Energieumbau Schweiz ist das neue kantonale Energiegesetz eine Wundertüte? Das neue kantonale Energiegesetz und die Verordnung, was sind die Neuerungen Thomas Joller, 19. Juni 2013
Energiestrategie Bund 2050 Energieeffizienz verstärken Wasserkraft ausbauen Anteil erneuerbare Energien ausbauen Restbedarf durch fossile Stromproduktion decken
Energiestrategie Kanton Qualitative Ziele: Sanfter, aber konsequenter Umbau (erneuerbare Energie) Verlässliche Bereitstellung der Fördermittel (Energie-Effizienz) Revision des Energiegesetzes Fortführung der Energieberatung Quantitative Ziele: 2'000 Watt-Gesellschaft Verdoppelung erneuerbare Energien bis 2030 Energiestadtlabel in Gemeinden
Massnahmen Förderung der erneuerbaren Energie gezielte Förderprogramme Solaranlagen: Bürokratieabbau (Meldepflicht statt Bewilligungspflicht) Steigerung der Energie-Effizienz Gesetzliche Anpassungen (Gebäudeausweis, Neubauten und Umbauten mit Effizienzvorgaben, Flächenanreize) Gebäudeprogramm des Bundes Energieplanung / Konzepte Kantonales Energiegesetz Planungs- und Baugesetz Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und Nutzung des Untergrundes Angebotsausbau Information und Beratung
Erneuerbare Energien Wasser Wind Biomasse Solarenergie Geothermie
Warum Revision KEnG? Grosse energiepolitische Herausforderungen: Versorgung, Treibhausgase, Atomausstieg, Energiestrategie 2050, etc. Kanton Luzern will und muss Beitrag leisten Neue Vorschriften des Bundes im EnG2007 Umsetzung der Mustervorschriften der EnDK (MuKEn 2008 und folgende) Klärung der Instrumente und Zuständigkeiten Energievorschriften im KEnG zusammenführen EnDK: Konferenz der Energiedirektoren
KEnG als Rahmengesetz Grosse Dynamik im energiepolitischen Umfeld braucht Flexibilität Rascher Technologiewandel (Bautechnik, haustechnische Anlagen, Normen) neue Rahmenbedingungen und Aufgaben müssen umgesetzt werden können, z.b. Energiestrategie 2050, MuKEn 2014 MuKEn: Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich
Wichtigste Neuerungen langfristiges Ziel 2000-Watt-Gesellschaft gesetzlich verankert kantonale Energieplanung als rollende Planung für die mittel- und langfristigen Ziele (über-) kommunale Energieplanung Energieversorgung: Fernheizwerke, Verbünde Fördergelder: gesetzliche Verankerung, Möglichkeit für Koppelung an GEAK GEAK: Gebäude-Energie-Ausweis der Kantone
Neuerungen Gebäude und Anlagen Wärmedämmung, Haustechnik: laufende Anpassung an Stand der Technik, Harmonisierung VHKA Gebäudeenergieausweis obligatorisch Verbot elektrischer Widerstandsheizungen Verbot von Heizungen im Freien Vollzug: Kontrollpflicht, System der privaten Kontrolle ermöglichen VHKA: verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung
4 Kantonale Energieplanung Regierungsrat erstellt Energiekonzept: kurz-, mittel- und langfristige Strategie, Massnahmen, Kosten, Erfolgskontrolle Verdoppelungsziel Erneuerbare bis 2030 beibehalten verpflichtende kantonale Energieplanung i.s. einer rollenden Planung Pfad zum Ziel der 2000-Watt-Gesellschaft Verzicht auf weitere (langfristige) gesetzliche Etappenziele Rahmengesetz, Flexibilität
5 Kommunale Energieplanung Energieplanungspflicht für alle Gemeinden RR kann Gemeinden zu Energierichtplan oder überkommunaler Planung verpflichten Energieplanung abstimmbar auf Verhältnisse der Gemeinde, keine engen Vorgaben Energiekonzept ( Energiestadt ) (teil-) räumliche Energieplanung E-Richtplan keine neuen Rechtsinstrumente PBG PBG: Kantonales Planungs- und Baugesetz
6 Wärme- und Kältenetze Gemeinde kann neue oder bestehende Gebäude zum Anschluss verpflichten Voraussetzung: Zweckmässig und zumutbar Durchleitungsrechte sind zu gewähren neu: Anschluss-Pflicht auch für bestehende Bauten möglich (wichtig für Erhöhung der Anschlussdichte!) bei Ersatz der Heizanlage Zumutbarkeit orientiert sich insbesondere an der wirtschaftlichen Tragbarkeit
10 Gebäudeenergieausweis Pflicht sofort für Neubauten und bei amtlichen Schatzungen, innert 10 Jahren für alle Bauten RR kann und wird Ausnahmen vorsehen (für bestehende Wohngebäude mit weniger als 3 Wohneinheiten) Förderbeiträge können daran geknüpft werden Umsetzung Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) im Kanton Luzern Für Neubauten keine wesentliche Änderung, entspricht inhaltlich ± dem Energienachweis
11 Minimalanforderungen an die Energienutzung gesetzliche Grundlage für die Umsetzung der MuKEn für Gebäude und Haustechnik gelten bei Neubauten, Änderungen, umgebauten Bauteilen, Neuinstallation und Änderung von haustechnischen Anlagen Bei Änderungen: heutige (in der Praxis nicht umgesetzte) absolute Schwelle von 200 000 CHF Baukosten wird durch relativen Wert (30% des GV-Werts) ersetzt MuKEn: Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich GV: Gebäudeversicherung
13 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen Neuinstallationen und Ersatzinstallationen von direktelektrischen Heizungen und Warmwassererwärmern ( Boiler ) sind nicht mehr erlaubt Regierungsrat kann bei bestehenden Anlagen den Ersatz verlangen schafft Gesetzesgrundlage zur Umsetzung der MuKEn 2008 (LU als einer der letzten Kantone) und zum schweizweit diskutierten Elektroheizungsverbot
17 Heizungen im Freien P sind nicht erlaubt Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen ist die einfachste gesetzliche Regelung setzt überwiesene Motion Greter (Verbot von Terrassenstrahlern) um
23/24 Kant./Kommunale Stellen Regierungsrat: Ausführungsvorschriften BUWD: Richtlinien und Aufsicht uwe: Sachbearbeitung Kanton, Koordination, Kontaktstelle; bewilligt Ausnahmen Gemeinden: Zuständig für Vollzug, soweit nicht eine kantonale Stelle damit beauftragt Grundsatz: Vollzug bei Gemeinde, Ausnahmen beim Kanton Zuständigkeit für Erleichterungen beim Wärmeschutz neu beim Kanton
25 Vollzugskontrolle Zuständige Stelle muss Einhaltung der Anforderungen stichprobenweise kontrollieren Sie kann dafür Private beiziehen RR kann ein System der privaten Kontrolle einrichten Vollzugskontrolle ist ein Modul der MuKEn System der privaten Kontrolle in ZH/Ost-CH Kantone, Kanton SZ vorhanden MuKEn: Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich
Besten Dank für die Aufmerksamkeit