Eingliederungshilfe und rechtliche Betreuung im Spannungsverhältnis bei der Verwirklichung von Selbstbestimmung und Teilhabe 2. BtPrax-Tag, Köln 23.11.2018
Systeme zur Unterstützung behinderter Menschen Eingliederungshilfe 90 ff. SGB IX neu - Soziale (Dienst-) Leistungen Leistungsrecht mit möglichen Sanktionsfolgen Antragsabhängig Leistungen nur mit Zustimmung Sozialrechtliches Dreiecksverh. Leistungsberechtigter Rechtliche Betreuung 1896 ff. BGB Rechtsfürsorge Eingriffsrecht mit Unterstützungscharakter Anregung durch Dritte möglich Betreuung ggf. gegen den Willen Rechtsverhältnis zw. betreuter Person u. Betreuer Leistungsträger Leistungserbringer
Eingliederungshilfe wer ist leistungsberechtigt? Teilhabeorientierter Behinderungsbegriff: körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung In Wechselwirkung mit einstellungs-und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft gehindert Wesentliche Teilhabeeinschränkung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate wenn und solange, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann Eingliederung in Gesellschaft Teilhabe am Leben der Gemeinschaft ermöglichen
Rechtliche Betreuung wer kann Betroffener sein? Personalisierte Betreuungsvoraussetzungen: Volljährigkeit Psychische Krankheit, körperliche, geistige oder seelische Behinderung Beeinträchtigung der Besorgung eigener Angelegenheiten Erforderlichkeit Betreuungsbedarf Betreuungsfähigkeit
Zielsetzung der Unterstützung Eingliederungshilfe Gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Mehr Selbstbestimmung eigenständige Lebensführung im eigenen Wohnraum im Sozialraum Rechtliche Betreuung Wahrnehmung der Aufgaben des Betr. Bezogen auf seine Interessenlage Zu seinem Wohl Beachtung seiner Wünsche Orientiert an individuellen Lebensverhältnissen Persönliche Betreuung
Leistungsspektrum Eingliederungshilfe Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 1. Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) für Personen, bei denen wegen Art und Schwere der Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einem Inklusionsbetrieb nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt. 2. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern - Ohne förmliche Zulassung - Ohne Mindestplatzzahl - Begrenzung des Angebots möglich 3. Budget für Arbeit - Lohnkostenzuschuss an Arbeitgeber bis zu 75% des Arbeitsentgelts, höchstens 40% der Bezugsgröße - Anleitung und Begleitung des beh. Menschen z.b. Integrationsfachdienst
Leistungsspektrum Eingliederungshilfe Schwerpunkt: Leistungen zur sozialen Teilhabe 1. Leistungen für Wohnraum 2. Assistenzleistungen nächste Folie 3. heilpädagogische Leistungen, 4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, 5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, 6. Leistungen zur Förderung der Verständigung, 7. Leistungen zur Mobilität und 8. Hilfsmittel
Assistenzleistungen Personale Unterstützung zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags, insbesondere Erledigung des Alltags, Haushaltsführung Gestaltung soz. Beziehungen, persönliche Lebensplanung Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben Freizeitgestaltung einschl. sportl. Aktivitäten Verständigung mit der Umwelt Elternassistenz LB entscheidet im Rahmen d. Gesamtplans über Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme Vollständige oder teilweise Übernahme der Tätigkeiten oder Anleitung und Befähigung 8
Subsidiarität gegenüber anderen Hilfen Eingliederungshilfe Eingliederungshilfe nur, wenn erforderliche Leistung nicht durch Dritte (auch: rechtliche Betreuer) oder andere Sozialleistungsträger erbracht wird. Aber: Pflegeleistungen werden vom EinglH-Träger mit erbracht BSG: Betr. hindert nicht EinglH, diese ist nicht subsidiär Rechtliche Betreuung Einer rechtlichen Betreuung gehen vor: Bevollmächtigung eines Dritten Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird
Zwischenfazit 1. Überschneidungen beim betr. Personenkreis 2. Gemeinsame Zielsetzung a) Förderung der Selbstbestimmung b) Beachtung der Wünsche c) Personenzentrierung d) Individueller Zuschnitt der Hilfe 3. Unterschiedliche Aufgaben a) Tatsächliche Hilfe leisten organisieren b) Vertretung des Betr. Rechtl. Betreuer c) Eingliederungshilfe Begleitung im Alltag Betreuung und EinglH sind oft notwendig
Ersetzende Handlung oder Unterstützung? Handlung anstelle des beh. Menschen Betreuer: Vertreterhandeln, Willenserklärungen im Namen des Betr. EinglH: ersetzende Assistenz, faktische Beeinträchtigungen sollen kompensiert werden, keine Rechtswirkung - Keine Überschneidung möglich - Unterstützung eigener Aktivitäten des beh. Menschen Betreuer: unterstützte Entscheidungsfindung EinglH: Anleitung, Befähigung des Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung - Überschneidungen möglich -
Abgrenzung rechtliche Betreuung/EinglH Form der Hilfe Intensität der Hilfe Inhalt der Hilfe Ort der Hilfe Aufgabenteilung Entscheidung über ärztl. Maßnahmen Rechtliche Betreuung Rechtsfürsorge, Vertretung des Betr. i.d.r. punktuelles Handeln zur Erledigung d. Aufgaben Gestaltung der (Rechts-) Verhältnisse des Betr. mit Dritten Je nach Aufgabenkreis und Betreuungsbedarf Beantragung, Überwachung der Hilfeleistung Je nach Aufgabenkreis Betr. Zuständig Eingliederungshilfe Tatsächliche Hilfeleistung zur Bewältigung des Alltags Regelmäßig (ggf. tägliche) Hilfe, i.d.r. über längeren Zeitraum Personale (ggf. pädagog.) Unterstützung der behinderten Person im Alltag Wohnung/Wohnmöglichkeit und soziales Umfeld Praktische Dienstleistung im Rahmen der Vorgaben Keine Zuständigkeit, ggf. Anregung
