Klausur. Die skrupellose Geschäftsführerin



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Transkript:

SR Die skrupellose Geschäftsführerin

Inhaltsverzeichnis Die skrupellose Geschäftsführerin A 1. Handlungsabschnitt: Geschehnisse am Bau: Strafbarkeit der F I Strafbarkeit gem. 263 Abs. 1 zum Nachteil der SW II Strafbarkeit gem. 266 Abs. 1, 1. Alt zu Lasten der SW III Strafbarkeit gem. 266 Abs. 1, 2. Alt, Abs. 2 ivm 263 Abs. 3 Nr. 2 zu Lasten der SW 1 Objektiver Tatbestand 2 Subjektiver Tatbestand 3 Rechtswidrigkeit und Schuld 4 Besonders schwerer Fall IV Strafbarkeit gem. 299 Abs. 1, 300 I Nr. 1 1 Objektiver Tatbestand 2 Subjektiver Tatbestand 3 Rechtswidrigkeit und Schuld 4 Voraussetzungen des 300 I Nr. 1 V Strafbarkeit gem. 263 Abs. 1, 13 gegenüber und zum Nachteil des A 1 Objektiver Tatbestand 2 Subjektiver Tatbestand 3 Rechtswidrigkeit und Schuld B 2. Handlungsabschnitt: Abschluss des Versicherungsvertrages I Strafbarkeit gem. 263 Abs. 1 II Strafbarkeit gem. 263 Abs. 1, 22, 23 1 Vorprüfung 2 Tatentschluss 3 Unmittelbares Ansetzen C 3. Handlungsabschnitt: Der Brand I Strafbarkeit des L 1 Strafbarkeit gem. 306 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 JURIQ GmbH Ausdruck nur zum eigenen Gebrauch Seite 2 von 18

a) Objektiver Tatbestand b) Subjektiver Tatbestand c) Rechtswidrigkeit d) Schuld 2 Strafbarkeit gem. 306a Abs. 1 Nr. 3 3 Strafbarkeit gem. 306a Abs. 2 a) Objektiver Tatbestand b) Subjektiver Tatbestand 4 Strafbarkeit gem. 306d Abs.2 5 Strafbarkeit gem. 306b Abs. 2 Nr. 2 6 Strafbarkeit gem. 265 a) Objektiver Tatbestand b) Subjektiver Tatbestand c) Rechtswidrigkeit und Schuld II Strafbarkeit der F 1 Strafbarkeit gem. 306 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, 26 2 Strafbarkeit gem. 265, 26 D Ergebnis JURIQ GmbH Ausdruck nur zum eigenen Gebrauch Seite 3 von 18

Die skrupellose Geschäftsführerin Dr. H ist Mitgesellschafter der Schöner Wohnen GmbH, deren Geschäftsführerin seine Ehefrau F ist. Der weitere Gesellschafter P genießt inzwischen in der Schweiz seinen wohlverdienten Ruhestand und kümmert sich nicht mehr um die Geschäfte. Die Schöner Wohnen GmbH (SW) will in Köln einen Wohnpark errichten und hat mit dem Generalunternehmer A einen entsprechenden Vertrag geschlossen. Zwischen der SW und dem Generalunternehmer A besteht seit mehreren Jahren eine intensive Geschäftsbeziehung, A ist, was F bekannt ist, mit einer nicht unerheblichen Kapazität seines Betriebes für die SW tätig. Da im Vertrag mit A der Abbruch der noch auf dem Gelände stehenden Halle und die Entsorgung der Altlasten nicht mit enthalten ist, nimmt F Kontakt zum Abbruchunternehmer B auf und kündigt ihm die Erteilung eines Alleinauftrages an, wenn er ihr eine Sondervergütung in Höhe von 50.000,00 zukommen lässt, die er im Angebot verstecken soll, was zu einer Überhöhung des Angebots führen würde. B ist einverstanden, woraufhin F im Namen der SW mit B den Vertrag schließt. Den Vertrag hat sie vorher mit ihrem Ehemann erörtert und ihn dabei auch auf die Erhöhung des Angebots aufmerksam gemacht. Dr. H findet die Idee hervorragend, ist er doch der Überzeugung, ein bisschen Schwarzgeld könne in wirtschaftlich schweren Zeiten nicht schaden. Nach Abbruch der Halle und Entsorgung der Altlasten stellt B der SW eine Rechnung, in der Arbeiten im Wert von 50.000 enthalten sind, die zu keinem Zeitpunkt erbracht worden sind. F begleicht die Rechnung vom Konto der SW. B zahlt nach Erhalt des Betrages 50.000 auf ein Nummernkonto der F in der Schweiz. Nachdem der Generalunternehmer A bereits den Rohbau erstellt hat, gerät die SW in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten. A wird über diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht informiert, um die Durchführung des Auftrages nicht zu gefährden. Allerdings hat A während der Ausführungen der Arbeiten gerüchteweise von der drohenden Insolvenz der SW gehört, diesen Gerüchten jedoch keinerlei Bedeutung beigemessen und weiter gearbeitet, weil er davon ausgeht, dass in diesem Fall F ihn wohl entsprechend unterrichten werde. Um die Firma vor der unmittelbar drohenden Insolvenz zu retten, überlegt F, die in Anbetracht der Finanzkrise keinen anderen Ausweg sieht, das Unternehmen warm zu sanieren. Sie will aus diesem Grund bei der Großzügig Versicherungs AG (G) einen Versicherungsvertrag über ein in ihrem Eigentum stehendes Lagerhaus abschließen, welches auch von der Firma genutzt wird. Ihren ihr sehr ergebenen Liebhaber L fragt sie bei einem intimen Rendezvous, ob er grundsätzlich bereit sei, für sie das Lager in Brand zu setzen, damit sie der Firma die Versicherungssumme in Höhe von 2.000.000,00 zukommen lassen könne. L, betäubt von den weiblichen Reizen der F, verspricht ihr, dass er alles für sie tun werde. F erklärt daraufhin hocherfreut, dass er auf keinen Fall jetzt schon etwas unternehmen solle, sie werde gegebenfalls beizeiten auf sein Angebot zurückkommen. Das Datum und die genaue Art und Weise der Ausführung will F erst später festlegen. F weist L zudem darauf hin, dass sie erst noch den Vertrag abschließen und die erste Rate auf den Versicherungsvertrag zahlen müsse, bevor ein Brand gelegt werden könne. F schließt einen Tag später gegenüber dem Mitarbeiter Redlich (R) von der G Versicherung eine entsprechende Brandschutzversicherung über die Halle ab. Für den Versicherungsschutz wird eine monatliche Prämie von 200,00 vereinbart. Entgegen der ausdrücklichen Anweisung der F geht L, der die Auffassung vertritt was Du heute kannst besorgen, verschiebe nicht auf morgen jedoch an einem Sonntagmorgen, an welchem sich kein Mitarbeiter der Firma in der Nähe befindet, auf das Gelände, um die Lagerhalle mittels JURIQ GmbH Ausdruck nur zum eigenen Gebrauch Seite 4 von 18

