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Transkript:

Geschäftsnummer: 5 c 307/06 verkündet am 25.04.2007 als Urkundsbeamter der GasehAftsstelle Amtsgericht Lahr Urteil Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit 0 L. Kläger <leer> gegen G L. Beklagter <leer> wegen Forderung hat das Amtsgericht Lahr auf die mündliche Verhandlung vom 20.03.2007 durch Richter am Amtsgericht G für R e c h t erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- 2- Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

- 3- Tatbestand: Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten einen vertraglichen Anspruch geltend. Am 30.03.2006 unterzeichnete der Beklagte einen von dem Kläger im wesentlichen vorformulierten "Dienst- und Vermittlungsvertrag", in dem handschriftlich lediglich noch die persönlichen Daten des Beklagten, die Laufzeit, der gewählte Tarif, der Angebotspreis und die Vergütungshöhe eingetragen wurden. Gegenstand dieses Vertrages war die Veräußerung des bislang ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücks mit Bürogebäude des Beklagten, der darauf befindlichen Fabrikations- und Lagerhallen nebst des darauf betriebenen Herstellungsbetriebes. ln dem Vertragstext heißt es unter anderem wie folgt: "Vertragsgegenstand sind die Suche nach und die Vermittlung von geeigneten Kauf- I Beteiligungsinteressenten. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer für die in der umseitigen Leistungsübersicht dargestellten Tarife entsprechend tätig zu werden. Diese Tarife sind mit VertragsbestandteiL Die Vertragslaufzeit beträgt 6 Monate. Der Angebotspreis beträgt 1.900.000,00. Gewählter Tarif Business (ab 2.200,00 ), Vergütung für die Dienstleistungen 2.200,00, Umsatzsteuer 16 % 352,00, Gesamtbetrag 2.552,00. Zahlungsweise I Exklusivrecht Die Vergütung wird mit Vertragsunterzeichnung fällig. Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung. Bei Verkauf des Unternehmens bzw. der Abtretung von Geschäftsanteilen an einen Käufer innerhalb der Vertragslaufzeit, zahlt der Auftraggeber ein einmaliges Erfolgs- I Vermittlungshonorar in Höhe des im gewählten Tarif festgelegten Prozentsatzes, mindestens einen Pauschalbetrag in Höhe von 3.000,00, an den Auftragsnehmer. Für die Vertragslaufzeit wird dem Auftragnehmer Exklusivität gewährt. Dabei ist es innerhalb der Vertragslaufzeit unerheblich, von welchem Vertragspartner der Käufer herbeigeführt wurde. Innerhalb der Vertragslaufzeit sind Interessenten des Auftraggebers dem Auftragnehmer zu benennen. Die Interessenten werden entsprechend den Vertragsvereinbarungen betreut. (... )" Auf der Rückseite des Vertrages vom 30.03.2006 heißt es unter der Überschrift Leistungsübersieht I Tarife wie folgt: "Dienstleistungen 1. Streng vertraulicher Umgang mit den Daten des Auftraggebers gegenüber Dritten, auch über die Vertragslaufzeit hinaus 2. Erstbesichtigung mit Datenaufnahme 3. Erstellen eines anonymisierten Präsentationstextes 4. Veröffentlichung des Präsentationstextes im Internet 5. Erstellen einer Kurzübersicht für Kaufinteressenten 7. Erstellen eines professionellen Unternehmensprofils 11. Aufnahme des Auftraggebers in den Datenbestand des Auftragnehmers 12. Recherche in der Käuferdatenbank des Auftragnehmers sowie Erfassung und Prüfung neuer potentieller Kaufinteressenten 13. Vertrauliche Vergabe von Informationen des Unternehmens an ausgewählte Kaufinteressenten 14. Prüfung der Kaufinteressenten auf Bonität und Qualifikation 15. Vereinbarung von Besichtigungen 16. Durchführung und Begleitung von Besichtigungen 17. Gespräche Für die Zusendung mit Bank/Steuerberater - auch in anonymisierter Form des - danke Kaufinteressenten ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an:

- 4-18. Vorschläge zur Kaufvertragsgestaltung 19. Begleiten von Verhandlungen und Vertragsabschluss Preise Vergütung für die Dienstleistungen (Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der Angebotspreis dieses Dienst- und Vermittlungsvertrages) auf 1 %(ab 2.200,00 ) Erfolgshonorar (mindestens 3.000,00 ) 8 % Kaufpreise über 1,5 Millionen Euro reduzieren das Erfolgshonorar 4 %. Vertragsbedingungen 1. Das Erfolgshonorar wird in voller Höhe fällig, wenn die Kaufsumme oder ein Teil der Kaufsumme vom Käufer gezahlt wurde oder wenn der Käufer Rechte I Pflichten im I am Unternehmen übernommen hat bzw. Geschäftsanteile übertragen worden sind. 2. Die gezahlte Vergütung wird auf das Erfolgshonorar angerechnet, wenn die Zahlung des Honorars innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsabschluss zwischen Käufer und Verkäufer auf dem Konto des Auftragnehmers eingeht.(... )" Der Kläger meint, bei dem am 30.03.2006 geschlossenen "Dienst- und Vermittlungsvertrag" handelt es sich um einen sogenannten typengemischten Vertrag in Form eines Maklerdienstvertrages, welcher sowohl dienstvertragliche als auch maklervertragliche Elemente aufweise. Für die fest vereinbarten Dienstleistungen müsse der Beklagte das vereinbarte Entgelt in Höhe von 2.552,00 sowie nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten als Verzugsfolge zahlen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.552,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2006 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, als Nebenforderung 165,71 nicht anrechenbare Rechtsanwalts-Nebenkosten gemäß Nr. 2300 VV RVG zu zahlen. Der Beklagte beantragt, Klageabweisung. Der Beklagte meint, dass auf den streitgegenständlichen Vertrag ausschließlich Maklerrecht anzuwenden sei, so dass mangels Vermittlung des Objektes das Maklerhonorar durch den Kläger nicht verdient worden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten des jeweiligen Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 17.01.2007 und vom 12.03.2007 verwiesen. Die Schriftsätze der Parteien vom 11.04.2007, vom 17.04.2007 und vom 23.04.2007 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Entscheidungs gr ünde: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

- 5- Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist ausschließlich als Maklervertrag im Sinne des 652 Abs. 1 BGB auszulegen, wobei eine Vermittlung des Vertragsobjektes nicht erfolgte. Ein Aufwendungsersatz nach 652 Abs. 28GB wurde nicht wirksam vereinbart. Die Bezeichnung des Vertrages vom 30.03.2006 als "Dienst- und Vermittlungsvertrag" ist als Indiz für die rechtliche Bewertung des Vertrages heranzuziehen, wobei das hinter der Vertragsbezeichnung stehende Austauschverhältnis maßgebend ist. Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass es sich vorliegend um einen gemischten Vertrag mit Elementen aus dem Dienstleistungsrecht und aus dem Maklerrecht handelt. Diese beiden Vertragstypen sind allerdings nach den Vertragsbestimmungen so eng miteinander verbunden, dass sie nur in ihrer Gesamtheit ein sinnvolles Ganzes ergeben. Sämtliche der von dem Kläger auf der Rückseite des Vertrages beschriebenen Dienstleistungen dienen der Suche nach möglichen Kaufinteressenten für das Grundstück und das Unternehmen des Beklagten, so dass sie letztlich zu dem Zweck des Unternehmensverkaufes vereinbart wurden. Lässt man andererseits sämtliche der in dem Vertrag ausdrücklich aufgeführten Dienstleistungen weg, so erscheint es nicht ersichtlich, welche Leistung des Klägers im Falle einer Vermittlung verbleiben sollte, für die er das vereinbarte Erfolgshonorar verdient hätte. Bei dem nach 133, 157 BGB auszulegenden Willen der Vertragsparteien geht es beiden in erster Linie um die Ermöglichung des Vermittlungserfolgs und damit um ein nach Maklerrecht zu beurteilendes VertragszieL Dies lässt sich auch den Vertragsbestimmungen entnehmen, wonach eine rechtzeitig gezahlte Vergütung für Dienstleistungen auf das Erfolgshonorar angerechnet wird. Bei den Bestimmungen des Vertrages vom 30.03.2006 handelt es sich nach seiner Gestaltung um von dem Kläger verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen nach 305 BGB. Die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Maklerprovision durch vorformulierte Klauseln ist im Hinblick auf 307 Abs. 2 Nr. 1 8GB nicht möglich (BGH, NJW 1987, 1634, 1635). Wird durch den Vermittler nicht nur eine erfolgsunabhängige Vergütung für seine Dienstleistungen verlangt, sondern verlangt er eine erfolgsabhängige prozentual auf den Vertragsgegenstand bezogene Provision, so hat er sich für das Leitbild des 652 BGB entschieden und muss sich dann am Maklerrecht messen lassen (BGH NJW 1987, 1634, 1636). Soweit der Makler erfolgsunabhängige Aufwendungen nach 652 Abs. 28GB verlangt, muss er dies bei Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Ersatz von konkretem Aufwand beziehen (OLG Oldenburg, NJW-RR 2005, 1287, 1288). Hinsichtlich der in der Vertragsurkunde vom 30.03.2006 enthaltenen Bestimmung der "Vergütung zu den Dienstleistungen" erfolgt nach dem Vertrag ein pauschaler Ansatz von 2.200,00, ohne dass die Kosten der geleisteten Dienste, z.b. für die Erstellung eines Unternehmens-Profils, im Einzelnen dargelegt würden. Nach den bevorstehenden Darlegungen kann der Kläger mangels Vermittlungserfolges keine Vergütung und auch keinen Aufwendungsersatz von dem Beklagten verlangen. Die Klage ist damit abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO.

- 6- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 11, 711 ZPO. G Richter am Amtsgericht