Bebauungsplan Nr. 5 Mitte mit allen Änderungen

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Transkript:

Bebauungsplan Nr. 5 Mitte mit allen Änderungen Textliche Festsetzungen: (rechtsverbindlich seit 23.06.1998) 1 Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücke Abs. 1: Die Mindestgröße der Baugrundstücke beträgt 400 m 2. Abs. 2: Bauliche Anlagen i. S. des 23 Abs. 5 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bis zu einer Größe von 12 m 2 Grundfläche, 2,75 m Gebäudehöhe und 2 m Wandhöhe zulässig. Für diese genehmigungsfreien Nebengebäude wird gem. Art. 7 Abs. 1 BayBO ein Grenzabstand von 1 m zugelassen. Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO soll keine Anwendung finden. Abs. 3: Als höchstzulässiges Maß der baulichen Nutzung werden die Höchstmaße des 17 BauNVO festgesetzt, soweit sich nicht aus Festsetzungen im Plan über die Zahl der Vollgeschosse, die überbaubaren Flächen, die GRZ und die GFZ geringere Werte ergeben. 2 Anbauten Anbauten müssen sich dem Hauptbaukörper unterordnen. 3 Dachausbildung und Höhe der baulichen Anlagen Abs. 1: Die Hauptgebäude erhalten Walm- oder Satteldächer. Bei eingeschossiger Bauweise wird die Dachneigung auf 30-47 festgesetzt. Zulässig sind Kniestöcke bis zu einer Höhe von 50 cm. Die Firsthöhe darf bei eingeschossiger Bauweise im Mittel maximal 9,00 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche sein. Bei zweigeschossiger Bauweise wird die Dachneigung auf 25-40 festgesetzt. Zulässig sind Kniestöcke bis zu einer Höhe von 50 cm. Die Firsthöhe darf bei zweigeschossiger Bauweise im Mittel maximal 11,00 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche sein. Grenzgebäude sind bis zu einer Gebäudehöhe von 6 m und einer Wandhöhe von 3 m zulässig. Abs. 1 a: Gebäude mit der Geschoßzahl E + U sind als sog. Hangtypen nach Möglichkeit so zu errichten, daß sie hangseitig erdgeschossig sind und talseitig zweigeschossig erscheinen. Abs. 2: Bei erdgeschossigen Nebengebäuden und Anbauten sind Flach-, Pult- und Satteldächer zulässig. Wandhöhe maximal 3 m und Gebäudehöhe maximal 6 m (bei Satteldächern).

4 Dachausbauten Siehe Dachgaubensatzung in der jeweils gültigen Fassung. 5 Außengestaltung Abs. 1: Die Außenwände des Gebäudes sind spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Nutzungsbeginn zu verputzen und mit einem der Umgebung angepassten Farbanstrich zu versehen. Wenn außergewöhnliche Putzmuster oder Farbanstriche verwendet oder Außenverkleidungen angebracht werden sollen, ist vor Ausführung der Arbeit unter Vorlage entsprechender Muster die Zustimmung hierzu bei der Gemeinde einzuholen. Die Dächer sind mit roten, braunen oder schwarzen Ziegeln - entsprechend der Umgebung angepasst - einzudecken. Abs. 2: Die Sockelhöhe der Gebäude liegt zwischen + 0,30 und + 0,50 m über der Oberkante der natürlichen oder bei Hanglage der festgelegten Geländehöhe (für Hanglagen Bergseite maßgebend). 6 Garagen Garagen aus Wellblech oder in ähnlicher Bauweise sind unzulässig. 7 Bauweise Es gilt die offene Bauweise. Garagen sind auf den dafür im Plan festgesetzten Flächen auch an Grundstücksgrenzen zulässig. 8 Einfriedungen Abs. 1: Einfriedungen entlang der Straße sind straßenweise einheitlich zu gestalten. Abs. 2: Einfriedungen (einschließlich Mauern) entlang der Straße sind in einer Gesamthöhe von 1,00 m (einschließlich Sockel), im Übrigen mit einer Gesamthöhe von 1,50 m (einschließlich Sockel) zulässig. 9 Ordnungswidrigkeiten Für Ordnungswidrigkeiten gilt Art. 89 BayBO entsprechend. 10 Sonstiges Für waldnahe Baugrundstücke sind die Bauvorschriften der Forstämter (bezüglich Kaminausbildung und Einfriedung) zu beachten.