Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vertragsgarantieversicherungen



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Transkript:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vertragsgarantieversicherungen AGB V Gültig ab 31. März 2012 (Version 2.2/2012)

Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand und Umfang der Versicherung 3 2 Haftungszeitraum 3 3 Versicherte Risiken 4 4 Eintritt des Versicherungsfalls 5 5 Entschädigungsvoraussetzungen 5 6 Berechnung der Entschädigung 6 7 Entschädigungswährung und Kurslimitierung 6 8 Auszahlung der Entschädigung 7 9 Übergang der Forderungen und Rechte 7 10 Rechtsverfolgung und Kostenbeteiligung 7 11 Umschuldungen und Restrukturierungen 7 12 Pflichten des Versicherungsnehmers 8 13 Leistungsausschluss 9 14 Rückflüsse und Rückzahlung der Entschädigung 9 15 Prämien 10 16 Abtretung der Ansprüche aus der Versicherung 10 17 Kündigung der Versicherungspolice 10 18 Rückversicherung 11 19 Schlussbestimmungen 11

Die allgemeinen Bedingungen für Vertragsgarantieversicherungen (AGB V) der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) finden Anwendung, soweit einzelne Regelungen durch besondere Bedingungen in der Versicherungspolice nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder abgeändert sind. Die AGB V gelten im Rahmen des Bundesgesetzes (SERVG, SR 946.10) und der Verordnung (SERV-V, SR 946.101) über die Schweizerische Exportrisikoversicherung in der bei Ausstellung der Versicherungspolice gültigen Fassung. Dem Versicherungsnehmer werden mit diesen in die Versicherungspolice einbezogenen AGB V und anderen Bedingungen der SERV keine über das SERVG und die SERV-V hinausgehenden Rechte gewährt. 1 Gegenstand und Umfang der Versicherung 1.1 Die Versicherung deckt den in einer Vertragsgarantie festgesetzten Garantiebetrag bis zu dem in der Versicherungspolice für jede einzelne Vertragsgarantie festgelegten Höchstbetrag. Der maximale kumulierte Höchstbetrag für alle versicherten Vertragsgarantien ist auf die Höhe des Auftragswerts beschränkt. 1.2 Umfasst eine Vertragsgarantie eine über den Garantiebetrag hinausgehende Verzinsungspflicht, sind Zinsen im Rahmen des für diese Vertragsgarantie dokumentierten Höchstbetrags nur mitversichert, wenn dies in der Versicherungspolice ausdrücklich vermerkt ist. 1.3 Versichert sind Garantiebeträge sowohl aus direkten Vertragsgarantien, die als Bietungs-, Anzahlungs-, Liefer-, Leistungs-, Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsgarantien unmittelbar gegenüber dem Schuldner ausgestellt werden, als auch aus indirekten Vertragsgarantien, die zugunsten eines zwischengeschalteten Garanten ausgestellt werden. 1.4 Nicht versichert sind die dem Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einer Vertragsgarantie entstehenden Aufwendungen, insbesondere Kommissionen und Gebühren des Garanten. 2 Haftungszeitraum 2.1 Die Haftung für die versicherten Risiken beginnt mit Übergabe der Garantieurkunde an den Begünstigten. 2.2 Die Haftung endet mit Rückgabe der Garantieurkunde, mit Verfall der Vertragsgarantie oder wenn der Versicherungsnehmer vom Garantie stellenden Institut aus seiner Rückhaftung entlassen wird. Bei einer widerrechtlichen Inanspruchnahme der Vertragsgarantie endet der Versicherungsschutz mit der Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs. 2.3 Falls gefahrerhöhende Umstände eintreten, kann die SERV jederzeit erklären, dass ihre Haftung für Vertragsgarantien, die bei Zugang dieser Erklärung noch nicht an den Begünstigten übergeben waren, ausgeschlossen ist. Seite 3 von 11

