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Transkript:

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/8776 20. Wahlperiode 06.08.13 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Kurt Duwe (FDP) vom 30.07.13 und Antwort des Senats Betr.: Aktuelle Praxis am Hamburgischen Verfassungsgericht Auf Grundlage des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht (HVerfGG) in der Fassung vom 23. März 1982, zuletzt geändert am 09. Oktober 2012, sowie aufgrund des 11 Absatz 2 HVerfGG auf Grundlage der Geschäftsordnung des Hamburgischen Verfassungsgerichtes, die am 15. August 2001 in Kraft getreten ist, handelt und organisiert sich das Hamburgische Verfassungsgericht. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Das Hamburgische Verfassungsgericht hat sich in zwei gleichlautenden Schreiben seines Präsidenten vom 17. Juni 2013 mit einer Reihe von Anregungen zur Fortentwicklung des Hamburgischen Verfassungsgerichtsgesetzes an die Präsidentin der Bürgerschaft und den Präsidenten des Senats gewandt. Soweit darin ein Rechtsbehelf für überlange Gerichtsverfahren angeregt wird, greift das Schreiben eine Diskussion auf, die über Hamburg hinaus auch in anderen Ländern sowie in der Konferenz der Präsidenten der Verfassungsgerichte des Bundes und der Länder geführt wird, seit im Zusammenhang mit der Einführung der Verzögerungsbeschwerde im Bundesverfassungsgerichtsgesetz ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine entsprechende Regelung für die Landesverfassungsgerichte den Ländern überlassen bleibe (vergleiche BT-Drs. 17/3802). Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen, teilweise aufgrund von Auskünften des Präsidenten des Hamburgischen Verfassungsgerichts und der Bürgerschaftskanzlei, wie folgt: 1. Wie oft konnten Mitglieder des Hamburgischen Verfassungsgerichts ihrer Tätigkeit als Mitglied nicht nachkommen, weil die Regelung über den Vorrang der Tätigkeit am Verfassungsgericht in 2 Geschäftsordnung des Hamburgischen Verfassungsgerichtes und nicht im HVerfGG verankert ist? 2. Wie oft konnten wissenschaftliche Mitarbeiter des Hamburgischen Verfassungsgerichtes ihrer Tätigkeit an diesem aufgrund einer fehlenden Vorrangigkeitsregelung in Bezug auf ihre Tätigkeit am Verfassungsgericht nicht nachkommen? Dem Präsidenten des Hamburgischen Verfassungsgerichts ist kein Fall bekannt, in dem ein Mitglied des Hamburgischen Verfassungsgerichts oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter seiner Tätigkeit nicht hätte nachkommen können, weil die Regelung über den Vorrang dieser Tätigkeit nur in der binnenrechtlichen Geschäftsordnung des Hamburgischen Verfassungsgerichts verankert war beziehungsweise für Mitarbeiter gänzlich fehlte. Ein rechtliches Problem bestehe vielmehr dann, wenn jemand seine Aufgaben als Mitglied des Verfassungsgerichts oder wissenschaftlicher Mitarbeiter

