Teilnehmerunterlage. Alle Änderungen zum Jahreswechsel. Seminar Sozialversicherung



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Teilnehmerunterlage Alle Änderungen zum Jahreswechsel Seminar Sozialversicherung 2016

Alle Änderungen zum Jahreswechsel Seminar Sozialversicherung 2016 Folie Thema Seite Beiträge 4 bis 15 1 Voraussichtliche Rechengrößen 2016 4 2 Beitragssätze zur KV 5 3 Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten KV 6 4 Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten PV 8 5 Beiträge für eine Direktversicherung 9 6 Weitere Beitragssätze 2016 10 7 Umlage- und Erstattungssätze 2016 11 8 Fälligkeit der GSV-Beiträge 2016 12 9 Abgabetermin Beitragsnachweis 2016 13 10-11 5. SGB-IV-Änderungsgesetz: Sonstige lohnsteuerfreie Entgeltbestandteile und pauschal besteuerte sonstige Sachbezüge 14 Jahresarbeitsentgeltgrenze 16 bis 23 12 Grundsatz 16 13 Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 17 14 Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) 18 15 Überschreiten der JAE-Grenze 19 16 Erhöhung des Arbeitsentgelts 20 17 Über-/Unterschreiten der JAE-Grenze 21 18-19 Veränderung des Arbeitsentgelts 22 Impressum inside partner Verlag und Agentur GmbH Am Bahndamm 9 48739 Legden Telefon 02566 93399-0 Telefax 02566 93399-99 Stand: 31. Oktober 2015 Meldungen 24 bis 37 20 Jahresmeldung 2015 24 21 Entkopplung der Angaben zur Unfallversicherung 25 22 Einmalzahlungen und Märzklausel 26 23 5. SGB IV-ÄndG: Zielsetzung des Gesetzgebers 27 24-26 Neue UV-Jahresmeldung 28 27 Lohnnachweis für die Unfallversicherung 31 28 Neue Gemeinsame Grundsätze für die Kommunikationsdaten 32 29-30 Bestandsprüfungen bei Arbeitgebermeldungen 33 31 Versicherungsnummer-Abfrageverfahren 35 32 Zahlstellen-Meldeverfahren 2016: Neue Grundsätze und Verfahrensbeschreibung 36 33 AAG-Verfahren 2016: Elektronische Rückmeldung bei Abweichungen 37 inside partner Alle Rechte am Seminarpaket Sozialversicherung 2016 (Referenten leitfaden, Folien, Teil nehmer unterlage) vorbehalten. Weder Inhalte noch Datenträger dürfen kopiert oder vervielfältigt werden. Verwendungen außerhalb des Seminars oder Individualisierungen von Inhalt und Ge staltung sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages erlaubt. Inhalt 2

Folie Thema Seite Notizen Sehr geehrte Seminarteilnehmerinnen, sehr geehrter Seminarteilnehmer, GKV-Versorgungsstärkungsgesetz 38 bis 44 34 Zielsetzung des Gesetzgebers 38 35 Anspruch auf Mutterschaftsgeld 39 36 Früherer Krankengeldanspruch bei Arbeitsunfähigkeit 40 37 Späterer Nachweis bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit 41 38 Hauptberufliche Selbstständigkeit: Neue gesetzliche Vermutungsregelung 42 39-40 Weitere Neuerungen im Überblick 43 Präventionsgesetz 45 bis 49 41 Zielsetzung des Gesetzgebers 45 42 Mehr Geld für Gesundheitsförderung und Prävention sowie bessere Rahmenbedingungen vor Ort 46 43 Bessere Nutzung der Kompetenz von Betriebsärzten 47 44 Weiterentwicklung der Check-ups sowie Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten 48 45 Förderung des Impfschutzes sowie neuer Präventionsauftrag für Pflegekassen 49 Beschäftigung 50 bis 54 46 Mindestlohn was gilt ab wann und welche Arbeitgeberzahlungen werden angerechnet? 50 47 Wie wird ein privat genutzter Firmenwagen angerechnet und für wen gilt der Mindestlohn? 51 48 Was muss wie dokumentiert werden und welche Ausnahmen gibt es? 53 49 Tarifvertrag oder Mindestlohn was hat Vorrang und wie werden Verstöße sanktioniert? 54 Steuerrecht 55 bis 61 50 Entlastung der Familien KiGAnhG 2015 55 51 Erhöhung von Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag 56 52-53 Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag 57 54 Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende 59 55 Bürokratieentlastungsgesetz 60 56 Längere Gültigkeit von Freibeträgen 61 Auf einen Blick Beitragssätze und Rechengrößen 2016 62 herzlich willkommen zum Seminar Sozialversicherung 2016, das Ihre Betriebskrankenkasse im Rahmen des BKKBetriebsService für Sie organisiert und durchführt. Ihre BKK will Sie mit den aktuellen Änderungen im Ver sicherungs- und Beitragsrecht vertraut machen, damit Sie die ab Januar 2016 geltenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen berücksichtigen können. Wie in den Vorjahren gibt es auch für das neue Jahr wieder eine Reihe von Änderungen, die direkt Einfluss auf die Lohn- und Gehalts ab rechnung und die damit verbundenen Auf gaben haben. Diese jährlich wiederkehrenden Veränderungen haben wir jeweils unter einem Stichwort zusammengefasst und dargestellt. Diese Teilnehmerunterlage soll Ihnen die Arbeit im Seminar erleichtern. Wir haben jeweils den Inhalt der Präsentationsfolien und wichtige zusätzliche Informationen abge druckt. Außerdem haben wir ausreichend Platz gelassen, damit Sie Hinweise aufnehmen und sich ergänzende Notizen machen können. Wir wünschen Ihnen eine informative Veranstaltung im Rahmen des BKKBetriebsService. Mit freundlichen Grüßen Ihre Schwenninger Vorbereitung 3

