Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Seite 1



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Transkript:

Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken Seite 1

1. Unternehmerische Tätigkeit 3 2. "Gemischte" (unternehmerische und private) Nutzung von Grundstücken 3 2.1. Teilweise private Nutzung durch den Alleineigentümer 3 2.2. Private Nutzung durch einen Miteigentümer 4 2.3. Gebrauchsregelung unter Miteigentümern 5 3. Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (Kleinunternehmerregelung) 5 4. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer 7 5. Umsatzsteuerbefreiungen und Umsatzsteuersätze 8 5.1. Verkauf von Grundstücken 10 5.2. Die Grundstücksentnahme ("Gebäudeeigenverbrauch") 11 6. Vorsteuerabzug 12 6.1. Leistung an das Unternehmen 12 6.2. Vorschriftsmäßige Rechnung 12 7. Korrektur des Vorsteuerabzuges 14 8. Entstehen der Steuerschuld Ist- oder Sollbesteuerung 15 9. Umsatzsteuervoranmeldung und Fälligkeit der Umsatzsteuer 17 10. Umsatzsteuererklärung und Veranlagung 18 Seite 2

1. Unternehmerische Tätigkeit Wer eine Liegenschaft (Grund und Boden, Gebäude, Eigentumswohnung) vermietet oder verpachtet ist selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig und damit Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen die dabei erzielten Einnahmen dann, wenn das vermietete Grundstück im Inland gelegen ist. Befindet sich das Vermietungsobjekt im Alleineigentum einer Person, so ist diese als Einzelunternehmer tätig. Sind mehrere Personen Miteigentümer einer Liegenschaft, so liegt eine Miteigentumsgemeinschaft eine so genannte Hausgemeinschaft - vor. Hausgemeinschaften werden als Unternehmer tätig, wenn sie als solche durch Vermietungstätigkeit nach außen hin in Erscheinung treten, wobei die Vermietung auch an einzelne Miteigentümer erfolgen kann. 2. "Gemischte" (unternehmerische und private) Nutzung von Grundstücken 2.1. Teilweise private Nutzung durch den Alleineigentümer Wird ein im Alleineigentum eines Vermieters stehendes Mietobjekt von ihm oder seinen Angehörigen teilweise privat genutzt, so gilt diese private Nutzung als nicht umsatzsteuerbarer Vorgang. Für den privat genutzten Teil des Mietobjektes ist auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Werden am Seite 3

Mietobjekt Leistungen durchgeführt, so sind die dafür ausgewiesenen Vorsteuerbeträge in einen abzugsfähigen und in einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuteilen. Dies wird im Regelfall nach der Nutzfläche erfolgen. Ist jedoch eine direkte Zuordenbarkeit zu den unternehmerisch oder den privat genutzten Teilen der Liegenschaft möglich, so ist diese vorzuziehen. Beispiel 1: In einem Mietwohnhaus werden 25% der Gesamtnutzfläche vom Hausherrn bewohnt und der Rest an Fremde vermietet. Für die Reparatur des Daches werden Vorsteuern in Rechnung gestellt. Es sind daher nur 75% der Vorsteuern abziehbar. Beispiel 2: Nach dem Auszug eines Mieters wird dessen Wohnung neu ausgemalt und in weiterer Folge wieder vermietet. Die für das Ausmalen angefallenen Vorsteuern sind zur Gänze abzugsfähig, da sie direkt dem unternehmerisch genutzten Teil zugeordnet werden können. 2.2. Private Nutzung durch einen Miteigentümer Wird bei einer Miteigentümergemeinschaft eine Wohnung durch einen Miteigentümer privat genutzt und liegt eine fremdübliche Vertragsgestaltung (Mietvertrag mit der Miteigentümergemeinschaft, fremdübliche Mietzinsbildung, untergeordnete private Nutzung) zwischen dem Miteigentümer und der Miteigentumsgemeinschaft vor, so kann auch die Wohnung des Miteigentümers zum Unternehmensbereich zählen. Der Mietzins des Miteigentümers ist wie von den übrigen Mietern umsatzsteuerlich zu erfassen. Eine Vorsteuerkürzung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Seite 4

2.3. Gebrauchsregelung unter Miteigentümern Wird ein Gebäude von den Miteigentümern oder deren nahen Angehörigen überwiegend privat genutzt, so ist davon auszugehen, dass die Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses durch die Miteigentümer im Vordergrund steht. Es liegt keine Vermietung sondern nur eine Vereinbarung über die Gebrauchsüberlassung vor. Eine bloße Gebrauchsüberlassung unter den Mieteigentümern begründet kein umsatzsteuerliches Unternehmen. Somit ergeben sich keine Umsatzsteuerpflicht und auch keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. 3. Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (Kleinunternehmerregelung) Wird die Vermietung und Verpachtung im Rahmen eines "Kleinunternehmens ausgeführt, so sind die Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland seinen Wohnsitz (Sitz) hat und dessen Gesamtumsatz im Kalenderjahr 22.000,-- netto nicht übersteigt. Ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15% innerhalb von 5 Kalenderjahren ist jedoch nicht schädlich. Bei der Prüfung, ob die 22.000-Euro-Grenze überschritten wird, sind alle laufenden Umsätze des Unternehmers ausgenommen sind damit Hilfsgeschäfte einschließlich der Geschäftsveräußerungen mit einzubeziehen. Dazu gehören neben den Vermietungsumsätzen auch alle laufenden Umsätze aus anderen selbständigen Betätigungen wie etwa einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Seite 5

(Umsätze, die unter die land- und forstwirtschaftliche Durchschnittssatzbesteuerung fallen, können dabei im Falle einer Schätzung mit 150% des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebes angesetzt werden.) Wird die 22.000-Euro-Grenze nicht überschritten, gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer automatisch. Der Vermieter braucht dann keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, darf jedoch in seinen Rechnungen auch keine Umsatzsteuer ausweisen und hat auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Er braucht keine Umsatzsteuervoranmeldungen und bis zu einem laufenden Jahresumsatz von 7.500,-- auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Weist allerdings ein Kleinunternehmer in einer Rechnung eine Umsatzsteuer gesondert aus, so schuldet er diesen Steuerbetrag dem Finanzamt. Wenn Sie ausschließlich an Endverbraucher (private Wohnungsmieter) vermieten und keine nennenswerten Vorsteuern anfallen, kann sich die "Kleinunternehmerregelung als vorteilhaft erweisen, weil Sie durch den Entfall der Umsatzsteuer entweder ihr Mietobjekt billiger anbieten oder höhere Einnahmen erzielen können. Vermieten Sie stattdessen überwiegend an andere Unternehmer, stört eine Belastung der Miete mit Umsatzsteuer nicht, weil sie bei Ihren Mietern in der Regel eine abziehbare Vorsteuer darstellt. Daher empfiehlt es sich in diesem Fall für die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen zu optieren. Diese Option ist auch dann sinnvoll, wenn Sie größere Ausgaben wie Investitionen in das Mietobjekt tätigen und dadurch hohe Vorsteuern anfallen. Diese Option zur Regelbesteuerung erfolgt in der Form, dass Sie bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten (Formular U 12). Diese Verzichtserklärung, auch Regelbesteuerungsantrag genannt, bindet Sie für mindestens 5 Jahre und bewirkt die Steuerpflicht der Mieteinnahmen (sofern nicht eine andere Steuerbefreiung Anwendung findet), es steht Ihnen aber für in dieser Zeit bezogene Leistungen auch das Recht auf Vorsteuerabzug zu. Seite 6

Nach Ablauf des fünfjährigen Bindungszeitraumes kann die Verzichtserklärung bis zum Ablauf des ersten Monats eines Kalenderjahres (somit bis zum 31. Jänner) widerrufen und damit die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer wiederum in Anspruch genommen werden. Zu beachten ist dabei, dass es beim Übergang von der Steuerpflicht zur Steuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Korrektur von geltend gemachten Vorsteuerbeträgen kommen kann. 4. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer Der Vermieter hat die Umsatzsteuer vom Entgelt zu berechnen. Zum Entgelt gehört alles, was der Mieter für die Nutzung des Mietobjektes aufzuwenden hat, um diese zu erhalten. Zum Entgelt gehören daher nicht nur der Hauptmietzins, sondern alle vom Mieter zu tragenden Vor- und Nebenleistungen. Beispiele für umsatzsteuerliche Entgeltsbestandteile sind: Hauptmietzinse, Betriebskosten, Heizkosten, Verwaltungskosten, Mietvorauszahlungen, Entgelte für Einrichtungsgegenstände, Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, Baukostenzuschüsse, Erhöhungsbetrag nach 18 MRG, Zahlungen für Mietrechte, Wertsicherungsbeträge, Investitionen des Mieters in das Mietobjekt zu denen er sich verpflichtet hat. Nicht zum Entgelt gehören so genannte Durchlaufposten wie die vom Vermieter an den Mieter weiterverrechnete Mietvertragsgebühr. Nach 10 MRG hat ein Vermieter dem Vormieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Aufwandsersatz zu leisten. Werden solche Aufwandsersätze nun vom Nachmieter dem Vermieter ersetzt, so können diese Beträge als Durchlaufposten behandelt werden. Seite 7

