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Landratsamt Roth, 91152 Roth Per Postzustellungsurkunde Diakonieverein Schwanstetten Herrn Dr. Bernd Schulze Nürnberger Str. 33 90596 Schwanstetten Datum Unser Zeichen Auskunft erteilt Telefon Fax E-Mail Zi.Nr. Ihr Schreiben vom Ihr Geschäftszeichen 01.03.2012 Nutzen Sie die Möglichkeit der telefonischen Terminvereinbarung. So können Sie ggf. längere Wartezeiten vermeiden und Ihr/e zuständige/r Ansprechpartner/in steht Ihnen zur Verfügung. Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) Prüfbericht gemäß PfleWoqG nach erfolgter Anhörung gemäß Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Träger der Einrichtung: Diakonieverein Schwanstetten Nürnberger Str. 33 90596 Schwanstetten Vertretungsberechtigte Personen: Herr Dr. Bernd Schulze Internetadresse: Diakonie2-schwanstetten@t-online.de Geprüfte Einrichtung: Pflegestation Diakonieverein Schwanstetten Am Sägerhof 11 90596 Schwanstetten In der Einrichtung wurde am 10.01.2012 von 9.00 Uhr bis12.00 Uhr eine turnusmäßige Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Briefkopf Hausrundgang Wohnqualität Gespräch mit der Pflegedienstleitung Handhabung der Personalbesetzung / Dienstpläne Qualitätsmanagement Soziale Betreuung Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: Hausanschrift Besuchszeiten Telefon, Fax, E-Mail und Internet Konten der Kreiskasse Roth Weinbergweg 1 Mo Fr 8.00 12.00 Uhr Vermittlung: 09171 81-0 Sparkasse Mittelfranken-Süd 430 005 850 (BLZ 764 500 00) 91154 Roth Do 13.00 18.00 Uhr Zentrales Fax: 09171 81-328 HypoVereinsbank Roth 5 609 100 (BLZ 764 200 80) Verkehrsbehörde Zentrales E-Mail: info@landratsamt-roth.de Raiffeisenbank Roth-Schwabach 111 112 (BLZ 764 600 15) Mo und Di 7.30 16.00 Uhr Internet: www.landratsamt-roth.de Postbank Nürnberg 3 582-857 (BLZ 760 100 85) Do 7.30 18.00 Uhr Mi und Fr 7.30 13.00 Uhr (Annahmeschluss: 12.45 Uhr) Erreichbarkeit: Bus: VGN 605 Hst. Weinbergweg, 682 Hst. Landratsamt Bahn: S 2, R 6, R 61, Haltestelle Bhf Roth, ca. 10 Gehminuten

- 2 - I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart Stationäre Einrichtung für ältere Menschen Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Plätze: 16 Belegte Plätze: 16 Einzelzimmerquote: 0 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 73,64 Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung 1 II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen [Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.] Die Pflegestation des Diakonievereins Schwanstetten ist eine kleine Einrichtung mit 16 Plätzen. Aufgrund der geringen Größe wirkt sie relativ überschaubar. Die beiden Trakte, aufgegliedert in Wohn- und Gemeinschaftsbereich, sind zur Orientierung der Bewohner unterschiedlich farblich gestaltet. Eine gewisse Ordnung und Sauberkeit ist im ganzen Haus wahrzunehmen. Die Lichtschalter und Türgriffe sind optimal angebracht. Sämtliche Fußböden sind rutschfest. Alle Bereiche sind barrierefrei zu erreichen. Beidseitig angebrachte Handläufe in den Fluren sichern eine eigenständige Fortbewegung der Bewohner. Die Bewohnerzimmer wirken individuell, freundlich und sauber. Wünsche der Bewohner eigene Möbel zu integrieren, werden von der Einrichtung berücksichtigt. Für ausreichend Beleuchtung sorgen hier die großen Fenster, an denen lebhafte bunte Gardinen angebracht sind. An den Türen der einzelnen Bewohnerzimmer befindet sich deren Name und Bild. Zum Zeitpunkt der Begehung sind im Speisesaal bzw. Aufenthaltsraum mehrere Bewohner anwesend. Der herzliche Umgang einer Betreuungskraft mit den Bewohnern wurde beobachtet. Der Raum ist ausreichend temperiert. Der integrierte Wintergarten sorgt für einen zusätzlichen Lichteinfall. Diverse Pflanzen auf den Fensterbänken verstärken den Wohlfühlcharakter. Zwischen der letzten Begehung (28.04.11) und der diesjährigen Begehung fand ein Wechsel der Pflegedienstleitung statt. Die neue Pflegedienstleitung kennt das Haus, da sie dort seit Jahren arbeitet. Das Gespräch mit der Pflegedienstleitung fand in einer offenen und freundlichen Atmosphäre statt. Im April ist ein neuer Angehörigenabend geplant. Hier soll unter an-

