TAXI FUNKTAXI ZENTRALE e.g. Duisburg Taxi-Funktaxi-Zentrale e.g. Im Schlenk 78 47055 Duisburg An die Stadt Duisburg Bürger und Ordnungsamt Straßenverkehrsamt z. Hdn. Herrn Dirk Bock Ludwig-Krohne-Straße 6 47058 Duisburg Taxi-Zentrale +49203-33 33 33 +49203-33 30 30 Verwaltung +49203-42 55 55 Telefax +49203-41 17 04 IK-Nr. 600 507 079 Stadtsparkasse Duisburg Konto-Nr.: 211 002 233 BLZ 350 500 00 BIC-/SWIFT-Code DUISDE33XXX IBAN DE26 3505 0000 0211 0022 33 Duisburg, 21.08.2014 Duisburg, 28.07.2014 Antrag auf Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte für die von der Stadt Duisburg zugelassenen Taxen Sehr geehrter Herr Bock, die Taxi-Funktaxi-Zentrale e.g. Duisburg beantragt, namens der in Duisburg ansässigen Taxiunternehmer, die Verordnung über Beförderungsentgelte für die von der Stadt Duisburg zugelassenen Taxen, wie aus der Anlage 1. ersichtlich, zu ändern. Zur Begründung möchten wir in erster Linie auf die zu erwartenden Kostensteigerungen hinweisen, die durch die Einführung des flächendeckenden Mindestlohnes auf das Taxigewerbe zukommen werden. Der BZP - Deutscher Taxi- und Mietwagenverband - hat in einer plausiblen Analyse (siehe Anlage 2.) dargelegt, dass die Anpassung eines Taxi-Tarifes im Mittel bei einer Steigerung von mindestens 25% liegen sollte, um nur diesen Kostenfaktor ausgleichen zu können. Wir haben uns dieser Meinung des BZP angeschlossen. Eine Umfrage, die wir firmenübergreifend im Duisburger Taxigewerbe durchgeführt haben, hat eine breite Zustimmung zu Tage gefördert. Mit dem hier vorgestellten Antrag liegen wir in etwa bei dieser Zielvorgabe (siehe Anlage 3.). Die Tarife unserer unmittelbaren Nachbarstädte, Düsseldorf und Mülheim, liegen schon jetzt leicht über diesem von uns anvisierten Tarif. Vermutlich wird es dort auch noch bis zum nächsten Jahr Bewegung geben. Der allgemeine Preisanstieg ist bei dem hier vorgelegten Tarifantrag noch nicht berücksichtigt, soll aber auch nicht unerwähnt bleiben. Wir möchten Sie höflichst bitten, unseren Antrag an die zuständigen Gremien der Stadt Duisburg weiterzuleiten und beschließen zu lassen. Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen im Voraus und verbleiben mit freundlichen Grüßen Taxi-Funktaxi-Zentrale e. G. Duisburg Vorstand 3 Anlagen Taxi-Funktaxi-Zentrale e.g. Duisburg Vorstände: Vorsitzender des Aufsichtsrats: Sitz: Duisburg Peter Gungler Lothar Wenger Amtsgericht Duisburg: 8GnR202 Thomas Knautz Ibrahim Kocak
Anlage 1, Blatt 1/2 ENTWURF 2014 Taxen-Tarifverordnung der Stadt Duisburg gültig seit Ifd.Nr. Bezeichnung Einheit Betrag / EUR Grundpreis incl. eines Beförderungsentgelts für jede besetzt oder im speziellen Auftrag des 1. Bestellers gefahrene Wegstrecke incl. der ersten 1500 m innerhalb der 5,50 der 1500 m sind 6 Min. Wartezeit enthalten, die mit der gefahrenen Strecke abgegolten werden. 2. Beförderungsentgelt für jede besetzt oder im speziellen Auftrag des Besteller gefahrene Wegstrecke nach Ablauf des Grundpreises Werktags in der Zeit von 06:00 Uhr je angefangene 52,63 m 2.1 bis 22:00 Uhr (km-preis: 1,90) Versagen des Fahrpreisanzeigers je angefangener km 1,90 2.2 Werktags in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen je angefangene 50,00 m (km-preis: 2,00) Versagen des Fahrpreisanzeigers je angefangener km 2,00 3. Wartezeitentgelt 3.1 Nach Ablauf des Grundpreises Werktags in der Zeit von 06:00 Uhr je angefangene 12,63 Sek (Stundenpreis: 28,50) bis 22:00 Uhr Nach Ablauf des Grundpreises Werktags in der Zeit von 22:00 Uhr 3.2 bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen 4. Zuschläge je angefangene 12,00 s (Stundenpreis: 30,00) 4.1 Gepäck über 25 kg je Fahrt 0,30 4.2 Mitnahme von lebenden Tieren (ausgenommen Blindenhunde) je Fahrt 4.3 Beförderung von mehr als vier Fahrgästen in einer Taxe mit mehr je Fahrt 6,40 als vier Fahrgastplätzen (Großtaxe) 4.4 Abbestellung je nicht angetretene Fahrt 5,50 In den Beträgen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
Anlage 1, Blatt 2/2 GÜLTIGER TARIF ZUM VERGLEICH: Taxen-Tarifverordnung der Stadt Duisburg gültig seit 16.02.2012 Ifd.Nr. Bezeichnung Einheit Betrag / EUR Grundpreis incl. eines Beförderungsentgelts für jede besetzt oder im speziellen Auftrag des 1. Bestellers gefahrene Wegstrecke incl. der ersten 2000 m innerhalb der 5,50 der 2000 m sind 12 Min. Wartezeit enthalten, die mit der gefahrenen Strecke abgegolten werden. 2. Beförderungsentgelt für jede besetzt oder im speziellen Auftrag des Besteller gefahrene Wegstrecke nach Ablauf des Grundpreises Werktags in der Zeit von 06:00 Uhr je angefangene 66,66 m 2.1 bis 22:00 Uhr (km-preis: 1,50) Versagen des Fahrpreisanzeigers je angefangener km 1,50 Werktags in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und je angefangene 62,50 m 2.2 (km-preis: 1,60) gesetzlichen Feiertagen Versagen des Fahrpreisanzeigers je angefangener km 1,60 3. Wartezeitentgelt 3.1 Nach Ablauf des Grundpreises je angefangene 24 Sek (Stundenpreis: 15,00) 3.2 Fahrgast veranlasst Wartezeit (ab je angefangene 16,36 s 300 Sek Standzeit) (Stundenpreis: 22,00) 4. Zuschläge 4.1 Gepäck über 25 kg je Fahrt 0,30 4.2 Mitnahme von lebenden Tieren (ausgenommen Blindenhunde) je Fahrt 4.3 Beförderung von mehr als vier Fahrgästen in einer Taxe mit mehr je Fahrt 5,10 als vier Fahrgastplätzen (Großtaxe) 4.4 Abbestellung je nicht angetretene Fahrt 5,50 In den Beträgen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
Anlage 2, Blatt 1/4 Kurzfassung des Gutachtens über die Kostenentwicklung im Kraftdroschkengewerbe bei Anhebung der Lohnkosten auf einen Mindestlohn von 8,50 EURO pro Stunde in einem typisierten Betrieb für den Deutschen Taxi- und Mietwagenverband e.v. (BZP) Frankfurt
Anlage 2, Blatt 2/4 1. Auftrag Die Geschäftsführung des Vereins Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e.v. (BZP) in Frankfurt hat mich beauftragt, die Kostensteigerungen zu ermitteln, wenn im Taxigewerbe ein Mindestlohn von 8,50 EURO pro Stunde gezahlt werden muss. Zu den einzelnen Ausführungen, Überlegungen und Annahmen verweise ich auf die Langfassung des Gutachtens. Einige ausgewählte Aspekte werden in dieser Zusammenfassung wiederholt. Dieses Gutachten habe ich nach bestem Wissen und Gewissen und ohne Ansehung der Person als neutraler Gutachter erstattet. 