Nicht umsatzsteuerbare Einnahmen und damit nicht Entgelt stellen so genannte echte Zuschüsse dar. Dazu zählen etwa Annuitätenzuschüsse für Darlehen zur Herstellung eines Wohngebäudes oder zur Sanierung eines Mietobjektes. Ebenfalls unter die nicht umsatzsteuerbaren Einnahmen fallen echte Schadenersatzleistungen wie Versicherungszahlungen, gesetzliche Verzugszinsen, Prozesszinsen und Mahngebühren. Kautionen zählen grundsätzlich nicht zu den umsatzsteuerbaren Einnahmen. Zu Entgelt werden sie erst dann, wenn sie zugunsten des Vermieters zur Abdeckung eines Mietenrückstandes verfallen. Verfallen Kautionen hingegen, weil der Mieter eine Reparatur unterlassen hat, so liegt nicht umsatzsteuerbarer Schadenersatz vor. 5. Umsatzsteuerbefreiungen und Umsatzsteuersätze Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Von dieser Befreiung gibt es jedoch folgende Ausnahmefälle, für die zwingend Steuerpflicht besteht: Die Vermietung zu Wohnzwecken: Steuersatz grundsätzlich 10%, (ausgenommen: die Lieferung von Wärme (Heizkosten): Steuersatz 20% sowie der Entgeltsanteil, der auf die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände entfällt: Steuersatz 20%) Seite 8

Die Vermietung von Räumen oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (Garagen und Parkplätze): Steuersatz 20% Die Vermietung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind: Steuersatz 20% Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (Hotel, Pension, Zimmer mit Frühstück): Steuersatz 10% Die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke: Steuersatz 10% Alle nicht unter die vorgenannten Ausnahmen fallenden Vermietungen (insbesondere Büros, Geschäftsräumlichkeiten, Ordinationen, Lagerplätze, Sportplätze, Turnsäle, Schulen und Kindergärten, Amtsräume) sind grundsätzlich unecht umsatzsteuerbefreit. Der Vermieter braucht dafür keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, darf jedoch in seinen Rechnungen auch keine Umsatzsteuer ausweisen und hat auch kein Recht auf Abzug der mit der Vermietung zusammenhängenden Vorsteuern. Die Steuerbefreiung ist allerdings nicht zwingend. Der Unternehmer kann diese Umsätze steuerpflichtig behandeln, anzuwenden ist dann der Normalsteuersatz von 20%. Mit der Steuerpflicht steht auch das Recht auf Vorsteuerabzug zu. Die Ausübung dieser Option zur Steuerpflicht erfordert keine besondere Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Es genügt vielmehr die entsprechende steuerpflichtige Behandlung in der Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuererklärung. Die Option, oder auch die Zurücknahme einer vorgenommenen Option, kann solange ausgeübt werden, als die Umsatzsteuer für das betreffende Jahr noch nicht rechtskräftig veranlagt ist. Eine in einem Kalenderjahr durchgeführte Option hat keine Bindungswirkung für die Folgejahre. Seite 9

Die Optionsmöglichkeit besteht für jeden einzelnen Umsatz, somit für die einzelne Vermietung. Es ist daher durchaus möglich, Mieterlöse für Teile eines Mietobjektes normal zu versteuern und für die übrigen Teile die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Beispiel: Ein Unternehmer vermietet Büroräume an die Mieter A und B. Er kann beide Vermietungen voneinander unabhängig behandeln. Entweder beide steuerfrei, beide steuerpflichtig oder eine Vermietung steuerfrei und die andere steuerpflichtig. Der Unternehmer kann weiters auch die Vermietung in einem Jahr steuerfrei und im Folgejahr steuerpflichtig behandeln und umgekehrt. Beim Wechsel von steuerpflichtiger zur steuerfreien Vermietung ist allerdings eine allfällige Verpflichtung zur Korrektur von geltend gemachten Vorsteuern zu beachten. Verhältnis zur Kleinunternehmerregelung: Kleinunternehmer, die ihre Vermietungsumsätze steuerpflichtig behandeln wollen, müssen zusätzlich mittels Regelbesteuerungsantrag auf die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichten. Umgekehrt bedeutet die Option zur Regelbesteuerung nicht automatisch auch eine Option zur Behandlung von steuerfreien Vermietungsumsätzen als steuerpflichtig. 5.1. Verkauf von Grundstücken Die Veräußerung einer bisher vermieteten Liegenschaft stellt ein Hilfsgeschäft zur Vermietungstätigkeit dar. Für einen solchen Grundstücksumsatz sieht das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich eine Steuerbefreiung vor. Diese Steuerfreiheit ist unabhängig davon, ob die mit diesem Grundstück erzielten Vermietungsumsätze steuerfrei oder steuerpflichtig waren. Seite 10

