Anzeige einer Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin N 24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbh

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1 Anzeige einer Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin N 24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbh Aktenzeichen: KEK 078 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der N 24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbh, vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich Ende, Gutenbergstraße 1, Unterföhring, - Veranstalterin - wegen einer mittelbaren Veränderung der Beteiligungsverhältnisse hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom aufgrund der Sitzung am 16. Mai 2000 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dr. h. c. Mestmäcker (Vorsitzender), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Kübler, Prof. Dr. Lerche, Dr. Lübbert und Prof. Dr. Mailänder entschieden: Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben vom zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgelegte mittelbare Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der N 24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbh kann nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich ( 36, 35, 29 Satz 3 RStV) bestätigt werden. Unberührt bleibt die Verpflichtung zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherung der Meinungsvielfalt bei künftigen Entwicklungen gemäß 35 Rundfunkstaatsvertrag (RStV).

2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anmeldung Mit Schreiben vom an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat die N 24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbh (N 24) mitgeteilt, dass der Gesellschafter der ProSieben Media AG (ProSieben) Thomas Kirch beabsichtige, seine Anteile in Höhe von 58,4 % an den stimmberechtigten Stammaktien (Inhaberaktien) der ProSieben in die Kirch Media GmbH & Co. KGaA einzubringen. Im Gegenzug solle er Kommanditaktien am Grundkapital dieser Gesellschaft in Höhe des entsprechenden Wertes erwerben. Diese gesellschaftsrechtlichen Veränderungen sind mittlerweile vollzogen. Damit bestehen am stimmberechtigten Kapital von N 24 nunmehr die folgenden Beteiligungsverhältnisse: Erste Beteiligungsstufe: ProSieben Media AG 100 % Zweite Beteiligungsstufe: Kirch Media GmbH & Co. KGaA: 58,4 % Rewe-Beteiligungs-Holding National GmbH 41,6 % Dritte Beteiligungsstufe: Kirch Media GmbH & Co. KGaA: Persönlich haftende Gesellschafterin mit einer Vermögenseinlage, die nicht auf das Grundkapital geleistet wird, und Inhaberin einer Stückaktie ist die Kirch Media Beteiligungs GmbH & Co. KG. Ihre Beteiligung entspricht derzeit des Gesamtkapitals. 81,14 %

3 3 Die sonstigen Kommanditaktionäre sind: Thomas Kirch 7,31 % Capital Research and Management Funds 3,27 % Fininvest S.p.A. 2,76 % Kingdom 5-KR-98 Ltd. 2,76 % Lehman Brothers Merchant Banking Partners II L.P. 2,76 % Rewe-Beteiligungs-Holding National GmbH: Das Unternehmen steht über mehrere Beteiligungsstufen im Besitz der REWE Zentralfinanz AG, der REWE Zentralfinanz eg und der REWE Zentral AG und gehört demnach zur REWE-Unternehmensgruppe. 2 Veranstalterin und beteiligte Unternehmen 2.1 N 24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbh Die von der angezeigten Beteiligungsveränderung mittelbar betroffene Veranstalterin ist die N 24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbh (N 24), Unterföhring. N 24 wurde von der BLM aufgrund des Bescheides vom als Anbieter eines werbefinanzierten Informationsprogramms mit dem Schwerpunkt Nachrichten und Wirtschaft zugelassen, nachdem die KEK durch Beschluss vom (Az.: KEK 038) festgestellt hatte, dass dieser Zulassung Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen. Alleinige Gesellschafterin der N 24 war und ist ProSieben. 2.2 ProSieben Media AG Die ProSieben Media AG (ProSieben) ist Veranstalterin des bundesweiten Fernsehvollprogramms ProSieben. Sie verfügt über alle Anteile nicht nur an N 24, sondern auch an der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH, die seit 1996 ein bundesweites Fernsehprogramm ausstrahlt, das zunächst als Spartenprogramm/Unterhaltung und wenig später als Vollprogramm zugelassen worden ist. Für Kabel 1 hat die KEK