2.4 Die Haftung der SERV erlischt: 2.4.1 mit Haftungsende für alle versicherten Garantiebeträge; oder 2.4.2 wenn die Ansprüche aus der Versicherung ohne Zustimmung der SERV abgetreten werden. 3 Versicherte Risiken 3.1 Politisches Risiko 3.1.1 Versichert ist das Risiko, dass der Begünstigte die Vertragsgarantie infolge von politischen Ursachen im Ausland in Anspruch nimmt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Vertragsgarantie rechtmässig in Anspruch genommen wird, weil der Versicherungsnehmer seine Vertragspflichten unmittelbar infolge politischer Ursachen nicht erfüllen kann. 3.1.2 Politische Ursachen sind nicht vorhersehbare, ausserordentliche Massnahmen ausländischer Staaten, Krieg oder kriegerische Ereignisse, Revolution, Annexion, bürgerliche Unruhen im Ausland und inländische staatliche Massnahmen (Ausfuhrverbote). 3.2 Transferrisiko und Zahlungsmoratorium 3.2.1 Versichert ist das Risiko, dass der Begünstigte die Vertragsgarantie in Anspruch nimmt, weil dem Versicherungsnehmer die Vertragserfüllung unmittelbar infolge von Beeinträchtigungen des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs unzumutbar ist. 3.2.2 Ein Zahlungsmoratorium verursacht die Unzumutbarkeit der Vertragserfüllung, wenn dem Schuldner die Zahlung bei Fälligkeit aufgrund eines behördlichen oder gesetzlichen Zahlungsverbots verunmöglicht wird. 3.3 Höhere Gewalt 3.3.1 Versichert ist das Risiko, dass der Begünstigte die Vertragsgarantie in Anspruch nimmt, weil unmittelbar infolge höherer Gewalt die Vertragserfüllung verunmöglicht wird oder dem Versicherungsnehmer nicht mehr zumutbar ist. 3.3.2 Höhere Gewalt sind Ereignisse wie Wirbelsturm, Überschwemmung, Erdbeben, Vulkanausbruch, Springflut und nuklearer Unfall ausserhalb der Schweiz. 3.3.3 Die Haftung der SERV für diese Risiken setzt voraus, dass vor Risikobeginn keine Möglichkeit bestand, diese Gefahren bei privaten Versicherungsgesellschaften zu marktfähigen Konditionen abzusichern. Seite 4 von 11

3.4 Delkredererisiko 3.4.1 Versichert ist das Risiko, dass der Begünstigte die Vertragsgarantie widerrechtlich in Anspruch nimmt (Unfair Calling). 3.4.2 Die Haftung der SERV setzt für diesen Fall voraus, dass dem Versicherungsnehmer ein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Schuldner zusteht. 4 Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die Vertragsgarantie aufgrund eines versicherten Risikos in Anspruch genommen wird, die Ausbezahlung des versicherten Garantiebetrages an den Begünstigten erfolgt und innerhalb einer Karenzfrist von 3 Monaten seit Ausbezahlung des Garantiebetrags keine Rückzahlung geleistet wurde. 5 Entschädigungsvoraussetzungen 5.1 Die Leistung einer Entschädigung setzt voraus, dass: 5.1.1 ein versichertes Risiko eingetreten, ein Schaden entstanden ist und ein Kausalzusammenhang zwischen Risikoeintritt und Schaden besteht; 5.1.2 der Rückforderungsanspruch bei widerrechtlicher Inanspruchnahme der Vertragsgarantie rechtsbeständig, fällig, frei von Einreden ist und der Geltendmachung und Vollstreckung der Rückforderung im Land des Schuldners keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, die dem Versicherungsnehmer bei Abschluss des den Anspruch begründenden Vertrags bekannten waren oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bekannt gewesen wären; 5.1.3 keine Leistungsausschlussgründe bestehen; und 5.1.4 die Karenzfrist abgelaufen ist und das Entschädigungsgesuch innerhalb der Verwirkungsfrist von zwei Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalls (Art. 17 Abs. 1 SERV-V) eingereicht wurde. 5.2 Ein Entschädigungsgesuch ist schriftlich unter Beilage aller für die Feststellung der Entschädigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat die Entschädigungsvoraussetzungen auf eigene Kosten nachzuweisen. 5.3 Wird der Rückforderungsanspruch bestritten, kann die SERV verlangen, dass der Nachweis des Bestands, der Fälligkeit und der Freiheit von Einreden und Einwendungen durch ein Urteil des zuständigen Gerichts erbracht wird. Gleiches gilt, wenn das Vorliegen rechtlicher Hindernisse bekannt ist. 5.4 Eine Entschädigungszahlung ist ausgeschlossen, solange das Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzungen nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist. Seite 5 von 11

