Die Haftung von GmbH-Geschäftsführern



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Unternehmensführung und Management Haftung und Recht Hansjörg Scheel Die Haftung von GmbH-Geschäftsführern 4. überarbeitete Auflage Verlag Dashöfer

gelten und insbesondere stille Reserven nicht realisiert werden dürfen. Dabei sind auf der Passivseite dieser Bilanz auch Gesellschafterdarlehen, und zwar selbst solche mit kapitalersetzendem Charakter und Rangrücktrittserklärungen der Gesellschafter, uneingeschränkt zu passivieren. Ergibt die so aufgestellte Bilanz, dass die begehrte Auszahlung das Stammkapital beeinträchtigen wird, hat der Geschäftsführer sie abzulehnen. Steht nicht zweifelsfrei fest, dass die GmbH ausreichend freies Vermögen hat, sodass die Geschäfte der GmbH mit einem ihrer Gesellschafter das bilanzielle Stammkapital nicht angreifen, hat der Geschäftsführer eine aktuelle (Zwischen-)Bilanz aufzustellen, anhand derer er prüfen kann, ob für die Auszahlung noch Vermögen zur Verfügung steht. Viele Geschäftsführer verkennen, dass eine solche Rückzahlung nicht zwingend voraussetzt, dass tatsächlich Geld fließt. Eine Rückzahlung kann schon vorliegen, wenn eine GmbH mit ihrer Muttergesellschaft einen Vertrag schließt, bei dem Leistung und Gegenleistung nicht angemessen sind und dadurch die Muttergesellschaft begünstigt wird. Ein Geschäftsführer, dessen GmbH Geschäfte mit Gesellschaftern, mit diesen verbundenen Unternehmen oder ihnen nahestehenden Personen macht, muss also besonders eingehend prüfen, ob Leistung und Gegenleistung angemessen sind, wenn ein Verlust aus diesem Geschäft dazu führen könnte, dass das Stammkapital in der Bilanz angegriffen wird. Ist bei einem potenziellen Vertragspartner der GmbH unbekannt, ob und wie er mit einem Gesellschafter der GmbH verbunden ist, so sollte die Geschäftsführung den betreffenden Gesellschafter bitten, ihr offenzulegen, ob und welche Verbindungen zwischen ihm und dem potenziellen Vertragspartner bestehen. 15

30 Abs.1 GmbHG enthält eine Ausnahme. Das Stammkapital darf an den Gesellschafter zurückgewährt werden, falls ein vollwertiger Gegenleistung- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter besteht. Auch hier gilt jedoch, dass die Lockerung des Kapitalschutzes möglicherweise sogar das persönliche Haftungsrisiko für den Geschäftsführer erhöht. Konnte er nach alter Rechtslage den Griff der Gesellschafter auf das Stammkapital mit dem Hinweis abwehren, die GmbH habe eine Unterbilanz, so muss er in Zukunft noch einen zweiten Prüfungsschritt anschließen: Der Geschäftsführer muss untersuchen, ob ein Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter voll werthaltig ist eine häufig sehr delikate Aufgabe. Auch Kredite an Geschäftsführer unterliegen nach 43a GmbHG besonderen Beschränkungen. Dass die Kapitalerhaltungsregeln besondere Haftungsgefahren für den Geschäftsführer bergen, wird auch daraus erkennbar, dass der Geschäftsführer bei Verstößen nicht nur der GmbH haftet, sondern auch direkt nach 31 Abs. 6 GmbHG von den Gesellschaftern in Anspruch genommen werden kann. Bei diesen Pflichtverstößen droht also nicht nur eine Innenhaftung gegenüber der GmbH, die erst auf Umwegen, insbesondere durch Pfändung der Ansprüche der GmbH, zur Außenhaftung wird. 3.4.6 Kapitalersetzende Darlehen Hat ein Gesellschafter der GmbH in einem Zeitpunkt, in dem ihr ein ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zugeführt hätte, stattdessen ein Darlehen gewährt, so wurden diese Darlehen früher als kapitalersetzend eingestuft. Durch eine Änderung des GmbH-Gesetzes vor einigen Jahren wurden die gesetzlichen und die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zur Behandlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen abgeschafft. So unterliegt beispielsweise die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens jetzt nicht mehr dem Verbot der Kapitalrückgewähr nach 30 Abs.1 GmbHG. Die Frage, ob ein Gesellschafterdarlehen zurückbezahlt werden konnte bzw. werden kann, wird durch das Insolvenzrecht und das Anfechtungsrecht beantwortet. Dabei gilt: Alle Gesellschafterdarlehen oder vergleichbare Forderungen werden in der Insolvenz der GmbH erst beglichen, wenn alle ungesicherten Gläubiger befrie- 16

digt sind. Die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens im Jahr vor der Insolvenz ist anfechtbar. Angefochten werden kann zudem jede Gewährung von Sicherheiten für einen Gesellschafter innerhalb von zehn Jahren vor der Insolvenz. Im Ergebnis bestimmen also relativ einfach zu berechnende Fristen den Rang bei der Befriedigung in der Insolvenz. 3.4.7 Restriktionen für den Erwerb eigener Anteile Dem Schutz des Eigenkapitals dienen auch die sehr strengen Voraussetzungen des 33 GmbHG für den Erwerb eigener Geschäftsanteile. Im Unterschied zu vielen anderen Rechts- und Wirtschaftsordnungen, in denen der Erwerb eigener Geschäftsanteile ein gebräuchliches Instrumentarium der Mittelverwendung und Gesellschaftersteuerung ist, steht das GmbHG diesem sehr kritisch gegenüber. Der Geschäftsführer hat die Voraussetzungen des 33 GmbHG daher strikt zu beachten. Verstößt er (schuldhaft) gegen diese Verpflichtung, haftet er gemäß 43 Abs. 3 GmbHG. 3.4.8 Sonstige Ausschüttungsverbote Bei einer Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern darf der Geschäftsführer keine Ausschüttung vornehmen, die einen Gesellschafter zu Lasten der anderen begünstigt. Praktisch relevant wird diese Konstellation insbesondere bei von einem Mehrheitsgesellschafter zu Lasten der übrigen Gesellschafter geforderten Sonderausschüttungen oder sonstigen Leistungen. Gibt der Geschäftsführer diesem Wunsch nach oder ist er selbst der Mehrheitsgesellschafter, kann er der GmbH gegenüber gemäß 43 Abs.1 GmbHG haften. Der Geschäftsführer sollte außerdem das steuerrechtliche Verbot verdeckter Gewinnausschüttungen beachten. Darunter wird eine Leistung an die Gesellschafter verstanden, die formal ein normales entgeltliches Geschäft darstellt etwa der Verkauf von Gesellschaftsvermögen oder die Bezahlung einer Vergütung für geleistete Dienste an den Gesellschafter -, bei der aber materiell die Gegenleistung des Gesellschafters hinter dem geschäfts- oder verkehrsüblichen Wert zurückbleibt, z. B. weil der Vermögensgegenstand unter dem Verkaufswert 17

veräußert wird oder die dem Gesellschafter gezahlte Vergütung über der einem Dritten zu zahlenden Vergütung liegt. In diesem Fall nehmen die Steuerbehörden in Höhe der jeweiligen Differenz eine Gewinnausschüttung an den Gesellschafter mit der Konsequenz entsprechender Steuernachforderungen an. Hier muss der Geschäftsführer zusätzlich mit seiner persönlichen Haftung rechnen, wenn für die verdeckte Gewinnausschüttung nicht ein zustimmender Beschluss aller Gesellschafter vorlag. Wegen der durch verdeckte Gewinnausschüttungen erfolgenden Verletzung der steuerrechtlichen Pflichten der Gesellschaft muss der Geschäftsführer außerdem befürchten, selbst bei einem zustimmenden Beschluss aller Gesellschafter subsidiär gemäß 69 AO für die Steuerschuld der Gesellschaft zu haften, soweit diese von der Gesellschaft nicht beglichen wird. Alle Pflichten, die zur Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals dienen, sollten besonders ernst genommen werden. Verstößt ein Geschäftsführer wissentlich und willentlich gegen sie oder nimmt er einen solchen Verstoß in Kauf, so droht ihm neben einer Haftung auf Schadensersatz auch noch eine strafrechtliche Verfolgung, insbesondere wegen Untreue. Überdies kann der Schadensersatzanspruch dann nicht nur auf die organschaftliche Haftung gestützt werden, sondern auch auf Ansprüche wegen unerlaubter Handlung. Diese sog. deliktische Haftung, die unter IV beschrieben wird, ist für den Geschäftsführer häufig gefährlicher, weil die Ansprüche in vielen Fällen erst später verjähren. 3.4.9 Buchführung Geschäftsführer, die Sorgfaltspflichten verletzt haben, versuchen häufig die Spuren ihres Tuns zu verwischen, indem sie die Bücher der GmbH nicht ordnungsgemäß führen. 41 GmbHG verpflichtet die Geschäftsführer ausdrücklich, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen. Es handelt sich ähnlich wie bei den Kapitalschutzbestimmungen um eine im öffentlichen Inte- 18

resse begründete und daher zwingende Verpflichtung. Lässt sich wegen unzureichender Buchführung nicht mehr rekonstruieren, wie es zu Vermögensverlusten der GmbH kam, so ist der Geschäftsführer zum Ersatz des Schadens nach 43 Abs. 2 GmbHG verpflichtet. Überdies droht eine Bestrafung gemäß 82 Abs. 2 Ziff. 2 GmbHG, wenn die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr dargestellt oder verschleiert wird. Eine unvollständige Dokumentation kann auch gegenüber Dritten zu einer verschärften Haftung führen: Zwar muss grundsätzlich der Gläubiger, der einen Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch nimmt, den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft beweisen. Jedoch gilt nach der Rechtsprechung die Insolvenzreife (nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung) als bewiesen, wenn der Geschäftsführer die ihm obliegende Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen nach 238, 257 HGB, 41 GmbHG verletzt hat und dem Gläubiger deshalb die Darlegung näherer Einzelheiten nicht möglich ist. Große Probleme bereiten in der Praxis Fälle, in denen Teile der Buchhaltung verschwunden sind. Ehemalige Geschäftsführer behaupten dann zumeist, dass die Unterlagen erst nach ihrem Ausscheiden aus der Geschäftsführung verschwunden sind. Um diese Schutzbehauptung auszuschließen, sollten bei einem Wechsel in der Geschäftsführung die Gesellschafter und die weiter amtierenden Geschäftsführer unverzüglich prüfen, ob die Buchhaltung vollständig ist. Falls dies beispielsweise wegen anderer wichtiger Aufgaben nicht zeitnah geschehen kann, sollten externe Berater mit der Prüfung beauftragt werden. Nur wenn das Fehlen von Buchhaltungsunterlagen zeitnah gerügt wird, kann Streit darüber vermieden werden, ob das neue oder das alte Management die Verantwortung für das Fehlen der Unterlagen trägt. 19