Mitteilung. Die 36. Sitzung des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft findet statt am:

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Transkript:

dummyte xt DEUTSCHER BUNDESTAG 15. Wahlperiode Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Berlin, den 03.03.2004 Tel.: (030) 227-30332 (Sitzungssaal) Fax: (030) 227-36332 (Sitzungssaal) Tel.: (030)227-32 580 (Sekretariat) Fax: (030)227-36 022 (Sekretariat) Mitteilung Die 36. Sitzung des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft findet statt am: Montag, dem 22.03.2004, 10:00 Uhr Sitzungssaal: 4.900 Sitzungsort: Berlin, Paul-Löbe-Haus Öffentliche Anhörung T a g e s o r d n u n g a) Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen (Landwirtschafts-Altschuldengesetz - LwAltschG) Federführend: Haushaltsausschuss Mitberatend: Finanzausschuss Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen BT-Drucksache 15/1662

dummyte xt b) Gesetzentwurf der Abgeordneten Hans-Michael Goldmann, Jürgen Türk, Dr. Christel Happach- Kasan, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Entwurf eines Gesetzes zur endgültigen Regelung über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen (LandwirtschaftsEnd- Altschuldengesetz - LwEndAltschG) Federführend: Haushaltsausschuss Mitberatend: Finanzausschuss Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Seite 2 BT-Drucksache 15/2468 Dr. Herta Däubler-Gmelin, MdB Vorsitzende

Liste der Sachverständigen Seite 3 des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft des Deutschen Bundestages Öffentliche Anhörung am Montag, 22. März 2004, um 10.00 Uhr, in Berlin, Konrad Adenauer Str. 1, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 4.900 a) b) Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen (Landwirtschafts- Altschuldengesetz - LwAltschG) BT-Drucksache 15/1662 Gesetzentwurf der Fraktion der FDP Entwurf eines Gesetzes zur endgültigen Regelung über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen (LandwirtschaftsEnd-Altschuldengesetz - LwEndAltschG) BT-Drucksache 15/2468 Verbände/Institutionen Deutscher Bauernbund e. V. Deutscher Bauernverband e. V. Deutscher Raiffeisenverband e.v. Einzelsachverständige Rechtsanwalt Michael Hansen Arbeitsgemeinschaft Altschuldenumwandlung Dr. Norbert Hirschauer Humboldt-Universität zu Berlin Institut für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaus Fachgebiet Allgemeine Betriebslehre des Landbaus Staatssekretär Dietmar Schulze Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg

Fragenkatalog Seite 4 des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft des Deutschen Bundestages Öffentliche Anhörung am a) Montag, 22. März 2004, um 10.00 Uhr, in Berlin, Konrad Adenauer Str. 1, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 4.900 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen (Landwirtschafts- Altschuldengesetz - LwAltschG) BT-Drucksache 15/1662 b) Gesetzentwurf der Fraktion der FDP Entwurf eines Gesetzes zur endgültigen Regelung über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen (LandwirtschaftsEnd- Altschuldengesetz - LwEndAltschG) BT-Drucksache 15/2468 1. Genügen die hier zu beratenden Gesetzentwürfe den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 8. April 1997 aufgestellten Anforderungen an die Überprüfung der Rückzahlung der Altschulden? 2. Wie wirkt sich der Regierungsentwurf auf die einzelbetriebliche Entwicklung, Planungssicherheit und insbesondere auf die Investitionsmöglichkeiten vor dem Hintergrund der Agrarreform aus? (Stichwort: Zahlungsfähigkeit) 3. Teilen Sie die Auffassung, dass die Gesichtspunkte der Ertrags-, Vermögens und Liquiditätslage zur Berechnung eines möglichen Ablösebetrages zwar grundsätzlich eine betriebsindividuelle Lösung ermöglichen könnten, aber die völlig unterschiedliche Höhe und Werthaltigkeit der altschuldenfinanzierten Investitionen gänzlich außer Betracht lässt?