4 4 am festgestellt, dass die mittelbare Veränderung der Beteiligungsverhältnisse als unbedenklich bestätigt werden konnte (Az.: KEK 075). ProSieben hält weitere Beteiligungen in den Bereichen Programmproduktion, Rechtehandel und Kunstmerchandising. Im Bereich Multimedia hat sie u. a. eine 25,1%-Beteiligung an der schwedischen Internetfirma LetsBuyIt.com. AB Sverige erworben. ProSieben ist an der MediaGruppe Schweiz (98 %) und der MediaGruppe Austria (100 %) beteiligt. Zur Firmengruppe von ProSieben gehört ferner die ddp Nachrichtenagentur GmbH. ProSieben ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Das Grundkapital ist eingeteilt in 17,5 Mio. auf den Namen lautende Stammaktien mit Stimmrecht und ebenso viele auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, die im Zuge der Börseneinführung ausgegeben wurden. Bislang waren der Gesellschafter Thomas Kirch mit 58,4 % und die REWE-Beteiligungs-GmbH mit 41,6 % an den stimmberechtigten Stammaktien beteiligt. Durch die im Oktober 1999 angekündigte und mittlerweile vollzogene Veränderung hat der Gesellschafter Thomas Kirch seinen Anteil auf die Kirch Media GmbH & Co. KGaA übertragen und dafür ein etwa gleichwertiges Paket von 7,31 % der Kommanditaktien dieser Gesellschaft erhalten. Diese Veränderung war Gegenstand des Verfahrens KEK 063; sie ist durch Beschluss vom als unbedenklich bestätigt worden. 2.3 Die an ProSieben beteiligten Unternehmen Thomas Kirch Thomas Kirch ist neben seiner Beteiligung an ProSieben - bzw. nunmehr an KirchMedia - bei der Veranstaltung von Teleshopping in Deutschland und Italien (Beteiligung am Unternehmen H.O.T. von 30,93 %), im Ballungsraumfernsehen sowie im Hörfunk aktiv. Er hält 40 % der Anteile an der tv.münchen Das Stadtfernsehen Programmgesellschaft mbh, der Veranstalterin der lokalen Fernsehprogramme tv.münchen und M1, und ist Alleingesellschafter der tv.berlin Fernseh-Programmgesellschaft mbh (tv.berlin). In Berlin betreibt er daneben den Radiosender Hundert,6.

5 KirchGruppe Die Kirch Media GmbH & Co. KGaA (KirchMedia) ist ein Unternehmen der KirchGruppe: 81,14 % der Anteile daran besitzt über mehrere Beteiligungsstufen die Kirch Stiftung, die ihre Anteile treuhänderisch für Dr. Leo Kirch hält Die KirchMedia ist eine Holding, die die wesentlichen Firmen und Beteiligungen der KirchGruppe aus den Bereichen Lizenzhandel, werbefinanziertes Fernsehen, Programmproduktion und Filmbearbeitung zusammenfasst. An ihr sind außer der KirchMedia Beteiligungs GmbH & Co. KG seit kurzem die italienische Fininvest S.p.A., das Unternehmen Kingdom 5-KR-98 Ltd. des saudischen Prinzen Al-Waleed bin Talal al Saud und Lehman Brothers Merchant Banking Partners II L.P. mit je 3,19 % des Gesamtkapitals beteiligt. Als weiterer Gesellschafter wurde kürzlich ein Fonds der US-amerikanischen Investmentgesellschaft Capital Research and Management Company mit einem Anteil von 3,5 % aufgenommen. Seit dem Vollzug der geschilderten Beteiligungsveränderung bei ProSieben ist zudem Thomas Kirch Gesellschafter der KirchMedia. Durch die jüngsten Beteiligungsveränderungen haben sich die Kapitalanteile der übrigen Gesellschafter geringfügig verändert. Für weitere Einzelheiten wird auf den Beschluss der KEK in Sachen ProSieben vom , Az.: KEK 063, verwiesen Die Muttergesellschaft der Kirch Media Beteiligungs GmbH & Co. KG, die Kirch- VermögensVerwaltungs GmbH & Co. KG (ehem.: Struktura GmbH) hält mittelbar auch die Anteilsmehrheit an den beiden anderen Holdinggesellschaften der KirchGruppe, der KirchPayTV GmbH & Co. KGaA und der KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG; ferner ist sie über die Pay-Co Holding GmbH & Co. KG zu 50 % an der Fernsehveranstalterin Discovery Channel Betriebs GmbH beteiligt. Die KirchPayTV GmbH & Co. KGaA (KirchPayTV) bündelt die Aktivitäten der KirchGruppe im Bezahlfernsehen, die KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG die sonstigen Beteiligungen, insbesondere die an der Axel Springer Verlags AG. Für weitere Details wird wiederum auf den erwähnten Beschluss KEK 063 vom verwiesen REWE-Handelsgruppe