verschiedener kleiner Detonationen in Brand zu setzen. Er wird begleitet von seinem Kumpel K, dem er für`s Schmiere stehen 100 versprochen hat. Während K vor dem Haupteingang aufpasst, dass sich niemand nähert, explodiert außerplanmäßig aufgrund eines nicht erkennbaren technischen Defekts bereits der erste Sprengsatz, der eigentlich aus der Ferne hätte gezündet werden sollen. Mit einem beherzten Sprung kann K sich in Sicherheit vor den Flammen bringen und kommt mit einem Schrecken davon. Nachdem später auch die anderen Sprengsätze gezündet wurden, brennt die Lagerhalle bis auf die Grundmauern nieder. Die Zahlung der ersten Rate auf den Versicherungsvertrag hat zu diesem Zeitpunkt noch nicht statt gefunden, weswegen der Versicherungsvertreter F deutlich macht, dass sie den Schaden gar nicht erst zu melden brauche. Da nun keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erfolgen, muss die SW Insolvenz anmelden. Generalunternehmer A erhält für seine in der Zwischenzeit erbrachten Leistungen keine Vergütung mehr und muss ebenfalls Insolvenz anmelden. Vor Gericht erklärt später ein Versicherungsmathematiker, dass eine Berechnung der Höhe einer Versicherungsprämie unter Berücksichtigung des mit großer Wahrscheinlichkeit eintretenden Schadensfalles im vorliegenden Fall nicht möglich sei, da entsprechende, vergleichende Berechnungsgrundlagen fehlten. Wahrscheinlich sei die Prämie aber Höhe als die vereinbarten 200,00. Strafbarkeit von F und L ( 306 f fortfolgende sowie Insolvenzstraftaten und Steuerstraftaten sind nicht zu prüfen - eventuell erforderliche Anträge sind gestellt JURIQ GmbH Ausdruck nur zum eigenen Gebrauch Seite 5 von 18

A 1. Handlungsabschnitt: Geschehnisse am Bau: Strafbarkeit der F I Strafbarkeit gem. 263 Abs. 1 zum Nachteil der SW Ein Betrug gegenüber Dr. H und zum Nachteil der SW durch Annahme des überteuerten Angebots des B kommt zunächst nicht in Betracht, da F ihren Ehemann in die Besonderheiten des Vertragsschlusses eingeweiht hatte, mithin also schon keine Täuschungshandlung vorlag. Ein Betrug gegenüber P, eventuell durch Unterlassen scheitert daran, dass sich P nicht mehr um die Geschäfte kümmert. Insofern ist nicht ersichtlich, ob und wann er, wenn auch nur im Wege des sachgedanklichen Mitbewusstseins, sich über den Vetragschluss geirrt haben könnte. Eine Strafbarkeit gem. 263 Abs. 1 scheidet daher aus. II Strafbarkeit gem. 266 Abs. 1, 1. Alt zu Lasten der SW F könnte sich jedoch der Untreue gem. 266 Abs. 1, 1. Alt. strafbar gemacht haben, indem sie mit B einen um 50.000,00 überhöhten Vertrag abschloss. Dann müsste F zunächst eine Befugnis haben, über fremdes Vermögen, hier das Vermögen der SW, zu verfügen. Da F Geschäftsführerin der GmbH ist, kann sie aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses und gem. 35 GmbHG die Gesellschaft nach außen vertreten und hat somit kraft Rechtsgeschäft und Gesetz die Befugnis, auf das Vermögen der SW zuzugreifen. Diese Befugnis müsste sie missbraucht haben. Unter einem Missbrauch versteht man das Überschreiten des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens. Das Überschreiten des rechtlichen Dürfens ist vorliegend unproblematisch, da F durch Abschluss des Vertrages ihre Treuepflichten gegenüber der SW verletzt hat. Die SW hat 50.000 für Leistungen gezahlt, die zu keinem Zeitpunkt erbracht wurden. Fraglich ist jedoch, ob F im Rahmen ihres rechtlichen Könnens gehandelt hat. Dann müsste der zwischen der SW und B geschlossene Vertrag wirksam sein. Zwar kann F im Namen der SW Verträge schließen. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein kollusives Zusammenwirken von F und B zum Vorteil der F und zum Nachteil der SW, so dass der Vertrag gem. 138 BGB gegen die guten Sitten verstößt und damit nichtig ist. 1 F hat somit nicht im Rahmen ihres rechtlichen Könnens gehandelt. Eine Strafbarkeit gem. 266 Abs.1, 1. Alt. scheidet aus. tipp Beachten Sie, dass die erste Alternative immer einen wirksamen Vertragsschluss voraussetzt, der in der nach den Regeln des Zivilrechts zu prüfen ist. Häufig wird in Fällen der vorliegenden Art der Fehler gemacht, die erste Alternative vorschnell zu bejahen, weil das Augenmerk primär auf das Dürfen und nicht auf das Können gerichtet wird. III Strafbarkeit gem. 266 Abs. 1, 2. Alt, Abs. 2 ivm 263 Abs. 3 Nr. 2 zu Lasten der SW F könnte sich aber der Untreue in einem besonders schweren Fall gem. 266 Abs.1, 1.Alt, Abs.2 ivm 263 Abs.3 Nr.2 strafbar gemacht haben, indem sie den Vertrag schloss. JURIQ GmbH Ausdruck nur zum eigenen Gebrauch Seite 6 von 18

