Säule I: Was bleibt zu tun? Dr. Axel Wehling Bonn, 13. Oktober 2011
Zeitplan bis 2013: Die Zeit wird knapp 2010 2011 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 2012 2013 EBENE 1: Omnibus II -Richtlinie EBENE 2: Durchführungsbestimmungen QIS5: Auswertung + Bericht EBENE 3: Technische Durchführungstandards + Leitlinien Berichte: Vortest Konsultation: EBENE 4: Umsetzung in nationales Recht Konsultation VAG-E: Umsetzung in den Unternehmen Anwendung Bis 2016 heute Seite 2
und nach wie vor: auf allen Ebenen! 1 2 3 4 5 6 7 Zinsstrukturkurve Stärkung Risikotragfähigkeit Kalibrierungen Vereinfachungen und Proportionalität Eigenmittel Versicherungsgruppen Übergangskonzept Seite 3
1. Zinsstrukturkurve (1/3): Anpassung zur Vermeidung künstlicher Volatilität Aktueller Extrapolationsbeginn in Abhängigkeit des ausstehenden Bondmarktes UFR-Annäherung innerhalb von 40 Jahren nach Extrapolationsbeginn Zinsschocks 29% im Jahr 20 und lineare Reduktion auf 20 % im Jahr 90 Notwendigkeit: Vermeidung künstlicher Volatilität Keine konkrete Definition des Startpunkts der Extrapolation Gefahr der künstlichen Volatilität bis zum Zeitpunkt der UFR-Annäherung Zinsschockraten bei mittleren und langen Laufzeiten deutlich zu hoch Ebene 2: Verankerung des Extrapolationsbeginns ab dem Jahr 20 UFR-Annäherung innerhalb von 10 Jahren ab Extrapolationsbeginn Reduzierung der Zinsschocks ab Jahr 20 Konkreter Wortlaut schnellstens notwendig Seite 4
1. Zinsstrukturkurve (2/3): Vermeidung künstlicher Volatilität durch Extrapolation ab dem Jahr 20 5,0% Extrapolierte Zinsstrukturkurven am 31.12.2010 - Spot rates 4,0% 3,0% in QIS 5 verwendet 2,0% Extrapolationsstart bei 30; UFR-Annäherung in 40 Jahren 1,0% Extrapolationsstart bei 20; UFR-Annäherung in 40 Jahren Extrapolationsstart bei 20; UFR-Annäherung in 10 Jahren 0,0% 1 6 11 16 21 26 31 36 41 46 51 56 61 66 71 76 81 86 91 96 101 106 111 116 121 126 131 Startpunkt in Jahr 20 Seite 5
Aktueller Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. 1. Zinsstrukturkurve (3/3): Antizyklisch wirkende Instrumente unerlässlich Antizyklische Prämie und Matching Prämie als Ersatz für Illiquiditätsprämie Antizyklische Prämie anwendbar bei gestressten Finanzmärkten (EIOPA) Matching Prämie nur für Produkte ohne Überschussbeteiligung Unklarheiten bzgl. Berechnung und Anwendung Auswirkungen der Antizyklischen Prämie nicht abschätzbar Anwendbarkeit der Matching Prämie offen Gefahr der Ungleichbehandlung verschiedener Märkte Antizyklische Prämie Konkrete Berechnungsvorschriften ( Formel ) auf Ebene 2 Anwendung unabhängig von EIOPA-Entscheidungen Matching Prämie: Anwendbarkeit auf alle Produktgruppen Seite 6
VAG-Novelle (1/3): Kernanliegen des Verbandes Stärkung Risikotragfähigkeit Beteiligung an Bewertungsreserven Behandlung der nicht festgelegten RfB Ausgleichsfunktion der freien RfB Umsetzung der Solvency II-Richtlinie Verankerung des Proportionalitätsprinzips Keine Verpflichtung zur Testierung der Solvenzbilanz Sachgerechte Anforderungen an das Governance-System Subgruppenaufsicht: Vermeidung der Wettbewerbsverzerrungen Klare Rechtssystematik Keine Verschärfung für die Anrechnung der Eigenmittel Behandlung der UBR Seite 7