6 6 Die Rewe-Beteiligungs-Holding National GmbH gehört zur REWE-Handelsgruppe, die primär auf dem Geschäftsfeld des Einzelhandels tätig ist, daneben in den Bereichen Großhandel, Spedition, Elektronik-Fachhandel und Touristik. Nach Unternehmensangaben im Rahmen des ersten Prüfverfahrens ProSieben (Beschluss der KEK vom i. S. ProSieben, Az.: KEK 007/029, Abschnitt I 2.3, S. 3) und den sonstigen Kenntnissen der KEK sind weder Gesellschaften der REWE-Unternehmensgruppe noch deren Inhaber im Medienbereich geschäftlich aktiv. II Verfahren Vor der Entscheidung in der Rundfunksache ProSieben (Az.: KEK 063) wurde den Vertretern dieser Veranstalterin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; der Vorstandsvorsitzende dieser Gesellschaft hat zudem gem. 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV versichert, dass die der KEK vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind. Angesichts der Übereinstimmung der zu beurteilenden Sachverhalte wurde auf das Angebot zu erneuter Stellungnahme sowie auf eine neuerliche Vollständigkeitserklärung verzichtet. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach Maßgabe der Regelung in 29 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen an Veranstaltern von bundesweiten Fernsehprogrammen bei der zuständigen Landesmedienanstalt anzumelden und erst dann zu vollziehen, wenn sie als für die Sicherung der Meinungsvielfalt unbedenklich bestätigt worden ist. Für die abschließende Beurteilung dieser Fragestellung ist nach 36 Abs. 1 RStV die KEK zuständig. 2 Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile 2.1 Zurechnung von Programmen Einem Unternehmen sind die Programme derjenigen Unternehmen zuzurechnen, mit denen es nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrags, insbesondere dessen 28, verbunden ist. Nach 28 Abs. 1 Satz 1 RStV sind einem Unternehmen

7 7 sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert beteiligt ist. Ferner sind ihm gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von 15 AktG stehen. Dem zu beurteilenden Unternehmen sind darüber hinaus die Programme der Unternehmen zuzurechnen, die an ihm mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind (arg. e 28 Abs.1 Satz 3 und 29 Satz 2 RStV). Demnach ergeben sich die folgenden Zurechnungen: Der Veranstalterin werden das Programm N 24, das Programm ihrer Muttergesellschaft ProSieben und das Programm von deren Tochtergesellschaft Kabel 1 zugerechnet. Außerdem sind der Veranstalterin die Programme der KirchGruppe zuzurechnen: Diese bildet nunmehr mit ProSieben gem. 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RStV ein verbundenes Unternehmen im Sinne von 28 Abs. 1 Satz 3 RStV, so dass die Zurechnung gemäß 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV geboten ist Die N 24 zuzurechnenden Programme werden nach 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RStV der KirchGruppe zugerechnet. Darüber hinaus werden der KirchGruppe und damit auch der Veranstalterin die Zuschaueranteile der nachfolgend aufgeführten bundesweit verbreiteten Fernsehprogramme zugerechnet: SAT.1 (Beteiligung der KirchGruppe von bislang 59 %; der KEK wurden geplante Beteiligungsveränderungen bei der PKS Programmgesellschaft für Kabel und Satelliten Rundfunk mbh und der KirchMedia angezeigt, Verfahren Az.: KEK 046); Premiere einschließlich DF 1 (zum eingestellt) und der auf der Premiere-Plattform gesendeten Programme Discovery (Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 020), Junior/K-toon und Classica. Junior/K-toon und Classica werden auch weiterhin der KirchGruppe zugerechnet, obwohl sie nunmehr aufgrund einer eigenständigen Zulassung der Unternehmen Junior.TV GmbH & Co. KG bzw. Unitel Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft mbh & Co. veranstaltet werden (vgl. Beschlüsse der KEK vom i. S. Junior.TV, Az.: KEK 042, und Classica, Az.: KEK 045). Die Zurechnungen erfolgen unbeschadet der noch nicht abgeschlossenen Prüfung der angezeigten Beteiligungsveränderungen im Fall Premiere World (Az.: KEK 070).