6 Berechnung der Entschädigung 6.1 Die SERV stellt die Höhe der entschädigungsfähigen Garantiebeträge unter Berücksichtigung aller vom Schuldner geleisteten oder aus Sicherheiten erhaltenen Zahlungen fest. 6.2 Erlöse aus Sicherheiten, Zahlungen von Dritten und sonstige Vermögensvorteile, welche der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls erlangt, werden schadenmindernd angerechnet. 6.3 Der verbleibende versicherte Garantiebetrag wird mit dem in der Versicherungspolice dokumentierten Deckungssatz multipliziert. 7 Entschädigungswährung und Kurslimitierung 7.1 Die Entschädigung ist in der in der Versicherungspolice bezeichneten Währung zu zahlen (Entschädigungswährung). 7.2 Ist der Kurs nicht auf den Prämienkurs limitiert, wird der nach Ziffer 6.3 errechnete Betrag bis zur Höhe des in der Versicherungspolice dokumentierten Höchstbetrages für die betreffende Vertragsgarantie entschädigt. Lautet der Betrag auf eine Fremdwährung und ist die Entschädigung in Schweizer Franken zu leisten, wird der Betrag zum letzten auf dem Devisenmarkt notierten Kurs am Vortag der Entschädigungszahlung umgerechnet. 7.3 Ist der Kurs auf den Prämienkurs limitiert und lautet der nach Ziffer 6.3 errechnete Betrag auf eine Fremdwährung, so wird die Entschädigung wie folgt errechnet: 7.3.1 Ist die Entschädigung in der Fremdwährung zu leisten, wird der Betrag zum Prämienkurs in Schweizer Franken umgerechnet und zum letzten, auf dem Devisenmarkt am Vortag der Entschädigungszahlung notierten Kurs in die Entschädigungswährung zurückgerechnet; entschädigt wird der tiefere Betrag bis zur Höhe des in der Versicherungspolice dokumentierten Höchstbetrages für die betreffende Vertragsgarantie. 7.3.2 Ist die Entschädigung in Schweizer Franken zu leisten, wird der Betrag zum letzten, auf dem Devisenmarkt am Vortag der Entschädigungszahlung notierten Kurs, höchstens aber zum Prämienkurs in Schweizer Franken umgerechnet und bis zur Höhe des in der Versicherungspolice dokumentierten Höchstbetrages für die betreffende Vertragsgarantie entschädigt. 7.4 Ist am Vortag kein Kurs notiert, erfolgt die Umrechnung zum letzten notierten Kurs. Ist die geschuldete Fremdwährung auf dem Devisenmarkt nicht erhältlich, so erfolgt die Entschädigung in Schweizer Franken umgerechnet zum letzten auf dem Devisenmarkt notierten Kurs, es sei denn, in der Versicherungspolice ist etwas anderes vereinbart. Seite 6 von 11

8 Auszahlung der Entschädigung 8.1 Die SERV zahlt die Entschädigung innerhalb von dreissig Tagen seit schriftlicher Anerkennung des Versicherungsfalls aus. 8.2 Kosten für die Zahlung auf ein ausserhalb der Schweiz gelegenes Konto gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. 9 Übergang der Forderungen und Rechte 9.1 Mit Auszahlung der Entschädigung gehen allfällige Forderungen gegen den Schuldner und hierfür gestellte Sicherheiten in Höhe der geleisteten Entschädigung auf die SERV über. 9.2 Der Versicherungsnehmer hat alle für die Übertragung dieser Rechte erforderlichen Rechtshandlungen auf Verlangen der SERV vorzunehmen. 9.3 Soweit ein Rechtsübergang nach dem anwendbaren Recht nicht möglich ist und die SERV auf eine erforderliche Übertragung der Rechte vorerst verzichtet, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diese Rechte treuhänderisch für die SERV zu halten. 10 Rechtsverfolgung und Kostenbeteiligung 10.1 Der Versicherungsnehmer bleibt unabhängig vom Forderungs- und Rechtsübergang zur Durchführung von Regress-, Verwertungs- und Schadenminderungsmassnahmen verpflichtet. 10.2 Die SERV beteiligt sich anteilsmässig an allen sachgemässen und der Höhe nach angemessenen Kosten und Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die nach Eintritt eines von der SERV anerkannten Versicherungsfalls mit ihrer schriftlichen Zustimmung entstanden und nicht Bestandteil der gewöhnlichen Geschäfts-, Mahn- und Inkassotätigkeit sind. 10.3 Die SERV kann sich im Ausnahmefall auch vor Eintritt des Versicherungsfalls an Kosten für schadenabwendende oder -mindernde Massnahmen beteiligen, wenn sie einem entsprechenden Antrag schriftlich zugestimmt hat. 11 Umschuldungen und Restrukturierungen Die SERV ist berechtigt, über auf sie übergegangene und von dem Versicherungsnehmer für die SERV treuhänderisch gehaltene Forderungen einschliesslich des Selbstbehalts des Versicherungsnehmers mit dem Schuldnerland Umschuldungsvereinbarungen abzuschliessen. Ziffer 13 der allgemeinen Bedingungen der SERV für Lieferantenkreditversicherungen finden entsprechende Anwendung. Seite 7 von 11

