Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin SINGLE TV Fernsehen AG. Aktenzeichen: KEK 134.

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- Regionalfenster im Programm der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH -

Transkript:

Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin SINGLE TV Fernsehen AG Aktenzeichen: KEK 134 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der SINGLE TV Fernsehen AG, Im Mediapark 6, 50670 Köln, vertreten durch ihren Vorstand Randolf Krings, - Veranstalterin - Bevollmächtigte: xxx... w e g e n Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlagen der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) vom 21.11.2001, 19.04.2002 und 27.05.2002 in der Sitzung am 11.06.2002 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Mailänder (Vorsitzender), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Huber und Dr. Rath-Glawatz entschieden: Die von der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) mit Schreiben vom 21.11.2001, vom 19.04.2002 und vom 27.05.2002 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgelegten Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der SINGLE TV Fernsehen AG werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.

2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anmeldungen 1.1 Mit Schreiben vom 08.11.2001 an die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein- Westfalen (LfR), dort eingegangen am 15.11.2001, zeigte die SINGLE TV Fernsehen GmbH (nunmehr: SINGLE TV Fernsehen AG, im Folgenden: SINGLE TV ) Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse auf der zweiten Beteiligungsstufe an, die die Gesellschafterstruktur bei der campoint AG (vormals: campoint GmbH) und der medianetcom AG betreffen. Mit Schreiben vom 12.04.2002 zeigte die Veranstalterin den Eintritt der Graf zu Solms-Wildenfels Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh als neue Gesellschafterin bei SINGLE TV an. Mit Schreiben vom 26.04.2002 teilte SINGLE TV ihre Umwandlung in eine Aktiengesellschaft mit. Schließlich meldete die Veranstalterin mit Schreiben vom 17.05.2002 weitere Beteiligungsveränderungen bei der medianetcom AG und der campoint AG an. 1.2 Demnach bestehen an SINGLE TV nunmehr die folgenden Beteiligungsverhältnisse: Erste Beteiligungsstufe: Platinum Acquisitions GmbH, Wiesbaden 39,90 % (zwischenzeitlich unter der Firma EDEN Erotic Digital Entertainment Network GmbH, davor: ARCA Neunte Vermögensverwaltungsund -beteiligungs GmbH) Graf zu Solms-Wildenfels Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh, Isernhagen 30,00 % AGO Treuhand GmbH, Wiesbaden 15,10 % campoint AG, Wiesbaden 10,00 % medianetcom AG, Marburg 5,00 %

3 Zweite Beteiligungsstufe: Platinum Acquisitions GmbH: Klaus Helbert 100 % Graf zu Solms-Wildenfels Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh: Tie Targa International, Ltd., Vaduz, Liechtenstein 100 % AGO Treuhand GmbH: RA Klaus Christian Kahler 100 % campoint AG: Gontard & Metallbank AG 49,50 % Internolix AG 50,50 % Die Internolix AG plant, sämtliche Anteile der Gontard & Metallbank AG zu übernehmen. Diese mit Schreiben vom 17.05.2002 (Ziffer 4) angezeigte Beteiligungsveränderung wird nicht in das vorliegende Verfahren einbezogen und steht noch unter dem Vorbehalt der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung. medianetcom AG: Platinum Acquisitions GmbH 19,99 % Gontard & Metallbank AG 18,66 % (aktueller Handelsbestand unterliegt täglichen Veränderungen) Graf zu Solms-Wildenfels Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh 18,47 % Investorengruppe, bestehend aus: (1) Herrn Roland Oetker (182.222 Aktien) (2) Rotermund Venture Capital Fonds II GbR (240.000 Aktien) und (3) Deutsche Bank Fonds (220.000 Aktien) 7,66 % Highlight Communications AG 6,38 % Frank Hackenbuchner und Regine Dickomeit-Hackenbuchner 2,34 % Streubesitz (Free Float) 26,50 %

4 Die Platinum Acquisitions GmbH beabsichtigt, xxx... bis zu 100 % der Anteile der Gontard & Metallbank AG an der medianetcom zu übernehmen und damit ihren Anteil auf maximal 38,65 % zu erhöhen. Dritte Beteiligungsstufe: Internolix AG: Platinum Acquisitions GmbH und Klaus Helbert ca. 27,85 % AGO Treuhand GmbH 25,93 % medianetcom AG 2,23 % Streubesitz ca. 43,09 % Die Übernahme sämtlicher Anteile an der Internolix AG durch die medianetcom AG ist für September 2002 geplant und wurde mit Schreiben vom 17.05.2002 (Ziffer 3) von der Veranstalterin angezeigt; da die Modalitäten im Einzelnen noch unklar sind, wird diese Beteiligungsveränderung noch nicht in das vorliegende Prüfverfahren einbezogen. Highlight Communications AG: Nach Auskunft der Veranstalterin hält Klaus Helbert eine Beteiligung von unter 10 %. 2 Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse 2.1 Veranstalterin SINGLE TV veranstaltet auf Grundlage einer Lizenz der LfR vom 19.03.2001 das gleichnamige bundesweite digitale Fernsehspartenprogramm. Das Programm, das sich vorzugsweise an Alleinlebende richtet, wurde bislang über Kabelanlagen über die Programm- und Vermarktungsplattform MediaVision ausgestrahlt und vermarktet. Zugleich mit der Anzeige der Beteiligungsveränderungen vom 08.11.2001 hat die Veranstalterin der LfR eine Änderung des Programmschemas angezeigt, xxx... Nach Auskunft der LfR wurde die Vermarktungsvereinbarung mit MediaVision gekündigt; geplant ist demnach die Verbreitung des Programms über Satellit. Mit Gesellschafterbeschluss vom 25.04.2002 wurde die Veranstalterin gemäß 190 ff. UmwG von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Der

5 Vollzug des Formwechsels wurde unter die aufschiebende Bedingung der medienrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung gestellt. Gegenstand des Unternehmens ist nach 3 der neugefassten Satzung vom 25.04.2002 xxx... die Veranstaltung von Fernsehprogrammen und Online-Diensten aller Art in allen Verbreitungsmedien, insbesondere eines Fernsehprogramms unter der Senderkennung Single TV oder einer anderen Senderkennung, die Produktion und Herstellung von Fernsehprogrammen, der Erwerb und die Weiterveräußerung von Programmen einschließlich des Erwerbs und der Vergabe von Lizenzen sowie der Wahrnehmung aller diesbezüglichen Rechte und aller mit den vorstehenden Gegenständen in Zusammenhang stehenden sonstigen Geschäften. An dem auf 100.000 EURO erhöhten Stammkapital, eingeteilt in 100.000 Stück Inhaberaktien, sind die bisherigen Gesellschafter der SINGLE TV Fernsehen GmbH entsprechend der anteiligen Höhe ihrer vorherigen Gesellschaftsanteile beteiligt xxx... Zu Aufsichtsratsmitgliedern wurden Klaus Kahler, Klaus Helbert und Wolfgang Fuhrmann ernannt; zum Vorstand wurde Randolf Krings, Wiesbaden, bestellt xxx... 2.2 Beteiligte Unternehmen 2.2.1 Platinum Acquisitions GmbH Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Platinum Acquisitions GmbH, Wiesbaden, ist der Unternehmer Klaus Helbert. Er ist Inhaber der Firmengruppe HNN Helbert News Network. Neben den unten beschriebenen Online-Aktivitäten von Firmen unter Beteiligung dieser Gruppe (vgl. 2.2.4 und 2.2.5) ist sie über die Firma IMPress GmbH auch im Zeitschriftenbereich aktiv. Das Unternehmen brachte zuletzt eine mittlerweile wieder eingestellte Wochenzeitung X-News zu den Themen Nachrichten/Lifestyle/Erotik auf den Markt. 2.2.2 Graf zu Solms-Wildenfels Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh Geschäftszweck dieser Gesellschaft mit Sitz in Isernhagen ist die Verwaltung und Betreuung von Vermögensgegenständen und Massen jeder Art sowie die wirtschaftliche Beratung und Betreuung bei der Vermögensverwaltung einschließlich der Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung. Alleininhaberin ist die Tie Targa International Ltd., Vaduz, Liechtenstein. Weitere Beteiligungen im Fernseh- oder im Printbereich bestehen nach Auskunft der Ve-

6 ranstalterin nicht. Geschäftsführer sind Wolfgang Fuhrmann und Graf Friedrich- Magnus Michael Benvenuto zu Solms-Wildenfels. 2.2.3 AGO Treuhand GmbH (Klaus Kahler) Alleingesellschafter und Geschäftsführer der AGO Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - ist der Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Klaus Kahler. 2.2.4 campoint AG Die campoint AG (vormals: campoint GmbH), Wiesbaden, ist aus dem Internetdienstleistungsunternehmen Internet Arts International (Internetdesign und Programmierung) hervorgegangen. Seit Januar 2000 betreibt sie die Visit-X -Internet- Plattform, eine Erotik-Video-Chat-Plattform (www.visit-x-live.de), und seit September 2000 eine Entertainment-Plattform unter www.singletv.de. Alleinvertretungsberechtiger Vorstand ist Herr Markus Tarara. Gesellschafter sind die Internolix AG mit 50,5 % und die Gontard & Metallbank AG mit 49,5 % der Anteile. Mit Schreiben vom 17.05.2002 hat die Veranstalterin angezeigt, die Internolix AG beabsichtige, mit Wirkung zum 28.06.2002 bis zu 100 % der Anteile der Gontard & Metallbank zu erwerben; die genaue Anzahl der erworbenen Aktien werde noch mitgeteilt. Die Internolix AG, Limburg (Lahn), ist ein Softwareentwicklungsunternehmen mit Schwerpunkt auf der Entwicklung datenbankbasierender Online-Shop-Systeme (www. Internolix.de). Gesellschafter sind die Platinum Acquisitions GmbH und Klaus Helbert mit zusammen ca. 27,85 % der Anteile (3.122.430 Aktien), die AGO Treuhand mit 25,93 % der Anteile (2.908.270 Aktien) sowie die medianetcom mit 2,23 % der Anteile (250.000 Aktien); die restlichen Aktien befinden sich in Streubesitz. 2.2.5 medianetcom AG Die seit Juli 2000 am Neuen Markt börsennotierte medianetcom AG, Marburg, ist im Geschäftsfeld der Breitbandkommunikation für digitale Medientechnologien tätig und (vgl. näher Beschluss der KEK vom 21.08.2001 i.s. SINGLE TV, Az.: KEK 106,

7 Kap. I 2.2). Ferner bietet medianetcom digitale Erotik-Videotheken an (www.erodrome.tv). Geschäftszweck ist die Erbringung von Dienstleistungen und die Herstellung von Produkten der digitalen Medienkommunikation, insbesondere Video-on-Demand und Cinema-on-Demand, Business- und Network-TV, Video Conferencing, Streaming Technologien, MPEG ½ Encoding und Streaming, DVD- Authoring und Produktion, DVD-Video, Internet Event Service und Internet Live Ü- bertragungen, Digital Video Broadcasting und Home Cinema. Gesellschafter der medianetcom AG sind die Platinum Acquisitions GmbH mit 19,99 % der Anteile, die Gontard & Metallbank AG (aktuell 18,66 % der Anteile), die Graf zu Solms-Wildenfels Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh mit 18,47 %, eine Investorengruppe bestehend aus Herrn Roland Oetker, dem Rotermund Venture Capital Fonds II GbR und dem Deutsche Bank Fonds mit zusammen 7,66 %, die Highlight Communications AG mit 6,38 % sowie Frank Hackenbuchner, und Regine Dickomeit-Hackenbuchner mit zusammen 2,34 % der Anteile. Die übrigen 26,5 % der Anteile befinden sich in Streubesitz. Der Vorstand besteht aus Klaus Helbert (Vorsitzender), Thomas Raab und Martina Fritz. Die Highlight Communications AG, Pfäffikon, Schweiz, ist im Film- und Sportrechtehandel tätig. Sie handelt mit Filmlizenzen in den Bereichen Kino, DVD, Video und Fernsehen und ist zu 80 % an der Team Holding AG beteiligt, die exklusiv die Übertragungsrechte am UEFA-Cup vermarktet. Laut Pressemitteilung der Constantin Film AG vom 14.05.2002 wird Highlight insgesamt 23 % der Aktien an der Constantin Film AG von der Kirch Beteiligung GmbH & Co. KG und aus dem Streubesitz erwerben. Zur Beteiligungsstruktur der Highlight Communications AG liegen keine Informationen vor (lediglich zu Anteilen von Mitgliedern des Verwaltungsrats, Geschäftsbericht 2001, S. 27). Nach Auskunft der Veranstalterin hält Herr Helbert eine Beteiligung von unter 10 %. II Verfahren Eine aktuelle Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der LfR Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung

8 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach Maßgabe der Regelung in 29 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen an Veranstaltern von bundesweiten Fernsehprogrammen bei der zuständigen Landesmedienanstalt anzumelden und erst dann zu vollziehen, wenn sie als für die Sicherung der Meinungsvielfalt unbedenklich bestätigt worden ist. Für die abschließende Beurteilung dieser Fragestellung ist nach 36 Abs. 1 RStV die KEK zuständig. Sämtliche hier zu prüfenden Beteiligungsveränderungen waren zum Zeitpunkt ihrer Anzeige und der ausstehenden Bestätigung der Unbedenklichkeit bereits vollzogen. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, droht zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters. Außerdem kann die Versäumnis, geplante Beteiligungsveränderungen anzumelden, von der LfR als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden ( 49 Abs. 1 Ziff. 29 RStV). 2 Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile Angaben über die Zuschaueranteile des Spartenprogramms SINGLE TV liegen der KEK nicht vor. Da weder die Veranstalterin noch die an ihr beteiligten Unternehmen gegenwärtig an einem anderen Veranstalter bundesweiten Fernsehens beteiligt sind, kommt eine Zurechnung weiterer Zuschaueranteile nicht in Betracht. SINGLE TV war bislang Bestandteil des Programmpakets VisionBasic der digitalen Kabelplattform MediaVision der Deutsche Telekom AG, dessen Betrieb nach Mitteilung der MediaVision-Deutsche-Telekom-Gruppe (unter www.mediavision.de) bis zum Jahresende eingestellt werden soll. Die Zuschauernutzung einzelner digitaler Spartenkanäle wird nach dem Kenntnisstand der KEK zur Zeit in Deutschland nicht gemessen. Die AGF/GfK-Fernsehforschung erhebt derzeit nur die gesamte Nutzung des Digitalfernsehens als einheitlichen Zuschaueranteil der Digital-Set-Top- Box-Nutzung. Eine differenzierte Erfassung einzelner digitaler Programme ist aber geplant. Aktuellen Presseberichten zufolge wird die Messung frühestens im Laufe des Jahres 2002 beginnen. Unabhängig davon besteht für die Ermittlung der Zuschaueranteile die Schwierigkeit, dass Plattformbetreiber wie Premiere World und MediaVision und die Mehrzahl der Veranstalter, die über diese Plattformen verbrei-

9 tet werden, keine Mitglieder oder Lizenznehmer der AGF sind. Insofern es keine Mitglieder oder Lizenznehmer der AGF betrifft, wird die AGF/GfK-Fernsehforschung die Öffentlichkeit wahrscheinlich auch zukünftig über die von ihr erhobenen Zuschaueranteile der digitalen Programmplattformen oder der darüber verbreiteten Digitalkanäle nicht oder nur sehr unregelmäßig informieren. Unter Zugrundelegung der von der AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, 3sat, arte, Kinderkanal, Phoenix, RTL Television, SAT.1, ProSieben, Kabel 1, RTL II, Super RTL, VOX, DSF, Neun Live, Eurosport und n-tv und der Schätzungen der KEK für die Pay-TV-Programme von Premiere World erreichten diese Sender in dem Referenzzeitraum November 2000 bis Oktober 2001 einen Zuschaueranteil von insgesamt etwa 95 %. Neben der Nutzung der Programmangebote von Media- Vision bezieht sich der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 5 % auf eine Vielzahl von Programmen wie zum Beispiel N24, CNN, XXP, VIVA, MTV, Teleshoppingkanäle, privates Regionalfernsehen, offene Kanäle und viele fremdsprachige Programme. Es lässt sich unter Vorbehalt vermuten, dass der Anteil von SINGLE TV bei den Zuschauern sehr gering ist, jedenfalls unter 1 % liegt. Daran ändert auch das sendereigene Internetangebot nichts, dessen Nutzung mit dem Fernsehprogramm verbunden ist. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Gemäß 26 RStV darf ein Unternehmen selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit eine unbegrenzte Zahl von Fernsehprogrammen veranstalten, solange es keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Der zu beurteilende Sachverhalt gibt weder im Hinblick auf die Zuschaueranteile noch aus sonstigen Gründen Anlass zu der Befürchtung vorherrschender Meinungsmacht. Mehrere an SINGLE TV beteiligte Unternehmen sind zwar auch auf andere Weise im Medienbereich aktiv bzw. halten Beteiligungen in diesem Bereich. Dabei handelt es sich aber um kleinere Unternehmen, denen allenfalls ein geringer Meinungseinfluss zugeschrieben werden kann. 4 Vorbehalt zur Zuschaueranteilsermittlung

10 Bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren zur Bestimmung der Zuschaueranteile nach 27 RStV aufgrund der von der KEK ausgearbeiteten Ausschreibung durch die Landesmedienanstalten in Gang gesetzt ist und die nach den Bedürfnissen der KEK ermittelten Zahlen vorliegen, müssen für den Übergangszeitraum die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde gelegt werden (vgl. 34 RStV). (gez.) Mailänder Dörr Huber Rath-Glawatz