1 Objektiver Tatbestand Dann müsste F eine Vermögensbetreuungspflicht gehabt haben. Als Geschäftsführerin der GmbH hatte sie, wie bereits festgestellt, die Möglichkeit, die Gesellschaft nach außen unbeschränkt zu vertreten. Damit hatte sie eine Stellung inne, die maßgeblich dadurch geprägt war, selbstständig und eigenverantwortlich auf das Vermögen der SW zuzugreifen. Eine Vermögensbetreuungspflicht liegt somit vor. Diese müsste sie verletzt haben. Wie bereits ausgeführt liegt die Verletzung darin, dass sie mit B einen Vertrag abschloss, der es ihm ermöglichte, Leistungen abzurechnen, die niemals erbracht wurden. Durch dieses kollusive Zusammenwirken wurde die SW auch geschädigt. Fraglich ist aber, wie es sich auswirkt, dass ihr Ehemann als Gesellschafter mit dem Vertragsschluss einverstanden war. Es könnte ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorliegen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Dr. H nicht der alleinige Gesellschafter und damit Eigentümer der GmbH ist. Der andere Eigentümer P wusste von der Transaktion nichts, so dass jedenfalls im Hinblick auf ihn eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht gegeben ist. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 2 Subjektiver Tatbestand F handelte mit Wissen und Wollen und damit vorsätzlich. 3 Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. 4 Besonders schwerer Fall F könnte gem. 266 Abs.2 ivm 263 Abs.3 Nr.5 einen besonders schweren Fall verwirklicht haben. Voraussetzung dafür ist, dass sie einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt hat. Ein solcher liegt vor, wenn die Schadenshöhe außergewöhnlich hoch ist, was ab einer Summe von 50.000 angenommen wird. 2 Da auch der Vorsatz der F analog 15 auf diesen Vermögensverlust gerichtet war, liegen die Voraussetzungen des besonders schweren Falls vor. F hat sich somit gem. 266 Abs.1, 1.Alt, Abs.2 ivm 263 Abs.3 Nr.2 strafbar gemacht. IV Strafbarkeit gem. 299 Abs. 1, 300 I Nr. 1 F könnte sich gem. 299 Abs. 1 wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht haben, indem sie von B 50.000 verlangte und auch annahm. 1 Objektiver Tatbestand F könnte nach 299 Abs. 1 zunächst Angestellte eines geschäftlichen Betriebes sein. Bei der GmbH handelt es sich um einen geschäftlichen Betrieb, da sie regelmäßig mittels Austausch von Leistungen am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. 3 Als Geschäftsführerin der GmbH ist F auch Angestellte dieses geschäftlichen Betriebes. 4 Voraussetzung ist weiter, dass F eine der im Gesetz genannten Tathandlungen vornimmt. Vorliegend könnte F im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich gefordert und angenommen haben. Vorteil ist jede unentgeltliche Leistung materieller oder immaterieller Art, auf die der JURIQ GmbH Ausdruck nur zum eigenen Gebrauch Seite 7 von 18

Vorteilsempfänger keinen Anspruch hat. 5 F hatte aus keiner rechtlichen Erwägung heraus Anspruch auf die 50.000. Diese Leistung ist ferner unentgeltlich, weil F selbst keinerlei Gegenleistung aufbringen muss. Diesen Vorteil hat sie von B auch geforderten, da sie die Auftragserteilung davon abhängig machte und später auch angenommen, indem sie das Geld auf ihr Konto überweisen ließ. Die Annahme des Vorteils muss schließlich noch als Gegenleistung für eine zukünftige unlautere Bevorzugung erfolgen (sog. Unrechtsvereinbarung). 6 Eine Bevorzugung ist dabei jede Besserstellung des Vorteilsgebers, auf die dieser keinen Anspruch hat. Unlauter ist sie jedenfalls dann, wenn das Geschäft gem. 138 BGB gegen die guten Sitten verstößt. 7 Die Bevorzugung des B bestand in der Auftragserteilung, auf die der B keinen Anspruch hatte. Da der Vertrag auch gem. 138 BGB wegen kollusiven Zusammenwirkens nichtig war, war die Bevorzugung unlauter. Da sich die Bevorzugung zudem auf gewerbliche Leistungen bezog, liegen die Voraussetzungen des 299 Abs. 1 vor. Der objektive Tatbestand ist somit verwirklicht. 2 Subjektiver Tatbestand F handelte mit Wissen und Wollen und damit vorsätzlich. 3 Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. 4 Voraussetzungen des 300 I Nr. 1 Es könnte ein besonders schwerer Fall vorliegen, wenn die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht. Nach dem Wortlaut ist damit der Vorteil gemeint, der dem Täter zugewendet wird. Entsprechend 264 II Nr. 1 liegt ein solcher jedenfalls bei einer Summe ab 50.000,00 vor, so dass ein besonders schwerer Fall verwirklicht ist. F hat sich damit gem. 299 Abs.1, 300 I Nr. 1 strafbar gemacht. Hinweis Die Strafbarkeit des Gebenden richtet sich gem. 299 Abs.2. V Strafbarkeit gem. 263 Abs. 1, 13 gegenüber und zum Nachteil des A F könnte sich durch die unterlassene Aufklärung über die eingetretenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH wegen Betruges nach 263 Abs.1, 13 gegenüber und zum Nachteil des A strafbar gemacht haben. 1 Objektiver Tatbestand Das setzt voraus, dass F den A über Tatsachen getäuscht hat. Getäuscht haben könnte F den A über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen F und A befand sich die Gesellschaft noch in keinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, auch waren diese nicht absehbar, so dass ein Eingehungsbetrug der F zu diesem Zeitpunkt mangels JURIQ GmbH Ausdruck nur zum eigenen Gebrauch Seite 8 von 18

