Folgen des Rücktritts LN gegenüber L, falls L Rücktritt akzeptiert im Verhältnis L LG: LG muss L die Kaufsache gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückübereignen im Verhältnis LN LG: dem Leasingvertrag fehlt von vornherein die Geschäftsgrundlage Folge: LN muss keine Leasingraten mehr an LG zahlen, er kann die gezahlten Leasingraten zurückverlangen, LG kann Ersatz für von LN gezogene Nutzungen verlangen h.m.: Rückabwicklung nach 313 III 1, 346 ff. aa: Einwendungsdurchgriff, 358 f., falls LN = Verbraucher; anders BGH: LN hat nur einen, nicht aber zwei Vertragspartner wie von 358 vorausgesetzt
Besonderheiten, falls L den Rücktritt nicht akzeptiert: LN muss gegen L klagen, Klage ist auf Zahlung an LG (nicht an LN) zu richten Verbindlichkeit des Prozessausgangs LN L auch für Verhältnis LN LG Problem: ab welchem Zeitpunkt darf LN die Leasingraten gegenüber LG einstellen? BGH: ab Klageerhebung gegen L, nicht bereits ab Rücktrittserklärung gegenüber L Verjährungshemmung bzgl. der Leasingraten gem. 205 Unterliegt LN gegenüber L, schuldet er Verzugszinsen (obwohl ihm ein Recht zur vorläufigen Zahlungseinstellung zustand)
Schenkung, 516 ff. BGB
I. Schenkungsbegriff Schenkung = unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswerts Vermögensmehrung beim Beschenkten Vermögensminderung beim Schenker Unterlassung eines Vermögenserwerbs genügt nicht, 517 Nicht: Leihe ( 598 ff. ) oder Auftrag ( 662 ff.) Erforderlich: Einigung über Unentgeltlichkeit
II. Zwei Formen der Schenkung 1. Handschenkung geregelt in 516 formlos wirksam 2. Schenkungsversprechen (Vertragsschenkung) geregelt in 518 formbedürftig
1. Handschenkung: Beispiel: Weihnachtsgeschenke Schenkungsvollzug (= dingliche Zuwendung) erfolgt vor oder mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts Dogmatische Einordnung der zwei Elemente streitig: schuldrechtliche Einigung über Unentgeltlichkeit begründet keine Leistungspflicht, sondern stellt den Rechtsgrund für das Behaltendürfen isv 812 ff. dar (h.m.) aa.: schuldrechtliches Element begründet Leistungspflicht, die aber sofort erfüllt wird und daher erlischt ( 362 I) im Ergebnis kein Unterschied
2. Schenkungsversprechen dingliche Zuwendung erst nach Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung (Schutz vor Übereilung) Heilungsmöglichkeit nach 518 II: hier bedarf es keiner Warnung mehr
III. Schutz des Schenkers (Überblick) 1. Haftungsprivilegierung, 521 2. Rechts- und Sachmängelhaftung, 523, 524 3. Einrede des Notbedarfs, 519 4. Rückforderung des Geschenks bei Verarmung, 528, 529 5. Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, 530 ff.
1. Haftungsprivilegierung, 521 keine Anspruchsgrundlage, sondern gesetzliche Haftungsmilderung i.s.v. 276 I gilt für alle Arten von Leistungsstörungen: Unmöglichkeit Verzug Ausnahme: Rechts- und Sachmängel, vgl. 523, 524 Problem (vgl. Kartoffelpülpe-Fall ): Gilt 521 nur bei Verletzung von Leistungspflichten oder auch bei Verletzung von Schutzpflichten? Erfasst 521 auch konkurrierende deliktische Ansprüche?
Anwendbarkeit des 521 bei Verletzung von Schutzpflichten? Meinung 1: 521 gilt nur bei Verletzung von Leistungspflichten, nicht aber bei Verletzung von Schutzpflichten Meinung 2: 521 gilt uneingeschränkt auch bei der Verletzung von Schutzpflichten Meinung 3 (Vermittelnde Ansicht, BGHZ 93, 27 Kartoffelpülpe ): 521 gilt nur, wenn es um Verletzung von Schutzpflichten geht, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung stehen
2. Haftung für Rechts- und Sachmängel, 523, 524 Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels wie im Kaufrecht 523, 524 gehen 280 ff., 311a II vor, daher vorrangig zu prüfen Nichtverschaffung des Eigentums begründet keinen Rechtsmangel, daher nicht 523, sondern 311a II anwendbar (h.m.) für 523 Abs. 1, 524 Abs. 1 gilt: Arglist nötig, bei unterlassener Aufklärung über Mangel setzt das eine Aufklärungspflicht voraus Sonderfall des Verschuldens bei Vertragsschluss, daher lediglich Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens Anders bei 523 Abs.2, 524 Abs.2: dort Schadensersatz wegen Nichterfüllung 524 gilt auch für Mangelfolgeschäden (h.m., vgl. erneut den Kartoffelpülpe-Fall )