A M T S B L A T T für die Stadt Delbrück 42. Jahrgang Nummer 6 21.03.2016 INHALTSVERZEICHNIS 20/2016 Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Delbrück über die Ersatzbestimmung eines Vertreters für den Rat der Stadt Delbrück 21/2016 Bekanntmachung der Genehmigung der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Delbrück Hier: Schlussbekanntmachung 22/2016 Bekanntmachung der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 Wiemenkamp in Delbrück-Mitte Hier: Änderungsbeschluss 23/2016 Bekanntmachung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 Wiemenkamp in Delbrück-Mitte Hier: Information der Öffentlichkeit 24/2016 Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 96 Suternstraße in Delbrück-Westenholz, 1. Änderung Hier: Schlussbekanntmachung 25/2016 Bekanntmachung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 105 Seniorenwohnanlage Sudhagen in Delbrück-Hagen Hier: Schlussbekanntmachung 2 3-4 5 6 7 8 9 10 Herausgeber: Stadtverwaltung Delbrück, Postfach 14 63, 33122 Delbrück Telefon 05250 / 9960 Interessenten können das Amtsblatt kostenlos in der Stadtverwaltung abholen bzw. gegen Erstattung der Portokosten zusenden lassen. Sie finden das Amtsblatt auch im Internet unter www.stadt-delbrueck.de
B E K A N N T M A C H U N G des Wahlleiters der Stadt Delbrück über die Ersatzbestimmung eines Vertreters für den Rat der Stadt Delbrück Herr Dr. Christian Wiebeler, Linnenstr. 4, 33129 Delbrück, hat mit Wirkung ab dem 02.03.2016 gemäß 37, 38 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70 SGV. NRW. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) auf sein Mandat im Rat der Stadt Delbrück verzichtet. Gemäß 45 Abs. 2 KWahlG wird hiermit festgestellt, dass nach der Reserveliste der SPD Herr Alexander Wiechers, Schwalbenweg 9, 33129 Delbrück, Mitglied des Rates der Stadt Delbrück wird. Gegen die Gültigkeit dieser Entscheidung können a) jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, b) die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien oder Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie c) die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats vom Tage dieser Bekanntmachung an Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) des Kommunalwahlgesetzes für erforderlich halten. Der Einspruch ist beim Wahlleiter der Stadt Delbrück, Lange Str. 45, 33129 Delbrück, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Delbrück, den 18.03.2016 als Wahlleiter Amtsblatt Nr. 6 vom 21.03.2016 2
Bekanntmachung Genehmigung der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Delbrück hier: Schlussbekanntmachung gem. 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist Für die vom Rat der Stadt Delbrück in der Sitzung am 10.12.2015 beschlossene 52. Änderung des Flächennutzungsplanes ist das Genehmigungsverfahren nach 6 Abs. 1 BauGB durchgeführt worden. Dieses wird hiermit bekannt gemacht. Die Bezirksregierung Detmold hat mit Verfügung vom 02.03.2016, AZ.: 35.21.10-705/D.140, erklärt, dass die Genehmigung des Planes gem. 6 Abs. 1 BauGB erteilt wird. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung von diesem Tage ab im Fachbereich Bauen und Planen der Stadtverwaltung Delbrück, Verwaltungsgebäude Marktstraße 6, Zimmer 301, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Hingewiesen wird gem. 215 Abs. 2 BauGB darauf, dass 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanänderung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, - eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, - dieser Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, - der Bürgermeister hat den Feststellungsbeschluss vorher beanstandet oder - der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Delbrück vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Delbrück, den 21.03.2016 Amtsblatt Nr. 6 vom 21.03.2016 3
Amtsblatt Nr. 6 vom 21.03.2016 4
Öffentliche Bekanntmachung Änderung eines Bebauungsplanes hier: Öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gemäß 2 Abs. 1 und 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist Der Rat der Stadt Delbrück hat in seiner Sitzung am 17.03.2016 folgenden Beschluss gefasst: Der Bebauungsplan Nr. 41 Wiemenkamp in Delbrück-Mitte wird im Wege des beschleunigten Verfahrens gem. 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB geändert. Der Änderungsbereich mit einer Größe von 0,1 ha liegt in der Gemarkung Delbrück, Flur 4 und befindet sich, wie aus nachstehendem Lageplan ersichtlich, innerhalb des ursprünglichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 41 Wiemenkamp. Der Beschluss ist gem. 7 GO NW sowie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Rates vom 17.03.2016 übereinstimmt. Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Änderungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Delbrück, den 21.03.2016 Amtsblatt Nr. 6 vom 21.03.2016 5
Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 41 "Wiemenkamp" in Delbrück-Mitte, 3. Änderung hier: Information der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung gem. 13 a Abs. 3 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit vom 05.04.2016 bis zum 19.04.2016 einschließlich während der Dienststunden im Fachbereich VI Bauen und Planen der Stadtverwaltung Delbrück, Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, 33129 Delbrück, 2. OG., im Flur an der Informationswand über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 "Wiemenkamp in Delbrück-Mitte zu unterrichten. Während dieser Zeit besteht die Gelegenheit zur Äußerung. Der Änderungsbereich mit einer Größe von 0,1 ha liegt in der Gemarkung Delbrück, Flur 4 und befindet sich, wie aus nachstehendem Lageplan ersichtlich, innerhalb des ursprünglichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 41 Wiemenkamp. Delbrück, den 21.03.2016 Amtsblatt Nr. 6 vom 21.03.2016 6
Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 96 "Suternstraße" in Delbrück-Westenholz, 1. Änderung hier: Schlussbekanntmachung gem. 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist Der Rat der Stadt Delbrück hat in seiner Sitzung am 17.03.2016 folgenden Beschluss gefasst: Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 96 Suternstraße in Delbrück-Westenholz wird gem. 10 und 13a BauGB i.v.m. 7 GO NW als Satzung beschlossen. Der Beschluss ist gem. 7 GO NW sowie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Rates vom 17.03.2016 übereinstimmt. Der Änderungsbereich mit einer Größe von 0,23 ha liegt in der Gemarkung Westenholz, Flur 9 und befindet sich, wie aus nachstehendem Lageplan ersichtlich, innerhalb des ursprünglichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 96 Suternstraße. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung von diesem Tage ab im Fachbereich VI Bauen und Planen der Stadtverwaltung Delbrück, Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, Zimmer 301, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich können die Bebauungsplanunterlagen auf der Internetseite www.stadtdelbrueck.de unter der Rubrik Bürgerservice/Bauen und Wohnen/Bauleitpläne eingesehen werden. Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. 13a BauGB geändert wurde, wird von dem Umweltbericht nach 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung nach 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Amtsblatt Nr. 6 vom 21.03.2016 7
Ebenfalls hingewiesen wird gem. 215 Abs. 2 BauGB darauf, dass 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes kann gem. 7 Abs. 6 S. 1 GO NW nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, - eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, - dieser Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, - der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder - der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Delbrück vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bekanntmachungsanordnung Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Delbrück zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 96 Suternstraße in Delbrück-Westenholz wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Delbrück, den 21.03.2016 Amtsblatt Nr. 6 vom 21.03.2016 8
Bekanntmachung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 105 "Seniorenwohnanlage Sudhagen" in Delbrück-Hagen hier: Schlussbekanntmachung gem. 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist Der Rat der Stadt Delbrück hat in seiner Sitzung am 17.03.2016 folgenden Beschluss gefasst: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 105 Seniorenwohnanlage Sudhagen in Delbrück-Hagen wird gem. 10, 12 und 13a BauGB i.v.m. 7 GO NW als Satzung beschlossen. Der Beschluss ist gem. 7 GO NW sowie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Rates vom 17.03.2016 übereinstimmt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in der Flur 9 und 11 in der Gemarkung Hagen und ist aus nachstehendem Lageplan ersichtlich: Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung von diesem Tage ab im Fachbereich VI Bauen und Planen der Stadtverwaltung Delbrück, Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, Zimmer 301, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich können die Bebauungsplanunterlagen auf der Internetseite www.stadtdelbrueck.de unter der Rubrik Bürgerservice/Bauen und Wohnen/Bauleitpläne eingesehen werden. Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. 13a BauGB geändert wurde, wird von dem Umweltbericht nach 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung nach 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Amtsblatt Nr. 6 vom 21.03.2016 9
Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ebenfalls hingewiesen wird gem. 215 Abs. 2 BauGB darauf, dass 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes kann gem. 7 Abs. 6 S. 1 GO NW nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, - eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, - dieser Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, - der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder - der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Delbrück vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bekanntmachungsanordnung Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Delbrück zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 105 Seniorenwohnanlage Hagen in Delbrück-Hagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Delbrück, den 21.03.2016 Amtsblatt Nr. 6 vom 21.03.2016 10