Ausländische Stiftungen: Steuerflucht, Geldwäsche, und Vermögensabschirmung



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Ausländische Stiftungen: Steuerflucht, Geldwäsche, und Vermögensabschirmung Markus Henn Referent für Finanzmärkte, Weltwirtschaft, Ökologie & Entwicklung WEED Koordinator, Netzwerk Steuergerechtigkeit Deutschland (Tax Justice Network) Kontakt: markus.henn@weed-online.org 21.11.2012, Kiel

Sani Abacha, Ex-Präsident von Nigeria, seine Familie hatte 3-5 Milliarden Dollar angehäuft, davon 200 Mio. in Stiftungen in Liechtenstein 2 Foto: dpa, Quelle: Maton/Daniel 2012 in Draining Development Ferdinand Marcos, Ex-Präsident der Philippinen, seine Familie hatte mind. 5 Milliarden Dollar angehäuft, u.a. in Stiftungen in Liechtenstein WEED, Steuerflucht, 30.01.2011 Schattenfinanzplätze, WEED, 17.05.2011 Foto: Dino Bartomucci / US Army / Wikimedia, Quelle: Wikipedia

2008 stellt ein US-Senatsbericht massive Beteiligung von liechtensteinischen Stiftungen und Banken bei Steuerflucht aus den USA fest 3

Klaus Zumwinkel, ExChef der Deutschen Post, versteckte ca. 10 Mio. Euro in der Stiftung Devotion in Liechtenstein Gerhard Gribkowsky, Ex-Risikomanager der Bayern LB, versteckte ca. 20 Mio. Euro in der Stiftung Sonnenschein in Östrreich 4 Foto: Kandschwar / Wikimedia Clemens Tönnies, Fleisch-Industrieller, soll Liechtensteiner Stiftungen zur Steuerflucht benutzt haben Foto: dpa Foto: picture alliance/augenklick

Liechtenstein: Gesellschaften / Einwohner (31.12.11) Unternehmen und Genossenschaften Verein 234 Eingetragene Stiftung 1.810 Eingetragene Treuhänderschaft 2.782 Anstalt Treuunternehmen Neue hinterlegte Stiftung Hinterlegte Trust Total Einwohnerzahl 5 7.410 Quelle: Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt Liechtenstein 11.654 1.981 32.532 197 58.600 36.476

Überblick Liechtensteiner Stiftungen und ähnliches Stiftungen Stiftung Treuhand/Trust Treuunternehmen gemeinnützig privatnützig u.a. Unternehmens (träger)stiftung, Holdingstiftung Gemischte (Familien-) Stiftung Familienstiftung Anstalt 6

Eine Liechtensteiner Stiftung ist......ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Der Stifter widmet das bestimmt bezeichnete Vermögen und legt den unmittelbar nach aussen gerichteten, bestimmt bezeichneten Stiftungszweck sowie Begünstigte fest. (Art. 552 1 Abs. 1 Liechtensteiner Personen- und Gesellschaftsrecht) wichtig: neues Liechtensteiner Stiftungsrecht, gültig seit 2009 7

Der Liechtensteiner Stifter......kann/können eine oder mehrere natürliche oder juristische Person/en sein...muss selbst in der Stiftungsurkunde den Stiftungszweck hinreichend klar bestimmen (Teil der Reform von 2009)...kann die Stiftung (oder Elemente davon) ändern/widerrufen, sofern dies von Anfang an vorgesehen ist...kann sich vertreten lassen, in Liechtenstein meist durch Treuhänder oder Rechtsanwalt, wobei seit 2009 die Vertretung in der Stiftungsurkunde vermerkt sein muss...kann noch leben (und lebt oft auch noch)...braucht mindestens 30.000 CHF Gründungskapital 8

Liechtensteiner Stiftung: gemeinnützig widmet Geld, verfügt Zweck und Begünstigte Gründer Stifter ernennt ggf. StiftungsStiftungsurkunde zusatzurkunde (hinterlegt) (geheim) verwaltet Stiftung Protektor / Kurator u.a. überwacht Stiftungsrat ggf. Gründer Begünstigte(r) Eintragung ins Öffentlichkeitsregister (nur mit Stiftungsurkunde) Buchführung, Revisionsstelle (i.d.r. Treuhänder), Stiftungaufsicht (Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt) (seit 2009) 9

Liechtensteiner Stiftung: gewerblich tätig widmet Geld, verfügt Zweck und Begünstigte Gründer Stifter ernennt ggf. Protektor / Kurator u.a. überwacht Gewerbe Stiftung verwaltet Stiftungsrat ggf. Gründer Begünstigte(r) nur zur direkten Erfüllung eines gemeinnützigen Zwecks, wobei Vermögensverwaltung nicht gewerblich Buchführung, Eintragung ins Register, Revisionsstelle (i.d.r. Treuhänder), Stiftungaufsicht (seit 2009) 10