12 Pflichten des Versicherungsnehmers 12.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle für die Übernahme der Versicherung und den Anspruch auf eine Entschädigung erheblichen Umstände vollständig und richtig darzustellen. Allfällige Änderungen solcher Umstände muss er der SERV unverzüglich schriftlich mitteilen. 12.2 Gesetzliche Bestimmungen des In- oder Auslandes dürfen beim Abschluss oder bei der Durchführung des Exportvertrages nicht verletzt werden. 12.3 Von dem in der Versicherungspolice dokumentierten Sachverhalt darf der Versicherungsnehmer bei der Abwicklung des Exportgeschäfts nur mit Zustimmung der SERV wesentlich abweichen. Ferner darf er auf vorhandene, aber in der Versicherungspolice nicht dokumentierte Sicherheiten nur mit Zustimmung der SERV verzichten. 12.4 Wesentliche Pflichtverletzungen des Schuldners, gefahrerhöhende Umstände und den Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer umgehend zu melden. Gefahrerhöhende Umstände sind insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner mehr als einen Monat in Verzug befindet, ein Gesuch auf Prolongation stellt oder sonstige Erkenntnisse über eine allgemein verschlechterte Vermögenslage des Schuldners oder mithaftenden Dritten vorliegen. 12.5 Der Versicherungsnehmer darf Vertragsgarantien nicht ohne schriftliche Zustimmung der SERV stellen, wenn seit Übernahme der Versicherung gefahrerhöhende Umstände eingetreten sind. 12.6 Der Versicherungsnehmer hat alle nach den Regeln kaufmännischer Sorgfalt zur Vermeidung eines Versicherungsfalles oder Minderung eines Schadens erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu ergreifen. Dies schliesst im Falle einer erkennbar rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme die unverzügliche Einleitung vorsorglicher Rechtsschutzmassnahmen zur Verhinderung der Ausbezahlung des Garantiebetrages an den Begünstigten ein. Diesbezügliche Weisungen der SERV sind umgehend zu befolgen. 12.7 Im Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer Einreden oder Einwendungen, die der Schuldner im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Vertragsgarantie oder gegen den im Falle der widerrechtlichen Ziehung geltend gemachten Rückzahlungsanspruch erhebt, der SERV schriftlich anzuzeigen. 12.8 Der SERV ist auf Anfrage jederzeit Auskunft über die Einzelheiten und den Abwicklungsstand des Exportgeschäfts sowie über sonstige Umstände, die für die Vertragsgarantieversicherung von Bedeutung sein können, zu erteilen. Seite 8 von 11

12.9 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, der SERV oder einem von ihr beauftragten Vertreter Einsicht in Bücher, Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen zu gewähren, die für die Vertragsgarantieversicherung von Bedeutung sein können. 12.10 Der Versicherungsnehmer ist zur vertraulichen Behandlung aller Informationen verpflichtet, die er im Zusammenhang mit der Entscheidung der SERV zur Bonität des Schuldners oder des mithaftenden Dritten erlangt. 13 Leistungsausschluss 13.1 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten, ist die Entschädigungsleistung ausgeschlossen, wenn die SERV feststellt, dass die Versicherung bei pflichtgemässem Verhalten des Versicherungsnehmers nicht oder nicht im gewährten Umfang übernommen worden wäre oder durch die Pflichtverletzung ein Schaden entweder entstanden ist oder einzutreten droht. 13.2 Kein Leistungsausschluss erfolgt, falls der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht verschuldet hat. Im Übrigen kann die SERV von der Geltendmachung eines Leistungsausschlusses unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ganz oder teilweise absehen. 13.3 In jedem Fall ausgeschlossen ist die Entschädigungsleistung: 13.3.1 bei Verzug mit der Prämienzahlung, wenn sich ein versichertes Risiko bereits vor Zahlung der Prämie verwirklicht hat; oder. 13.3.2 wenn bei Abschluss oder Durchführung des Exportvertrages gegen schweizerische oder ausländische gesetzliche Vorschriften verstossen wurde. 13.4 Weitergehende Ansprüche der SERV, die durch Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers begründet werden, bleiben unberührt. 14 Rückflüsse und Rückzahlung der Entschädigung 14.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Entschädigungsleistung eingehende oder anrechenbare Zahlungen, Verwertungs- und Vollstreckungserlöse und sonstige Vermögensvorteile, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall erzielt werden (Rückflüsse), der SERV unverzüglich anzuzeigen und im Verhältnis zum Deckungssatz anteilig an die SERV abzuführen. Beteiligungsfähige Rechtsverfolgungskosten kann der Versicherungsnehmer von den erzielten Rückflüssen in Abzug bringen. Seite 9 von 11