- 3 - derem auch die Möglichkeit bzw. Umsetzung des Planes vermehrte Ausflüge mit den Bewohnern besprochen werden. Angedacht sind Ausfüge in den Tiergarten oder in das fränkische Seenland. Der Fortbildungsplan 2012 sieht für die Mitarbeiter in folgenden Bereichen: Erste Hilfe; Dekubitusprophylaxe, Sturzprophylaxe, Kontinenzförderung, chronische Wunden, Schmerzmanagement, Hygiene. eine Schulung vor. Es existiert ein Konzept über die Einarbeitung neuer Mitarbeiter. Bei der Prüfung der Checkliste hinsichtlich der vollständigen Abzeichnung sowie Abarbeitung konnten keine Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Der Umgang mit Beschwerden war nachvollziehbar und transparent. Für die Bewohner mit einem Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen steht ab August 2011 eine Betreuungskraft gemäß 87 b SGB XI mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18,7 Stunden zur Verfügung. Diese übernimmt nun die Beschäftigung der dementiell erkrankten Bewohner und baut deren Aktivierung weiter aus. Durch die stattfindende Zusammenarbeit und Unterstützung der ehrenamtlichen Mitarbeiter der Seniorenhilfe Schwanstetten, wird den Bewohnern nun auch die Teilnahme an Seniorennachmittagen außerhalb der Einrichtung ermöglicht. Ein zusätzliches Nachmittagsprogramm für die Bewohner gestalten die ehrenamtlichen Mitarbeiter. Die jeweilige Beschäftigung über die Betreuungskraft bzw. der Ehrenamtlichen ist für die Bewohner an Informationstafeln übersichtlich einzusehen. II.2 Qualitätsentwicklung [Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.] Der Abschnitt des Ganges, der zum Speisesaal und Aufenthaltsraum führt, ist durch das zusätzliche anbringen von Wandleuchten und der Verstärkung der Glühbirnen in den Deckenleuchten ausreichend beleuchtet. Zur Orientierung der Bewohner wurden die Flure und Aufenthaltsräume entsprechend der Jahreszeit dekoriert. In der Ecke des Speisesaales wurde ein Ort der Trauer eingerichtet. Wenn ein Bewohner verstorben ist, wird dort auf der Kommode eine Kerze und ein Bild des verstorbenen Bewohners aufgestellt, sodass auch andere Bewohner und Mitarbeiter Abschied nehmen können. Das Stationsbad erscheint durch das Anbringen diverser Dekorationen im Wand und Deckenbereich ansprechender und freundlicher. Eine optische Aufwertung erfolgte auch durch das Anbringen eines Vorhanges vor abgestellten Gegenständen. In den bodengleichen Duschwannen der Bewohnerzimmer sind die Fliesenfugen gereinigt. Diese bieten nunmehr einen ansprechenden Anblick. Gelagerte nicht mehr genutzte medizinische Gebrauchsmittel wurden entfernt. In den Dienstplänen ist nun auch die Qualifikation der Mitarbeiter enthalten. Eine Dienstanweisung bezüglich der Entsorgung gebrauchter Schmerzpflaster liegt vor.

- 4 - Es wurde versichert, dass die Vorgehensweise der Entsorgung der Pflaster allen Mitarbeitern bekannt sei. Im November 2011 wurde ein Konzept für die Eingewöhnung neuer Bewohner erstellt. Es erfolgt bei Aufnahme eines Bewohners ein ausführliches Gespräch mit den Angehörigen und dem Bewohner. Das Reflexionsgespräch erfolgt nach 6 Wochen. II.3. Qualitätsempfehlungen [Hier können Empfehlungen in einzelnen Qualitätsbereichen ausgesprochen werden, die aus Sicht der FQA zur weiteren Optimierung der Qualitätsentwicklung von der Einrichtung berücksichtigt werden können, jedoch nicht müssen. Es kann sich dabei nur um Sachverhalte handeln, bei denen die Anforderungen des Gesetzes erfüllt sind, die also keinen Mangel darstellen.] Die Zusammenarbeit zwischen der 87 b Kraft und den Pflegekräften sollte verbessert werden. Hier können gemeinsame Besprechungstermine (Fallbesprechungen, Teambesprechungen etc.) hilfreich sein. Zur Gewährleistung der Qualitätsanforderungen ist es sinnvoll, in der Nähe des Beschwerdekastens, entsprechende Formulare und Stifte auszulegen. Der Menüplan im Speisesaal sollte so gestaltet und platziert sein, dass jeder Bewohner diesen auch mühelos einsehen und lesen kann. Zur Wahrung der Individualität und Erfüllung der Vorlieben des einzelnen Bewohners, sollte die freie Menüwahl gewährt werden. Zur weitern Optimierung und zur Förderung des Wohlfühlcharakters im Stationsbad wird angeregt, störende Gegenstände (Wäscheständer) zu entfernen. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt [Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.] III.1. Qualitätsbereich: Soziale Betreuung III.1.1. Sachverhalt Einer immobilen Bewohnerin wurde viel zu selten Beschäftigung oder anregende Stimulation angeboten. Aus der Dokumentation geht hervor (angesehen wurden hier die letzten Monate), dass in der Woche ein oder zweimal ein Angebot unterbreitet und abgezeichnet wurde.