Liechtensteiner Stiftung: privatnützig (v.a. Familie) widmet Geld, verfügt Zweck und Begünstigte Gründer Stifter ernennt ggf. Protektor / Kurator u.a. überwacht Stiftung verwaltet hat u.u. Kontrollrechte Stiftungsrat ggf. Gründer Stifter Begünstigte(r) ggf. (meist: Familie) Stifter Nur Gründungsanzeige ans Register (ohne Urkunde), die von Treuhänder/ Rechtsanwalt beglaubigt wird; Stifter muss nur in einem Ausnahmefall genannt werden; Revisionsstelle und Aufsicht freiwillig 11

Liechtensteiner Stiftung: Ermessensstiftung widmet Geld, verfügt Zweck und Kreis von Begünstigten Stifter überwacht Stiftung 12 ernennt ggf. Protektor / Kurator u.a. Ermessensbegünstigte(r) ggf. Gründer Stifter verwaltet Stiftungsrat ggf. Stifter entscheidet über konkrete(n) Begünstigte(n) Folge: kein feststehender wirtschaftlich Berechtigter

Liechtensteiner Stiftungen: das neue Recht Neues Liechtensteiner Stiftungsrecht gültig seit 1.4.2009, Übergangsregelungen für Alt-Stiftungen: teilweise Anwendung Wesentliche Änderungen: Aufsicht, Revisionsstelle, Durchgriff bei Gründungen durch Treuhänder, Eintragungsregeln (Privatstiftungen: Gründungsanzeige), Stiftungserklärung (Zweck der Stiftung genauer), interne Stiftungskontrolle, geringere Anerkennung von erbrechtlichen Ansprüchen Die liechtensteinische Stiftung bleibt dennoch ihrer Anonymität weitgehend treu (RA David C. Bauer, DLA Pieper) Wie bereits der Reformentwurf von 2004 enthält auch die nun in Kraft getretene Regelung keinerlei ernstzunehmende Ansätze, diesem Missbrauchspotential der liechtensteinischen Stiftung entgegenzuwirken. (RA Dr. Harald Bösch, Bregenz/Vaduz) 13

Liechtensteiner Privatvermögensstruktur als Rechtsstatus neu seit 2011 als Ersatz für Steuerprivilegien von Sitz-/Holdinggesellschaften kann von jeder juristischen Person beantragt werden, die ausschließlich für Privatpersonen vermögensverwaltend tätig ist und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt im Gegensatz zum deutschen Recht fällt fällt darunter auch die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen nur pauschale Mindestertragsbesteuer in Höhe von 1.200 CHF 14

Stiftungen: Schweiz Familien-/Namensstiftung, aber jetzt auf Notfälle begrenzt, d.h. keine voraussetzungslosen Unterhaltsstiftungen wie in Liechtenstein Unternehmensstiftung häufig anzutreffen seit 2006 Änderung des Zwecks bedingt möglich, aber kein voller Widerruf der Stiftung Schweizer Stiftung hat aber offensichtlich nicht die Bedeutung wie die Liechtensteinische, dort bleiben die Banken das Wichtigste, die dann wiederum eher Liechtensteiner Stiftungen gründen 12.715 Stiftungen (2011), davon 26,5% unter Aufsicht 15

Stiftungen: Österreich Liechtensteiner Recht 1993 in Grundzügen kopiert, Familienstiftung seitdem möglich und häufig genutzt (über 3.000); Begünstigter kann nicht Stiftungsvorstand sein (Ausnahme: Ermessen) Stellvertretung möglich, aber anscheinend kaum genutzt Eintragung ins Register bei allen Stiftungen, aber nur Vorlage der Stiftungsurkunde, nicht der Stiftungszusatzurkunde Bankbestätigung über Einzahlung des Vermögens und Verfügungsmacht des Stiftungsvorstands (in Liechtenstein nicht) Widerruf möglich: nach Stichproben bei 70% der Stiftungen, sogar 91% behalten sich zumindest Änderungen vor seit 2012 starke Einschränkugen bei Steuervergünstigungen für alle (auch ausländische) Privatstiftungen 16

Stiftungen: Panama (ähnlich: Bahamas und andere) Vorbild wohl Liechtensteiner Recht, aber noch liberaler Völlige Freiheit des Stifters beim Stiftungszweck, selbst Steueroptimierung möglich, jedenfalls Selbstbegünstigung Stellvertretung durch Treuhänder Ermessensstiftung Register, aber dort nur Satzung, nicht Beistatuten Keine Stiftungsaufsicht, sehr freie Kontrolle des Stifters Keine Steuern auf Vermögen außerhalb Panamas Keine Anerkennung von Erbfolgeregeln Widerrufbarkeit 17