14.2 Stellt sich nach Entschädigungsleistung heraus, dass die Entschädigungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder nachträglich weggefallen sind, muss die geleistete Entschädigung einschliesslich allfälliger erstatteter Rechtsverfolgungskosten zurückbezahlt werden. 14.3 Der Zahlungsanspruch ist bei Rückflüssen ab Zahlungseingang zu verzinsen. In Rückzahlungsfällen beginnt die Verzinsungspflicht ab Auszahlung der Entschädigung oder der Kostenbeteiligung, spätestens aber mit nachträglichem Wegfall der Entschädigungsvoraussetzungen. 15 Prämien 15.1 Die Prämien und eine allfällige Rückerstattung bereits bezahlter Prämien bestimmen sich nach dem bei Abschluss der Versicherung gültigen Prämientarif der SERV. 15.2 Die Prämie ist in Schweizer Franken zu zahlen (Prämienwährung), es sei denn, in der Versicherungspolice ist eine andere Prämienwährung vereinbart. Die Prämienberechnung bei Fremdwährungsdeckungen erfolgt zum in der Versicherungspolice dokumentierten Schlusskurs auf dem Devisenmarkt am Vortag der Ausstellung der Versicherungspolice durch die SERV (Prämienkurs). 16 Abtretung der Ansprüche aus der Versicherung 16.1 Die Abtretung der Ansprüche aus der Versicherung bedarf der schriftlichen Zustimmung der SERV. Die SERV kann ihre Zustimmung von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig machen. 16.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen der SERV und dem Versicherungsnehmer bleiben von der Abtretung unberührt. 17 Kündigung der Versicherungspolice 17.1 Die SERV kann die Versicherungspolice kündigen, wenn 17.1.1 der Versicherungsnehmer wichtige Gründe setzt, die eine Weiterführung der Versicherung für die SERV unzumutbar machen, oder 17.1.2 der Versicherungsnehmer Pflichten aus der Versicherungspolice in anderer Weise verletzt, insbesondere sich mit der Prämienzahlung in Verzug befindet, die SERV deshalb unter Fristansetzung die Wiederherstellung des vertragsgemässen Zustands verlangt und die Kündigung für den Fall angedroht hat, dass diese Frist unbenützt abgelaufen ist. 17.2 Der Versicherungsnehmer kann die Versicherungspolice ohne Einhaltung einer Frist jederzeit kündigen. Seite 10 von 11

18 Rückversicherung Der Versicherungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die SERV die Versicherung nach freiem Ermessen rückversichern kann. Der Versicherungsnehmer ermächtigt die SERV, Personen, mit denen sie für die Versicherung eine Rückversicherung abgeschlossen hat oder abzuschliessen beabsichtigt, Einsicht in die für das Rückversicherungsverhältnis erforderlichen Akten zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; der Versicherungsnehmer entbindet die SERV in diesem Umfang von der Geheimhaltungspflicht. 19 Schlussbestimmungen 19.1 Alle Änderungen und Ergänzungen der Versicherungspolice bedürfen der Schriftform. 19.2 Alle Mitteilungen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich an die SERV zu richten. 19.3 Es gilt schweizerisches Bundesverwaltungsrecht. Zuständig für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsgarantieversicherung ist ausschliesslich das Bundesverwaltungsgericht (Art. 35 lit. a Verwaltungsgerichtsgesetz). Ist der Versicherungsnehmer im Ausland niedergelassen, ist die SERV ferner berechtigt, gegen sie vor jedem anderen zuständigen Gericht Klage zu führen. Seite 11 von 11