Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der RTVi Germany GmbH. Aktenzeichen: KEK 719. Beschluss

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Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Discovery Communications Deutschland GmbH. Aktenzeichen: KEK Beschluss

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Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin Questico AG. Aktenzeichen: KEK 311. Beschluss

Frequenzbelegungstabelle

- Regionalfenster im Programm der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH -

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FUNK UND TECHNIK Breitbandnetze

Senderliste Free-TV/Pay-TV/Radio-Digital

Zulassungsantrag der German Car TV Programm GmbH für das Fernsehspartenprogramm MotorVision TV sowie Veränderung von Beteiligungsverhältnissen

Programmliste. Frequenz Kanal Frequenz ABO-TV ABO-TV 410 MHz S MHz

Transkript:

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der RTVi Germany GmbH Aktenzeichen: KEK 719 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der RTVi Germany GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Tietzki, Alt- Lietzow 12, 10587 Berlin, Veranstalterin Bevollmächtigte: XXX, w e g e n Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom 21.08.2012 in der Sitzung am 13.11.2012 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Prof. Dr. Gounalakis, Dr. Hege, Dr. Hornauer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Thaenert und Dipl.-Kfm. Wagner entschieden: Die von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) mit Schreiben vom 21.08.2012 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der RTVi Germany GmbH wird nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.

2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anmeldung 1.1 Die RTVi Germany GmbH hat mit Schreiben vom 14.06.2012 bei der mabb eine Veränderung von Beteiligungsverhältnissen angezeigt. Die mabb hat den Antrag der KEK mit Schreiben vom 21.08.2012 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2 Der bisherige Alleingesellschafter Peter Tietzki plant, 75 % seiner Geschäftsanteile an der Veranstalterin auf die Brenrose Limited, London, Großbritannien, zu übertragen. 2 Veranstalterin und Beteiligte 2.1 Sämtliche Anteile am Stammkapital der Veranstalterin hält ihr Geschäftsführer Peter Tietzki. Dieser hält auch 25,63 % der Anteile an der RtvD Video- und Filmproduktionsgesellschaft mbh, welche die Programme Nasche Kino, Detski Mir und Teleclub veranstaltet (vgl. Beschluss der KEK vom 14.09.2010 i. S. RTVi, Nasche Kino, Detski Mir und Teleclub, Az.: 634). Das Vollprogramm RTVi richtet sich an die russischsprachige Bevölkerung und wird in russischer Sprache als Pay-TV-Programm verbreitet. Die wesentlichen Programminhalte werden auch weiterhin von der Inter TV Limited bezogen (Scheiben der Veranstalterin vom 10.10.2012). Diese ist mit 48,74 % an der RtvD Video- und Filmproduktionsgesellschaft mbh (s. oben) beteiligt. Alleingesellschafter der Inter TV Limited ist Michael Borshchevsky. 2.2 Die neu in den Gesellschafterkreis hinzutretende Brenrose Limited ist eine %ige Tochtergesellschaft der Desvon Limited, Gibraltar, die wiederum eine Tochtergesellschaft der Redberry Investments Limited, British Virgin Islands, ist. Alleingesellschafter der Redberry Investments Limited ist Ruslan Sokolov. Nach Angaben der Veranstalterin halten weder die Brenrose Limited noch ihre Gesellschafter weitere medienrelevante Beteiligungen.

3 3 Beteiligungsübersicht Michael Borshchevsky 48,74 Inter TV Limited Programmzulieferung 25,63 25,63 Ludmilla Tietzki Peter Tietzki Ruslan Sokolov Redberry Investments Ltd. Desvon Ltd. 25 Nasche Kino Detski Mir Teleclub RTVi RTVi Germany GmbH 75 Brensrose Ltd. RtvD Video- und Filmproduktionsgesellschaft mbh Programmveranstalter II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission der mabb Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Gemäß 29 Satz 1 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen an Veranstaltern von bundesweiten Fernsehprogrammen und an ihnen im Sinne von 28 RStV Beteiligten bei der zuständigen Landesmedienanstalt anzumelden und erst dann zu vollziehen, wenn sie als für die Sicherung der Mei-