Stiftungen: Besteuerung Grundsatz eigentlich Trennungs- und Erstarrungsprinzip: der Stifter trennt sich endgültig von seinem Vermögen, dieses erstarrt zu einer eigenständigen Rechtsperson Einige ausländische Stiftungen, allen voran Liechtenstein, passen nicht zu diesem Grundsatz, deshalb eigennützige Stiftungen als transparente/kontrollierte Stiftung (d.h. Stiftungsvermögen bleibt Stiftervermögen und wird entsprechend besteuert) In Deutschland Tendenz zur rechtlichen Kritik an ausländischen Stifungen, besonders OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.4.10 (I-22 U 126/6): Liechtensteiner Stiftung als Steuerhinterziehungsmodell Gemeinnützige Stiftungen weitgehend steuerbefreit 18

15 Außensteuergesetz (1) Vermögen und Einkommen einer Familienstiftung ( ) werden dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Dies gilt nicht für die Erbschaftsteuer. (2) Familienstiftungen sind Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind. ( ) [Gründung von Stiftungen durch Unternehmer] (4) Den Stiftungen stehen sonstige Zweckvermögen, Vermögensmassen und rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen gleich. (...) 19

Liechtensteiner Anstalt widmet Geld, bestimmt Zweck und Begünstige(n) Gründer Errichtungsurkunde Anstalt ernennt Verwaltungssrat verwaltet Begünstigt(e) u.u. Gründer Zwischenform zwischen Gesellschaft und Stiftung; oft als Holdinggesellschaft für Patente, Lizenzgebühren, Immobilien In der Regel treuhänderisch errichtet; Eintragung im Register, eigenständige Rechtsperson; ggf. Protektor und Revisionsstelle Ähnlich: Treuunternehmen (Trust Reg.) 20

Treuhand überträgt Eigentum am Geld Treugeber Treuhänder hat rechtliche Verfügung über Geld und u.u. Ermessen bei Auswahl der Begünstigten hat wirtschaftliche Begünstigte(r) Berechtigung am Geld u.u. Treugeber Treuhand keine selbständige Rechtsperson, sondern Rechtsverhältnis Liechtenstein: Eintragung oder (Regelfall) Hinterlegung im Register Schweiz: unselbständige Treuhandstiftung, aktueller Fall UBS 21

Trust: die angelsächsische Form der Treuhand Settlor Trust Deed (verbindlich) hat rechtliches Eigentum am Geld hat wirtschaftliche Berechtigung am Geld Letter of Wishes (unverbindlich) Trustee ernennt überwacht Protector u.u. Settlor Beneficiary u.u. Settlor Beispiele: USA, Großbritannien, Australien, Kanada, Südafrika, besonders auffällig im Hinblick auf Steuerflucht, Geldwäsche etc. Singapur, Hong Kong, British Virgin Islands und Panama 22

Trust: Details Trust kann widerruflich (revocable) sein; entscheidend sollte nicht Selbstbeschreibung sein, sondern Praxis, z.b. ob settlor Zweck, Begünstige, etc. ändern kann Bei irrevocable trusts: discretionary trust, wenn kein feststehender Begünstiger und Ermessen des Trustees (ähnlich Ermessensstiftung), sonst fixed income trust Oft geringe Eintragungspflichten und hoher Geheimhaltungsgrad there remains good reasons to keep faith in the dicretion and security of Switzerland as a wealth-management jurisdiction, in particular where discretionary trusts are concerned (Matthew Shayle, Rechtsanwalt in Genf bei Lenz & Staehelin, Mai 2012) 23

Problem 1: Verschleierung des Stifters Stifter Behörde Auftrag, ggf. Mandatsvertrag Treuhänder = Stifter gründet / verwaltet Stiftung Stiftung nicht durch Geldgeber, sondern Treuhänder ( fiduziarisch ); dadurch z.b. nicht mehr eigene Gründung durch EU- oder US-Bürger und Umgehung bestimmter Vorschriften Zwar gilt seit 2009 bei Treuhandgründungen der Geldgeber/ Machtgeber rechtlich als Stifter und die Vertretung muss in der Urkunde vermerkt sein, aber die wird dem Register nicht vorgelegt 24 Ausländische Stiftungen Stifungen und undsteuerflucht, Steuerflucht,WEED, WEED,21.11.2012 21.11.2012