Notizen Folie 1 Beiträge Voraussichtliche Rechengrößen 2016* Entgeltgrenzen (in Euro) jährlich monatlich West 74.400,00 6.200,00 BBG RV/ALV Ost 64.800,00 5.400,00 BBG KV/PV West/Ost 50.850,00 4.237,50 Jahresarbeitsentgeltgrenze (allg.) West/Ost 56.250,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze (bes.) West/Ost 50.850,00 Geringverdienergrenze West/Ost 325,00 Geringfügigkeitsgrenze West/Ost 450,00 West 34.860,00 2.905,00 Bezugsgröße in der Sozialversicherung Ost KV/PV 34.860,00 2.905,00 Ost RV/ALV 30.240,00 2.520,00 * Bei Redaktionsschluss noch nicht verabschiedet 1 In den verschiedenen Zweigen der Sozial ver sicherung sind die beitragspflichtigen Ein nahmen nur bis zur Höhe der für den jeweiligen Versicherungszweig maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsbemessung zu berücksichtigen. In der Kranken- und Pflegeversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze für 2016 auf 50.850,00 Euro (monatlich: 4.237,50 Euro) erhöht werden. 6 Abs. 7 SGB V Entwurf Sozial ver sicherungs- Rechengrößen verordnung 2016 223 SGB V // 159 SGB VI // 341 SGB III Für das Jahr 2016 soll in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung die Beitrags bemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 72.600,00 Euro (monatlich: 6.050,00 Euro) auf 74.400,00 Euro (monatlich: 6.200,00 Euro) angehoben werden. In den neuen Bundesländern ist eine Anhebung von 62.400,00 Euro (monatlich: 5.200,00 Euro) auf 64.800,00 Euro (monatlich: 5.400,00 Euro) geplant. Beiträge 4

Folie 2 Notizen Beiträge Beitragssätze zur KV Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 % * Ermäßigter Beitragssatz: 14,0 % * * Beitragstragung je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Erhebt die Krankenkasse darüber hinaus einen Zusatzbeitrag, ist dieser vom Versicherten allein zu tragen. 2 Allgemeiner Beitragssatz Der allgemeine Beitragssatz gilt für alle Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben. 241 SGB V Anfang 2015 wurde der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung von bis dahin 15,5 % auf 14,6 % abgesenkt. Dieser Beitragssatz gilt einheitlich für alle Krankenkassen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte der hieraus zu berechnenden Beiträge. Ermäßigter Beitragssatz Eine Ermäßigung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,6 Prozentpunkte gilt für Mitglieder, für die der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist (z. B. für die Bezieher von Vorruhestandsgeld und für Arbeitnehmer, die eine Vollrente wegen Alters beziehen). Einkommensabhängiger Zusatzbeitrag Seit Anfang 2015 erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht gedeckt wird. Dieser Zusatzbeitrag ist vom Versicherten allein zu tragen. 242, 249 SGB V Durchschnittlicher Zusatzbeitrag Anstelle eines individuellen Zusatzbeitragssatzes hat die Krankenkasse für bestimmte Personenkreise einen durchschnittlichen Zu satzbeitrag zu erheben. Dieser wird vom GKV- Schätzerkreis ermittelt und vom Bundes ministerium für Gesundheit bekannt gegeben. Für 2015 wurde im Oktober des vergangenen Jahres ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 0,9 % ermittelt; der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2016 wird voraussichtlich bei 1,1 % liegen (Stand bei Redaktionsschluss). 242 a SGB V Zu den Personenkreisen, auf die der durchschnittliche Zusatzbeitrag anzuwenden ist, zählen neben den so genannten Geringverdienern (Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro) versicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld II, Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen sowie Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. 5

Notizen Folie 3 Beiträge Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten KV Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe der halben Aufwendungen für eine gesetzliche oder private KV begrenzt auf einen Höchstzuschuss. Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld: Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2016 = Berechnung: BBG KV 2016 = 4.237,50 Euro x 7,3 % 309,34 Euro Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld: Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2016 = Berechnung: BBG KV 2016 = 4.237,50 Euro x 7,0 % 296,63 Euro BSG-Urteil vom 20.3.2013 PKV-versicherte Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber für ihre freiwillig GKV-versicherten Angehörigen keinen Beitragszuschuss mehr verlangen. 3 Beitragszuschuss zur KV Für die zuschussberechtigten freiwillig gesetzlich versicherten bzw. privat krankenversicherten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrags zu zahlen, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung errechnet. 257 Abs. 1, 2 SGB V Der maßgebliche Beitragssatz beträgt 14,6 %. Bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.237,50 Euro ergibt sich daraus ab 1.1.2016 ein Höchstzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 309,34 Euro (4.237,50 Euro x 7,3 %). Bei krankenversicherten, zuschussberechtigten Arbeitnehmern, die im Falle des Bestehens einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse keinen Anspruch auf Kranken geld hätten (z. B. Arbeitnehmer, die eine Vollrente wegen Alters beziehen), ist bei der Berechnung des Beitragszuschusses der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden. Er beträgt seit Anfang 2015 14,0 %. 257 Abs. 2 Satz 3 SGB V Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage Als Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss für freiwillig/privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Sofern das Arbeitsentgelt des versicherungsfreien Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, fällt der zu zahlende Beitragszuschuss geringer als der Höchstzuschuss aus. 223 SGB V Da sich der Beitragszuschuss am Arbeitsentgelt orientiert, besteht für Zeiten, für die der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält, auch kein Anspruch auf den Beitragszuschuss. Dies bedeutet, dass z. B. 6 Beiträge

für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt sowie bei Beginn und Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalender monats das Arbeitsentgelt nur unter Zugrundelegung einer ent sprechend gekürzten Bei tragsbemessungsgrenze herangezogen werden kann. Etwas anderes gilt lediglich für Zeiten des unbezahlten Urlaubs oder des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit, sowie für Zeiten des Arbeitskampfes. In diesen Fällen ist der Beitragszuschuss aus dem Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der (ungekürzten) monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen. PKV-versicherte Arbeitnehmer Der Arbeitnehmer erhält als Beitragszuschuss höchstens die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung aufwendet. Zu schussfähig sind dabei nur die Aufwendungen für die Leistungen, die der Art nach zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Beiträge, die z. B. für eine Sterbegeldversicherung gezahlt werden, zählen nicht zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Krankenversicherung. Die Beiträge für einen Angehörigen bleiben bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses immer dann unberücksichtigt, wenn diesem bei (unterstellter) Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Leistungen der Familienversicherung zuständen. 257 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB V Resultieren die Leistungsansprüche für den Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen aus mehreren privaten Versicherungsverträgen, ist die Begrenzung auf die Hälfte der Summe der von dem Arbeitnehmer insgesamt zu zahlenden Beiträge zu beachten. Mit Urteil vom 21.1.2003 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer keinen Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung seines Kindes schuldet, sofern dieses Kind beim anderen Ehegatten familienversichert ist. In dem vorliegenden Fall war die Tochter des Angestellten kraft gesetzlicher Vorschrift familienversichert. Der Vater versicherte sich selbst und die Tochter bei einer privaten Krankenversicherung gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Nach Ansicht des BAG würde ein Anspruch auf Beitragszuschuss gegen den Arbeitgeber in den Fällen, in denen das Kind beim anderen Ehegatten familienversichert ist, zu unerwünschten Doppelansprüchen führen. Urteil des BAG vom 21.1.2003, 9 AZR 695/01 Für die Ermittlung der Höhe des Beitragszuschusses für privat krankenversicherte Arbeitnehmer sind auch die Aufwendungen für seine privat krankenversicherten Angehöri gen zu berücksichtigen, wenn diese im Falle der Krankenversicherungspflicht des Arbeitnehmers familienversichert wären. Dabei gehören zu den zuschussfähigen Aufwendungen sämtliche Leistungen, die mit den in 11 SGB V bezeichneten Leistungsarten im Kern vergleichbar sind. Nicht erforderlich ist, dass die private Versicherung des Arbeitnehmers und die seiner Angehörigen bei demselben Versicherungsunternehmen bestehen. Am 20.3.2013 hat das BSG entschieden, dass PKV-ver sicherte Ar beitnehmer von ihrem Arbeitgeber für ihre in der GKV freiwillig versicherten Angehörigen keinen Beitragszuschuss mehr verlangen können. Urteil des BSG vom 20.3.2013, B 12 KR 4/11 R: Dem BSG-Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein höherverdienender Arbeitnehmer war in der PKV versichert und erhielt von seinem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss nach 257 SGB V zu seiner Krankenversicherung. Da der Höchstzuschuss noch nicht ausgeschöpft war, beantragte er für seine freiwillig in der GKV versicherte Ehefrau ebenfalls einen Beitragszuschuss. Diesen Zuschuss für die Ehefrau hat der Arbeitgeber abgelehnt. Das BSG hat in seinem Urteil dem Arbeit geber recht gegeben und ausgeführt, dass der Zuschuss nur dann hätte beansprucht werden können, wenn die Ehefrau ebenfalls PKV-versichert gewesen wäre. Diese Rechtslage gilt auch für Kinder. 7

Notizen Folie 4 Beiträge Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten PV Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe der halben Aufwendungen für eine gesetzliche oder private PV begrenzt auf einen Höchstzuschuss. Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2016: 49,79 Euro Berechnung: BBG KV 2016 = 4.237,50 Euro x 1,175 % 1 Ausnahme Sachsen; Höchstzuschuss 2016: 28,60 Euro Berechnung: BBG KV 2016 = 4.237,50 Euro x 0,675 % 2 ¹ Hälfte des Beitrages zur gesetzlichen PV der vom Versicherten allein zu tragende Beitragszuschlag für Kinderlose ist nicht zuschussfähig. ² Hier trägt der Arbeitgeber nur 0,675 %; 1,675 % (+ ggf. den Beitragszuschlag für Kinderlose) trägt der Arbeitnehmer. 4 Beitragszuschuss zur PV Bei der Prüfung des Anspruchs und bei der Berechnung des Beitragszuschusses zur Pflegeversicherung für freiwillig gesetzlich krankenversicherte oder privat versicherte Arbeitnehmer gelten die vorgenannten Aus führungen zum Beitragszuschuss zur Krankenversicherung entsprechend. Der Zuschuss wird auch den Arbeitnehmern gewährt, die sich von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflege versicherung haben befreien lassen. 23 SGB XI // 61 SGB XI // 22 SGB XI Voraussetzung für den Beitragszuschuss ist, dass der Beschäftigte für sich und seine Angehörigen Vertragsleistungen beanspruchen kann, die nach Art und Umfang den Leistungen des SGB XI gleichwertig sind. Voraus gesetzt, sie wären alle bei Versicherungspflicht des Be schäftigten in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Arbeitnehmer, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund- sätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, erhalten keinen Beitragszuschuss. Für diese Personen tritt an die Stelle des Beitragszuschusses die Beihilfe oder Heilfürsorge des Dienstherrn zu den Aufwendungen aus Anlass der Pflege. 61 Abs. 8 Satz 1 SGB XI Höhe des Beitragszuschusses Als Beitragszuschuss ist die Hälfte des Beitrags zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu zahlen hätte. Die Höhe des Beitragszuschusses richtet sich nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitragssatz (2016: 2,35 %). Der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Beitrags, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. 61 Abs. 2 Satz 2 SGB XI 8 Beiträge

Folie 5 Notizen Beiträge Beiträge für eine Direktversicherung Beiträge für eine Direktversicherung sind bis zu einer Grenze von 4 % der jährlichen RV-Beitragsbemessungsgrenze West (74.400,00 Euro x 4 % = 2.976,00 Euro) im Jahr 2016 steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch für die darin enthaltenen Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung stammen. 5 Beiträge für eine Direktversicherung Beiträge für eine Direktversicherung sind wie Zahlungen an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds bis zu einer Grenze von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung (2016: 2.976,00 Euro pro Jahr) steuerund sozialversicherungsfrei. Das gilt auch für die darin enthaltenen Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung stammen. Der 4 % übersteigende Betrag ist Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und somit beitragspflichtig. Diese Regelung gilt nur für seit Januar 2005 getroffene Zusagen. 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV // 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG 9

Notizen Folie 6 Beiträge Weitere Beitragssätze 2016 1 Arbeitslosenversicherung: 3,0 % Rentenversicherung: 18,7 % Pflegeversicherung: 2,35 % Insolvenzgeldumlage: 0,12 % 2 Künstlersozialabgabe: 5,2 % 1 Bei Redaktionsschluss noch nicht verabschiedet 2 Bisher 0,15 % 6 Weitere Beitragssätze 2016 Die Beitragssätze zur Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung sowie die Künstlersozialabgabe bleiben so der Stand bei Re dak tionsschluss unverändert. Bei der Insolvenzgeldumlage ist eine Senkung geplant von bislang 0,15 % auf künftig 0,12 %. 10 Beiträge

Folie 7 Notizen Beiträge Umlage- und Erstattungssätze 2016* Ausgleichsverfahren U1 und U2 U1: Umlagesatz Erstattung 70 % U2: Umlagesatz Erstattung 100 % * Bei Redaktionsschluss (Oktober 2015) noch nicht verabschiedet. 7 Beitragssätze zur Umlageversicherung Erstattung der Arbeitgeber aufwendun gen bei Krankheit (U1) und Mutterschaft/Schwangerschaft (U2) Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch gesonderte Umlagen (U1 und U2) von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. 9 AAG Die Höhe der Umlagesätze ist in der Satzung der zuständigen Ausgleichskasse festgelegt. 11

Notizen Folie 8 Beiträge Fälligkeit der GSV-Beiträge 2016 Drittletzter Bankarbeitstag des Monats der Fälligkeit Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Fälligkeitstag 27. 25. 29. 27. 27. 28. Monat Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Fälligkeitstag 27. 29. 28. 27. 28. 28. 8 Fälligkeit der Gesamt- sozialversicherungsbeiträge Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden, sind 23 Abs. 1 SGB IV in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Ar beits ent gelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Fälligkeit der Beiträge aus Versorgungsbezügen Im Zuge des GKV-FQWG wurde festgelegt, dass Beiträge aus Versorgungsbezügen seit Anfang 2015 einheitlich am 15. des Folge monats der Auszahlung fällig werden. Damit soll den heutigen standardisierten maschinellen Verfahren der Beitragsabführung Rech nung getragen sowie eine unbürokratische und einheitliche Beitragszahlung für alle Zahlstellen und Krankenkassen sichergestellt werden. 256 Abs.1 Satz 2 SGB V 12 Beiträge

Folie 9 Notizen Beiträge Abgabetermin Beitragsnachweis 2016 Fünftletzter Bankarbeitstag des Monats der Fälligkeit Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Abgabetag 25. 23. 23. 25. 24. 24. Monat Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Abgabetag 25. 25. 26. 25. 24. 23. 9 Abgabetermine für Beitragsnachweise Als einheitlicher Zeitpunkt für die Einreichung des Beitragsnachweises gilt der zweite Arbeitstag vor Fälligkeit der Beiträge. 28 f SGB IV Die Spitzenorganisationen der So zialversicherung haben in ihrer Besprechung über Fragen des gemein samen Beitragseinzugs festgelegt, dass die Aussage, nach der der Beitragsnachweis spätestens zu Be ginn des fünftletzten Bankar beits tages des Monats vorliegen muss, so zu verstehen ist, dass der Beitragsnachweis der Einzugsstelle um 0.00 Uhr dieses Tages vorzuliegen hat. Der Beitragsnachweis ist also nur dann rechtzeitig eingereicht, wenn die Einzugsstelle am gesamten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den Beitragsnachweis verfügen kann. Nachweis von Beiträgen aus Versorgungsbezügen Wie bereits beschrieben, werden Beiträge aus Versorgungsbezügen ab 2015 einheitlich am 15. des Folgemonats der Auszahlung fällig. Dies hat zur Folge, dass der durch die Zahlstelle zu erstellende Beitragsnachweis spätestens 2 Arbeitstage vor diesem neuen Fälligkeitstermin der Krankenkasse vorliegen muss. 13

Notizen Folie 10 Beiträge 5. SGB-IV-Änderungsgesetz Sonstige lohnsteuerfreie Entgeltbestandteile Bisher unstrittig: Bezüge sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn sie (rechtlich zulässig) steuerfrei oder pauschal besteuert abgerechnet werden. Bisher unklar: Reicht allein die Möglichkeit einer steuerfreien oder pauschal besteuerten Behandlung dieser Bezüge für eine Beitragsfreiheit aus? Gesetzliche Klarstellung Allein die Möglichkeit der steuerfreien oder pauschal besteuerten Behandlung führt nicht zur Beitragsfreiheit; die Pauschalbesteuerung muss tatsächlich durchgeführt werden. 10 Sachbezüge und sonstige Entgeltbestandteile : Klarstellung der Beitragspflicht Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.4.2015 (5. SGB IV-ÄndG) wurde die Beitragspflicht sonstiger Entgeltbestandteile und bestimmter Sachbezüge klargestellt. Sonstige lohnsteuerfreie Entgeltbestandteile Steuerfreie und pauschalbesteuerte Einnahmen, die nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zählen, sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geregelt. 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 SvEV In der Praxis unstrittig ist, dass die betreffen den Einnahmen dann nicht zum beitrags pflichtigen Arbeitsentgelt zählen, wenn diese vom Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltabrechnung rechtlich zulässig und tatsächlich (also mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum) steuerfrei oder pauschal besteuert abgerechnet werden. Fraglich war bisher allerdings, ob allein die Möglichkeit der steuerfreien oder pauschal besteuerten Behandlung für eine Beitragsfreiheit dieser Einnahmen ausreicht oder ob die Pauschalbesteuerung auch tatsächlich durchgeführt werden muss. Mit dem 5. SGB IV-ÄndG erfolgt hierzu eine gesetzliche Klarstellung. Danach reicht allein die Möglichkeit der steuerfreien oder pauschal be steuerten Behandlung nicht aus; die Pauschalbesteuerung muss tatsächlich durchgeführt werden. Eine erst im Nachhinein geltend gemachte Steuerfreiheit bzw. pauschale Besteuerung führt auch nicht dazu, dass Beiträge für steuer- und beitragspflichtig abgerechnete Arbeitsentgeltbestandteile zu erstatten sind, wenn der Arbeitgeber die vorgenommene steuerpflichtige Erhebung nicht mehr ändern kann. Art. 13 Nr. 2 und 3 des 5. SGB IV- ÄndG // 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV 14 Beiträge

Folie 11 Notizen Beiträge 5. SGB-IV-Änderungsgesetz Pauschal besteuerte sonstige Sachbezüge Wille des Gesetzgebers: Laufende Vergünstigungen, die als sonstige Sachbezüge erbracht und pauschal besteuert werden, sind beitragsfrei. Gesetzestext: 23a Abs. 1 Nr. 3 SGB IV war nicht präzise formuliert. Folge: Bei entsprechender Pauschalbesteuerung waren alle sonstigen Sachbezüge (ob laufend oder einmalig gezahlt) beitragsfrei. Gesetzliche Klarstellung Einmalig gewährte pauschalbesteuerte sonstige Sachbezüge sind als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln und daher beitragspflichtig. 11 Pauschal besteuerte sonstige Sachbezüge Im Zusammenhang mit Vergünstigungen des Arbeitgebers, die als sonstige Sachbezüge erbracht und pauschal besteuert werden (z. B. Warengutscheine, Telefonkarten, Überlassung von Versicherungen), gab es bisher keine eindeutige Gesetzeslage. Aus 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV ergibt sich, dass Vergünstigungen des Arbeitgebers, die als sonstige Sachbezüge erbracht und pauschal besteuert werden, dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung nicht zuzurechnen sind. Ausgenommen hiervon sind Bezüge, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden und insoweit als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des 23a SGB IV gelten. Intention des Gesetzgebers ist es also, laufende Vergünstigungen des Arbeitgebers, die als sonstige Sachbezüge erbracht und pauschal besteuert werden, beitragsfrei zu stellen. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) Der bisherige Wortlaut von 23a Abs. 1 Nr. 3 SGB IV hat die vom Gesetzgeber gewollte Einschränkung auf laufend zur Verfügung gestellte sonstige Sachbezüge allerdings nicht ausdrücklich wiedergegeben. Dies hat auch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 31.10.2012 B 12 R15/11 R bestätigt. In Folge dessen waren bei entsprechender Pauschalbesteuerung alle sonstigen Sachbezüge beitragsfrei unabhängig davon, ob sie laufend oder einmalig gewährt wurden. Um den gewollten Rechtszustand des Gesetz gebers wiederherzustellen, wurde die Regelung des 23a Abs. 1 Nr. 3 SGB IV mit dem 5. SGB IV-ÄndG präzisiert. Es wurde klargestellt, dass einmalig gewährte pauschalbesteuerte sonstige Sachbezüge als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und demzufolge als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zu behandeln sind. Art. 1 Nr. 4 des 5. SGB IV-ÄndG Die vom Arbeitgeber einmalig gewährten pauschalbesteuerten sonstigen Sachbezüge unterliegen daher nur in der Zeit vom 31.10.2012 bis zum Tag vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung (21.4.2015) nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. 15

Notizen Folie 12 Jahresarbeitsentgeltgrenze Grundsatz Ausscheiden aus der Versicherungspflicht Arbeitnehmer sind ab 1.1.2016 krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt sowohl die JAE-Grenze 2015 (= 54.900,00 Euro) als auch die JAE-Grenze 2016 (= 56.250,00 Euro) überschreitet. Berufsanfänger mit einem Entgelt über der JAE-Grenze sind ab Beschäftigungsaufnahme krankenversicherungsfrei. 12 Ausscheiden aus der Versicherungspflicht: Grundsatz Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche JAE-Grenze übersteigt, und ihr Entgelt auch die JAE-Grenze des Folgejahres übersteigt. Für den Jahreswechsel 2015/2016 bedeutet dies: Arbeitnehmer sind ab 1.1.2016 krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt sowohl die JAE-Grenze 2015 (= 54.900,00 Euro) als auch die JAE- Grenze 2016 (= 56.250,00 Euro) überschreitet. Berufsanfänger Berufsanfänger mit einem Arbeitsentgelt direkt oberhalb der JAE- Grenze (z. B. Personen nach abgeschlossenem Hochschulstudium) sind direkt ab Beschäftigungsaufnahme versicherungsfrei und könnten freiwilliges Mitglied der GKV werden oder sich privat versichern. Das Beitrittsrecht zur freiwilli gen Krankenversicherung ist dabei innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme auszuüben. Jahresarbeits 16

Folie 13 Notizen Jahresarbeitsentgeltgrenze Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze Vertrauensschutzregelung Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 die JAE-Grenze überschritten hatten und deshalb versicherungsfrei und bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert waren, gilt eine besondere JAE-Grenze (2016: 50.850,00 Euro). Arbeitgeber müssen bei einer Neueinstellung prüfen, ob die besondere JAE-Grenze anzuwenden ist. Die besondere JAE-Grenze gilt auch bei zwischenzeitlicher Krankenversicherungspflicht weiter. 13 Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze Seit 2003 wird zwischen einer allgemeinen und einer besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschieden. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jah res - arbeitsentgeltgrenze (= 40.500,00 Euro) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsun ter nehmen versichert waren. Bei dieser privaten Krankenversiche rung muss es sich um eine Voll kran kenversicherung handeln. 6 Abs. 7 SGB V Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die jeweils geltende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (2016 = 50.850,00 Euro), bleiben sie versicherungsfrei. Ob die Voraussetzungen für die Anwen dung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze vorliegen, hat der Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zu beachten, sondern auch bei Neueinstellungen zu prüfen. Daher hat der Arbeitgeber bei Neueinstellungen den Arbeitnehmer stets zu fragen, ob er am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversiche rungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert war. Sofern der Arbeitnehmer zu diesem Personenkreis gehört, wird er krankenversicherungsfrei, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich kranken versicherungspflichtig war. Der Arbeitgeber hat entsprechende Nach weise zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. entgeltgrenze 17

Notizen Folie 14 Jahresarbeitsentgeltgrenze Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) Ermittlung des zu berücksichtigenden regelmäßigen JAE Jährliches Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers (laufende + einmalige Einnahmen)./. unregelmäßiges Arbeitsentgelt (z. B. Vergütung für Überstunden) = regelmäßiges JAE (laufendes + einmalig gezahltes Arbeitsentgelt)./. Familienzuschläge = zu berücksichtigendes regelmäßiges JAE 14 Auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnende Bezüge Grds. sind alle Einkünfte eines Beschäftigten aus dem Beschäftigungsverhältnis, die Arbeitsentgelt sind, auf das Jahresarbeitsentgelt anzurechnen, soweit hierzu nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist (z. B. in der Sozial ver sicherungs entgeltverordnung). Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Vorausschauende Betrachtung 14 SGB IV 1 SvEV Wesentlich für die Anrechnung auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist, dass das Arbeitsentgelt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt wird. Neben dem regelmäßig zu zahlenden laufenden Arbeitsentgelt sind also auch Sonderzuwendungen bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können. Eine in Aussicht stehende oder bereits vereinbarte Erhöhung des Arbeitsentgelts ist erst von dem Moment an auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen, von dem an sie zusteht. Nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen sind alle diejenigen Einnahmen, die kein Arbeitsentgelt sind. Auch Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist in vorausschauender Betrachtungsweise nach den mit hin - reichender Wahrscheinlichkeit zu er wartenden Einnahmen zu bestimmen. Gemeinsames Rundschreiben vom 21.11.1988 Tit. A. II. 2.c Abs. 1 18 Jahresarbeitsentgeltgrenze

Folie 15 Notizen Jahresarbeitsentgeltgrenze Überschreiten der JAE-Grenze Erhöhung des Arbeitsentgelts Eine Überschreitung der JAE-Grenze ist erst mit ihrem tatsächlichen Eintreten zu berücksichtigen, also erst vom Beginn des Zeitraumes an, für den das erhöhte Entgelt erstmals gezahlt wird. Bei einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (wenn auch die JAE-Grenze des Folgejahres überschritten wird). 15 Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze Beim Überschreiten der Jahresarbeits entgeltgrenze sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Im Folgenden werden die wichtigsten vorgestellt. Erhöhungen des Arbeitsentgelts Erhöhungen des Arbeitsentgelts dürfen nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht, und zwar auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher fest stehen. Eine in Aussicht stehende oder fest vereinbarte Gehaltserhöhung kann erst von dem Zeitpunkt an auf das Jahresarbeitsentgelt angerechnet werden, von dem an sie zusteht, und nicht bereits früher. 19

Notizen Folie 16 Jahresarbeitsentgeltgrenze Erhöhung des Arbeitsentgelts Beispiel Beschäftigungsbeginn 1.9.2015 Monatliches Entgelt 4.100,00 Euro Gehaltserhöhung 1.1.2016 Neues monatliches Entgelt 4.700,00 Euro Beurteilung Ab 1.1.2016 besteht weiterhin Versicherungspflicht, weil im Jahr 2015 das regelmäßige JAE (49.200,00 Euro) die JAE-Grenze des Jahres 2015 (54.900,00 Euro) nicht überschreitet. Ab 1.1.2016 beträgt das regelmäßige JAE 56.400,00 Euro und überschreitet damit die JAE-Grenze des Jahres 2016 (56.250,00 Euro). Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt frühestens zum Ende des Jahres 2016 in Betracht, vorausgesetzt die JAE-Grenze des Jahres 2017 wird ebenfalls überschritten. 16 Wenn kein Sonderfall vorliegt, wie z. B. schwankendes Arbeitsentgelt oder rückwirkende Entgelterhöhung, ist eine Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze erst mit ihrem tatsächlichen Eintritt zu berücksichtigen, also erst vom Beginn des Zeitraumes an, für den das erhöhte Entgelt erstmals gezahlt wird. Die Krankenversicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird (s. Beispiel). 20 Jahresarbeitsentgeltgrenze Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts Bei einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist aber auch hier nur unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsentgelt ebenfalls die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

Folie 17 Notizen Jahresarbeitsentgeltgrenze Über-/Unterschreiten der JAE-Grenze Arbeitgeberwechsel Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der JAE-Grenze aufnehmen, sind vom Beginn der Beschäftigung an krankenversicherungsfrei. Verminderung des Arbeitsentgelts Krankenversicherungsfreiheit endet unmittelbar zu dem Zeitpunkt, an dem die JAE-Grenze unterschritten wird. Ausnahme: Die JAE-Grenze wird nur vorübergehend unterschritten. 17 Arbeitgeberwechsel Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, sind vom Beginn der Be schäftigung an krankenversicherungsfrei. Verminderung des Arbeitsentgelts Wird das Arbeitsentgelt vermindert (z. B. weil die Beschäftigung künftig nur noch halbtags ausgeübt werden soll), so endet die Krankenversicherungsfreiheit unmittelbar zu dem Zeitpunkt, an dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschritten wird. Es tritt allerdings keine Krankenversicherungspflicht ein, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze nur vorübergehend unterschritten wird (wie z. B. im Falle der Kurzarbeit oder der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben). 21

Notizen Folie 18 Jahresarbeitsentgeltgrenze Veränderung des Arbeitsentgelts Beispiel 1 Beschäftigungsbeginn 1.1.2015 Monatliches Entgelt 3.800,00 Euro Gehaltserhöhung 1.7.2015 Neues monatliches Entgelt 4.700,00 Euro Beginn der Mutterschutzfrist 29.12.2015 Im Anschluss an die Schutzfrist Elternzeit Beurteilung Zum 1.1.2016 kommt es nicht zur Versicherungsfreiheit. Diese kann frühestens ab 1.1.2017 eintreten. 18 Erläuterung zum Beispiel 1 das Beispiel also frühestens zum 31.12.2016. 22 Jahresarbeitsentgeltgrenze Das Bundessozialgericht hat im Fall einer bisher versicherungsfreien Arbeitnehmerin entschieden, dass die Versicherungsfreiheit zum Beginn der Elternzeit wegen des vollständigen Wegfalls des Arbeitsentgelts entfällt. Diese Entscheidung spricht dafür, dass in dem im Beispiel 1 geschilderten Sachverhalt allein schon wegen des fehlenden Arbeitsentgelts zum Jahreswechsel eine Versicherungsfreiheit ab 1.1.2016 nicht eintreten kann. Die Krankenversicherungspflicht besteht somit fort. Auch eine (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung mit einem regel mäßi gen JAE oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ende der Elternzeit führt von Beginn der tatsächlichen Beschäftigung an nicht zur Versicherungsfreiheit. Der Grund: Nach dem Ende der Elternzeit wird die Beschäftigung wieder aufgenommen, die statusrechtlich zuletzt der Versicherungspflicht un terlag. Die Versicherungspflicht endet somit frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres bezogen auf

Folie 19 Notizen Jahresarbeitsentgeltgrenze Veränderung des Arbeitsentgelts Beispiel 2 Beschäftigungsbeginn 1.1.2015 Monatliches Entgelt 3.900,00 Euro Gehaltserhöhung 1.7.2015 Neues monatliches Entgelt 4.700,00 Euro AN (= Vater geworden) plant Elternzeit April und Mai 2016 Beurteilung Zum 1.1.2016 kommt es zur Versicherungsfreiheit, da sowohl die JAE-Grenze 2015 als auch bei Beurteilung zum Zeitpunkt des Jahreswechsels 2015/2016 die JAE-Grenze 2016 überschritten wird. 19 Erläuterung zum Beispiel 2 Wie bereits ausgeführt, ist eine Erhöhung des Arbeitsentgelts erst ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht, und zwar auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen. Auch eine Reduzierung des Arbeitsentgelts ist erst ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, von dem an der Anspruch auf das re duzierte Arbeitsentgelt besteht; selbst dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen. Im Beispiel 2 wird die JAE-Grenze des Jahres 2015 überschritten. Zum Jahreswechsel 2015/2016 ist zu prüfen, ob auch die JAE-Grenze des Jahres 2016 überschritten wird. Dies wird aller Voraussicht nach der Fall sein, so dass die Versicherungspflicht Ende 2015 endet. Der in der Zukunft liegende Beginn der Elternzeit ist bei der für die versiche rungsrechtliche Beurteilung erforderlichen vorausschauenden Betrachtung am 1.1.2016 nicht zu berücksichtigen. 23

Notizen Folie 20 Meldungen Jahresmeldungen 2015 Meldegrund 50 Abgabe der Jahresmeldung 2015 für Arbeitnehmer mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum: 15.2.2016 Meldezeitraum bei durchgehender Beschäftigung: 1.1.2015 31.12.2015 Jahresmeldung entfällt bei Unterbrechungsmeldung Sonstiger Meldung Abmeldung 20 Jahresmeldung 2015 Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31.12. eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch bis zum 15.2. des folgenden Jahres zu erstatten. Der späteste Abgabetermin der Jahresmeldungen für 2015 ist demnach der 15.2.2016. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte sind ebenfalls Jahresmeldungen zu erstatten. Beitragspflichtiges Entgelt Keine Jahresmeldung bei Meldung aus anderen Gründen Eine Jahresmeldung entfällt, wenn bereits wegen einer Unterbrechung der Beschäftigung (z. B. Krankengeldbezug) eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten war und der 31.12.2015 in den Unterbrechungszeitraum fällt. Außerdem ist auch keine Jahresmeldung zu erstellen, wenn wegen einer Änderung im Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis ohnehin zum 31.12.2015 eine Sonstige Meldung, z. B. wegen Änderung der Beitragsgruppe, erstattet wurde. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in die Jahresmeldung maximal ein Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung einzutragen. 28a SGB IV Meldungen 24

Folie 21 Notizen Meldungen Jahresmeldungen 5. SGB IV-ÄndG: Entkopplung der Angaben zur Unfallversicherung Die Jahresmeldungen für 2015 ff. sind ohne Angaben zur Unfallversicherung zu übermitteln; der Datenbaustein Unfallversicherung darf also nicht mehr in den Meldungen enthalten sein. Dies gilt auch für Korrekturen für Vorjahre, wenn sie nach dem 31.12.2015 vorgenommen werden. Die Angaben für die Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger sind mit einer separaten Jahresmeldung zu übermitteln. 21 Entkopplung der Angaben zur Unfallversicherung Da die Daten für die Prüfung der Beiträge zur Unfallversicherung durch die Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger ab dem 1.1.2016 in einer gesonderten Jahresmeldung zu übermitteln sind (s. a. Abschnitt 5. SGB IV-ÄndG ), entfallen bei allen Entgeltmeldungen, die ab dem 1.1.2016 zu erstatten sind, die Angaben zur Unfallversicherung. Dies gilt auch für die Jahresmeldungen. Da es sich um eine sogenannte Stichtagsregelung handelt, betrifft das auch Korrekturen für Vorjahre, wenn diese nach dem 31.12.2015 erfolgen. 28a Abs. 2a SGB IV i.d.f. ab 1.1.2016 25

Notizen Folie 22 Meldungen Jahresmeldungen 5. SGB IV-ÄndG: Einmalzahlungen und Märzklausel Einmalzahlungen, die aufgrund der Anwendung der sogenannten Märzklausel dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet werden, sind ab dem 1.1.2016 ausschließlich als Sondermeldung mit dem Abgabegrund 54 zu melden. Folge: Eine Berücksichtigung in der Jahresmeldung ist künftig ausgeschlossen auch dann, wenn die Jahresmeldung noch nicht abgegeben wurde. 22 Einmalzahlungen und Märzklausel: Neu ab 1.1.2016 Eine in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.3. gewährte Einmalzahlung ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zu zuordnen, wenn sie zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt (Märzklausel). Mit einer Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung hat der Gesetzgeber nunmehr klargestellt, dass eine Ein malzahlung, die dem Vorjahr zuzuordnen ist, ab dem 1.1.2016 ausschließlich mit einer gesonderten Meldung (Abgabegrund 54) zu melden ist. 11 DEÜV i.d.f. ab 1.1.2016 Bislang konnte die Einmalzahlung zusammen mit dem beitragspflichtigen Entgelt des Vorjahres in der Jahresmeldung gemeldet werden, sofern die Einmalzahlung dem Vorjahr zuzuordnen war und die Jahresmeldung noch nicht abgegeben wurde. 26 Meldungen

Folie 23 Notizen Meldungen 5. SGB IV-ÄndG Zielsetzung des Gesetzgebers Umsetzung der im Projekt OMS festgestellten Optimierungsmöglichkeiten in den Arbeitgebermeldeverfahren u. a. Änderungen bei der Datenübermittlung zur Beitragsberechnung und Prüfung im Bereich der Unfallversicherung. Verbesserung der Datenqualität (zum Beispiel durch eindeutige Identifikationsmerkmale). Einheitliche Regelung der Standards für die elektronische Datenübermittlung an die oder innerhalb der Sozialversicherung. 23 5. SGB-IV- Änderungsgesetz Bereits 2011 hatte das Bundeskabinett das Bundesministerium für Arbeit und Soziales damit beauftragt, ein Projekt über die Möglichkeiten zur Optimierung der Meldeverfahren in der sozialen Sicherung (OMS) durchzuführen. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) wurden die im Projekt OMS erkannten Optimierungspotenziale aufgegriffen und gesetzlich geregelt. Die Änderungen treten grundsätzlich zum 1.1.2016 in Kraft. Besonders gravierende Auswirkungen wird es im Bereich der Unfallversicherung geben. Hier wurde die Erstellung des maschinellen Lohnnachweises durch die Deutsche Renten versicherung endgültig aufgegeben. Darüber hinaus wurden eindeutige Identifizierungsmerkmale für die Meldeverfahren festgelegt wie z. B. die sogenannte Datensatz-ID, die ab 1.1.2016 in fast allen Verfahren in die Datensatzbeschreibungen auf genommen wurde. Mit der Daten satz-id kann der Arbeitgeber insbesondere im Fehlerrückmeldeverfahren die Meldung in seinem Bestand zuordnen. Zudem werden mit den Gemeinsamen Grundsätzen Technik die Standards für die elektronische Datenübermittlung an die oder innerhalb der Sozialversicherung, insbesondere zur Verschlüsselung der Daten, zur Übertragungstechnik, zur Kennzeichnung bei Weiterleitung von Meldungen durch ein Referenzdatum und zu den jeweiligen Schnittstellen ab dem 1.1.2016 einheitlich geregelt. 27

Notizen Folie 24 Meldungen 5. SGB IV-ÄndG Neue UV-Jahresmeldung Ab 1.1.2016 entfällt der DBUV in allen Entgeltmeldungen unabhängig vom Meldezeitraum. Stattdessen ist erstmals bis zum 16.2.2016 für 2015 zusätzlich zu den Entgeltmeldungen eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung abzugeben (GD 92 ). Zu melden ist das gesamte in 2015 erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt bereits in voller Höhe (durch eine Abmeldung) oder teilweise (z. B. durch eine Unterbrechungsmeldung) gemeldet wurde. 24 Entkoppelung des DBUV von den Entgeltmeldungen Mit dem 5. SGB IV-ÄndG wird das Verfahren zur Übermittlung personenbezogener unfallversicherungsrelevanter Daten zum Zwecke der Betriebsprüfung zum 1.1.2016 angepasst. Hierbei wird im Zusammenhang mit der insgesamt schlechten Struktur des bisherigen Verfahrens die Ankoppelung der Unfallversicherungsdaten an die originäre Entgeltmeldung aufgegeben. Stattdessen sind die notwendigen Daten für jeden im Vorjahr in der Unfallversicherung versicherten Beschäftigten ab 2016 ausschließlich in einer besonderen Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung) mit dem neuen Abgabegrund (GD) 92 zu melden. 28a Abs. 2a SGB IV i.d.f. ab 1.1.2016 Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum 16.2. des Folgejahres also erstmalig bis zum 16.2.2016 für das Kalenderjahr 2015 zusätzlich zu den Entgeltmeldungen zu erstatten. Obwohl Meldungen für bereits gemeldete Zeiträume grundsätzlich unzulässig sind, ist nach den Festlegungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in den im Februar 2016 abzugebenden UV-Jahresmeldungen für das Jahr 2015 das gesamte beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt bereits in voller Höhe (durch eine Abmeldung) oder teilweise (z. B. durch eine Unterbrechungsmeldung) gemeldet wurde. Für das Kalenderjahr 2015 ist insoweit für jeden Arbeitnehmer, der an mindestens einem Tag ein unfallversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt hat, eine UV-Jahres meldung zu erstatten. 28 Meldungen

Folie 25 Notizen Meldungen 5. SGB IV-ÄndG Neue UV-Jahresmeldung Beispiel Beschäftigung bei Arbeitgeber A 1.2. 31.3.2015 AE 4.000 Euro 1.6. 31.7.2015 AE 4.000 Euro 1.9. 30.9.2015 AE 2.000 Euro Meldungen 1.2. 31.3.2015 AE 4.000 Euro GD 30 1.6. 31.7.2015 AE 4.000 Euro GD 30 1.9. 30.9.2015 AE 2.000 Euro GD 30 1.1. 31.12.2015 AE 10.000 Euro GD 92 25 In der UV-Jahresmeldung sind alle in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeits entgelte eines Versicherten bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr zusammenzuführen. Unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum ist als Meldezeitraum stets 1.1. bis 31.12. des Kalenderjahres der Unfallversicherungspflicht anzugeben. Abweichend hiervon ist eine UV- Jahresmeldung in Fällen der Insolvenz oder der vollständigen Einstellung des Unternehmens und der damit verbundenen dauerhaften Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse bereits mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben. 29

Notizen Folie 26 Meldungen 5. SGB IV-ÄndG Übermittlung und Inhalt der UV-Jahresmeldung Die UV-Jahresmeldung ist an die Datenannahmestelle der zuständigen Einzugsstelle zu entrichten. Sie beinhaltet die Daten, die die Deutsche Rentenversicherung zur Betriebsprüfung benötigt. Die Angaben zu den geleisteten Arbeitsstunden entfallen. Verschiedene UV-Gründe entfallen, da die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte mit der Umstellung des Meldeverfahrens künftig nicht mehr auftreten können. 26 Übermittlung und Inhalt der UV-Jahresmeldung Die UV-Jahresmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME) sowie den Datenbausteinen Meldesachverhalt (DBME) und Unfallversicherung (DBUV) zu erstatten. Daten annahmestelle ist die Einzugsstelle, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung für den Arbeitnehmer zuständig ist. Kann keine zuständige Einzugsstelle ermittelt werden, ist die UV- Jahresmeldung an die Datenannahmestelle der zuletzt bekannten Einzugsstelle zu übermitteln. In der UV-Jahresmeldung sind keine Angaben erforderlich: zum Personengruppenschlüssel, zur Staatsangehörigkeit, zum Beitragsgruppenschlüssel, zum Tätigkeitsschlüssel, zum SV-Entgelt und Währung sowie zu den Kennzeichen Rechtskreis, Gleitzone und Mehrfachbeschäftigung. Mit der Anpassung des Verfahrens enthält der DBUV der UV-Jahresmeldung darüber hinaus keine Angaben mehr zu den geleisteten Arbeitsstunden. Richtet sich der Beitrag zur Unfallversicherung nicht nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten, ist im DBUV der UV-Jahresmeldungen wie bisher ein UV-Grund (A07, A08, A09) anzugeben. Für nicht in der Unfallversicherung versicherte Beschäftigte ist keine UV-Jahresmeldung zu erstatten, so dass die UV-Gründe B02 (Keine UV-Pflicht wegen Auslandsbeschäftigung) und B03 (Versicherungsfreiheit in der UV gemäß SGB VII) nicht mehr zu nutzen sind. Darüber hinaus entfallen die UV- Gründe B04 (Erreichen des Höchstjahresarbeitsentgeltes in einer vorangegangenen Entgeltmeldung), B05 (Entgelt wird in einer nachfolgenden Entgeltmeldung oder in einer weiteren Meldung mit Abgabegrund 91 gemeldet) und C06 (Meldungen durch Krankenkassen) zur Begründung eines UV-Entgelts in Höhe von 0 Euro, da diese Sachverhalte mit der Umstellung des Verfahrens nicht mehr auftreten können. 30 Meldungen