Drucksache 20/8776 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode wahrnehme und dadurch gehindert sei, sein Hauptamt auszuüben. Ob derartige Fälle bereits praktisch geworden seien und ob gegebenenfalls die Verhinderung im Hauptamt angezweifelt worden sei, sei dem Hamburgischen Verfassungsgericht nicht bekannt. 3. Wie viele Personen erfüllen derzeit die Voraussetzungen des 2 Absatz 1 i.v.m. 2 Absatz 2 Satz 1 HVerfGG? Derzeit gibt es 573 hamburgische Richterinnen und Richter, die 40 Jahre und älter sind. Wie viele von ihnen sich durch Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen, kann nicht beziffert werden. Grundsätzlich haben alle Richterinnen und Richter bereits durch ihre Ausbildung Kenntnisse im öffentlichen Recht erworben. Wer die Voraussetzung erfüllt, sich durch diese Kenntnisse auszuzeichnen, bedarf der Beurteilung im Einzelfall. 4. Hat die Hamburgische Bürgerschaft in der Vergangenheit entgegen des Wortlautes von 6 HVerfGG Personen zu Mitgliedern des Verfassungsgerichtes gewählt? Gab es Mitglieder oder Beschäftigte des Hamburgischen Verfassungsgerichts, die diesem länger als zwölf Jahre angehörten? Wenn ja, wie lange und in welchen Positionen (zum Beispiel Mitglied, stellvertretendes Mitglied, wissenschaftlicher Mitarbeiter et cetera sollten mehrere Personen länger als zwölf Jahre dem Verfassungsgericht angehören, bitte diese getrennt auflisten)? Nein. In dem in der Vorbemerkung genannten Schreiben vom 17. Juni 2013 hat der Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts die Auffassung geäußert, dass sich die Wiederwahl nach der geltenden Fassung des 6 HVerfGG, wie es der Staatspraxis entspricht, auf das jeweilige Amt bezieht. Eine andere Auslegung sei allerdings vertretbar. In dem genannten Schreiben befürwortet der Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts deshalb eine gesetzgeberische Klarstellung dahin gehend, dass die Wahl eines vertretenden Mitglieds zum Mitglied des Verfassungsgerichts keine Wiederwahl im Sinne des 6 Satz 2 HVerfGG darstelle. Ein Mitglied des Verfassungsgerichts war zuvor zwei Amtszeiten vertretendes Mitglied Weitere Fälle einer mehr als zwölfjährigen Zugehörigkeit zum Verfassungsgericht hat es seit Einführung der beschränkten Wiederwahlmöglichkeit durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht vom 2. September 1996 (HmbGVBl. S. 224) nicht gegeben. Für Beschäftigte des Verfassungsgerichts stellt sich die Frage nicht, weil sie dem Gericht im Gegensatz zur Annahme des Fragestellers nicht angehören und deshalb auch 6 Satz 2 HVerfGG für sie nicht gilt. Unterlagen über die Dauer der Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Verfassungsgericht liegen dem Senat nicht vor. 5. Darf derzeit bei Entscheidungen über ein Ausscheiden oder der Befangenheit eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtes dessen stellvertretendes Mitglied an der Entscheidung mitwirken? Kam es in der Vergangenheit zu Entscheidungen über ein Ausscheiden oder eine Befangenheit eines Mitgliedes, bei dem dessen vertretendes Mitglied über das Ausscheiden oder dessen Befangenheit mit entschieden hat? Nach Mitteilung des Präsidenten des Hamburgischen Verfassungsgerichts lassen die Regelungen in 8 Absatz 2 und 24 Absatz 3 HVerfGG nicht eindeutig erkennen, ob das vertretende Mitglied an den dort genannten Beschlüssen mitwirken darf. Bislang regele nur 14 der Geschäftsordnung des Hamburgischen Verfassungsgerichts, dass das Gericht über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nach 24 HVerfGG ohne das entsprechende vertretende Mitglied entscheide. So sei in der Vergangenheit auch verfahren worden. An den Beschlüssen über das Ausscheiden von Mitgliedern des Verfassungsgerichts nach 8 HVerfGG insofern enthalte weder das Gesetz noch die Geschäftsordnung Vorgaben zur Mitwirkung hätten die entsprechenden vertretenden Mitglieder hingegen in der Vergangenheit mitgewirkt. 2

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/8776 6. Wie oft kam es in der Vergangenheit vor, dass nach dem Ausscheiden eines Mitglieds dessen stellvertretendes Mitglied nachgewählt wurde? Wie oft ist ein Mitglied seit Bestehen des Hamburgischen Verfassungsgerichts ausgeschieden? In den bisher sieben Fällen des Ausscheidens von Mitgliedern des Verfassungsgerichts nach 8 HVerfG sind in keinem Fall für die Ausgeschiedenen die vertretenden Mitglieder zu deren Nachfolgern gewählt worden. Tatsächlich besteht die vom Verfassungsgericht in seinem Schreiben vom 17. Juni 2013 angesprochene Problematik der Mitwirkung eines vertretenden Mitglieds am Beschluss über das Ausscheiden des vertretenen Mitglieds nach 8 Absatz 2 HVerfGG auch weniger darin, dass das vertretende Mitglied anschließend zum Mitglied gewählt werden könnte, sondern darin, dass es nach Ausscheiden des Mitglieds in seiner Funktion als vertretendes Mitglied in anhängigen Verfahren einträte und die Mitwirkung an dem Beschluss über das Ausscheiden des Mitglieds unter diesem Gesichtspunkt als Entscheidung in eigener Sache erscheinen könnte. 7. Mit wie vielen Mitgliedern sind die Verfassungsgerichte der Länder jeweils besetzt und wie viele Mitglieder beziehungsweise stellvertretende Mitglieder müssen jeweils für die Beschlussfähigkeit anwesend sein? Die Staatsgerichtshöfe, Verfassungsgerichtshöfe beziehungsweise Verfassungsgerichte der Länder sind wie folgt besetzt: Land Mitglieder Vertretende Mitglieder Baden-Württemberg 9 9 Bayern 38 38 Berlin 9 Bremen 7 14 Brandenburg 9 Hamburg 9 9 Hessen 11 22 Mecklenburg-Vorpommern 7 7 Niedersachsen 9 9 Nordrhein-Westfalen 7 7 Rheinland-Pfalz 9 9 Saarland 8 8 Sachsen 9 9 Sachsen-Anhalt 7 7 Schleswig-Holstein 7 7 Thüringen 9 9 Die Anzahl von Mitgliedern und vertretenden Mitgliedern, die für die Beschlussfähigkeit des Gerichts erforderlich sind, entspricht in einer ganzen Reihe von Ländern der Anzahl der Mitglieder des Gerichts. Die Anwesenheit dieser Personenzahl wird dadurch sichergestellt, dass mehrere vertretende Mitglieder pro Mitglied bestimmt werden und/oder die Vertretung nicht streng persönlich erfolgt, sondern bei fehlender Verfügbarkeit des zunächst berufenen vertretenden Mitglieds ein anderes vertretendes Mitglied in die Vertretung eintreten kann. Soweit danach überhaupt eine von der Mitgliedszahl abweichende Mindestzahl anwesender Mitglieder zur Beschlussfähigkeit des Gerichts führen kann, sehen die Gesetze der betreffenden Länder folgende Mindestzahlen vor: 3

Drucksache 20/8776 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Land Bayern Berlin 6 Brandenburg 6 Hamburg 5 Niedersachsen 7 Saarland 7 Sachsen-Anhalt 6 Schleswig-Holstein 6 Zur Beschlussfähigkeit erforderlich ½ des Berufsrichterplenums (von 23 Personen)* * Das Berufsrichterplenum entscheidet lediglich über organisatorische Belange des Gerichts. Die Sachentscheidungen erfolgen je nach Verfahrensart in Spruchgruppen unterschiedlicher Zusammensetzung. Nein. 8. Hat das Hanseatische Oberlandesgericht in der Vergangenheit dem Hamburgischen Verfassungsgericht persönliche oder sachliche Hilfsmittel nicht zur Verfügung gestellt beziehungsweise Zweifel an der Notwendigkeit der Zurverfügungstellung gehabt? Wenn ja, um was für persönliche oder sachliche Hilfsmittel handelte es sich dabei? 9. Aufgrund welcher gesetzlichen Regelung werden derzeit Reisekosten der Mitglieder des Hamburgischen Verfassungsgerichtes abgerechnet? Auf keiner gesetzlichen Grundlage, weil eine solche nicht existiert. Die Verausgabung der für die Abrechnung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel orientiert sich an der Erstattung von Reisekosten für andere Personengruppen, zum Beispiel für Abgeordnete der Hamburgischen Bürgerschaft. 10. Wie viele und welche Länder benutzen in ihren Verfassungsgerichtsgesetzen die Begriffe in einem anhängigen Verfahren beziehungsweise im Streitfall, wenn es um die vorläufige Regelbarkeit eines Zustandes geht (einstweilige Anordnung)? Der Begriff in einem anhängigen Verfahren wird außer im Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht in den Gesetzen der Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland verwendet. Den Begriff im Streitfall verwenden die Gesetze der Länder Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen (durch Verweis auf das Bundesverfassungsgerichtsgesetz), Sachsen (durch Verweis auf das Bundesverfassungsgerichtsgesetz), Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. In den Gesetzen der Länder Bayern, Brandenburg, Bremen und Nordrhein-Westfalen wird weder der eine noch der andere Begriff als Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung genannt. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs setzt das Vorliegen eines Hauptsacheverfahrens allerdings zumindest für den Regelfall voraus. 11. Welche Regelungen haben die einzelnen Länder in Bezug auf das Außerkrafttreten oder -setzen der einstweiligen Anordnung? Gibt es gegebenenfalls die Regelung eines Wiederholungsfalles? Wenn ja, wie ist diese ausgestaltet? Außer im Hamburgischen Verfassungsgerichtsgesetz sind in den Gesetzen der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland ein Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung nach drei Monaten und die Möglichkeit einer Wiederholung mit zwei Dritteln der Richterstimmen beziehungsweise in Mecklenburg-Vorpommern mit fünf von sieben Richterstimmen vorgesehen. 4

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/8776 Ein Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung nach sechs Monaten mit der Möglichkeit einer Wiederholung mit zwei Dritteln der Richterstimmen sehen die Gesetze von Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen (durch Verweis auf das Bundesverfassungsgerichtsgesetz), Sachsen (durch Verweis auf das Bundesverfassungsgerichtsgesetz), Schleswig-Holstein und Thüringen vor. Die Gesetze der Länder Bayern und Sachsen-Anhalt ordnen ein Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung mit Beendigung der Hauptsache an, sofern das Gericht sie nicht vorher aufhebt. Die Gesetze Baden-Württembergs, Bremens und Nordrhein-Westfalens enthalten keine diesbezüglichen Regelungen. 12. Ist dem Senat bekannt, was der Stadt Hamburg für Kosten entstehen, wenn zum jetzigen Zeitpunkt eine Regelung zum überlangen Verfahren im HVerfGG orientiert an der Regelung im BVerfGG verankert wäre? Wenn ja, wie hoch sind die Kosten? Wenn nein, ist eine Prüfung beabsichtigt? Ja: keine. Im Übrigen: entfällt. 13. Wie wurde die Auslageerstattungsfähigkeit von Verfahren in 66 Absatz 4 und 67 Absatz 1 HVerfGG bei der Beratung über das Gesetz begründet? Ist aus der Begründung des Gesetzes oder der Debatte ableitbar, warum andere Verfahren im HVerfGG von der Auslagenerstattung ausgenommen worden sind? Siehe Drs. 9/717 (zu 66 Absatz 4, nach seinerzeitiger Paragrafenzählung 61 Absatz 4) und Drs. 15/5933 (zu 67 Absatz 1). Im Übrigen: nein. 5