BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Frau B, H, H, Antragstellerin. gegen

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Transkript:

VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau B, H, H, Antragstellerin gegen den Wasser- und Abwasserzweckverband Apfelstädt-Ohra, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, Cosmarstraße 8, 99867 Gotha, Antragsgegner wegen Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz,

Ausbaubeitrages hier: Eilverfahren nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar durch Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Packroff Richter am Verwaltungsgericht Groschek Richterin Pfeffer am 2. Juli 1998 beschlossen: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.658,44 DM festgesetzt. Gründe: Der Antrag ist unzulässig.

Mit seinem Bescheid vom 31.1.1998 erhebt der Antragsgegner Beiträge zur Deckung des Investitionsaufwandes für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und somit eine öffentliche Abgabe im Sinne des 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-. Öffentliche Abgaben im Sinne von 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind von Hoheitsträgern geltend gemachte öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die von jedem erhoben werden, der einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllt. Sie dienen der Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben. Beiträge in diesem Sinne sind öffentlichrechtliche Geldleistungen, die zur vollen oder teilweisen Deckung des Aufwandes einer öffentlichen Einrichtung von denjenigen erhoben werden, denen die Herstellung oder der Bestand der Einrichtung besondere Vorteile gewährt (Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage, 80 Rdnr. 57 m.w.n.). Da der Bescheid somit öffentliche Abgaben anfordert, hat der Widerspruch der Antragstellerin vom 25.2.1998 gegen ihn nach 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entgegen dem Normalfall des 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Vorläufiger Rechtsschutz kann daher nur im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gewährt werden. 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO verlangt jedoch für diesen Fall, daß die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat, es sei denn, es liegt ein Fall des 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO vor. Die Antragstellerin hat zwar einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gleichzeitig mit ihrem Widerspruch am 25.2.1998 bei der Behörde gestellt. Dieser wurde jedoch erst am 15.6.1998 und damit nach Stellung des Antrags beim Verwaltungsgericht am 4.3.1998 vom Antragsgegner abschlägig beschieden. Die Stellung eines Antrags bei der Behörde sowie dessen Ablehnung durch diese ist jedoch Zugangsvoraussetzung des vorläufigen Rechtsschutzantrages nach 80 Abs. 5 VwGO. Deshalb muß sie im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gegeben sein und kann nicht mehr im Laufe des Verfahrens nachgeholt werden, wie eine Sachurteilsvoraussetzung im herkömmlichen Sinne (VGH München, Beschluß vom 16.10.1992, BayVBl 1992, 148; siehe auch Beschluß der Kammer vom 15.1.1997, - 6 E 1715/97.We -).

Die Antragstellerin konnte auch nicht glaubhaft machen, daß ein Mitarbeiter des Antragsgegners ihren Aussetzungsantrag am 2.3.1998 mündlich ablehnte. Zwar hat die Tochter der Antragstellerin, Frau D, dem Gericht eine Versicherungen an Eides Statt vorgelegt, daß sie den Geschäftsbesorger des Antragsgegners am 2.3.1998 gefragt habe, ob der Antrag auf aufschiebende Wirkung aufgrund der Begründung im Widerspruch Erfolg haben werde. Dies sei eindeutig verneint worden. Eine Versicherung an Eides Statt ist auch ein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung gemäß 173 VwGO i. V. m. 294 Abs. 1 Zivilprozeßordnung. Da es sich vorliegend nur um ein Verfahren des summarischen vorläufigen Rechtsschutzes handelt, würde die Glaubhaftmachung der Behauptung ausreichend sein (OVG Berlin, Beschluß vom 8.11.1991, DVBl 1992, 286, 287). Jedoch reicht die an Eides Statt gemachte Aussage von Frau D nicht aus, um eine Ablehnung des Aussetzungsantrags glaubhaft zu machen. Sie behauptet selbst nicht, daß der Geschäftsbesorger des Antragsgegners den Aussetzungsantrag ablehnte. Nach Auffassung des Gerichts hat dieser nur seine eigene Einschätzung der Erfolgsaussichten des Aussetzungsantrags kundgetan. Dies entspricht auch der Aussage des Antragsgegners im Schriftsatz vom 12.5.1998, daß der Antragstellerin mitgeteilt worden sei, daß die Chancen für eine Aufhebung des Bescheides gering seien. Eine solche Einschätzung der Erfolgsaussichten des Antrags ist jedoch keine Ablehnung dieses Antrags, wie es 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO fordert. Auch 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO greift hier nicht ein. Es liegt kein Fall des 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO vor, da die Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht nicht über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht entschieden hatte. Auch ein Fall des 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, da keine Vollstreckung droht. Es ist nicht ersichtlich, daß der Antragsgegner zu irgendeinem Zeitpunkt Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat.

Der Antrag war somit mit der sich aus 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz, wobei das Gericht in Anlehnung an den Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts, erarbeitet von einer aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammengesetzten Arbeitsgruppe (Beilage zu SächsVBl, Heft 4/96), die Festsetzung von ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes für angemessen hält, soweit es sich um Fälle des 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluß steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstr. 2-4, 99423 Weimar, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Zulassung der Beschwerde kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar, Rießnerstr. 12 b, 99427 Weimar, zu stellen. Gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluß steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu, wobei es insoweit einer Zulassung nicht bedarf.

Die Streitwertbeschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar einzulegen. Sie ist nur zulässig, wenn die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Hinweis: Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang nach Maßgabe des 67 Abs. 1 VwGO; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde.