Vorsorgeuntersuchungen für Mitarbeiter/innen in der Zahnarztpraxis



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Transkript:

Vorsorgeuntersuchungen für Mitarbeiter/innen in der Zahnarztpraxis Inhalt: I Pflichtuntersuchungen Seite 1 1 Untersuchungen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz Seite 1 1.1 Erstuntersuchung Seite 2 1.2 Nachuntersuchungen Seite 2 1.3 Arbeitgeberwechsel Seite 3 2 Untersuchungen gemäß Arbeitsmedizinischer Seite 4 Vorsorgeverordnung 2.1 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Seite 4 Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 42 Tätigkeit mit Infektionsgefährdung 2.1.1 Erstuntersuchung Seite 4 2.1.2 Nachuntersuchungen Seite 5 2.2 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Seite 5 Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 24 Hauterkrankungen 2.2.1 Erstuntersuchung Seite 5 2.2.2 Nachuntersuchungen Seite 6 II Angebotsuntersuchungen Seite 6 1. Hautuntersuchung G 24 gemäß Arbeitsschutzgesetz und Seite 6 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 2. Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Seite 6 Vorsorgeuntersuchungen Bildschirmarbeitsplätze G 37 III Generelle Pflichten und Anforderungen / Arbeitgeberwechsel Seite 7 IV Anhang: Infoblätter Seite 9 Stand: Oktober 2012

Vorsorgeuntersuchungen für Mitarbeiter/innen in der Zahnarztpraxis Der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber 1 und Arbeitnehmer ist gekennzeichnet durch wechselseitige Pflichten der Parteien. Neben den Hauptleistungspflichten, also der Pflicht zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung auf der Arbeitnehmerseite bzw. der Vergütungspflicht auf Seiten der Arbeitgeber, gibt es auch Nebenpflichten. So ist z.b. ein Arbeitgeber verpflichtet, für die Gesundheit und das Leben seiner Arbeitnehmer Sorge zu tragen. Eine Konkretisierung dieser Sorgfaltspflicht besteht in der Einhaltung der vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gelten für alle Angestellten, egal ob es sich dabei um Zahnärzte, Zahnmedizinische Fachangestellte, Auszubildende, Prophylaxe- oder Labormitarbeiter handelt. Im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen wird zwischen Pflicht- und Angebotsuntersuchungen unterschieden. I Pflichtuntersuchungen Wie der Name schon vermuten lässt, müssen Pflichtuntersuchungen zwingend durchgeführt werden. Welche Untersuchungen vorgeschrieben sind, hängt vom Alter und Arbeitsplatz des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin ab. Es gibt Pflichtuntersuchungen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz und Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung. 1. Untersuchungen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind erforderlich für Auszubildende und Arbeitnehmer, die am Tage der Tätigkeitsaufnahme noch keine 18 Jahre alt sind. Ist z.b. eine Auszubildende bei Vertragsabschluss noch minderjährig, am ersten Ausbildungstag jedoch bereits volljährig, entfällt die Untersuchung gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz. Die Pflichtuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz können in Erst- und Nachuntersuchungen unterteilt werden. Die jeweiligen Untersuchungsbescheinigungen hat der Arbeitgeber bis zum 18. Geburtstag des/r Jugendlichen aufzubewahren und auf Verlangen der 1 Zur sprachlichen Vereinfachung wird in diesem Text der Begriff Arbeitgeber nur in der männlichen Form verwendet. Selbstverständlich gelten die Ausführungen auch für Arbeitgeberinnen. Gleiches gilt für die Begriffe Arzt, Betriebsarzt und Arbeitsmediziner. 1

Gewerbeaufsicht oder der Berufsgenossenschaft vorzulegen ( 41 Abs. 1 JArbSchG). 1.1 Erstuntersuchung Minderjährige Auszubildende oder Arbeitnehmer dürfen nur beschäftigt werden, wenn eine Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach 32 Jugendarbeitsschutzgesetz vorliegt. Die der Bescheinigung zugrunde liegende Untersuchung darf am Tage der Beschäftigungsaufnahme maximal 14 Monate zurückliegen. Die Untersuchung gemäß 32 JArbSchG ist ferner Voraussetzung für die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Zahnärztekammer. Wird ein Minderjähriger ohne vorgelegte Untersuchungsbescheinigung beschäftigt, stellt dies einen schweren Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz dar, welcher nach 58 Abs. 4 JArbschG mit einer Geldbuße von bis zu 15.000,-- Euro geahndet werden kann. Ferner droht im Wiederholungsfalle der Entzug der Ausbildungsberechtigung. Bei der Untersuchung nach 32 JArbschG hat der Arzt unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen dessen Gesundheits- und Entwicklungsstand festzustellen. Er hat zu prüfen, ob die Gesundheit durch die Ausübung bestimmter Tätigkeiten gefährdet werden könnte. Im Idealfall testiert die Bescheinigung, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Ausbildung sprechen. Die Kosten für diese Untersuchung trägt das Land Niedersachsen. Die Untersuchung kann vom Hausarzt durchgeführt werden. 1.2 Nachuntersuchungen Ist der oder die Auszubildende ein Jahr nach Ausbildungsbeginn noch minderjährig, muss eine Nachuntersuchung erfolgen. Die betreffende Untersuchungsbescheinigung muss dem Arbeitgeber spätestens 1 Jahr nach Ausbildungsbeginn vorliegen und darf im Moment der Vorlage nicht älter als 3 Monate sein. Der Arbeitgeber soll den oder die Minderjährige/n neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung zur Vornahme der Untersuchung auffordern und nachdrücklich darauf hinweisen, bis wann ihm die Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorzulegen ist ( 33 Abs. 1 JArbSchG). Liegt diese Bescheinigung nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres nicht vor, hat der Arbeitgeber den/die Minderjährige/n schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorzulegen. Liegt diese 14 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung immer nicht vor, darf der/die Jugendliche nicht weiter beschäftigt werden ( 33 Abs. 3 JArbSchG). In seiner Aufforderung hat der Arbeitgeber auf das Beschäftigungsverbot hinzuweisen. 2

Für Nachuntersuchungen hat der Arbeitgeber den Jugendlichen bzw. die Jugendliche freizustellen. Ein Vergütungsausfall darf durch die Freistellung nicht entstehen ( 43 JArbSchG). Personen, die zu Beginn der Ausbildung / bei Arbeitsaufnahme minderjährig waren, jedoch ein Jahr später volljährig sind, brauchen nicht nachuntersucht werden. Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der/die Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen. Der Arbeitgeber soll ihn/sie auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen ( 34 JArbSchG). Neben den regulären Nachuntersuchungen gibt es auch außerordentliche Nachuntersuchungen ( 35 JArbSchG). Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, dass ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist, gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind oder die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht übersehbar sind. Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nur beurteilen, wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung ( 38 JArbSchG) durch einen anderen Arzt oder einen Zahnarzt vorliegt, so hat er die Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen und ihre Notwendigkeit schriftlich zu begründen. Werden Nachuntersuchungen nicht durchgeführt handelt der Arbeitgeber ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 belegt werden ( 58 Abs. 4 JArbSchG). 1.3 Arbeitgeberwechsel Wenn der Jugendliche den Arbeitsplatz wechselt, darf ihn der neue Arbeitgeber erst beschäftigen, wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung und, falls seit der Aufnahme der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorliegen ( 36 JArbSchG). Für den bisherigen Arbeitgeber besteht die Verpflichtung, die Bescheinigungen über die Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz an den/die scheidende/n Auszubildenden/Angestellten auszuhändigen ( 41 Abs. 2 JArbSchG). Zur eigenen Absicherung sollte jedoch eine Kopie der Bescheinigungen in der Personalakte verbleiben. 3

2. Untersuchungen gemäß Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung Neben dem Jugendarbeitsschutzgesetz enthält auch die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Pflichtuntersuchungen. Diese können in Erst- und Nachuntersuchungen unterteilt werden. Erstuntersuchungen haben vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen, Nachuntersuchungen müssen während einer bestimmten Tätigkeit oder anlässlich ihrer Beendigung durchgeführt werden ( 2 Abs. 6 ArbMedVV). Die in der ArbMedVV begründeten Pflichtuntersuchungen gelten für alle Arbeitnehmer und Auszubildende unabhängig vom Alter. Sie sind auch für Minderjährige verpflichtend, die bereits nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz untersucht wurden. 2.1 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 42 Tätigkeit mit Infektionsgefährdung 2.1.1 Erstuntersuchung Auszubildende und Arbeitnehmer, die in Zahnarztpraxen und Kliniken Tätigkeiten verrichten, bei denen eine Kontaktmöglichkeit zu Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Viren besteht, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie vor Aufnahme der Tätigkeit arbeitsmedizinisch (arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 42) untersucht worden sind ( 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit dem Anhang Teil 2 Abs.1 Nr. 2 ArbMedVV). Diese Untersuchung darf bei der Tätigkeitsaufnahme max. 12 Wochen zurückliegen. Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 42 dient der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Der Arbeitgeber hat diese Untersuchung zu veranlassen und die Kosten zu tragen, was auch die Kosten für eine ggf. erforderliche Hepatitis-B-Immunisierung einschließt. Wird die Immunisierung vom/von der Mitarbeiter/in abgelehnt, ist dies allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen (Anhang zur ArbMedVV Teil 2 Abs. 1). Der Arbeitgeber sollte jedoch diesen Verzicht dokumentieren und vom/von der/m Mitarbeiter/in gegenzeichnen lassen. Die arbeitsmedizinischen Untersuchungen müssen von Arbeitsmedizinern bzw. Betriebsärzten durchgeführt werden. Hausärzte können diese Untersuchungen nicht vornehmen. Betriebsärzte findet man z.b. in den gelben Seiten oder unter: www.vdbw.de 4

2.1.2 Nachuntersuchung Neben den Erstuntersuchungen hat der Gesetzgeber auch Nachuntersuchungen ( 4 Abs. 1 ArbMedVV) vorgeschrieben, da sich der Gesundheitszustand der Mitarbeiter im Laufe der Zeit verändern kann. Die erste Nachuntersuchung erfolgt nach 12 Monaten, die folgenden Nachuntersuchungen jeweils nach Ablauf von 36 Monaten oder bei Beendigung der Tätigkeit. Erfolgt keine Nachuntersuchung, sieht der 4 Abs. 2 ArbMedVV ein Beschäftigungsverbot für Tätigkeiten mit Infektionsgefahr vor. Neben den regulären Nachuntersuchungen gibt es auch vorzeitige Nachuntersuchungen. Diese kommen z.b. in Betracht nach Infektionen oder schweren Erkrankungen, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnten. Ferner nach einer Verletzung mit der Möglichkeit des Eindringens von Infektionserregern (z.b. Nadelstichverletzung) oder nach ärztlicher Indikation. 2.2 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 24 Hauterkrankungen 2.2.1 Erstuntersuchung Für alle Mitarbeiter, die regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag Feuchtarbeiten durchführen, ist die G 24-Untersuchung verpflichtend ( 4 Abs. 1 ArbMedVV in Verbindung mit dem Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2a und 2f). Feuchtarbeiten sind gemäß TRGS 401 und 531 Tätigkeiten, bei denen die Hände im feuchten Milieu sind oder feuchtigkeitsdichte Handschuhe getragen werden, sowie Tätigkeiten, bei denen die Ausführenden ihre Hände häufig oder intensiv reinigen und desinfizieren müssen. Zeiten der Arbeiten im feuchten Milieu und Zeiten des Tragens von flüssigkeitsdichten Handschuhen sind zu addieren. Der Arbeitgeber darf solche Feuchtarbeiten nur ausführen lassen, wenn eine entsprechende Untersuchungsbescheinigung vorliegt ( 4 Abs. 2 ArbMedVV). Auch diese Untersuchung muss von einem Arbeitsmediziner bzw. Betriebsarzt durchgeführt werden. Die Vorsorgeuntersuchungen G 24 Hauterkrankungen dient der Arbeitsanamnese (z.b. Latex-Allergien), Eigen- und Familienanamnese (z.b. Neurodermitis, Psoriasis, Immundefekte) und der speziellen Untersuchung der Haut (z.b. Ekzemherde, Dermographismus) sowie der Beratung zum Hautschutz. Der Arbeitgeber hat diese Untersuchung zu veranlassen und die Kosten zu tragen. 5

2.2.2 Nachuntersuchungen Auch bei der G 24-Untersuchung hat der Gesetzgeber wieder die Pflicht zur Erstund Nachuntersuchung vorgesehen. Minderjährige Auszubildende müssen innerhalb von 24 Monaten zur Nachuntersuchung. Volljährige Auszubildende und Arbeitnehmer über 18 Jahre haben die erste Nachuntersuchung nach 24 Monaten, die folgenden Nachuntersuchungen jeweils nach 60 Monaten oder nach Ermessen des Arztes bzw. bei Beendigung dieser Tätigkeit. Vorzeitige Nachuntersuchungen kommen in Betracht bei Auftreten von arbeitsbedingten Veränderungen und/oder Beschwerden am Hautorgan. II Angebotsuntersuchungen Neben den Pflichtuntersuchungen gibt es auch die sogenannten Angebotsuntersuchungen. Diese Vorsorgeuntersuchungen hat der Arbeitgeber bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten, dem Mitarbeiter / der Mitarbeiterin steht es jedoch frei, das Angebot zu nutzen ( 2 Abs. 4 ArbMedVV). Anders als bei Pflichtuntersuchungen resultiert hier aus der Nichtvornahme der Untersuchung jedoch kein Beschäftigungsverbot für die betreffende Tätigkeit. Das Ausschlagen eines solchen Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, die Untersuchungen weiter regelmäßig anzubieten ( 5 Abs. 1 S. 2 ArbMedVV). Das Unterlassen des Angebotes durch den Arbeitgeber stellt jedoch eine Ordnungswidrigkeit dar. 1. Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 24 Hauterkrankungen Allen Mitarbeitern muss bei Feuchtarbeiten von regelmäßig zwei (aber weniger als vier) Stunden pro Tag die Vorsorgeuntersuchungen G 24 Hauterkrankungen angeboten werden ( 5 Abs. 1 ArbMedVV in Verbindung mit dem Anhang Teil 1 Abs. 2 Nr. 2e). Diese Untersuchung ist von einem Arbeitsmediziner bzw. einem Betriebsarzt durchzuführen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss die Untersuchung sowohl als Erstuntersuchung als auch als regelmäßige Nachuntersuchung anbieten. 2. Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 37 Bildschirmarbeitsplätze Mitarbeitern, die mehrfach täglich mindestens 1 Stunde ununterbrochen am Bildschirm arbeiten, hat der Arbeitgeber die Vorsorgeuntersuchung G 37 anzubieten 6

( 5 Abs. 1 ArbMedVV in Verbindung mit dem Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1). Wird infolge von z.b. administrativen Tätigkeiten oder Patientenkontakten nicht mindestens 1 Stunde ununterbrochen am Bildschirm gearbeitet, entfällt Pflicht zum Untersuchungsangebot. Dies dürfte in Zahnarztpraxen der Regelfall sein. Die G 37-Untersuchung ist von einem Arbeitsmediziner bzw. einem Betriebsarzt durchzuführen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Auch die Kosten für eventuell notwendige Ergänzungsuntersuchungen bei einem ermächtigten Augenarzt sowie die Kosten für eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz trägt der Arbeitgeber. Die Pflicht zum Angebot einer Untersuchung beschränkt sich auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Ergebnisse dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. Bei der G 37-Untersuchung betragen die Fristen zur Nachuntersuchung bei Personen unter 40 Jahre: 60 Monate und bei Personen über 40 Jahre: 36 Monate. Vorzeitige Nachuntersuchungen werden bei auftretenden Beschwerden, auf Anraten des Arztes oder nach Augenerkrankungen fällig. III Generelle Pflichten und Anforderungen / Arbeitgeberwechsel Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sollen während der Arbeitszeit stattfinden ( 3 Abs. 3 ArbMedVV). Über Pflichtuntersuchungen hat der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei mit Angaben über Anlass, Tag und Ergebnis jeder Untersuchung zu führen. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen ( 4 Abs. 3 ArbMedVV). Findet ein Arbeitgeberwechsel statt, ergibt sich der nächste Untersuchungstermin nach dem vom bisherigen Betriebsarzt vorgegebenen Untersuchungsintervall. Wenn Pflichtuntersuchungen nicht durchgeführt bzw. Angebotsuntersuchungen nicht angeboten werden, handelt der Arbeitgeber ordnungswidrig. Gemäß 10 Abs. 1 ArbMedVV in Verbindung mit 25 ArbSchG kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 geahndet werden. Sollte aus der Unterlassungshandlung gar eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin resultieren, liegt eine Straftat gemäß 26 ArbSchG vor, die mit Haft- oder Geldstrafe geahndet werden kann. Michael Behring, LL.M. Christine Walter, ZMV 7

Ablaufdiagramm Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Alter mind. 18 Jahre? Nein Ja Erstuntersuchung gemäß 32 JArbSchG JArbSchG Tätigkeiten am Patienten oder mit Infektionsgefahren? Ja Nein ArbMedVV Pflichtuntersuchung G 42 Pflichtuntersuchung Ja Feuchtarbeiten von mind. 4 Stunden? keine G 42 erforderlich Nein G 24 Pflichtuntersuchung Feuchtarbeiten von mind. 2 Stunden? ArbMedVV Angebotsuntersuchung Ja Ja G 24 Angebotsuntersuchung Bildschirmarbeit von mehrmals mind. 1 Stunde ununterbrochen am Tag? Nein Nein keine G24 erforderlich G 37 Pflichtuntersuchung keine G 37 erforderlich Regelmäßige Nachuntersuchungen: - gem. 33 JArbSchG, falls Mitarbeiter/in ein Jahr nach Beschäftigungsaufnahme noch minderjährig ist - gem. den Vorgaben der ArbMedVV 8

IV Anhang Übersicht Infoblätter 1. Pflichtuntersuchungen JArbSchG Seite 10 2. Pflichtuntersuchungen G 42 Seite 11 3. Pflichtuntersuchungen G 24 Seite 12 4. Angebotsuntersuchungen G 24 Seite 13 5. Angebotsuntersuchungen G 37 Seite 14 9

Infoblatt zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge für Auszubildende und Mitarbeiter/innen Pflichtuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Untersuchungen Wer? Wann? Folgen, wenn Untersuchung nicht durchgeführt wird: Erstuntersuchung gemäß 32 Auszubildende / innerhalb von 14 Monaten vor Beschäftigungsbeginn -Beschäftigungsverbot Jugendarbeitsschutzgesetz Arbeitnehmer/innen -falls dennoch Beschäftigung erfolgt: (JArbSchG) unter 18 Jahren Ordnungswidirgkeit, Geldstrafe bis zu 15.000,- Kosten trägt: das Land Niedersachsen Welcher Arzt? Hausarzt Erste Nachuntersuchung gemäß 33 JArbSchG spätestens 1 Jahr nach Beschäftigungsbeginn -Beschäftigungsverbot nach 14 Monaten und keine Zulassung zur Zwischenprüfung -falls dennoch Beschäftigung erfolgt: Ordnungswidirgkeit, Geldstrafe bis zu 15.000,- Weitere Nachuntersuchungen gemäß 34 JArbSchG Außerordentliche Nachuntersuchungen gemäß 35 JArbSchG Ergänzungsuntersuchungen gemäß 38 JArbSchG jedes weitere Jahr nach der ersten Nachuntersuchung (AG soll auf Möglichkeit hinweisen) auf ärztliche Anordnung -Beschäftigungsverbot -falls dennoch Beschäftigung erfolgt: Ordnungswidirgkeit, Geldstrafe bis zu 15.000,- Facharzt / Zahnarzt Pflichtuntersuchungen JArbSchG 10

Infoblatt zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge für Auszubildende und Mitarbeiter/innen Pflichtuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge G 42 Untersuchungen Wer? Wann? Folgen, wenn Untersuchung nicht durchgeführt wird: Kosten trägt: Welcher Arzt? Erstuntersuchung: Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" Rechtsgrundlage: 4 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbMedVV Nachuntersuchungen gemäß 4 Abs. 1 ArbMedVV Vorzeitige Nachuntersuchung gemäß ArbMedVV alle Auszubildenden und Arbeitnehmer/innen, die an der Patientenbehandlung teilnehmen bzw. infektiosgefährdende Tätigkeiten ausüben. bestimmte Arbeitnehmer/innen und Auszubildende vor Aufnahme der Tätigkeit, max. jedoch 12 Wochen vor Tätigkeitsbeginn erste Nachuntersuchung nach 12 Monaten, folgende Nachuntersuchungen jeweils vor Ablauf von 36 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit anlassbezogen: - Nadelstichverletzungen - auf ärztliche Anordnung - nach Infektion oder schwerer oder längerer Erkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte - auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet -Beschäftigungsverbot bzw. Versetzung an Arbeitsplatz ohne Gefährdung - falls Tätigkeit trotzdem ausgeführt wird: Ordnungswidirgkeit, Geldbuße bis zu 5.000,-, bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit: Geld- oder Haftstrafe Arbeitgeber Betriebsarzt bzw. Arbeitsmediziner Pflichtuntersuchungen G 42 11