Täuschung ausscheidet. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH traten vielmehr erst nach Aufnahme der Arbeiten durch A auf. Da F nach diesem Zeitpunkt in keiner Form positiv zu einer Täuschung des A beigetragen, also insbesondere keine unzutreffenden Erklärungen im Hinblick auf die Solidität der GmbH abgegeben hat, kommt nur ein Unterlassen gem. 13 Abs. 1 in Betracht, indem F den A nicht über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die drohende Insolvenz unterrichtete. Ein Unterlassen ist bei den unechten Unterlassungsdelikten jedoch nur dann strafbar, wenn der Täter eine Garantenstellung inne hat und gegen eine daraus resultierende Garantenpflicht verstößt. Eine Garantenstellung könnte sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag ergeben. Allerdings ist ein Werkvertrag ein reiner Leistungsaustauschvertrag, bei welchem grundsätzlich jede Partei alleine auf ihre Interessen zu achten hat. Möglicherweise ist jedoch eine Aufklärungspflicht gegenüber dem A vorliegend aus den bestehenden langjährigen Geschäftsbeziehungen herzuleiten. Auch wenn eine besondere Offenbarungspflicht zwischen der SW und A nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, so dass eine Garantenstellung aus Vertrag unmittelbar nicht in Betracht kommt, so kann sich doch eine solche Pflicht aus Treu und Glauben nach 242 BGB ergeben. Die Begründung einer besonderen Garantenstellung aus Treu und Glauben ist beim Betrug heute weitgehend anerkannt. 8 Voraussetzung hierfür ist das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den Beteiligten. 9 Ein solches Vertrauensverhältnis kann auf lang andauernder Geschäftsbeziehung beruhen, grundsätzlich jedoch nicht auf einem einmaligen Vertragsabschluß, soweit nicht weitere Umstände hinzutreten. Aufgrund der langjährigen und intensiven Geschäftsbeziehungen zwischen A und SW bestand ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten. Außerdem war A mit einem Großteil seiner Kapazitäten für SW tätig und, wie die nachfolgende Insolvenz zeigt, wirtschaftlich von der SW abhängig. F hätte damit als Geschäftsführerin der SW den A über die wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der SW aufklären müssen. Durch die unterlassene Aufklärung des A täuschte sie diesen über die wirtschaftliche Lage der GmbH. Fraglich ist ob A aufgrund der Täuschung einem Irrtum unterlag. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass er gerüchteweise bereits von der drohenden Insolvenz gehört, mithin also Zweifel gehabt haben könnte. Diese Zweifel sind jedoch unbeachtlich, wenn der Getäuschte ihnen aufgrund des Verhaltens des Täters letztlich keine Bedeutung beimisst. A glaubte, dass F ihn aufgrund der intensiven Geschäftsbeziehung aufklären würde und schenkte deswegen den Gerüchten letztlich keinen Glauben. Er ging bei der Durchführung der Arbeiten auch weiterhin von einem wirtschaftlich gesunden Vertragspartner aus und unterlag damit aufgrund der Täuschung einem Irrtum. A müsste aufgrund des Irrtums über sein Vermögen verfügt haben. Verfügung im Sinne des 263 ist jedes Tun, Dulden oder Untenlassen welches sich unmittelbar vermögensmindernd beim Getäuschten oder einem Dritten auswirkt. 10 Die Verfügung des A liegt in der Ausführung der Arbeiten für die SW; weil er damit über vermögenswerte Arbeitsleistungen seines Betriebes verfügte. Der Vermögensschaden des A liegt in der unmittelbaren Gefährdung seines Werklohnanspruchs gegenüber der insolvenzreifen SW, welche sich später, nach Anmeldung der Insolvenz der SW auch in einen Schaden umwandelte. Der objektive Tatbestand ist damit verwirklicht. JURIQ GmbH Ausdruck nur zum eigenen Gebrauch Seite 9 von 18

2 Subjektiver Tatbestand F hatte auch die Absicht, durch ihr Handeln für die SW die Bauleistungen als Vermögensvorteil zu erlangen. Auf diesen Vorteil hatte die SW jedoch keinen einredefreien Anspruch, da bei pflichtgemäßer Erfüllung der gebotenen Aufklärungspflicht durch F über die Insolvenzreife der SW die Weiterführung der Arbeiten wegen des zu erwartenden Ausfalls des Werklohnes unterblieben wäre. Ohne entsprechenden Anspruch auf den Vermögensvorteil ist jedoch die Bereicherung rechtswidrig, was F auch wusste. Dieser Vorteil stellt auch die Kehrseite des Schadens des A dar, so dass auch die notwendige Stoffgleichheit für den Betrug vorliegt. 3 Rechtswidrigkeit und Schuld F handelte ferner auch rechtswidrig und schuldhaft. Sie hat damit einen fremdnützigen Betrug durch Unterlassen nach 263 Abs. 1, 13 Abs. 1 gegenüber und zum Nachteil des A begangen. B 2. Handlungsabschnitt: Abschluss des Versicherungsvertrages I Strafbarkeit gem. 263 Abs. 1 F könnte sich gem. 263 Abs. 1 des Betruges gegenüber R und zu Lasten G strafbar gemacht haben, indem sie einen Versicherungsvertrag abschloss. tipp Vorliegend kommt ein Eingehungsbetrug in Betracht, bei dem die Vollendung zu einem sehr frühen Zeitpunkt eintritt. Machen Sie also nicht den Fehler und prüfen Sie direkt den Versuch, da es ja zu einer Auszahlung der Versicherungssumme noch nicht gekommen ist. Der Schaden kann schon mit dem Abschluss des Vertrages als schadensgleiche Vermögensgefährdung eintreten. Dann müsste sie zunächst getäuscht haben. In Betracht kommt eine konkludente Täuschung. Indem F den Vertrag abschloss, erklärte sie, dass sie sich in Zukunft vertragstreu verhalten werde, indem sie das versicherte Risiko nicht manipulativ beeinflussen werde und die Versicherungsprämien zur Abdeckung des zukünftigen Risikos eines ungewissen Schadenseintritts zahlen werde. Tatsächlich wollte F aber nach Zahlung der ersten Rate L veranlassen, das versicherte Risiko herbei zu führen. Da die Erwartung, dass keine vorsätzliche, sittenwidrige Manipulation des Vertragsgegenstandes durch einen Vertragspartner in Rede steht, unverzichtbare Grundlage jeden Geschäftsverkehrs ist, ist sie miterklärter Inhalt rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen. 11 Eine konkludente Täuschung liegt damit vor. Entsprechend hat sich auch R jedenfalls im Wege des sachgedanklichen Mitbewusstseins geirrt. Die Vermögensverfügung liegt im Abschluss des Vertrages. Die Willenserklärung des R stellt ein Handeln dar, welches das Vermögen der G mit einem Anspruch auf Auszahlung der JURIQ GmbH Ausdruck nur zum eigenen Gebrauch Seite 10 von 18