Problem 2: Verschleierung der Berechtigung Stifter / Treugeber Behörde Stiftung / Trust Begünstigte(r) hat Ermessen Begünstige Stiftungsrat / Trustee keine feste wirtschaftliche Berechtigung der Begünstigten, dadurch z.b. nicht vom Deutsch-Schweizer Amnestieabkommen erfasst 25

Problem 3: Verschleierung der Stiftung Stifter / Treugeber Behörde gibt Darlehen Stiftung / Trust Darlehen gilt nicht als Schenkung, damit keine Schenkungssteuer 26

Problem 4: Zahlungen über Transferfirmen Stifter / Treugeber Behörde Firma in Hong Kong Stiftung / Trust 27 Quelle: US Senate PSI (2008): Tax Haven Banks and U.S. Compliance

Problem 5: Verschleierung der Kontrolle Stifter / Treugeber Behörde Trust in USA Firma auf Caymans Firma auf Bermudas Stiftungsrat / Trustee Begünstigter Stifter Beispiel aus US-Senatsbericht, Fall Lowy : fünf Firmen und Trusts 28 Ausländische Stiftungen Stifungen und undsteuerflucht, Steuerflucht,WEED, WEED,21.11.2012 21.11.2012

Problem 6: Verschleierung von Ausschüttungen Stifter / Treugeber Stiftungsrat = Familienmitglied Behörde zahlt Honorar etc. Stiftung / Trust Honorar, Gebühren etc. ermöglicht Umgehung verschiedener Steuern (z.b. Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer) 29 Ausländische Stiftungen Stifungen und undsteuerflucht, Steuerflucht,WEED, WEED,21.11.2012 21.11.2012

Problem 7: Verschleierung von Aktivitäten Stifter / Treugeber Stiftung / Trust Behörde Konto z.b. Kauf von Immobilie, Firma etc. Geldwäschebestimmungen für Banken etc., aber Umsetzung? 30

Problem 8: Verknüpfung mit anderen Oasen/Firmen Stifter in USA Stiftung in Liechtenstein 31 Quelle: US Senate PSI (2008): Tax Haven Banks and U.S. Compliance Behörde Firma/Trust/Stiftung auf British Virgin Islands etc.

32

Stiftungen und EU-Zinsrichtlinie Eigentlich Durchgriff auf den letzlich wirtschaftlichen Berechtigten, aber dennoch Umgehung v.a. z.b. über Gründung durch Liechtensteiner Treuhänder (Nicht-EU-Bürger) Liechtensteiner Stiftungen, Banken etc. halten ca. 500 Milliarden EUR und 170 Milliarden Schweizer Franken an Vermögen, davon viel Geld von Deutschen und anderen EU-StaatsbürgerInnen, aber zahlten nur 2011 nur 7.8 Millionen im Rahmen EU-Zinsrichlinie, d.h. ca. 99% der eigentlich zu versteuernden Gelder dürften herausgenommen werden (Quellen: Nicholas Shaxson / Mark Morris) Mehr zur Richtlinie und Schlupflöchern: http://www.the-best-of-both-worlds.com (Mark Morris) 33

Amtshilfe am Beispiel Liechtenstein (1) Abkommen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen, in Kraft seit 2010 Mögliche Auskünfte: bei Trusts Auskünfte über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte, bei Stiftungen und Anstalten Auskünfte über Gründer, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigte Anfragen nur im Einzelfall, müssen sehr konkret sein (Identität, Zeitraum, steuerlicher Zweck, Gründe u.a.) viele Schutzvorschriften, u.a. bei Handels-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnissen oder Geschäftsverfahren, außerdem nur im Rahmen der üblichen Verwaltungs- und Erhebungspraxis u.u. Unterrichtung des Betroffenen (s. Protokoll zum Abkommen) 34

Amtshilfe am Beispiel Liechtenstein (2) Abwehrrechte der Treuhänder sehr stark (Fall Grasser), sollen weiter gestärkt werden Hausdurchsuchungen in Liechtenstein erfahrungsgemäß sehr treuhänderfreundlich, u.a. Möglichkeit der freiwilligen Herausgabe von Dokumenten zur Abwehr der Durchsuchung; im Idealfall deshalb Durchführung durch deutsche Beamte oder zumindest Beteiligung (siehe Art. 6, Abkommen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen) Nötig wären Gruppenanfragen wie jetzt von USA durchgesetzt, oder zumindest bessere Transparenzregeln wie die mit Großbritannien vereinbarten (Liechtenstein Disclosure Facility) 35

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Weltwirtschaft, Ökologie & Entwicklung World Economy, Ecology & Development www.weed-online.org Netzwerk Steuergerechtigkeit / Tax Justice Network www.taxjustice.net http://steuergerechtigkeit.blogspot.de