2. Vorgehensweise Den Berechnungen wurde ein typischer Betrieb mit einem Festfahrer und einer Aushilfe zu Grunde gelegt. Die steuerlich relevanten Betriebsausgaben wurden dem Sachverständigen-Gutachten über Gesamtkosten für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 1. Juni 2012des vorgenannten Musterbetiebes von Herrn Volker Wilken, Betriebswirt, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (IHK Oldenburg) für betriebswirtschaftliche Fragen des Straßengüter- und Personenverkehrs vom 22. Juni 2012 entnommen. Diese Daten wurden in mehreren Schritten verändert: Die Lohnkosten wurden von den dort genannten Lohn von 6,90 EURO pro Stunde auf den Vergleichswert von 6,50 EURO herabgesetzt, die Sozialversicherungsbeiträge auf die ab 1.1.2013 gültigen Werte angepasst, der neue Mindestlohn in Höhe von 8,50 für Fahrer in die Berechnung einbezogen, ein Unternehmerlohn in gleicher Höhe eingerechnet, keine weiteren kalkulatorische Kosten für Mieten, Abschreibungen, Zinsen, Unternehmerrisiko einbezogen, ein Gewinnaufschlag blieb unberücksichtigt. Alle Werte verstehen sich als Nettobeträge, ohne Mehrwertsteuer. Zusätzlich wurden die Kosten für einen selbst fahrenden (ohne Personal) Unternehmer bei 40.000 km pro Jahr dargestellt. Die Umrechnung der Kosten in Taxitarife erfolgte an Hand der Auslastungsmerkmale 40, 45, 50 und 60 % besetzter Strecke je Tour und eine durchschnittlichen Tourenlänge von 7 Kilometern Ihre Verteilung auf Anschlag (A), Fortschaltgebühr (F) und Wartezeit (W) erfolgte nach dem Verursachungsprinzip entsprechend Sinn und Zweck beider jeweiligen Gebühren. Der ausgewiesene Stundensatz für die Wartezeit ergibt sich aus der Division durch 5.772 Stunden pro Jahr (Festfahrer 2496, Aushilfe 780 und Fahrzeit des Unternehmers 2,496 Stunden bzw. 2496 Stunden für den selbst fahrenden Unternehmer ohne Personal).
Anlage 2, Blatt 3/4 3. Ergebnis Das Resultat dieser typisierten Untersuchung ist in nebenstehender Tabelle abzulesen: Die Personalkosten steigen um 29 %. von 28.968 auf 37.308 EURO. Der Unternehmerlohn wächst um ca. 31 % von 28.329 auf 37.046 EURO. Die Gesamtkosten pro Jahr klettern um 18 % von 92.818 auf 109.875 EURO. Die Mindestpreise ergeben sich wie folgt: Auslastungsgrad Anschlag in EURO Fortschaltgebühr in EURO 1/2013 8,50 Mindestlohn 1/2013 8,50 Mindestlohn 40 % 4,92 5,39 2,20 2,66 45 % 4,37 4,79 1,95 2,37 50 % 3,93 4,31 1,76 2,13 60 % 3,28 3,59 1,47 1,78 Heute 2,52 1,50 1,59 Die Kosten für die Wartezeit erhöhen sich von 17,22 auf 20,99 EURO. 4. Schlussbemerkung Ein Vergleich mit dem derzeitigen Tarifgefüge (netto, ohne Mehrwertsteuer) - nämlich 2,52 EURO für den Anschlag und 1,50 bzw. 1,59 EURO für die Fortschaltgebühr und 22,43 EURO für die Wartezeit - zeigt deutlich, dass bereits heute eine Kostendeckung nur wenigen Unternehmen mit hervorragenden (60 %)Auslastungsmerkmalen vorbehalten ist. Diese Kostenunterdeckung wird durch ein höheres Lohngefüge erheblich verschärft. Um den Besitzstand zu wahren, wären bei einer Auslastung von 60 % eine Preisanhebungen von 42 % für den Anschlag und 12 bis 18% für die