Arbeitsmarkt und Flüchtlinge

Ähnliche Dokumente
Arbeitsmarkt und Flüchtlinge

Verfahren zur Erteilung von Arbeitserlaubnissen

Rechtliche Rahmenbedingungen der Beschäftigung Geflüchteter - Symposium Flüchtlinge in Arbeit

Entscheidung BAMF. Zeitablauf Asylverfahren ASYLBEWERBER. Ankunft. Registrierung. Asylantrag. Asylberechtigt. Flüchtling

Was ist bei einer Ausbildungsduldung zu beachten?

Flüchtlinge ausbilden und beschäftigen aber wie? IHK Hannover

Beschäftigung von Asylsuchenden rechtliche Situation

Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v.

Brigitte Strebel, Teamleiterin Arbeitgeber-Service. Beschäftigung geflüchteter Menschen Informationen für Arbeitgeber

Beschäftigung geflüchteter Menschen- Informationen für Arbeitgeber

Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeit, Ausbildung, Praktikum)

Überblick der rechtlichen Rahmenbedingungen AUSBILDUNG UND BESCHÄFTIGUNG VON FLÜCHTLINGEN

Rechtliche Rahmenbedingungen der Beschäftigung Geflüchteter - Jobmesse im Rathaus Pankow

Integration von Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung - Rahmenbedingungen, Herausforderungen und Chancen. Seite 1

Praktika für Flüchtlinge Folgende Praktika können Sie als Unternehmen mit Flüchtlingen durchführen:

Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden?

Das kleine 3 x 3: Wege für Flüchtlinge in Praktikum, Ausbildung, Arbeit

Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis?

Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis?

Flüchtlinge und Asylbewerber. Wer darf arbeiten? Wer kann eine Ausbildung machen? Wer kann ein Praktikum machen?

Flüchtlinge Zugang zu Arbeit und Ausbildung

Rechtliche Rahmenbedingungen der Beschäftigung Geflüchteter - TALENTUM Fachtagung

, Regionalforum Personal. Frühzeitige Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt

Afghanen beschäftigen (wie) geht das?

Beschäftigung geflüchteter Menschen

Potenziale nutzen - geflüchtete Menschen beschäftigen. Informationen für Arbeitgeber

Fachforum 3: Wege in Arbeit: junge Geflüchtete beruflich qualifizieren

Merkblatt zur Beschäftigung und Berufsausbildung von Ausländern

Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende und Flüchtlinge

Flüchtlinge beschäftigen. - wie geht das?

Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge und Freiwilliges Soziales Jahr, Praktikum und Mindestlohn

Herzlich willkommen im Forum III RECHTLICHE FRAGEN BEIM ARBEITSMARKTZUGANG VON FLÜCHTLINGEN. Timmo Scherenberg Hessischer Flüchtlingsrat

HERZLICH WILLKOMMEN zur WEBINARREIHE Asylbewerber und Flüchtlinge für den regionalen Arbeitsmarkt

Rechtliche Voraussetzungen zur Beschäftigung von Asylbewerbern

Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Flüchtlinge

Ausländerrechtliche Informationen am 3. August 2017 für ehrenamtliche Helfer

Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v.

Integration durch Ausschluss?

Neue Perspektiven beim Zugang zu Bildung und Arbeit

Ausbildung und Beschäftigung von geflüchteten Menschen - Welche Möglichkeiten haben Handwerksbetriebe?

Praktika für Flüchtlinge Folgende Praktika und weitere Maßnahmen können Sie als Unternehmen mit Flüchtlingen durchführen:

Flüchtlinge Zugang zu Arbeit und Ausbildung

Arbeitgeber-Service. Beschäftigung geflüchteter Menschen Informationen für Arbeitgeber

Gemeinsame Anlauf- und Beratungsstelle zur Arbeitsmarktintegration von Neuzugewanderten, Flüchtlingen und Asylbewerber/innen

Praktika für Flüchtlinge Folgende Praktika können Sie als Unternehmen mit Flüchtlingen durchführen:

Rechtliche Fragen zur Integration von Flüchtlingen in Unternehmen

Flüchtlinge für Praktikum, Ausbildung, Beschäftigung gewinnen: Informationen für Betriebe im Handwerk. Stand: Dezember 2016

Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge und Freiwilliges Soziales Jahr, Praktikum und Mindestlohn

März Frühzeitige Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt

Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Fachkräfteengpässe sollte das Potenzial von Flüchtlingen für den Arbeitsmarkt genutzt werden.

Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Kaiser-Friedrich-Straße 5a Mainz

Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz. Susanne Twesten HANSESTADT LÜNEBURG - Bürgeramt -

Arbeitgeber-Service. Beschäftigung geflüchteter Menschen - Informationen für Arbeitgeber

Vortrag des Ausländeramtes der StädteRegion Aachen. Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge

RAinCornelia Rupp-Hafner

Rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten

HERZLICH WILLKOMMEN zur WEBINARREIHE Asylbewerber und Flüchtlinge für den regionalen Arbeitsmarkt

Herzlich willkommen!

Ausländerrechtliche Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Migrantinnen und Migranten mit ungesichertem Aufenthaltsstatus

Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Osnabrück

Beschäftigung von Flüchtlingen, Asylbewerbern und Geduldeten Ehrenamtstreffen Landratsamt Enzkreis

Ablauf des Asylverfahrens

Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung und Integrationskursen

Arbeitsmarktzugang von Geflüchteten Rechtliche Hürden

Infoveranstaltung für Ehrenamtliche in der Flüchtlingsarbeit

Flüchtlinge in Ausbildung und Beschäftigung

Flüchtlinge Chancen für den Handwerksbetrieb nutzen

DER PARITÄTISCHE Landesverband Brandenburg. Beschäftigung ausländischer Pflege(fach)kräfte - so kann es gelingen Frau Schwarz-Fink

Sechs wichtige Fakten für Unternehmer, die Flüchtlinge einstellen wollen

Agentur für Arbeit Fürstenfeldbruck. Integration von geflüchteten Menschen in den Arbeitsund. Ausbildungsmarkt

Versicherungsrechtliche Beurteilung von Flüchtlingen

Aufenthaltssicherung durch Ausbildungs- und Beschäftigungsförderung für junge Geflüchtete

Ablauf des Asylverfahrens Beschäftigung von Asylbewerbern

Referentin: Katharina Conrad. Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen

Agentur für Arbeit und Jobcenter Wesermarsch. Arbeitsmarktintegration für Flüchtlinge Informationsabend für Ehrenamtliche

Möchten Sie das Logo ändern? Gehen Sie bitte wie folgt vor: > Menü-Reiter Bild/Logo einfügen > Ihre Auswahl treffen (Kein Logo aufmontieren, nicht

Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen und Asylsuchenden

Leitfaden für Spediteure zur Beschäftigung geflüchteter Menschen

Erstanlaufstelle für Flüchtlinge Integration Point

Flüchtlinge und Arbeit

Integration wagen Rechtliche Rahmenbedingungen für die Anstellung von ausländischen Fachkräften und Flüchtlingen

DIE REGELUNG. Aufenthaltsrechtliche Regelungen zu Ausbildung und anschließender Beschäftigung HAMBURG

Neuerungen in Zusammenhang mit der Arbeitsmarktintegration von geflüchteten Menschen

Wirtschaft & Asyl. Asylbewerber für den regionalen Arbeitsmarkt. Informationsveranstaltung am Dienstag, 10. November 2015

Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) Herzlich willkommen!

Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge

Potenziale nutzen Flüchtlinge beschäftigen. Agentur für Arbeit Potsdam

Beschäftigung von Flüchtlingen. Rechtliche Rahmenbedingungen und Daten. Stand:

Flüchtlinge und Arbeitsmarkt, 11. Bonner Unternehmertage 2016 Was Unternehmen wissen müssen für die Einstellung von Flüchtlingen

Dr. jur. Barbara Weiser. Sicherung des Aufenthalts durch Beschäftigung: Erteilungsvoraussetzungen für verschiedene Aufenthaltstitel

Arbeitsmarktzulassungsverfahren

Forum_4: Zugang zu Arbeit und Ausbildung

Magistrat der Stadt Pfungstadt Amt für Familien und Soziales

Agentur für Arbeit Bad Oldesloe. Arbeitsmarktzugang und Angebote zur beruflichen Integration für Flüchtlinge

Wie können Flüchtlinge gezielt in den Arbeitsmarkt integriert werden? IHK-Wirtschafts-Stammtisch Hamm, 14. Juni 2016

Wie können Flüchtlinge in Werne gezielt in den Arbeitsmarkt integriert werden?

Transkript:

Arbeitsmarkt und Flüchtlinge Kurzinformation für Unternehmen in Niedersachsen: Wie kann ich Flüchtlinge beschäftigen? Hotline: 0160-364 0 364 hotline-auf@caritas-os.de

BITTE unbedingt BEACHTEN! Bei der Beschäftigung von Ausländer/innen, so auch von Flüchtlingen, sind Betriebe verpflichtet, zu prüfen, ob eine Beschäftigungserlaubnis vor liegt und für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltspapiers aufzubewahren. I. Beschäftigungserlaubnis Das jeweilige Aufenthaltspapier (Niederlassungsoder Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung, BüMA oder Duldung) gibt Auskunft darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Flüchtling arbeiten darf. Angaben dazu können in etwa wie folgt lauten: 1. Erwerbstätigkeit gestattet Der Flüchtling darf in allen Bereichen arbeiten, der Flüchtling darf sich auch selbständig machen. 2. Beschäftigung gestattet Der Flüchtling darf in allen Bereichen arbeiten, sich aber nicht ohne weiteres selbständig machen. 3. Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet Hier gelten nachfolgende Regelungen, die unbedingt beachtet werden solllten 3.1 Beschäftigung als Arbeitnehmer/in Der Flüchtling muss für eine konkrete Arbeitsstelle, die ihm angeboten wird, bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis beantragen. Der Arbeitgeber muss hierzu ein Stellenbeschreibungsformular ausfüllen, das dem Antrag beigefügt wird. Die Ausländerbehörde schickt den Antrag in der Regel zur Bundesagentur für Arbeit. Diese wiederum prüft unter Einschaltung des Arbeitgeberservice, der für den konkreten Arbeitgeber zuständig ist, nachfolgend beschriebene Sachverhalte. Vorrangprüfung Es wird geprüft, ob andere Personen, die ohne rechtliche Einschränkungen arbeiten dürfen, für diese konkrete Arbeitsstelle zur Verfügung stehen. Unter bestimmten Bedingungen entfällt die Vorrangprüfung, z. B. wenn sich ein Flüchtling bereits seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhält.

Prüfung der Arbeitsbedingungen Dabei wird geklärt, ob in dem angebotenen Arbeitsvertrag die gesetzlichen Regelungen (Arbeitnehmerschutzgesetze etc.) eingehalten werden und die Entlohnung dem Tariflohn bzw. ortsüblichen Lohn entspricht. Verbot der Leiharbeit Es wird vor allem geprüft, ob der Flüchtling als Leiharbeitnehmer tätig werden soll und darf. Dauer der Prüfung Für die Prüfungen hat die Bundesagentur für Arbeit zwei Wochen Zeit. Das Verfahren kann sich verzögern, wenn die Angaben des Flüchtlings oder des Betriebs nicht vollständig sind. Es wird dringend geraten, die Formulare gewissenhaft auszufüllen. In dringenden Fällen empfiehlt es sich, zwei Wochen nach Einreichung des Antrags bei der Ausländerbehörde zu erfragen, wann der Antrag zur Bundesagentur für Arbeit geschickt wurde. Verfahren nach Entscheidung Wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt oder nicht antwortet (!), wird die Ausländerbehörde die Beschäftigungserlaubnis für diese Arbeitsstelle erteilen und diese in das Aufenthaltspapier eintragen. Lehnt die Ausländerbehörde die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ab, ist die Ausländerbehörde verpflichtet, dem Flüchtling die Gründe der Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Dagegen kann in einer bestimmten Frist Rechtsmittel einlegt werden. 3.2 Beschäftigung als Auszubildende oder im Rahmen eines Praktikums Bei den folgenden Ausbildungs- und Praktikumsarten entscheidet die Ausländerbehörde ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: Berufsausbildungen in staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen Praktika, die vorgeschriebene Bestandteile einer Ausbildung oder eines Studiums sind Praktika bis drei Monaten zur Orientierun für eine Ausbildungs oder Studienaufnahme oder begleitend zu einer Ausbildung oder einem Studium Einstiegsqualifizierungen etc. ACHTUNG: Die Ausländerbehörde kann zur Vermeidung einer möglichen Abschiebung eine Ermessensduldung erteilen, wenn der Flüchtling bei Ausbildungsbeginn unter 21 Jahren alt ist nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt. 4. Erwerbstätigkeit nicht gestattet Dieser Eintrag bedeutet nicht zwingend, dass der Flüchtling nicht beschäftigt werden darf. Er kann auch in diesem Fall für die ihm angebotene Stelle die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis beantragen. Wenn kein Arbeitsverbot besteht, wird die Ausländerbehörde den Antrag an die BA weiterleiten (vgl. 3.1). Ein Arbeitsverbot besteht etwa bei Asylsuchenden mit BüMA oder Aufenthaltsgestattung, die noch keine drei Monate in Deutschland leben die noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben aus sicheren Herkunftsstaaten, wenn der Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt wurde Sichere Herkunftsstaaten sind: Ghana, Senegal und Serbien, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro und Kosovo.

Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen Forderhöhe: max. 70 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts Förderdauer in der Regel: maximal 24 Monate II. Wohnsitzauflage Enthält das Aufenthaltspapiereine Wohnsitzauflage (z. B. Die Wohnsitznahme ist nur im Bereich der Stadt... gestattet. ) ist der Ausländer verpflichtet, dort zu wohnen. Kann der Lebensunterhalt an einem anderen Wohnort dauerhaft eigenständig gesichert werden, sollte der Flüxhtling bei der Ausländerbehörde die Streichung dieser Wohnsitzauflage beantragen. III. Förderung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und nach einer Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit oder des JobCenters kommen folgende Förderungen in Frage: 1. Förderung von Arbeit Eingliederungszuschuss max. 50 % des zu berücksichtigenden Arbeitsengelts maximal 12 Monate. Leistungen zur Beschäftigungsförderung für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen können max. 75 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Arbeitsverwaltung oder von Berufsverbänden. 2. Förderung von Ausbildung Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter u. schwerbehinderter Menschen Förderhöhe i.d.r. maximal max. 60 % bei Behinderung max. 80 % bei Schwerbehinderung der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr einschließ- lich pauschaliertem AG-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. gesamte Ausbildungsdauer Einstiegsqualifizierung Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vorbereitung einer betrieblichen Berufsausbildung Zuschuss zur Vergütung bis 216 mtl. zuzügl. pauschaliertem Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. 6 12 Monate.

Kontakt Haben Sie weitere Fragen, wenden Sie sich an die örtliche Arbeitsverwaltung, an Berufsverbände oder an unsere Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Zentrale Beratungsstelle Arbeitsmarkt und Flüchtlinge (ZBS AuF) Caritasverband für die Diözese Osnabrück Dr. Barbara Weiser Knappsbrink 58 49080 Osnabrück hotline-auf@caritas-os.de Hotline: 0160-364 0 364 (kostenfrei) www.zbs-auf.info Gefördert vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Im Rahmen der Fachkräfteinitiative Niedersachsen Fotos: Fotolia, istock