Versicherungssumme belastet. Problemtisch ist indes der Vermögensschaden. Beim hier möglichen Eingehungsbetrug werden zur Ermittlung des Schadens die wechselseitigen Vertragsverpflichtungen miteinander verglichen. Ein Schaden liegt dann vor, wenn die Verpflichtung des Getäuschten hinter seinem Anspruch gegenüber dem Täuschenden aus dem Vertrag zurück bleibt. Zwar besteht die Verpflichtung des Getäuschten zunächst nur auf dem Papier. Ist jedoch zu erwarten, dass sie nach allgemeiner Lebenserfahrung kurz vor ihrer Realisierung steht, spricht man von einer schadensgleichen konkreten Vermögensgefährdung. Da F die Herbeiführung des Versicherungsfalles bereits vorab besprochen hatte und sich sicher sein konnte, dass L entsprechend handeln wird, war das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalles bei Abschluss des Vertrages signifikant erhöht, die Realisierung der Verpflichtung der G zur Zahlung der Versicherungssumme also über das normale Maß hinaus gestiegen. Das alleine begründet aber noch nicht den Schaden. Zu prüfen bleibt nunmehr, ob die G für diese vertragliche Verpflichtung einen entsprechenden Anspruch gegenüber F aus dem Vertrag erhalten hat, der wirtschaftlich hinter ihrer Verpflichtung zurück bleibt. Der Anspruch der G besteht in der Zahlung der Versicherungsrate. Diese monatliche Versicherungsrate ist der Kaufpreis für das versicherte Risiko. Die Höhe der Versicherungsrate wird versicherungsmathematisch berechnet. In diese Berechnung fließen verschiedene Aspekte wie z.b. die durchschnittliche Versicherungsdauer, die Lage der Immobilie, die wirtschaftliche Solidität des Versicherten und der Wert der versicherten Immobilie ein. Genau an dieser Stelle liegt aber nun das Problem. Der BGH hat im sog. Al Kaida Fall die Bestimmung der Schadenshöhe als problematisch erkannt, jedoch ausgeführt, dass die Schwierigkeiten der Berechnung den Schaden nicht entfallen ließen. Sie führten lediglich dazu, dass der Richter im Wege der Schätzung Mindestfeststellungen zu treffen habe, bei deren Ermittlung er sich der Hilfe von Sachverständigen zu bedienen habe. 12 Im konkreten Fall blieb der BGH aber Ausführungen zur konkreten Schadenshöhe schuldig. Dieses Urteil wurde vom BVerfG aufgehoben. Der BVerfG hat deutlich gemacht, dass eine solche vage Bestimmung des Schadens gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 II GG verstoße. Zur Verhinderung einer Überdehnung des Betrugstatbestandes müsse der Vermögensschaden der Höhe nach beziffert werden und in wirtschaftlicher weise nachvollzogen werden können. 13 Vorliegend hat der Versicherungsmathematiker erklärt, zu einer Berechnung der Höhe der tatsächlich vor dem Hintergrund der Manipulation zu fordernden Versicherungsprämie nicht in der Lage zu sein. Von daher kann der Schaden nicht ermittelt werden, weswegen ein Betrug abzulehnen ist. Hinweis Berechnet werden müsste eine monatliche Versicherungsprämie, bei der der Versicherer weiß, dass der Versicherungsfall in unserem Fall der Brand unmittelbar bevorsteht. Für eine solche Berechnung gibt es keine Vergleichsgrundlagen. F hat sich nicht gem. 263 Abs. 1 strafbar gemacht. JURIQ GmbH Ausdruck nur zum eigenen Gebrauch Seite 11 von 18

