entsprechenden Förderbedarf im Rahmen ihrer vorrangigen Zuständigkeit befriedigen. Soweit dies nicht geschieht, muss zumindest die Jugendhilfe als Ausfallbürge einspringen. In der Jugendhilfe sind die Zahlen für erforderliche Integrationshilfen im Jahr 2013 leicht angestiegen, während die zu Lasten der Sozialhilfe etwa gleich geblieben sind, wobei zwei Anträge aktuell geprüft werden. Die nachfolgende Übersicht zeigt die Entwicklung der letzten drei Jahre.
Seite 4 der Drucksache Fehler! Verweisquelle konnte nicht ge- 2011 2012 2013 Jugendhilfe 12 10 14 Sozialhilfe 10 11 10 Drei Kinder mit einer Körperbehinderung besuchen eine Regelschule (verschiedene Grundschulen), die übrigen besuchen überwiegend die Oberlinschule Volmarstein. Nicht erfasst sind hier andere unterjährige Eingliederungshilfen, wie beispielsweise heilpädagogische Hilfen, Motopädie, spezielle Förderungen im Bereich Autismus oder stationäre Eingliederungshilfen. Die Kosten für eine Integrationsassistenz liegen bei durchschnittlich 15.000,- im Jahr. Diese Kosten bestimmen ganz wesentlich das Budget im Bereich der ambulanten Eingliederungsleistungen der Jugendhilfe. Die Sozialhilfekosten werden mit dem Ennepe- Ruhr-Kreis als Sozialhilfeträger abgerechnet. Auf den Einzelfall bezogen, werden den örtlichen Anbietern Entgelte in Höhe von durchschnittlich 18,50 pro Fachkraftstunde gezahlt. Dieses Entgelt hat das Kreissozialamt in Entgeltvereinbarungen mit den Anbietern verhandelt. Die Jugendämter im Ennepe-Ruhr- Kreis haben sich entsprechend der Praxis im Jugendhilferecht diesen Vereinbarungen angeschlossen. Bislang werden auch Mitarbeiter im Bundesfreiwilligendienst oder im sogenannten freiwilligen sozialen Jahr von den Anbietern beschäftigt. Sowohl auf Seiten der Anbieter, als auch bei den Jugendämtern wird bereits seit einiger Zeit eine Diskussion über die erforderliche Qualifikation dieser Integrationshelfer geführt. Wiederholt hat die Arbeiterwohlfahrt EN hierzu zu Gesprächen eingeladen und ein eigenes Qualifizierungsverfahren entwickelt. Perspektivisch werden die Kosten im Bereich der Integrationsassistenz ansteigen. Hierfür sind folgende Faktoren maßgeblich: 1. Solange Schule keine ausreichende Ressourcen für eine auf die einzelnen behinderungsbedingten Bedarfe zugeschnittene schulische Förderung hat, werden Jugend- und Sozialhilfe Ausfallbürgen bleiben. 2. Die Dauer der Hilfen sind aufgrund der sich häufig nur sehr langsam stabilisierenden Situationen langfristig angelegt. Viele Hilfen in der Jugendhilfe bestehen bereits mehrjährig. Dies führt gerade bei den Integrationsassistenzen zu einer Steigerung der Fallzahlen. 3. Sinnvolle und notwendige Qualifikationen in diesem Arbeitsbereich führen zu einer Anpassung der Entgelte. Bisherige Überlegungen im Hinblick auf sogenannte Poollösungen konnten nach einem hierzu mit dem Kreissozialamt geführten Gespräch zumindest bislang noch nicht umgesetzt werden. Einerseits steht dieser Überlegung der individuelle Rechtsanspruch entgegen und anderseits ist die Zahl der gemeinsam in einer Klasse tätigen Integrationsassistenten zu gering.
Seite 5 der Drucksache Fehler! Verweisquelle konnte nicht ge- In der Sozialhilfe ist dies an den Förderschulen im Kreisgebiet etwas anders. Hier konnten bereits unter Mitwirkung der Leistungsberechtigten sogenannte Poollösungen realisiert werden. Ferner beabsichtigt das Kreissozialamt eine Rückdelegation der Aufgabe, so dass diese zentral dort durchgeführt wird und hierdurch Erkenntnisse für weitere Versorgungsmodelle gewonnen werden können. Gesehen: