Erbschaftsplanung. Inhalt

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Transkript:

Erbschaftsplanung Inhalt Ziele der Erbschaftsplanung Instrumente der Erbschaftsplanung Typische Muster für die Erbschaftsplanung Checkliste Erbschaftsplanung Wer kann bei der Erbschaftsplanung unterstützen? Zeitlicher Ablauf der Erbschaftsplanung Abgrenzung des Nachlasses Erste Säule Zweite Säule a) Güter- und erbrechtliche Behandlung b) Obligatorium (Säule 2a) c) Überobligatorium (Säule 2b) d) Freizügigkeitskonti/policen e) Patronale Stiftungen Dritte Säule a) Säule 3a: Gebundene Lebensversicherung b) Säule 3a: Gebundenes Banksparen c) Säule 3b: Freie Lebensversicherung seite 1

Erbschaftsplanung beinhaltet die Bereiche Nachfolgeplanung (Übertragung des Vermögens auf die nächste Generation) sowie Vorsorgeplanung und bedeutet die Anwendung des Familien-, Erb-, Versicherungs-, Sozialversicherungs-, Obligationenrechts etc. unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Ruhestandes und der Gewissheit des Todes. Ziele der Erbschaftsplanung sind eine zuverlässige Regelung und die Vermeidung von Konflikten. Die Ziele sind in jedem Fall individuell zu formulieren und beinhalten etwa: - Das Vermögen soll beim beabsichtigten Empfänger ankommen; - für Familienmitglieder, welche nicht für sich selber sorgen können, soll vorgesorgt werden; - die Kontinuität eines Unternehmens soll sichergestellt werden; - das Vermögen soll vor Dritten geschützt werden; - die Erben sollen zu einer gütlichen Einigung geführt werden; - Steuern und Kosten sollen optimiert werden; - der Erblasser soll der Nachwelt in Erinnerung bleiben; - der Erblasser will durch seine Zuwendungen Einfluss auf das Verhalten der Empfänger nehmen; usw. seite 2

Instrumente der Erbschaftsplanung Diese Ziele können auf verschiedene Weise erreicht werden. Zu den Instrumenten der Erbschaftsplanung gehören etwa: - Veränderung des Vermögensaufbaus; - Verselbständigung von Vermögensteilen durch sogenannte Strukturen wie Gesellschaften, Stiftungen, Trusts; - Rechtsgeschäfte unter Lebenden wie Erbvorbezug, Schenkung, Kauf, Lebensversicherung, Nutzniessung, Rente und Vollmacht; - Verfügungen ausserhalb des Nachlasses durch Begünstigung in der Säule 2b (überobligatorischer Bereich) und in der Säule 3a (Lebensversicherung und Banksparen); - klassische Instrumente wie Ehevertrag, Erbvertrag, Testament, Unternehmensnachfolge; sowie - Einsatz von Vertrauenspersonen (wie Willensvollstrecker oder Beistand). seite 3

Typische Muster für die Erbschaftsplanung sind: - Meistbegünstigung des Ehegatten durch Ehevertrag mit Vorschlags- oder Gesamtgutzuweisung und andere Begünstigungen, allenfalls unter Einräumung der Nutzniessung sowie Begünstigung in den Säulen 2b, in der Säule 3a und in der Säule 3b; zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass in der Regel mit Begünstigungen im Güterrecht ein weitaus grösserer Effekt zu erzielen ist als durch erbrechtliche Begünstigungen. - Nachkommensbegünstigung durch Dispens von der Ausgleichung und Zuweisung der verfügbaren Quote, insbesondere im Zusammenhang mit einem Unternehmen. Wenn der Bewegungsspielraum nicht genügt, kann in einem Erbvertrag eine von den Pflichtteilen abweichende Lösung vereinbart werden. - Drittbegünstigung (Erben ohne Nachkommen verfügen über ihr Vermögen in erster Linie durch Vermächtnisse, sei es an Private oder gemeinnützige Organisationen). seite 4

Im Sinne einer Checkliste können folgende Fragen gestellt werden: - Welches ist die gesetzliche Erbfolge (Güterrecht, Erbrecht)? - Wie sieht das Vermögen des Erblassers aus? - Wie sieht der Nachlass voraussichtlich aus (Umfang, Teilbarkeit)? - Welches sind die Bedürfnisse (Ausgaben) des Erblassers bis zu seinem Ableben? - Welches sind die voraussichtlichen Einnahmen (Arbeitseinkommen, Vermögensertrag, Sozialversicherungsleistungen etc.) des Erblassers bis zu seinem Ableben? - Welches sind die persönlichen Verhältnisse der Erben (eigenes Vermögen, Ausbildung etc.)? - Gibt es Beschränkungen der Verfügungsfreiheit (z.b. durch Erbvertrag)? - Welche unentgeltlichen Verfügungen wurden bereits vorgenommen, die von der Gleichbehandlung abweichen und eventuell für Ausgleichung und Herabsetzung relevant sind? - Welche Verfügungen unter Lebenden sind geplant? - Wurden bereits Strukturen errichtet? - Welche neuen Strukturen sind geplant? - Welche Personen sollen letztwillig bedacht werden (Erben, Vermächtnisnehmer, Vergabe von Erinnerungsstücken)? - Welche Vertrauenspersonen sind vorhanden? Wer sich als gleichgeschlechtliche Partnerin oder Partner im Sinne des PartG registrieren lässt, wird seit 01.01.2007 wie ein Ehepartner behandelt. Besondere Probleme stellen sich bei der Erbschaftsplanung im Konkubinat. seite 5

Wer kann bei der Erbschaftsplanung unterstützen? Einzelpersonen werden juristischen Rat bei einem Rechtsanwalt oder Notar suchen und die gefundene Lösung durch einen Steuerexperten prüfen lassen. Für die Strukturierung des Vermögens werden Treuhänder oder Treuhandgesellschaften beigezogen, für die Anlage des Geldes Banken und Vermögensverwalter. Zeitlicher Ablauf der Erbschaftsplanung Wenn ein Unternehmen im Spiel ist und Umstrukturierungen notwendig sind, muss (für Umstrukturierungen) mit einer fünfjährigen Sperrfrist gerechnet werden. Unter Berücksichtigung einer Planungszeit von ein bis zwei Jahren muss der Unternehmer spätestens mit 58 Jahren die Planung beginnen, wenn er mit 65 Jahren bereit sein möchte, die Unternehmung auf die nächste Generation zu übertragen. Der Planungsbedarf wird bei kleinen Vermögen tendenziell geringer sein als bei Grossen und bei einem Ehepaar mit gemeinsamen Kindern geringer als bei einem Konkubinatspaar oder einer Patchworkfamilie. seite 6

Abgrenzung des Nachlasses Erste Säule Leistungen der AHV fallen nicht in den Nachlass und sind auch in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen. Die IV und EO bezahlen keine Leistungen an Angehörige. Die Leistungen der AHV, IV und EO sind nicht pfändbar. Vom Erblasser rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen müssen von den Erben nicht (aus dem Nachlass) zurückerstattet werden, wohl aber zu Unrecht bezogene, was immer wieder vorkommt, wenn die Meldung über veränderte Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterblieben ist. Sodann ist die Sozialhilfe regelmässig an die ausrichtende Gemeinde zurückzuerstatten, wenn ein Nachlass vorhanden ist. Zweite Säule a) Güter- und erbrechtliche Behandlung Die Forderungen der Begünstigten gegenüber dem Vorsorgeträger der gesamten zweiten Säule fallen nicht in den Nachlass und sind auch bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung in der Errungenschaftsbeteiligung nicht zu berücksichtigen. b) Obligatorium (Säule 2a) Die Begünstigung ist im Gesetz vorgegeben und kann durch den Versicherten nicht verändert werden. Für den Bereich des Obligatoriums der zweiten Säule besteht Einigkeit drüber, dass die Ansprüche der Begünstigten gegenüber der Vorsorgeeinrichtung nicht der erbrechtlichen Herabsetzung unterliegen. Weil das Gesetz selber bestimmt, wer Begünstigter ist, liegt keine unentgeltliche Zuwendung vor, die Gegenstand einer Herabsetzung sein könnte. c) Überobligatorium (Säule 2b) Die Begünstigung ist auch im überobligatorischen Bereich grundsätzlich vom Gesetz vorgegeben, kann aber geändert werden. Im Bereich des Überobligatoriums unterliegen die Leistungen ebenfalls keiner Herabsetzung, soweit der Versicherte keinen Einfluss auf die Begünstigung hat; eine Herabsetzung ist dagegen zu erwarten bei Versicherungen für höhere Kader und Unternehmer (Kaderlösungen). seite 7

d) Freizügigkeitskonti/-policen Freizügigkeitsgelder fallen nicht in den Nachlass. Dasselbe gilt hinsichtlich von Bezügen für die Wohneigentumsförderung. Anders zu beurteilen sind Barauszahlungen. Die güterrechtliche Behandlung von Freizügigkeits-geldern ist gleich wie bei der zweiten Säule. Die Begünstigung ist fest vorgegeben und kann nicht geändert werden. Dies bedeutet, dass keine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers (Versicherten) vorliegt. Leistungen aus Freizügigkeitskonten oder policen unterliegen nicht der Herabsetzung. e) Patronale Stiftungen Bei patronalen Stiftungen bestehen keine festen Ansprüche der Begünstigten. Weder die Anwartschaft von Erben auf Leistungen noch Fürsorgeleistungen an sie fallen in den Nachlass, und eine Herabsetzung ist ebenso ausgeschlossen wie eine Berücksichtigung in der güterrechtlichen Auseinandersetzung. seite 8

Dritte Säule Die Behandlung der Säule 3a in der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist umstritten, und eine Rechtsprechung fehlt. Die Säule 3a ist in der güterrechtlichen Auseinandersetzung gleich zu behandeln wie die Säule 3b: Bei der Lebensversicherung ist der Rückkaufwert und beim Banksparen die Austrittsleistung zu berücksichtigen. a) Säule 3a: Gebundene Lebensversicherung Lebensversicherungen der Säule 3a fallen nicht in den Nachlass. Die Begünstigung ist grundsätzlich vom Gesetz vorgegeben, kann aber vom Versicherten geändert werden. Die Leistungen aus Lebensversicherungen der Säule 3a an die Begünstigten unterstehen der Herabsetzung, zumal sie einen Rückkaufswert haben, welcher zum Nachlass (Herabsetzungs-Berechnungsmasse) hinzugerechnet wird. Lebensversicherungen der Säule 3a eignen sich zum Schutz des Vermögens vor dem Zugriff der Gläubiger, zumal sie vor ihrer Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden können. b) Säule 3a: Gebundenes Banksparen Das Banksparen der Säule 3a fällt nicht in den Nachlass. Die Begünstigung ist grundsätzlich vom Gesetz vorgegeben, kann aber vom Versicherten geändert werden. Zuwendungen aus gebundenem Banksparen der Säule 3a unterliegen in Höhe der Austrittsleistung der Herabsetzung. seite 9

c) Säule 3b: Freie Lebensversicherung Die aus einer Lebensversicherung der Säule 3b zu zahlende Ausschüttung fällt nicht in die Erbmasse, wenn ein Begünstigter vorhanden ist, der ein eigenes Forderungsrecht hat, was üblicherweise der Fall ist. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist zu differenzieren: Reine Risikoversicherungen sind nicht zu berücksichtigen, gemischte Lebensversicherungen dagegen mit ihrem Rückkaufwert, und zwar in der Errungenschaft oder im Eigengut bzw. im Rahmen von Ersatzforderungen. Der Begünstigte in einer Lebensversicherung wird entgegen dem allgemeinen Grundsatz als Rechtsgeschäft unter Lebenden betrachtet. Die Begünstigungserklärung kann formlos abgegeben und beliebig oft abgeändert werden. Unwiderrufliche Begünstigungen werden nur selben abgegeben. Der Schutz der Pflichtteilsberechtigten erfolgt über Art. 476 ZGB, indem der Rückkaufswert zur Herabsetzungs-Berechnungsmasse hinzugerechnet wird. Das bedeutet, dass die Lebensversicherung auch der Herabsetzung unterliegt. seite 10