4 nungsvielfalt unbedenklich bestätigt worden ist. Die angezeigte Anteilsübertragung ist nach Angaben der Veranstalterin (Schreiben vom 14.06.2012) noch nicht vollzogen. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Das Programm RTVi wird der Veranstalterin sowie ihren unmittelbaren Gesellschaftern Peter Tietzki und Brenrose Limited gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative RStV zugerechnet. Eine Zurechnung zu den Obergesellschaften der Brenrose Limited, der Desvon Limited und der Redberry Investments Limited, sowie Ruslan Sokolov erfolgt gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RStV i. V. m. 15, 16 Abs. 1 AktG. 2.2 Peter Tietzki werden ferner die Programme Nasche Kino, Detski Mir und Teleclub zugerechnet ( 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative RStV, vgl. zuletzt Beschluss der KEK vom 11.101.2011 i. S. RTVi, Az.: KEK 676). Diese Programme sind damit auch der RTVi Germany GmbH zuzurechnen (arg. e 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV). 2.3 Aufgrund von Zulieferungen der wesentlichen Programminhalte wird das Programm RTVi zudem der Inter TV Limited gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RStV und auch deren Alleingesellschafter Michael Borshchevsky gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RStV i. V. m. 15, 16 Abs. 1 AktG zugerechnet (vgl. zuletzt Beschluss der KEK vom 11.101.2011 i. S. RTVi, Az.: KEK 676). 3 Vorherrschende Meinungsmacht Ein Unternehmen darf eine unbegrenzte Anzahl von bundesweiten Fernsehprogrammen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt ( 26 Abs. 1 RStV). 3.1 Zuschaueranteile Nach der Regelung der Vermutungstatbestände des 26 Abs. 2 RStV kommt dem Zuschaueranteil eine maßgebliche Bedeutung zu. Dieser wird gemäß 27 Abs. 1 Satz 1 RStV unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Programme des öffentlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks ermittelt. Dies schließt nicht aus, dass auch fremdsprachige Programme für die Meinungsviel-

5 falt bedeutsam sein können. Die sich aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit ergebenden Anforderungen an die Sicherung der Meinungsvielfalt beziehen sich nicht ausschließlich auf deutschsprachige Sendungen. Auch eine einseitige Beeinflussung des russischsprachigen Bevölkerungsanteils in Deutschland könnte unter besonderen Umständen Relevanz erlangen (so bereits Beschluss der KEK vom 08.04.2003 i. S. RtvD, Az.: KEK 171, III 2). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Veranstalterin hat mit Schreiben vom 14.06.2012 mitgeteilt, dass ihr für das Programm RTVi keine Zuschaueranteile vorliegen und hat stattdessen die Abonnentenzahlen für das Programm vorgelegt. Danach haben rund 86.400 Haushalte in Deutschland das Programm RTVi (im Paket mit den Programmen Nasche Kino, Detski Mir und Teleclub) abonniert. In der Referenzperiode von Juni 2011 bis Mai 2012 erreichten die von der AGF/GfK- Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, ZDFinfo, ZDFkultur, ZDFneo, 3sat, arte, KiKA und Phoenix sowie SAT.1, ProSieben, kabel eins, 9Live, sixx, RTL Television, RTL II, SUPER RTL, VOX, n-tv, 13TH Street UNIVERSAL, Anixe, Channel21 Shop, COMEDY CENTRAL, Das Vierte, Disney Cinemagic, DMAX, Eurosport, N24, Nickelodeon, ServusTV Deutschland, SPORT1, Syfy UNIVERSAL, Tele 5, TNT Film, TNT Serie und VIVA einen Zuschaueranteil von insgesamt rund 94,6 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 5,4 % bezieht sich auf die Programme der Sky-Plattform (im Referenzzeitraum rund 1,5 %) sowie auf eine Vielzahl von Programmen, wie z. B. Astro TV, Teleshoppingkanäle, privates Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme und weitere digitale Pay-TV-Programmpakete. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass auf die Programme RTVi, Nasche Kino, Detski Mir und Teleclub insgesamt ein Zuschaueranteil von deutlich weniger als 3,9 % entfällt. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Den angezeigten Beteiligungsveränderungen stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegenstehen.

6 (gez.) Müller-Terpitz Bauer Brautmeier Dörr Fuchs Gounalakis Hege Hornauer Lübbert Mailänder Thaenert Wagner