2. VAG-Kernanliegen (2/3): Beteiligung an Bewertungsreserven Aktueller 153 VVG: Verpflichtung zur Ausschüttung der Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere Verpflichtung gilt auch in Niedrigzinsphasen VU werden gezwungen, in schwierigen Zeiten die Wertpapiere mit der vergleichsweise hohen Verzinsung zu veräußern und damit Reserven abzubauen Abbau kollektiver Risikopuffer, Risikotragfähigkeit wird gefährdet Anpassung der Regelung zur Beteiligung an Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere in Niedrigzinsphasen Entsprechende Erweiterung und Präzisierung des Verweises im VVG Seite 8
2. VAG-Kernanliegen (3/3): Behandlung der nicht festgelegten RfB Aktueller Vorabgenehmigung der BaFin Begriff drohender Notstand bleibt undefiniert Verursachungsgerechte Entnahme Abbildung in ardformel und in Internen Modellen schwer möglich (Modellierung der Vorabgenehmigungswahrscheinlichkeit) Wegfall der BaFin-Zustimmung Konkretisierung des Begriffs drohender Notstand in einer BMF- Verordnung Beteiligung am Verlustausgleich verursachungsorientiert entsprechend Aufteilung des Rohüberschusses der letzten zehn Jahre Seite 9
3. Kalibrierung Schaden/ Unfall (1/2): Basisrisiko nicht für alle Versicherungszweige vorteilhaft Aktueller EIOPA-Bericht: insgesamt Absenkung der SCR-Kapitalanforderungen Aber: Unterschiedlich in einzelnen Geschäftsfeldern Erhöhung Kapitalanforderungen für bestimmte Versicherungszweige Entwicklung unternehmenseigener Parameter (USP) erforderlich stellen Jetzige Ebene 2-Vorgaben für USP unklar und mit zu hohen Hürden (z. B. Wahl standardisierter Methoden und Ermittlung der Methoden-Richtigkeit) Bewertung grundsätzlich positiv, aber: Überprüfung der Kalibrierung für alle Geschäftsfelder durch EIOPA in einigen Jahren Lösungen für alle Versicherungszweige unerlässlich: Keine Hürden, sondern Anreize für USP zur besseren Risikosteuerung Seite 10
Aktueller Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. 3. Kalibrierung Schaden/ Unfall (2/2): Katastrophenrisiko weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben Man Made-Risiken: Szenarien gegenüber QIS 5 z. T. deutlich verändert, noch immer unterschiedliche Ansätze für die Geschäftsfelder NatCat-Risiken: Viele kleine Verbesserungen, z. B. geografische Diversifikation, Systematisierung der Korrelationen zw. europäischen Ländern Man Made-Risiken: Szenarien für den deutschen Markt z. T. zu komplex, Auswirkungen der Szenarien-Vorschläge nicht abschätzbar NatCat: Wie zu QIS5 Approximationslösungen nötig (z. B. Zonierung) Man Made-Risiken: Unternehmensspezifische Alternativlösungen erforderlich (bspw. Entwicklung von Partialmodellen), wenn keine materiellen Änderungen Für NatCat-Risiken nationale Anleitung wie bei QIS 5 notwendig Seite 11
4. Komplexitätsabbau anstelle zusätzlicher Hürden Aktueller Anstelle Vereinfachungsinitiative: Zunehmend komplexere Regelungen für verschiedene Bereiche der Säule I, z. B. zukünftige Gewinne und Massenstorno Nach wie vor kein Konzept zum Komplexitätsabbau auf Ebene 2 und 3 Ursprünglicher Wille zum Komplexitätsabbau, stattdessen unverhältnismäßige Tendenz zur Verkomplizierung Konkrete Anwendung der Proportionalität bleibt unklar Proportionalitätsprinzip darf nicht ein politisches Schlagwort bleiben und sollte operationalisiert werden Verankerung der doppelten Proportionalität auch im VAG Ermöglichung weiterer Vereinfachungen über Ebene 2-Texte hinaus Zulassung konservativer Ansätze Seite 12