II Strafbarkeit gem. 263 Abs. 1, 22, 23 F könnte sich aber gem. 263 Abs. 1, 22, 23 des versuchten Betruges gegenüber R und zu Lasten G strafbar gemacht haben, indem sie einen Versicherungsvertrag abschloss, um später den Brand der Versicherung zu melden und die Versicherungssumme zu erhalten. 1 Vorprüfung Stellt man in diesem Fall auf die Auszahlung der Versicherungsprämie als Schaden und damit tatbestandlichen Erfolg ab, so ist es zu diesem Erfolgseintritt nicht gekommen. Der Versuch ist auch gem. 263 Abs. 2 strafbar. 2 Tatentschluss Der Tatentschluss der F war darauf gerichtet, nach dem Brand der Versicherung gegenüber vorzutäuschen, es läge ein Versicherungsfall vor, wohingegen tatsächlich aufgrund ihrer Teilnahme ein solcher ausgeschlossen gewesen wäre. Die Vermögensverfügung hätte in der Auszahlung der Summe bestanden. Da die Versicherung gezahlt hätte, obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen wäre, wäre auch ein Schaden entstanden. Da F auch eine entsprechende Bereicherungsabsicht hatte, kann der Tatentschluss bejaht werden. 3 Unmittelbares Ansetzen Problemtisch ist aber das unmittelbare Ansetzen. Dann müsste F nämlich mit dem Abschluss des Vertrages im Hinblick auf die später auszuzahlende Versicherungssumme schon die Schwelle zum jetzt geht`s los überschritten haben. Bis zur Auszahlung bedarf es aber noch der Zahlung der ersten Rate, der Brandstiftung durch L sowie der Anmeldung des Schadens, also wesentliche Zwischenschritt. Aus diesem Grund beginnt der Betrug erst mit dem Abschicken der Schadenanzeige. Eine Strafbarkeit wegen versuchten Betruges scheidet damit aus. C 3. Handlungsabschnitt: Der Brand I Strafbarkeit des L 1 Strafbarkeit gem. 306 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 L könnte sich durch das Auslösen der Detonationen wegen Brandstiftung nach 306 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 strafbar gemacht haben. a) Objektiver Tatbestand Für 306 Abs. 1 Nr. 1 müsste L ein Gebäude, welches im fremden Eigentum steht, in Brand gesetzt haben. Die Lagerhalle gehörte der F, stand also im fremden Eigentum. Darüber hinaus handelt es sich bei der Lagerhalle um ein Warenlager i. S. d. Nr. 3, da sie der Aufbewahrung beweglicher Sachen dient. Da die Lagerhalle bis auf die Grundmauern abbrannte, liegt auch ein Inbrandsetzen vor. b) Subjektiver Tatbestand L handelte mit Wissen und Wollen, mithin also vorsätzlich. JURIQ GmbH Ausdruck nur zum eigenen Gebrauch Seite 12 von 18

c) Rechtswidrigkeit Fraglich ist, ob nicht eine rechtfertigende Einwilligung der F, die L zu diesem Vorhaben angestiftet haben könnte, vorliegt. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass 306 überhaupt einwilligungsfähig ist, was von dem mit dieser Norm geschützten Rechtsgut abhängt. Teilweise wird der Unrechtsgehalt des in 306 unter Strafe gestellten Verhaltens in einer Eigentumsverletzung mit abstrakter Gemeingefährlichkeit gesehen, so dass eine Einwilligung nicht möglich wäre. Andere hingegen gehen davon aus, dass 306 ausschließlich ein Spezialfall der Sachbeschädigung und damit einwilligungsfähig ist. Die Entscheidung des Streits kann vorliegend allerdings dahin gestellt bleiben, da eine eventuell mögliche Einwilligung in die Brandstiftung durch F zum Tatzeitpunkt nicht vorlag. Die Einwilligung muss nämlich vor der Tat erteilt worden sein und zum Tatzeitpunkt weiter bestehen. Vorliegend hatte F den L jedoch angewiesen, mit dem Brand auf ihre Freigabe zu warten. Datum und Art der Brandstiftung sollten erst noch durch sie festgelegt werden. Der Brand am fraglichen Tag war mithin nicht von einer Einwilligung gedeckt. d) Schuld Ein Erlaubnistatbestandsirrtum kommt nicht in Betracht, da L wusste, dass er an diesem Tag den Brand noch nicht legen durfte. Sein Handeln war eigenmächtig und auch nach seiner Vorstellung nicht von einer Einwilligung gedeckt. Desweiteren sind Entschuldigungsgründe nicht ersichtlich. L ist demnach gem. 306 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 strafbar. 2 Strafbarkeit gem. 306a Abs. 1 Nr. 3 L könnte sich ferner wegen schwerer Brandstiftung gem. 306a Abs. 1 Nr. 3 strafbar gemacht haben. Dazu müsste die Lagerhalle eine Räumlichkeit darstellen, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient. Dieses kann durchaus bejaht werden, da die Lagerhalle von Mitarbeitern der GmbH aufgesucht wird. 306a Abs. 1 Nr. 3 verlangt aber zusätzlich, dass das in Brand setzen zu einer Zeit erfolgte, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen. Dieses ist nicht der Fall, da die Lagerhalle am Sonntagmorgen in Brand gesetzt wurde, als sich kein Mitarbeiter auf dem Gelände befand. L ist somit nicht nach 306a Abs. 1 Nr. 3 strafbar. 3 Strafbarkeit gem. 306a Abs. 2 L könnte sich aber wegen schwerer Brandstiftung gem. 306a Abs.2 strafbar gemacht haben. a) Objektiver Tatbestand Dann müsste er zunächst eine in 306 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand gesetzt haben. Wie bereits oben festgestellt, hat L sowohl ein Gebäude Nr. 1 - als auch ein Warenlager Nr. 3 in Brand gesetzt. Diese Voraussetzungen liegen also vor. Des Weiteren müsste er dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht haben. Bei der Gefahr muss es sich dabei um eine konkrete Gefahr handeln. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Realisierung der Gefahr, d.h. ein JURIQ GmbH Ausdruck nur zum eigenen Gebrauch Seite 13 von 18

Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhängt. Vorliegend konnte sich K nur noch durch einen beherzten Sprung zur Seite vor den Flammen in Sicherheit bringen. Wäre ihm dieser Sprung nicht rechtzeitig gelungen, hätte er Brandverletzungen und damit eine Gesundheitsschädigung erleiden können. Eine konkrete Gefahr für K lag also vor. Fraglich ist jedoch, ob diese Gefahr tatbestandsmäßig ist, da K mit dem Schmiere stehen Beihilfe zur Brandstiftung geleistet hat und deswegen kein anderer isd Gesetzes sein könnte. Für die Verneinung des Tatbestandes könnte sprechen, dass K als Teilnehmer der Straftat nicht die durch die Norm geschützte Allgemeinheit repräsentiert 14. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass 306a Abs. 2 als konkretes Gefährdungsdelikt auch das Individualrechtsgut körperliche Unversehrtheit schützt und kein Grund ersichtlich ist, einen Teilnehmer aus diesem individuellen Schutzbereich herauszunehmen 15. K ist damit ein anderer, dem eine konkrete Gefahr drohte. Nunmehr ist jedoch fraglich, ob diese Gefahr dadurch, also durch das in Brand setzen hervorgerufen wurde. Mit dadurch ist zunächst einmal Kausalität isv conditio sine qua non gemeint, die unproblematisch bejaht werden kann. Darüber hinaus muss aber auch ein gefahrspezifischer Unmittelbarkeitszusammenhang gegeben sein. Da K vorsätzlich Schmiere gestanden hat, könnte an eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung gedacht werden, die den Unmittelbarkeitszusammenhang durchbrechen würde. Voraussetzung dafür ist zunächst die Kenntnis der Gefahrenlage. Dies erscheint problematisch, da die Sprengsätze eigentlich aus der Ferne gezündet werden sollten, wohl um eine Gefahr für die Beteiligten gerade zu vermeiden. In Anbetracht des weiteren Umstands, dass die Detonation nur auf einem nicht erkennbaren technischen Defekt beruhte, muss man davon ausgehen, dass K beim Schmiere stehen nicht bewusst war, dass er sich in einer gefährlichen Situation befand. Aus diesem Grund scheidet eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung aus. tipp Diese Prüfungsreihenfolge ist bei en zu den Brandstiftungs- und auch Straßenverkehrsdelikten, bei denen ausschließlich Gefahren für Tatbeteiligte entstehen, typisch. Zunächst wird das Problem diskutiert, ob der Tatbeteiligte ein anderer ist, danach müssen Sie auf den Unmittelbarkeitszusammenhang = objektive Zurechnung zu sprechen kommen und schließlich muss noch, sollte die eigenverantwortliche Selbstgefährdung verneint werden, eine rechtfertigende Einwilligung (einverständliche Fremdgefährdung) geprüft werden. Aufgrund der Ursache für die Detonation nicht erkennbarer technischer Defekt könnte aber ein atypischer Kausalverlauf angenommen werden, der den Unmittelbarkeitszusammenhang unterbrechen würde. Allerdings liegt es nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass technische Geräte/Vorrichtungen Defekte aufweisen, so dass auch dies zu verneinen ist. Die Gefahr wurde also durch die Brandstiftung herbeigeführt. b) Subjektiver Tatbestand Da die Detonation allerdings außerplanmäßig erfolgte, fehlt es dem L am Vorsatz hinsichtlich der konkreten Gefährdung, so dass eine Strafbarkeit entfällt. JURIQ GmbH Ausdruck nur zum eigenen Gebrauch Seite 14 von 18

4 Strafbarkeit gem. 306d Abs.2 L hat sich jedoch mit dieser ersten Detonation gem. 306d Abs. 2 strafbar gemacht. Eine rechtfertigende Einwilligung des K kommt in Anbetracht des geschützten Rechtsguts Sicherheit der Allgemeinheit nicht in Betracht. Außerdem kannte K, wie bereits ausgeführt, die Gefahrenlage nicht, in der er sich befand. 5 Strafbarkeit gem. 306b Abs. 2 Nr. 2 Eine Strafbarkeit gem. 306b Abs.2 Nr.2 kommt nicht in Betracht, da kein Fall des 306a vorliegt. 6 Strafbarkeit gem. 265 L könnte sich aber durch die Brandstiftung wegen Versicherungsmissbrauchs gem. 265 strafbar gemacht haben. a) Objektiver Tatbestand Dann müsste die Halle zunächst gem. 265 Abs. 1 eine gegen Untergang versicherte Sache sein. Dies ist jedoch problematisch, da der Versicherungsvertrag über die Halle zwischen G und F zwar wirksam geschlossen worden war, jedoch fehlte die Zahlung der ersten Versicherungsprämie an G. Ohne diese, Zahlung wird G nach 37 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Auszahlung der Versicherungssumme frei. Fraglich ist daher, ob neben dem wirksamen Versicherungsvertragsschluss auch die Zahlung der ersten Versicherungsprämie notwendige Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der versicherten Sache im Sinne des 265 ist. 16 Diese Frage lässt sich aus dem Schutzzweck des 265 klären. Der Versicherungsmissbrauch soll nicht nur vor Vorbereitungshandlungen zu einem späteren Betrug der Versicherung schützen, sondern wird - unabhängig von der konkreten Gefahr einer Schädigung der Versicherung im Sinne des 263 - unter dem Gesichtspunkt der Vorbeugung der Entstehung eines allgemeinen sozialen Schadens durch ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Versicherung unter Strafe gestellt. Diese abstrakte Gefahr ist in der Regel bereits gegeben, wenn bei Bestehen eines förmlichen Versicherungsverhältnisses die versicherte Sache in Brand gesetzt wird. Ob die Versicherung sich tatsächlich - bei Nichtentdeckung der Tat - auf die fehlende Prämienzahlung beruft, hängt häufig von Umständen des Einzelfalles ab. Daher entfällt auch bei Nichtzahlung die abstrakte Gefährdung der Feuerversicherung nicht. 17 Die Halle stellt somit zum Tatzeitpunkt gegen Untergang versicherte Sachen dar. L hat durch das in Brand setzen die versicherten Sachen zerstört. b) Subjektiver Tatbestand L hat zunächst mit dem entsprechenden Vorsatz gehandelt. L müsste jedoch weiterhin in der Absicht gehandelt haben, sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. L kam es darauf an, durch das Inbrandsetzen des Lagers der F die Versicherungssumme zu verschaffen, so dass auch diese Voraussetzung vorliegt. JURIQ GmbH Ausdruck nur zum eigenen Gebrauch Seite 15 von 18