8 8 2.2 Zuschaueranteile N 24 ist seit Januar 2000 auf Sendung. Für die Zeit vom bis hat die ProSieben-Gruppe als Gesellschafter von N 24 einen durchschnittlichen Zuschaueranteil XXXXXXX für das Programm mitgeteilt. Dieser liegt außerhalb des Referenzzeitraums. Neben dem Programm N 24 sind der Veranstalterin und der KirchGruppe die Programme SAT.1, DSF, Premiere (einschließlich DF 1 und Discovery, Junior/Ktoon und Classica) sowie ProSieben und Kabel 1 zuzurechnen (s. o. 2.1). Diese Programme erreichten in der Referenzperiode einen Zuschaueranteil von insgesamt 26,85 %. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Fernsehsender Zuschaueranteile in Prozent (*) Referenzzeitraum KEK 078: März 1999 bis Februar 2000 SAT.1 10,61 DSF 1,38 ProSieben 8,35 Kabel 1 5,55 N 24 (Sendestart Jan. 2000) Premiere World (**); bis Premiere und DF ,96 KirchGruppe» 26,85 (*) Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer, Zuschauer ab 3 Jahre, Montag bis Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr, Angaben in Prozent; Quellen: Medienspiegel, Tendenz, Kabel & Satellit; dort angegebene Quelle: GfK-Fernsehforschung/AGF. (**) Zum 1. Oktober 1999 hat ein Relaunch von Premiere unter dem Programmnamen Premiere World stattgefunden. Das Programmangebot von DF 1 ist in Premiere World überführt worden. Deshalb wurde DF 1 zum 31. Oktober 1999 eingestellt. Die Angaben zur Höhe der Zuschaueranteile von Premiere und DF 1 basieren auf Schätzungen der KEK.

9 9 Am 11. Januar 2000 hat PREMIERE gemeldet, dass es mit 2,2 Mio. Kunden ins neue Jahr gestartet ist. Davon beziehen 1,3 Mio. Kunden das digitale Pay-TV-Programm. Ausgehend von ihren bisherigen Schätzungen vermutet die KEK, dass der Zuschaueranteil von Premiere World zum Jahreswechsel ungefähr bei 1,1 % lag. Mangels aktueller Daten wird der Zuschaueranteil für die Monate Februar, März und April fortgeschrieben.

10 10 3 Vorherrschende Meinungsmacht Ein Unternehmen darf in der Bundesrepublik Deutschland eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt ( 26 Abs. 1 RStV). Die Veränderung von Beteiligungsverhältnissen kann ebenso wie die Veranstaltung weiterer zulassungspflichtiger Programme zu vorherrschender Meinungsmacht führen. Die Bestätigung von Beteiligungsveränderungen als unbedenklich setzt gemäß 29 Satz 3 RStV voraus, dass unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung (vgl. 20 Abs. 1 RStV) erteilt werden könnte. Nach 26 RStV ist die KEK bei der Prüfung vorherrschender Meinungsmacht nicht auf eine rein quantitative Prüfung der Zuschaueranteile im Hinblick auf die Vermutungsgrenze nach 26 Abs. 2 Satz 1 RStV beschränkt. Der Rundfunkstaatsvertrag sieht vielmehr von einer Festschreibung bestimmter für die Meinungsvielfaltsicherung maßgeblicher Rechengrößen ab und begründet die Notwendigkeit zur Würdigung der Gesamtposition eines Fernsehveranstalters auf dem Medienmarkt (ständige Spruchpraxis, vgl. die Beschlüsse der KEK i. S. Premiere, Az.: KEK 026, Abschnitt II 3.2.2, abgedr. in ZUM-RD 1999, 251, 258 ff., sowie i. S. RTL, Az.: KEK 040, Abschnitt II 2, S. 19 f.). 3.1 Vermutung vorherrschender Meinungsmacht nach 26 Abs. 2 Satz 1 RStV Nach 26 Absatz 2 Satz 1 RStV ist vorherrschende Meinungsmacht zu vermuten, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen. Die Vermutungsgrenze wird im vorliegenden Fall von der Veranstalterin und der KirchGruppe nicht erreicht. 3.2 Vermutung vorherrschender Meinungsmacht nach 26 Abs. 2 Satz 2 RStV Die gleiche Vermutung gilt bei einer geringfügigen Unterschreitung des Zuschaueranteils, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat ( 26 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. RStV) oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom

11 11 Hundert im Fernsehen entspricht ( 26 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV). Die Kommission hat in dem Beschluss zu ProSieben, Az.: KEK 063, S dargelegt, dass angesichts des relativ stabilen Zuschaueranteils von ca. 27 % und des Fehlens einer marktbeherrschenden Stellung auf einem medienrelevanten Markt oder einer erheblichen Stellung aufgrund einer Gesamtbeurteilung der Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten zur Zeit nicht von einer nur geringfügigen Unterschreitung des Zuschaueranteils im Sinne von 26 Abs. 2 Satz 2 RStV ausgegangen werden kann, die die Vermutung vorherrschender Meinungsmacht auslöst. Angesichts der Übereinstimmung der zu prüfenden Sachverhalte ist an dieser Beurteilung festzuhalten. 3.3 Vorherrschende Meinungsmacht außerhalb der Vermutungstatbestände des 26 Abs. 2 RStV Die KEK hält an ihrer bisherigen Entscheidungspraxis fest, dass die Vermutungstatbestände des 26 Abs. 2 RStV keine abschließende Regelung zur Feststellung vorherrschender Meinungsmacht vorgeben (ausführl. dazu Beschlüsse der KEK vom i. S. Premiere, Az.: KEK 026, Abschnitt II (1), S. 20 ff., sowie vom i. S. RTL, Az.: KEK 040, Abschnitt II 7, S. 29 ff.). Auf die in diesen Beschlüssen dargelegten Gründe zur Zweckbestimmung und verfassungskonformen Auslegung der staatsvertraglichen Bestimmungen zur Vorbeugung gegen das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht wird bestätigend verwiesen. Auch insoweit ist den Feststellungen in der Rundfunksache ProSieben, Az.: KEK 063, S , zu folgen. Danach kann bei den derzeit gegebenen Verhältnissen nicht angenommen werden, dass die angezeigte Übernahme der Anteilsmehrheit an ProSieben und die damit verbundene weitere Integration von ProSieben und Kabel 1 in die KirchGruppe bei Verneinung der Vermutungstatbestände in 26 Abs. 2 RStV gem. 26 Abs. 1 RStV zur Begründung vorherrschender Meinungsmacht führen. 4 Abschließende Feststellung Im Ergebnis stehen den angezeigten Beteiligungsveränderungen daher weder unter dem Gesichtspunkt der Entwicklung der Zuschaueranteile noch wegen der damit verbundenen Stärkung der Position der KirchGruppe im Fernsehbereich und auf den medienrelevanten verwandten Märkten für deutschsprachige

12 12 Fernsehproduktionen und für den Handel mit Programmrechten Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen entgegen. 5 Da die KirchGruppe schon derzeit über erheblichen Einfluss auf die Meinungsbildung verfügt, ist an die sich aus 35 RStV ergebende Verpflichtung der zuständigen Landesmedienanstalt zu erinnern, die Einhaltung der für die privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt kontinuierlich zu überprüfen und die KEK über alle eindeutig erheblichen Veränderungen zu unterrichten. 6 Bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Ermittlungsverfahren zur Bestimmung der Zuschaueranteile nach 27 RStV durch die KEK eingerichtet ist, werden für den Übergangszeitraum die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde gelegt. Gemäß 34 Satz 3 RStV hat die Landesmedienanstalt durch Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen nach dem Rundfunkstaatsvertrag, die aufgrund dieser Daten nach 34 Satz 1 RStV ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach 27 RStV ergebende Sach- und Rechtslage angepasst werden können. (gez.) Mestmäcker Dörr Kübler Lerche Lübbert Mailänder

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