Bayer. Staatsministerium der Finanzen



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Transkript:

Bayer. Staatsministerium der Finanzen 25 - P 2001-001 - 13 252/04 80539 München, den 2. April 2004 Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben Tel. Durchwahl-Nr. (089) 2306-2581 Bayer. Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsminister für Europaangelegenheiten und regionale Beziehungen in der Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern Bayer. Staatsministerium der Justiz Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Bayer. Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Bayer. Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz nachrichtlich: Bayer. Oberster Rechnungshof Bayer. Landtag, Landtagsamt Kündigung der tariflichen Arbeitszeitbestimmungen Sehr geehrte Damen und Herren, die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat am 26. März 2004 beschlossen, die Arbeitszeitvorschriften in den Manteltarifverträgen für das Tarifgebiet West zum jeweils nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Die 15, 16, 16 a und 17 BAT sowie die Sonderregelungen hierzu und die 15 bis 19 MTArb und die Sonderregelungen hierzu Dienstgebäude Öffentliche Fernsprecher Telefax Mail-Adressen: Odeonsplatz 4 Verkehrsmittel (Vermittlung) 2306-2802 E-Mail: poststelle@stmf.bayern.de 80539 München U 3, U 4, U 5, U 6 (089) 2306-0 X.400: c=de; a=dbp; p=bayern; o=stmf; s=poststelle

- 2 - wurden zwischenzeitlich zum 30. April 2004 gekündigt. In diesem Zusammenhang wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Auswirkungen der Kündigung der Arbeitszeitvorschriften 1.1. In künftig abzuschließenden Arbeits- bzw.- Ausbildungsverträgen, die ab 1. Mai 2004 wirksam werden (=Beginn des Arbeitsverhältnisses), ist die für die Beamten des Freistaates Bayern jeweils maßgebende Arbeitszeit zu vereinbaren. Für die Zeit bis zum vorgesehenen Inkrafttreten der Änderung der Arbeitszeitverordnung ist abweichend hiervon eine nach dem Lebensalter gestaffelte Arbeitszeit zu vereinbaren. 1.2 Für Arbeitnehmer und Auszubildende, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis bis einschließlich 30. April 2004 wirksam wird (=Beginn des Arbeitsverhältnisses), wirken die tariflichen Arbeitszeitvorschriften gemäß 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes über den 30. April 2004 hinaus nach, d.h., die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer und Auszubildenden beträgt bis auf Weiteres 38,5 Stunden. Eine Anpassung der Arbeitszeit ist bei diesen Arbeitnehmern jedoch im Rahmen von Vertragsänderungen vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat beschlossen, auch insoweit Konsequenzen aus der Kündigung der Arbeitszeitvorschriften zu ziehen und - bei Statusänderungen (insb. Wechsel vom Arbeiter- ins Angestelltenverhältnis), - bei der Übernahme von Auszubildenden, - bei Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern wegen Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sowie - bei der Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse mit Ausnahme von Verlängerungen nach 14 Abs. 2 und 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und 57 b Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes (Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf Verlangen des Beschäftigten bei Vorliegen bestimmter Gründe, z.b. Mutterschutzfrist, Elternzeit, Kinderbetreuung, Grundwehr- oder Zivildienst, Beurlaubung/Freistellung für bestimmte Zwecke)

- 3 - arbeitsvertraglich die für die Beamten des Freistaates Bayern jeweils maßgebende Arbeitszeit zu vereinbaren. Für die Zeit bis zum vorgesehenen Inkrafttreten der Änderung der Arbeitszeitverordnung ist abweichend hiervo n eine nach dem Lebensalter gestaffelte Arbeitszeit zu vereinbaren. Zu den Auszubildenden im vorstehenden Sinne gehören z.b. auch Ärzte/Ärztinnen im Praktikum, Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflege, Krankenpflegehilfe oder Entbindungspflege und Praktikanten/Praktikantinnen nach dem Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten, die in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden. Als Höhergruppierungen im vorstehenden Sinne gelten nicht Höhergruppierungen aufgrund Bewährungs- oder Zeitaufstiegs sowie Höhergruppierungen in den besonderen Fällen des 23 BAT (Änderung der Wertigkeit einer übertragenen Tätigkeit); dasselbe gilt, wenn im Rahmen einer Arbeitsplatzüberprüfung oder eines Rechtsstreits festgestellt wird, dass der Arbeitnehmer bereits Anspruch auf Bezüge aus einer höheren Lohn- oder Vergütungsgruppe hat. Vor der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist deshalb zwischen den Arbeitsvertragsparteien Klarheit über eine etwaige Verlängerung der Wochenarbeitszeit herzustellen. Soweit Angestellten am 31. März 2004 bereits eine höherwertige Tätigkeit zur Erprobung übertragen ist, besteht damit Einverständnis, dass die mit der dauerhaften Übertragung der Tätigkeit verbundene Höhergruppierung ohne Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt. Im Übrigen stellt die Gewährung einer Zulage nach 24 BAT keine Vertragsänderung dar; entsprechendes gilt bei der Gewährung einer Zulage nach 9 Abs. 2 MTArb und der Vorarbeiterzulage. 2. Gestaltung der Arbeitsverträge Bei Neueinstellungen, Statusänderungen, Übernahme von Auszubildenden, Höhergruppierungen wegen Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sowie bei der Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse, mit Ausnahme von Verlängerungen nach 14 Abs. 2 und 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und 57 b Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes, ist in den Arbeitsvertrag folgende Formulierung aufzunehmen:

- 4-2.1. Angestellte 2.1.1. In die Arbeitsverträge mit BAT-Angestellten ist (nach der Vereinbarung über die In-Bezugnahme des BAT) folgende Formulierung aufzunehmen: "Die gekündigten 15 bis 17 BAT und die Sonderregelungen hierzu gelten bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung mit der Maßgabe, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des 15 Abs. 1 Satz 1 BAT diejenige Wochenarbeitszeit gilt, die für vergleichbare Beamte des Freistaates Bayern jeweils maßgebend ist. Abweichend hiervon gilt für die Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2004 für Angestellte bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden und für Angestellte ab Beginn des 51. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden." 1) Diese Formulierung ist auch bei der Einstellung oder Weiterbeschäftigung von Angestellten, die wegen des Vorliegens von Arbeitsbereitschaft unter 15 Abs. 2 BAT fallen, sowie bei der Einstellung von Hausmeistern im Angestelltenverhältnis, die unter die SR 2 r BAT fallen, zu verwenden. 2.1.2. Bei Lehrkräften, die unter die SR 2 l I BAT fallen, und für die schon kraft dieser Tarifvorschrift die 15, 16, 16 a und 17 BAT keine Anwendung finden, ist folgende Formulierung aufzunehmen: "Im Hinblick auf die Kündigung der 15 bis 17 BAT und der Sonderregelungen hierzu wird arbeitsvertraglich die Geltung der Nr. 3 SR 2 l I BAT vereinbart." 2.1.3. Für Angestellte im forstlichen Außendienst, die unter die SR 2 q BAT fallen, ist folgende Formulierung aufzunehmen:

- 5 - "Im Hinblick auf die Kündigung der 15 bis 17 BAT und der Sonderregelungen hierzu wird arbeitsvertraglich die Geltung der Nr. 3 SR 2 q BAT vereinbart." 2.1.4 Im Muster-Arbeitsvertrag mit ABM-Angestellten oder mit förderungsbedürftigen älteren Angestellten (vgl. hierzu Schreiben des Staatministeriums der Finanzen vom 26. November 1998, Az.: 25 - P 2100-56/68-46 233, nicht veröffentlicht) ist der 2. Spiegelstrich in 3 Abs. 1 wie folgt zu fassen: "Abschnitt IV BAT (Arbeitszeit) mit der Maßgabe, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des 15 Abs. 1 Satz 1 BAT diejenige Wochenarbeitszeit gilt, die für vergleichbare Beamte des Freistaates Bayern jeweils maßgebend ist. Abweichend hiervon gilt für die Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2004 für Angestellte bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden und für Angestellte ab Beginn des 51. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden." 1) 2.2. Arbeiter 2.2.1 In die Arbeitsverträge mit MTArb-Arbeitern ist (nach der Vereinbarung über die In-Bezugnahme des MTArb) folgende Formulierung aufzunehmen: "Die gekündigten 15 bis 19 MTArb und die Sonderregelungen hierzu gelten bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung mit der Maßgabe, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des 15 Abs. 1 Satz 1 MTArb diejenige Wochenarbeitszeit gilt, die für vergleichbare Beamte des Freistaates Bayern jeweils maßgebend ist. Abweichend hiervon gilt für die Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2004 für Arbeiter bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden und für Arbeiter ab Be-

- 6 - ginn des 51. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden." 1) Diese Formulierung ist auch bei der Einstellung oder Weiterbeschäftigung von Pkw-Fahrern nach dem Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer zu verwenden. Die Höchstgrenzen in diesem Tarifvertrag gelten jedoch auch bei Neueinstellungen unverändert weiter; die Arbeitszeitvorschriften in diesem Tarifvertrag sind eigenständig ausgestaltet und nicht gesondert kündbar. 2.2.2 Im Muster-Arbeitsvertrag mit ABM-Arbeitern oder mit förderungsbedürftigen älteren Arbeitern (vgl. hierzu Schreiben des Staatministeriums der Finanzen vom 26. November 1998, Az.: 25 - P 2100-56/68-46 233, nicht veröffentlicht) ist der 2. Spiegelstrich in 3 Abs. 1 wie folgt zu fassen: "Abschnitt V MTArb (Arbeitszeit) mit der Maßgabe, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des 15 Abs. 1 Satz 1 MTArb diejenige Wochenarbeitszeit gilt, die für vergleichbare Beamte des Freistaates Bayern jeweils maßgebend ist. Abweichend hiervon gilt für die Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2004 für Arbeiter bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden und für Arbeiter ab Beginn des 51. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden." 1) 2.3. Auszubildende usw. Die Arbeitszeitvorschriften im Manteltarifvertrag für Auszubildende, im Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, im Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärztinnen/Ärzte im Praktikum und im Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten verweisen auf die Bestimmungen für die entsprechenden Arbeitnehmer und sind nicht gesondert kündbar. Neu eingestellte Auszubildende sind mit

- 7 - neu eingestellten Angestellten und Arbeitern zu vergleichen, so dass für sie die erhöhte Arbeitszeit gilt. Aus Gründen der Klarstellung wird jedoch gebeten, in neue Ausbildungsverträge eine ausdrückliche Festlegung der Wochenarbeitszeit aufzunehmen. Im Einzelnen gilt Folgendes: 2.3.1. Auszubildende nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende Der vom Staatsministerium der Finanzen veröffentlichte Muster- Berufsausbildungsvertrag (StAnz Nr. 42, FMBL S. 367) sieht in 5 ohnehin bereits eine Festlegung zur Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit vor. 5 Satz 2 des Musterarbeitsvertrags bitte ich wie folgt zu fassen: "Sie beträgt zurzeit bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden täglich 8,4 Stunden." 2.3.2. Schülerinnen/Schüler nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Kra n- kenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden 5 Satz 2 des Muster-Ausbildungsvertrages (nicht veröffentlicht) sieht bereits jetzt vor, dass die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit anzugeben ist. Eine Ergänzung des Vertrags-Musters ist daher nicht erforderlich. 2.3.3. Ärzte im Praktikum nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärztinnen/Ärzte im Praktikum 2 des Ausbildungsvertrages (nicht veröffentlicht), der die In-Bezugnahme des Manteltarifvertrages vom 10. April 1987 regelt, ist um folgenden Satz zu ergänzen: "Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum beträgt zurzeit 42 Stunden."

- 8-2.3.4. Praktikanten nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten 3 des Muster-Vertrages (nicht veröffentlicht), der die In-Bezugnahme des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten vom 22. März 1991 regelt, ist um folgenden Satz zu ergänzen: "Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt zurzeit 42 Stunden." Die vorstehenden Formulierungen für Angestellte und Arbeiter sind auch dann zu verwenden, wenn eine Beschäftigung im Teilzeitarbeitsverhältnis beabsichtigt ist. Der individuelle Arbeitszeitumfang ergibt sich wie bisher aus der Angabe des Anteils der zu leistenden Arbeitszeit an der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft (z.b. die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit). 3. Kündigung und Arbeitszeitgesetz Das Arbeitszeitgesetz lässt abweichende Regelungen in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zu ( 7, 12 ArbZG). Auch ein nach 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes nachwirkender Tarifvertrag ist eine abweichende Regelung im Sinne der 7, 12 ArbZG. Dies gilt auch für im Nachwirkungszeitraum begründete Arbeitsverhältnisse. Hinsichtlich des Anwendungsbereiches des 25 ArbZG ergibt sich durch die Kündigung keine Änderung der bisherigen Rechtsauffassung. 4. Auswirkungen einer Arbeitszeiterhöhung auf die Stundenentgelte Bei Angestellten ist die Stundenvergütung, die wiederum die Basis für die Berechnung der Zeitzuschläge und der Überstundenvergütungen bildet, im (nicht gekündigten) Vergü-

- 9 - tungstarifvertrag festgelegt. Die tarifierten Beträge gelten auch dann, wenn mit neu Eingestellten eine längere Arbeitszeit vereinbart wird. Bei Arbeitern ist der Basisbetrag für die Berechnung der Zeitzuschläge usw. nicht im Lohntarifvertrag festgelegt; vielmehr ist in 27 Abs. 1 MTArb bestimmt, dass der auf eine Stunde entfallende Anteil des Monatstabellenlohns der Lohnstufe 1 der jeweiligen Lohngruppe zuzüglich etwaiger Lohnzulagen die Basis für die Zeitzuschläge bildet. Bei Ärztinnen und Ärzten im Praktikum, Schülerinnen und Schülern sowie Praktikantinnen und Praktikanten ist tariflich festgelegt, dass das Entgelt zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils durch das 4,348fache der Wochenarbeitszeit zu teilen ist. Bei Arbeitern sowie bei Ärztinnen und Ärzten im Praktikum, Schülerinnen und Schülern sowie Praktikantinnen und Praktikanten führt daher eine höhere Wochenarbeitszeit auch zu einem niedrigeren Basisbetrag für die Berechnung der Zeitzuschläge usw. Mit freundlichen Grüßen gez. Wilhelm Hüllmantel Ministerialdirigent 1 Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das 50. oder 60. Lebensjahr vollendet wird.

- 10 - Vor Auslauf: über Herrn Amtschef, Herrn Staatssekretär, an Herrn Staatsminister mit der Bitte um Kenntnisnahme und Billigung. Abdruck von I. an Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg Bezirksfinanzdirektionen Ansbach, Augsburg, Landshut, München, Regensburg, Würzburg Finanzgerichte München und Nürnberg Bayer. Landesvermessungsamt Direktion der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayer. Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen LfA Förderbank Bayern Bayer. Hauptmünzamt Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern - Zentralverwaltung - Bayer. Rotes Kreuz Bayer. Bauernverband Erthal-Sozialwerk GmbH Werkstatt für psychisch Kranke und Behinderte Erthalstraße 1 a, 97074 Würzburg Fa. Odav GmbH, Gesellschaft für Information und Telekommunikation Ernst-Hinkel-Straße 11, 94315 Straubing

- 11 - Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern Postfach 20 07 51, 80007 München Rechnungsprüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern Marsstraße 19, 80335 München Kommunaler Arbeitgeberverband Bayern, Hermann-Lingg-Straße 3, 80336 München Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München, Ismaninger Straße 22, 81675 München Bayerische Regional-KODA, Ottmarsgäßchen 8, 86152 Augsburg Bayer. Versorgungskammer, 81921 München Zweckverband Bayerische Landschulheime, Elisabethstraße 25, 80796 München mit der Bitte um Kenntnisnahme. Abdruck von I. an die Bezirksfinanzdirektion München - Leitstelle Arbeitnehmer - Alexandrastraße 3 80538 München mit der Bitte um Kenntnisnahme.

- 12 - Abdruck von I. n den Hauptpersonalrat im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen - im Hause - mit der Bitte um Kenntnisnahme. Abdruck von I. an den Vorsitzenden des Personalrats Herrn Alois Ruderer - im Hause - mit der Bitte um Kenntnisnahme. Abdruck von I. an die Referate 21, 22, 23, PE und 71 mit der Bitte um Kenntnisnahme. Die dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen wurden bereits informiert. Abdruck von I. an Referat 25/Herrn Fuit mit der Bitte um Kenntnisnahme.

- 13 - Abdruck von I. an Referat 25/Ewinger (5-fach), Referate 21 und 23, LB, Herrn Abteilungsleiter II Nach Auslauf: an Referat 25/Frau Eisold mit der Bitte um Versand des FMS an I, II und V per E-Mail. z.a. GIB: nein München, den April 2004 SB 25 21 II X Entwurf geschrieben: Grabinsky, 29.03.2004 Z:\Referat25\Ewinger\Kündigung von Tarifverträgen\Arbeitszeit\Gestaltung Arbeitsvertrag\Info Ressorts.doc