Fortschaltgebühr notwendig Bei einer Auslastung von 40 % wären Preisanpassungen in Höhe von 113 % bzw. 67 bis 77 % angezeigt. Bezogen auf eine durchschnittliche Tour von sieben Kilometern und fünf Minuten Wartezeit ergibt sich folgende Vergleichsrechnung: Anschlag Fortschaltgebühr Wartezeit Gesamt in % Alter Tarif (1,59*7)= (22,43/60*5)= 2,52 11,13 1,87 15,52 = 100 % Soll Jan 2013 (1,76*7)= (13,50/60*5)= 3,93 12,32 1,13 17,38 = 112 % Soll bei 8,50 Mindestlohn 4,31 (2,13*7)= 14,91 (16,45/60*5)= 1,37 20,59 = 133 % Diplom Betriebswirt Michael Ziegler vereidigter Buchprüfer, Steuerberater Kleine Frehn 42, 47877 Willich
D E U T S C H E R T A X I - U N D M I E T W A G E N V E R B A N D E. V. ( B Z P ) Z E I ß E L S T R. 1 1 D - 6 0 3 1 8 F R A N K F U R T Tel. 069-9596150 Fax 069-95961520 E-Mail: info@bzp.org www.bzp.org PRESSE RESSEERKLÄR ERKLÄRUNG Deutscher Taxi- und Mietwagenverband BZP zu Tarifautonomiestärkungsgesetz - Mindestlohn vernichtet jeden vierten Arbeitsplatz im Taxi-Gewerbe Frankfurt/M. - Zur ersten Lesung des Tarifautonomiestärkungsgesetzes/Einführung eines Mindestlohns erklärt der Präsident des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbands BZP, Michael Müller: Die geplante Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro wird in der Taxi-Branche zur Vernichtung von mindestens 50.000 Jobs führen. Das ist jeder vierte Arbeitsplatz. Es ist absehbar, dass viele Taxi-Unternehmen den erhöhten Stundenlohn ab Januar nicht zahlen können und ihren langjährigen Mitarbeitern schon jetzt kündigen müssen, um arbeitsrechtliche Fristen einzuhalten. Denn während alle anderen Dienstleister die durch den Mindestlohn entstehenden Mehrkosten sofort an die Kunden weitergeben können, ist das für die Taxi-Branche nicht möglich! Die Tarife für Beförderungsleistungen werden in einem komplizierten und oft langwierigen Verfahren von der öffentlichen Hand festgelegt. Die Formulierung im Gesetzentwurf, wonach als Folge der Einführung des Mindestlohns... sich bei vollständiger Überwälzung der Lohn- und Gehaltssteigerungen die Preise für Güter und Dienstleistungen im Jahr 2015 moderat erhöhen... könnten, bezeichnete Müller für die von ihm vertretene Branche als Hohn: Bei einem Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro müssen nach Meinung von Gutachtern die Kosten für Taxi-Fahrten bundesdurchschnittlich um 25 Prozent steigen. Bei einem Mindestlohn von 8,50 Euro würde dies eine Steigerung beim Branchen-Jahresumsatz von jetzt rund drei Milliarden Euro um etwa 750 Millionen Euro bedeuten. Damit wären aber nur die Kosten für höhere Löhne abgedeckt, nicht jedoch steigende Preise für Kraftstoff, Versicherungen, Fahrzeuge usw. Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema: RA Thomas Grätz, Geschäftsführer des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbandes e.v. (BZP) Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e.v. (BZP) Zeißelstraße 11, D-60318 Frankfurt am Main Tel.: 49 (69) 95 96 15-0 Fax: 49 (69) 95 96 15-20 E-Mail: thomas.graetz@bzp.org Internet: www.bzp.org Frankfurt am Main, den 05.06.2014 Anlage 2, Blatt 4/4
Anlage 3, Blatt 1/1