Seite 5 4. Teilen Sie vor dem Hintergrund des immensen Verwaltungsaufwandes bei einer betriebsindividuellen Berechnung des Ablösebetrages sowohl für die Unternehmen als auch für die Banken und der zu beauftragende Stelle die Auffassung, dass die Berechnung des Ablösebetrages nach einem prozentualen Maßstab effektiver und wesentlich unbürokratischer ist? 5. Teilen Sie die Auffassung, dass die betriebsindividuelle Berechnung des Ablösebetrages ein unabsehbares Konfliktpotential im Hinblick auf die jeweils unterschiedlichen Rechtsstreitigkeiten in sich birgt? Wäre dieses Risiko bei der prozentualen Gleichbehandlung der Unternehmen wie im -Entwurf vorgesehen nicht wesentlich geringer? 6. Wer wird die Kosten der altschuldenführenden Banken für die Ermittlung des Vergleichsbetrages und die entsprechenden Prüfungen tragen? Gibt es Schätzungen über die Höhe der zu erwartenden Kosten? 7. Gibt es nach den Vorschriften des Regierungsentwurfs einen Mindestablösebetrag? Wenn nein, wie hoch sollte dieser in den Fällen sein, in denen Unternehmen keine oder nur sehr geringe Gewinne erwirtschaften und dementsprechend keine oder nur sehr geringe Abführungen auf die Altschulden leisten können? 8. Ist die vom (Regierungs)-Gesetzentwurf in 8 Abs. 2 Nr. 6 geforderte Auflistung von Vermögenswerten sachgerecht überprüfbar vor dem Hintergrund, dass die Aufbewahrungsfristen der hierfür erforderlichen Unterlagen in der Regel inzwischen abgelaufen sein dürften? 9. In welcher Höhe wurden von den Kreditnehmern bislang Zahlungen auf landwirtschaftliche Altschulden geleistet und entsprechen die geleisteten Zahlungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen? 10. Maßstab für die Zulässigkeit des gesetzlichen Eingriffs in die bestehenden Rangrücktrittsverträge ist die Verhältnismäßigkeit, die u.a. wiederum am Erhalt der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Altschulden-Unternehmen zu messen ist. Sehen Sie diese Voraussetzung bei einer Anhebung des jährlichen Abführungssatzes auf 65% als gegeben an?

11. Wäre es sachgerecht, dass Betriebe, die aus unterschiedlichen Gründen nicht teilentschuldet wurden (z.b. ehemalige ACZ, Molkereigenossenschaften u.a.), im Rahmen des Gesetzes anders zu behandeln, beispielsweise durch einen niedrigeren jährlichen Abführungssatz? Seite 6 12. Der Ablösebetrag soll aus dem Barwert der künftigen Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarungen abgeleitet werden. Dazu sind die über eine in der Regel noch sehr lange Laufzeit zu zahlenden Beträge auf den Gegenwartswert zu diskontieren. Der aus beihilferechtlicher Sicht anzuwendende Kapitalisierungszinssatz ist der offiziell von der EU veröffentlichte Referenzzinssatz. Ist es vertretbar, den Zinssatz zum Ende der Antragsfrist gemäß 8 LwAltschG zu wählen oder sollte hierbei der Durchschnitt dieses Zinssatzes, z.b. in den letzten 10 Jahren, Anwendung finden? 13. Bei der Ableitung des Ablösebetrages ist eine Diskontierung ohne zeitliche Abschneidegrenze vorgesehen. Ist dies ihrer Meinung nach angemessen und vertretbar? 14. Der zu zahlende Ablösungsbetrag orientiert sich außerdem an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers und damit nach der Ertragslage, den Vermögensverhältnissen und der Liquidität. Zur Finanzierung der Ablösungszahlung wird häufig auch die Aufnahme von Fremdkapital erforderlich sein. Unter welchen Bedingungen besteht eine Bereitschaft der Banken eine solche Finanzierung bereitzustellen? 15. Nach der GAP-Reform werden sich wesentliche Änderungen der Ertragslage der Unternehmen ergeben. Es ist vorgesehen, dass die Unternehmen ihre voraussichtliche Gewinnentwicklung mit und ohne Änderung von Rahmenbedingungen darlegen sollen, um die Prüfung durch die entscheidenden Stellen zu ermöglichen. Damit ist ein gewisser Aufwand verbunden. Halten Sie diesen Aufwand für angemessen? 16. 10 des Gesetzentwurfes stellt fest, dass der den Ablösebetrag übersteigende Teil der Altschulden für die Vermögensauseinandersetzung nicht zur Verfügung steht, aber auch in der entsprechend gebildeten Rücklage verbleiben muss. Außer diesen beiden Restriktionen gibt es im LwAltschG keine weiteren einschränkenden Vorschriften betreffend die Zeit nach der Zahlung der Ablösung. Reichen diese Regelungen aus oder wird ergänzender Regelungsbedarf gesehen?

Seite 7 17. Trifft es zu, dass das Gesetz sicherstellt, dass zur Ermittlung zur Leistungsfähigkeit der Unternehmen alle Betriebszweige incl. Nebenbetriebe und Beteiligungen erfasst werden? 18. Sollte, Ihrer Meinung nach, die Leistungsfähigkeit eines Betriebes durch eine Faktorrendite nach regionalen Durchschnittswerten ermittelt werden? 19. Halten Sie es für sinnvoll, eine zeitliche Befristung zum Abschluss einer Ablösevereinbarung zu setzen? * * *