Hinweis Unerheblich ist, ob der erstrebte Vorteil rechtswidrig ist, da das Gesetz dieses, anders als bei 263, nicht verlangt. Bestraft werden also auch altruistische Zerstörungen ohne Wissen des Versicherungsnehmers, bei denen der Versicherungsnehmer zu recht die Versicherungssumme erhält. Dass es zur Auszahlung der Versicherungssumme nicht kam oder kommen konnte, spielt für das subjektive Element der Absicht bei L keine Rolle. 18 c) Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. L hat sich damit gem. 265 strafbar gemacht. Die grundsätzlich angeordnete Subsidiarität des 265 kommt hier nicht zum Tragen, da L sich keines Betruges strafbar gemacht hat. II Strafbarkeit der F 1 Strafbarkeit gem. 306 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, 26 F könnte wegen Anstiftung zur Brandstiftung nach 306 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 StGB, 26 zu bestrafen sein. Da 306 das Eigentum schützt, ist schon fraglich, ob eine Anstiftung zur Beschädigung eigenen Eigentums überhaupt möglich ist. Das hängt davon ab, worin man den Strafgrund der Anstiftung sieht. Sieht man den Strafgrund in der Korrumpierung des Haupttäters, dann müsste eine Anstiftung möglich sein. Sieht man ihn mit der h.m. darin, dass sich das Unrecht der Teilnahme aus der Haupttat ableitet, dann würde eine Strafbarkeit ausscheiden, da F selber keinen 306 begehen könnte. 19 Eine Entscheidung des Streits kann aber dahin stehen, wenn bei F kein Vorsatz im Hinblick auf die von L begangene Tat bejaht werden kann. Voraussetzung für den Vorsatz der Anstiftung ist, dass die zu begehende Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen und Grundzügen vom Anstifter in seine Vorstellung aufgenommen worden ist, so dass die wesentliche Dimension des Unrechts festgelegt ist. Dabei ist eine Anstiftung bis ins Detail nicht notwendig. 20 F hatte L das Brandstiftungsobjekt bezeichnet und den damit verfolgten Zweck des späteren Betruges zum Nachteil der G offen gelegt. Allerdings sollte L zunächst nicht tätig werden. F wollte später auf sein Angebot noch einmal zurück kommen. Auch sollten Datum und Art und Weise der Durchführung noch durch F festgelegt werden. Wichtig war ihr ferner, dass die erste Rate auf den Versicherungsvertrag noch gezahlt wird, bevor die Tat begangen wird. Damit wollte F zwar grundsätzlich die Durchführung und Vollendung einer Brandstiftung zu irgendeinem Zeitpunkt. Die Umstände, die der Tat das wesentliche Gepräge geben, standen allerdings noch nicht fest. Insofern befanden sich nach der Vorstellung der F die spätere Tat und auch ihr eigener Beitrag noch in der Vorbereitungsphase. Die tatsächlich von L begangene Brandstiftung war damit zum Zeitpunkt der Anstiftung noch nicht von ihrem Vorsatz umfasst. Vom Vorsatz umfasst war vielmehr eine noch zu JURIQ GmbH Ausdruck nur zum eigenen Gebrauch Seite 16 von 18

planende Tat. F hat sich damit nicht gem. 306, 26 strafbar gemacht. 2 Strafbarkeit gem. 265, 26 Aus dem gleichen Grund scheidet auch eine Anstiftung zum Versicherungsmissbrauch aus. D Ergebnis F hat sich wegen Untreue in einem besonders schweren Fall gem. 266 Abs.1, 2.Alt, Abs.2 ivm 263 Abs.3 Nr.2 in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gem. 299 Abs.1 strafbar gemacht. Tatmehrheitlich dazu hat sie einen Betrug gem. 263 Abs. 1, 13 gegenüber und zum Nachteil des A begangen. L hat sich gem. 306 Abs. 1 Nr.1 und 3 in Tateinheit mit 306d Abs. 2 und 265 strafbar gemacht. JURIQ GmbH Ausdruck nur zum eigenen Gebrauch Seite 17 von 18

Fußnoten 1 Palandt, BGB, 164, Rdn. 13 2 Schönke/Schröder-Cramer/Perron, 263, Rdn. 188d 3 Schönke/Schröder-Heine, 299, Rdn. 6 4 Schönke/Schröder-Heine, 299, Rdn. 7 5 Schönke/Schröder-Heine, 299, Rdn. 11 6 Fischer, 299, Rdn. 13. 7 Schönke/Schröder-Heine, 299, Rdn. 19 8 Vgl. dazu RGSt 70, 151, 155; BGHSt 6, 198; BGH LM 263 Nr. 40; einschränkend BGH wistra 1988, 262; 9 Fischer, 263, Rdn. 26 10 Vgl. nur BGHSt 14, 170; 31, 178 m.w.n. 11 BGH Urteil vom 14.08.2009 AZ 3 StR 552/08 abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de 12 BGH Urteil vom 14.08.2009 AZ 3 StR 552/08 abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de 13 BVerfG Urteil vom 07.12.2011 AZ 2 BvR 2500/09 14 Vgl. Joecks, vor 306 Rn. 6 15 So auch Schönke/Schröder-Heine 306a Rn 21 mwn 16 Vgl. dazu RGSt 67, 108; BGHSt 8, 343, 345; BGH wistra 1988, 263; 17 So zum 265 af: BGH wistra 1988, 263, noch offengelassen von BGHSt 8, 343, 345; a.a. Ranft, Jura 1985, 393, 395; zum neuen 265 kritisch: Schönke/Schröder-Cramer/Perron, 265, Rdn. 6 18 Vgl. BGH NStZ 1986, 314. 19 Eine Überblick dazu finden Sie bei Joecks, Studienkommentar StGB, vor 26, 27 Rn 5 ff 20 Vgl. RGSt 34, 327 f.; BGHSt 34, 63, 66; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, 31. Aufl. 2001, Rdn. 572. JURIQ GmbH Ausdruck nur zum eigenen Gebrauch Seite 18 von 18