5. Eigenmittel: Berechnung zukünftiger Gewinne und Übergangsregelungen systemwidrig Aktueller Zukünftige Gewinne: Als tier 1-Eigenmittel anerkannt, allerdings separater Ausweis und qualitative Beurteilung der Berechnung im Liquiditätsmanagement Übergangsregeln für Solvency I-Eigenmittel basieren zum Teil auf zukünftigen Solvency II-Kriterien Zukünftige Gewinne: Berechnung als ökonomisch willkürliche Kennzahl, Komplexität ohne jeglichen Zusatznutzen, für interne Kontrolle ungeeignet Übergangsregeln: Vermischung von Solvency I und II-Regeln führt zu Wettbewerbsverzerrungen bei Hybridkapital Zukünftige Gewinne: Anerkennung als tier 1 ohne separaten Ausweis, keine künstliche Berechnung Übergangsregeln von altem System auf neues System sollten auf altem System aufbauen, d. h. auf bestehenden Solvency I-Kriterien Seite 13
6. Versicherungsgruppen: Ökonomische Behandlung dringend erforderlich Aktueller Versicherungsgruppen: Keine Behandlung als ökonomische Einheiten Gleichordnungskonzerne: Behandlung wie konsolidierte Gruppen Nationale Subgruppenaufsicht: Umsetzung der Mitgliedstaatenoption Verstoß gegen ökonomische Prinzipien, willkürliche Transferierbarkeitsbeschränkungen Wettbewerbsverzerrungen Subgruppen: Willkürliche Ausschnittsbetrachtung Keine ungerechtfertigten Transferierbarkeitsbeschränkungen, vollständige Anerkennung von Gruppendiversifikationseffekten Gleichordnungskonzerne: Keine Behandlung wie konsolidierte Gruppen Subgruppen: Zügig sicherstellen, dass im Wege der Verhandlungen zwischen den Aufsichtsbehörden die europäische Subgruppen- Aufsicht verhindert wird Seite 14
Aktueller Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. 7. Übergangskonzept für alle Beteiligten unerlässlich Solvency II-Rahmenrichtlinie: Inkrafttreten am 31.10.2012 Omnibus II-Richtlinie: Übergangskonzept angelegt im Ratskompromiss und EP-Berichtsentwurf Problem- stellen Keine Übergangszeiten für Säule II und III und für Gruppenvorschriften Keine verlässliche Zeitplanung für Ebene 2 und 3 Termin und Inhalt der Erstberichterstattung weiterhin unklar Keine Scharfschaltung von Solvency II direkt nach dem Inkrafttreten Insbesondere für quantitative Aspekte (MCR, SCR, ORSA usw.) und Reporting Erforderlich: Übergangskonzept für die Einführung und spezielle Übergangsregelungen für einzelne Bereiche in Abhängigkeit von der Finalisierung der Ebene 2- und Ebene 3-Papiere Erstberichterstattung: Angemessener Termin und sachgerechter Inhalt Seite 15
Hilfestellungen durch den Verband ard-tool zur Abbildung der ardformel Cashflow-Modell Meldewesen Lehrgang Funktionsspezialisierung Bereitstellung eines Tools für SCR-Berechnungen Identifizieren relevanter Bestimmungen zur Säule I Erstellung einer Anleitung in deutscher Sprache Weiterentwicklung des bestehenden Modells für Übergangszeitraum Vorarbeiten zur Entwicklung eines Simulationsmodells Versicherungsaufsichtsmeldeservice zur Abwicklung des Meldewesens an die Aufsicht Erstellung betriebstechnischer Hinweise In Zusammenarbeit mit DVA, ab September 2011 Ausbildungsprogramm für Mitarbeiter in den Governance- Funktionen: Risikomanagement, Compliance, Revision Seite 16
Säule I: Was bleibt zu tun? 1 2 3 4 5 6 7 Zinsstrukturkurve Stärkung Risikotragfähigkeit Kalibrierungen Vereinfachungen und Proportionalität Eigenmittel Versicherungsgruppen Übergangskonzept GDV-Feldtest zur SCR-Berechnung (QIS6) durchführen QIS6-Ergebnisse im abschließenden Prozess auf Ebene 2 und 3 berücksichtigen Seite 17