Infoblatt zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge für Auszubildende und Mitarbeiter/innen Pflichtuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge G 24 Untersuchungen Wer? Wann? Folgen, wenn Untersuchung nicht durchgeführt wird: Erstuntersuchung Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 24 "Hauterkrankungen" Rechtsgrundlage: 4 Abs. 1 ArbMedVV in Verbindung mit dem Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2a und 2f Nachuntersuchungen gemäß 4 Abs. 1 ArbMedVV alle Auszubildenden und Arbeitnehmer/innen, die Feuchtarbeiten von regelmäßig 4 oder mehr Stunden ausüben vor Aufnahme der Tätigkeit, max. jedoch 12 Wochen vor Tätigkeitsbeginn erste Nachuntersuchung nach 24 Monaten, die folgenden nach 60 Monaten oder nach besonderer ärztlicher Anordnung und bei Beendigung der Tätigkeit -Beschäftigungsverbot für Feuchtarbeiten bzw. Versetzung an Arbeitsplatz mit Feuchtarbeiten im geringeren Umfange: - unter 2 Stunden: G 24 nicht erforderlich - 2 bis 4 Stunden: G 24 als Angebotsuntersuchung - falls Tätigkeit trotzdem ausgeführt wird: Ordnungswidirgkeit, Geldbuße bis zu 5000,- (bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit: Geld- oder Haftstrafe) Kosten trägt: Arbeitgeber Welcher Arzt? Betriebsarzt bzw. Arbeitsmediziner Pflichtuntersuchungen G 24 12

Infoblatt zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge für Auszubildende und Mitarbeiter/innen Angebotsuntersuchung G 24 Untersuchungen Wer? Wann? Folgen, wenn Untersuchung nicht durchgeführt wird: Kosten trägt: Welcher Arzt? Erstuntersuchung arbeitsmdezinische Vorsorgeuntersuchung G 24 "Hauterkrankungen" Rechtsgrundlage: 5 Abs. 1 ArbMedVV in Verbindung mit dem Anhang Teil 1 Abs. 2 Nr. 2e alle Auszubildenden und Arbeitnehmer/innen, die Feuchtarbeiten von mind. 2 jedoch weniger als 4 Stunden ausüben. vor Aufnahme der Tätigkeit, max. jedoch 12 Wochen vor Tätigkeitsbeginn falls Angebot unterlassen wird: - Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis zu 5.000 (bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit: Geld- oder Haftstrafe) Arbeitgeber Betriebsarzt bzw. Arbeitsmediziner Nachuntersuchungen gemäß 5 Abs. 1 ArbMedVV erste Nachuntersuchung nach 24 Monaten, die folgenden nach 60 Monaten oder nach besonderer ärztlicher Anordnung und bei Beendigung der Tätigkeit falls Untersuchung vom Mitarbeiter abgelehnt wird: - keine Untersuchung erforderlich - Ablehnung sollte schriftlich dokumentiert werden - regelmäßiges Neuangebot der Untersuchung Angebotsuntersuchungen G 24 13

Infoblatt zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge für Auszubildende und Mitarbeiter/innen Angebotsuntersuchung G 37 Untersuchungen Wer? Wann? Folgen, wenn Untersuchung nicht durchgeführt wird: Kosten trägt: Welcher Arzt? Erstuntersuchung arbeitsmdezinische Vorsorgeuntersuchung G 37 "Bildschirmarbeitsplätze" Rechtsgrundlage: 5 Abs. 1 ArbMedVV in Verbindung mit dem Anhang Teil 4 Abs.2 Nr. 1 Mitarbeiter/innen, die mehrfach täglich mind. 1 Stunde ununterbrochen am Bildschirm arbeiten vor Aufnahme der Tätigkeit, max. jedoch 12 Wochen vor Tätigkeitsbeginn falls Angebot unterlassen wird: - Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis zu 5.000 (bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit: Geld- oder Haftstrafe) Arbeitgeber Betriebsarzt bzw. Arbeitsmediziner Nachuntersuchungen gemäß 5 Abs. 1 ArbMedVV - Personen unter 40 Jahre: vor Ablauf von 60 Monaten - Personen über 40 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten nach der vorherigen Untersuchung falls Untersuchung vom Mitarbeiter abgelehnt wird: - keine Untersuchung erforderlich - Ablehnung sollte schriftlich dokumentiert werden - regelmäßiges Neuangebot der Untersuchung Angebotsuntersuchungen G 37 14