Was ist zu tun? Rund ums Geld Wer macht s? 1. Finanzielle Mittel besorgen (Transferleistung beantragen, Forderungen geltend machen, Vermögen verwalten oder verwerten) 2. Kontoführung für behinderte Person 3. Zuteilung frei verfügbarer Mittel 4. Verwaltung frei verfügbarer Mittel (z.b. Barbetrag/Taschengeld) 5. Unterstützung (Beratung/Begleitung) der behinderten Person bei Ausgaben Betreuer Betreuer Betreuer Betr./(EinglH) (Betr.)/EinglH Betreuer nur, wenn vom Aufgabenkreis umfasst EinglHnur, wenn Bedarf im Gesamtplan festgestellt und festgesetzt
Betreuertätigkeit bei EinglH Voraussetzung: Aufgabenkreis umfasst Geltendmachung bzw. Beantragung von Leistungen der EinglH Einbeziehung der betr. Person so weit wie möglich 1. Beratung in Anspruch nehmen, falls notwendig, bei - Träger der Eingliederungshilfe - Betreuungsbehörde - Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung - Selbsthilfe/Sozialberatung etc. 2. Antrag stellen - Eingliederungshilfe nur auf Antrag ( 108 SGB IX), beginnt frühestens am Ersten des Monats der Antragstellung - Notwendige Infos/Unterlagen für Antrag beschaffen - Welche Leistung soll beantragt werden? - Ggf. Formular des Leistungsträgers verwenden - Einkommensnachweise des LB beifügen
Aufgaben des Betreuers 3. Begleitung bei Bedarfsermittlung - Bedarfsermittlung erfolgt durch Leistungsträger - mit Instrument, das an ICF orientiert ist - Wünsche und Ziele der leistungsberechtigten Person stehen im Mittelpunkt - Vertreter und Vertrauenspersonen sind zu beteiligen - Eingliederungsbedarf wird ermittelt - Geeignete Leistung und Leistungserbringer ausgesucht 4. Beteiligung an Teilhabeplankonferenz/Gesamtplankonferenz - Fakultativ findet Konferenz zur Erörterung des Bedarfs und der Leistungen statt - Nur mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person - Leistungsberechtigte Person und Leistungsträger tauschen sich aus
5. Gesamtplan überprüfen Aufgaben des Betreuers - Für Eingliederungshilfeleistungen wird ein Gesamtplan aufgestellt - dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses - Enthält Darstellung eingesetzter Verfahren, Aktivitäten des LB, Wünsche und Ziele, zu erbringende Leistungen 6. Leistungsbescheid prüfen, ggf. Rechtsbehelf einlegen - Auf Grundlage Gesamtplan erfolgt die Leistungsbewilligung (Verwaltungsakt) - Ist festgesetzte Leistung richtig und ausreichend? - ggf. erfolgt Festsetzung eines Beitrags aus Einkommen des LB
Reformansätze Grundlage: Forschungsvorhaben des BMJ zur Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes(BtPrax 2017, 211) Problemfeld 1:mangelnde Unterstützung für Betr. bei Geltendmachung und Realisierung von Sozialleistungen Problemfeld 2: Institutionen wollen sich von Aufgaben entlasten Problemfeld 3: andere Hilfen stehen nicht zur Verfügung oder sind überlastet
Reformforderungen Forderung JustizministerkonferenzJuni 2018: ausschließlich soziale Hilfeleistungen erfordernde Sachverhalte dürfen nicht mehr systemwidrig Ursache von Betreuerbestellungen werden dass eine Betreuerbestellung als ultimaratio erst dann erfolgt, wenn andere Hilfen nicht greifen Position der Betreuungsbehörden weiter stärken Betreuungsvereine stärken dass auch eine zeitnahe Vergütungsanpassung qualitätsorientiert erfolgen muss und nicht isoliert von der laufenden Strukturdebatte erfolgen darf
Mögliche Umsetzungsszenarien Abschaffung Antragserfordernis für Sozialleistungen Verfahrensfähigkeitauch geschäftsunfähiger Antragsteller für Sozialleistungen Institutionalisierte Unterstützungohne Betreuerbestellung (z.b. durch Betreuungsbehörde) bei Antragstellung und im Verfahren bei Inanspruchnahme der Sozialleistungen Wahrnehmung der Rechte gegenüber Leistungserbringern Überprüfung von Gesamtplan etc. Kritik: Soziale Hilfen und rechtliche Vertretung nicht mehr klar getrennt
Unterstützung durch EinglH-Träger 106 Abs. 3 SGB XII mit Wirkung zum 1.1.2020 sieht Unterstützung der leistungsberechtigten Person durch Träger der Eingliederungshilfe vor: Die Unterstützung umfasst insbesondere 1. Hilfe bei der Antragstellung, 2. Hilfe bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger, 3. das Hinwirken auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen der anderen Leistungsträger, 4. Hilfe bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten, 5. Hilfe bei der Inanspruchnahme von Leistungen, 6. die Vorbereitung von Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich des gesellschaftlichen Engagements, 7. die Vorbereitung von Kontakten und Begleitung zu Leistungsanbieternund anderen Hilfemöglichkeiten, 8. Hilfe bei der Entscheidung über Leistungserbringer sowie bei der Aushandlung und dem Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern sowie 9. Hilfe bei der Erfüllung von Verpflichtungenaus der Zielvereinbarung und dem Bewilligungsbescheid.
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