- 5 - III.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 Pfle- WoqG). III.1.3 Beratung Bei immobilen Bewohnern ist eine gezielte Einzelbetreuung an nahezu allen Wochentagen zu leisten und zu dokumentieren. Im konkreten Fall sollte dies verstärkt durch die 87 b Kraft erfolgen, nachdem die Bewohnerin zum berechtigten Bewohnerkreis gehört. Beim Pflegepersonal sollte eine zeitliche Einbindung erfolgen, um bei immobilen Bewohnern die gefordert Einzelbetreuungen und die dazugehörige Dokumentation umzusetzen. Engere Absprachen zwischen Pflegepersonal und der in der sozialen Betreuung tätigen Mitarbeitern ist sinnvoll. III.2. Qualitätsbereich: Personal: III.2.1.1 Sachverhalt Nach der geschlossenen Vergütungsvereinbarung gemäß 85 SGB XI mit den Pflegekassen und dem Bezirk ist von der Einrichtung gerontopsychiatrisches Fachpersonal mit einem Stellenanteil von insgesamt 0,64 Stellen (Schlüssel 1:30, 16 Bewohner/innen) zu beschäftigen. Das diesbezügliche Personal-Ist betragt am Tag der Begehung 0,0 Stellen und liegt damit um 0,64 unter dem diesbezüglichen Personal-Soll in Höhe von 0,64 Stellen. III.2.1.2 Sachverhalt Für den Betrieb einer stationären Einrichtung und der Sicherstellung der Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung (Art. 3 und 4PfleWoqG) muss die Einrichtung über einen Einrichtungsleiter verfügen. Zum Zeitpunkt der Begehung konnte die entsprechende Besetzung nicht angezeigt werden III.2.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 Pfle- WoqG). III.2.3.1 Beratung Es wird dringend angeraten, für einen baldigen Ausgleich des Defizits an gerontopsychiatrischen Fachkräften Sorge zu tragen. Bei Weiterbildungen ist darauf zu achten, dass es sich um eine abgeschlossene, anerkannte Weiterbildung zur gerontopsychiatrischen Fachkraft handelt. In Zweifelsfällen steht für Auskünfte die Geschäftsstelle des Beirates Weiterbildung gerontopsychiatrische Pflege beim Bayerischen Landespflegeausschuss zur Verfügung. Dort können im Einzelfall Urkunden, Zertifikate etc. eingereicht werden zur Überprüfung, ggf. Anerkennung/Bestätigung, ob bzw. wenn eine Weiterbildung zur gerontopsychiatrischen Fachkraft vorliegt. III.2.3.2 Beratung Es wird dringend angeraten, die Stelle der Leitungsfunktion unverzüglich zu besetzen. Wege hierfür wurden aufgezeigt.

- 6 - IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt IV.1. Qualitätsbereich: Soziale Betreuung: IV.1.1.1Sachverhalt; Biografiebögen. Es wurde wiederholt festgestellt, dass bei einigen Bewohnern keine Biografiebögen vorhanden sind. Eine umfassende Biografie ist unabdingbar, wenn es darum geht, eine individuelle und qualifizierte Beschäftigung sei es in Gruppenangeboten oder in der Einzelbetreuung - zu planen und durchzuführen. IV.1.1.2Sachverhalt: Aktivierung und soziale Betreuung der Personen die keinen Zusatz nach 87b SGB XI haben Zum Zeitpunkt der Begehung lebten 3 Personen ohne 87b Zusatz in der Einrichtung. Auch für sie ist eine gezielte Planung und Durchführung von Beschäftigungsmaßnahmen notwendig. Die zielgerichtete Planung und Durchführung konnte anhand der Dokumentation nicht nachvollzogen werden. IV.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 Pfle- WoqG). IV.1.3.1Beratung Hier muss nach Möglichkeiten gesucht werden, um den jeweiligen Pflegekräften oder der 87b Kraft den zeitlichen Rahmen zu schaffen, um dies zu leisten. Hilfreich wäre hier ein gezieltes Zusammenarbeiten der in der Pflege tätigen Mitarbeiter mit der Betreuungsassistentin. Dies könnte z.b. auch in gemeinsamen Fallbesprechungen geschehen. IV1.3.2Beratung Aus unserer Sicht wird empfohlen, die Aktivierung und Beschäftigung durch die Mitarbeiter in der Pflege zu leisten. Wenn die Beschäftigung durch Ehrenamtliche unterstützt wird, sollte darauf geachtet werden, dass dies mit der Zielformulierung in der Pflegeplanung übereinstimmt und in der Akte entsprechend dokumentiert wird. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt

- 7 - Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. VI. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erheben (siehe 2.). 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Roth, Weinbergweg 1, 91152 Roth, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Promenade 24-28, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird : Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Promenade 24-28, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

- 8 - Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 GVBl Nr. 13/2007, S. 390 wurde im Bereich des Heimrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch E-Mail) ist unzulässig. - Kraft Bundesrecht ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Mit freundlichen Grüßen