Zu beachten ist dabei, dass auch die steuerfreie Veräußerung einer Liegenschaft unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorsteuerkorrektur nach sich ziehen kann, wenn bisher Vorsteuern geltend gemacht wurden und seit dem Anschaffung- bzw. Errichtungszeitpunkt oder dem Zeitpunkt von Großreparaturen nicht mehr als 10 Jahre verstrichen sind. Weiters ist für die mit dem Verkauf zusammenhängenden Ausgaben (z.b. Notarskosten für Vertragserstellung) der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Sie haben jedoch auch im Falle eines Grundstücksverkaufes die Möglichkeit, diesen Umsatz steuerpflichtig (20%) zu behandeln. Die Ausübung dieser Option erfordert keine besondere Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Es genügt vielmehr die entsprechende steuerpflichtige Behandlung in der Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuererklärung. 5.2. Die Grundstücksentnahme ("Gebäudeeigenverbrauch") Eine Grundstücksentnahme liegt dann vor, wenn ein Gebäude durch Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit oder durch eine Schenkung endgültig aus dem Unternehmensbereich ausscheidet. Die Entnahme des Grundstückes ist ebenfalls ein steuerfreier Grundstücksumsatz, der eine Vorsteuerkorrektur nach sich ziehen kann. Auch die Grundstücksentnahme kann steuerpflichtig behandelt werden. Dies ist etwa dann zu empfehlen, wenn ein Vermieter das Mietobjekt verschenkt (z.b. an seine Kinder) und der Geschenknehmer dieses Objekt selbst wiederum unternehmerisch nutzt. Die aufgrund der Option anfallende Umsatzsteuer kann dem Geschenknehmer in Rechnung gestellt und von diesem grundsätzlich wiederum als Vorsteuer abgezogen werden. Seite 11

6. Vorsteuerabzug 6.1. Leistung an das Unternehmen Erbringt ein anderer Unternehmer an einen Vermieter für dessen Vermietungsunternehmen eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder Dienstleistung (sonstige Leistung) so kann der Vermieter den ihm für diese Vorleistung in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetrag als so genannte Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen, indem er ihn mit seiner eigenen Umsatzsteuerschuld gegenverrechnet (Vorsteuerabzug). Im Ergebnis wird dadurch die eigene Umsatzsteuerschuld des Vermieters um die Vorsteuerbeträge vermindert. Dabei ist jedoch zu beachten, dass für Zwecke des Vorsteuerabzuges eine mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung des Grundstückes gegeben sein muss. 6.2. Vorschriftsmäßige Rechnung Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuge ist weiters das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung, die zwingend folgende Angaben zu enthalten hat: Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers Den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers (Kunden). Ab 1. Juli 2006 ist bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000,-- übersteigt, auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang (Beschreibung) der sonstigen Leistung Das Liefer- bzw. Leistungsdatum oder den Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt Das Entgelt (Nettobetrag) und den anzuwendenden Steuersatz Den Umsatzsteuerbetrag Das Datum der Rechnungsausstellung Seite 12

Die fortlaufende Rechnungsnummer Die UID-Nummer des leistenden Unternehmers Übersteigt eine Rechnung nicht den Gesamtbetrag (Bruttobetrag, also inkl. USt) von 150,-- (so genannte Kleinbetragsrechnung), können Name und Anschrift des Leistungsempfängers, sowie die fortlaufende Rechnungsnummer und die UID-Nummer des leistenden Unternehmers entfallen. Ebenso kann der getrennte Ausweis des Steuerbetrages unterbleiben. Es genügt die Angabe des Bruttobetrages und des Umsatzsteuersatzes. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist somit, dass die Vorleistung für das Unternehmen des Vermieters bereits ausgeführt wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung darüber vorliegt. Die Bezahlung ist noch nicht erforderlich. Bei Anzahlungen allerdings (Zahlung erfolgt vor Erbringung der Vorleistung) kann der Vermieter für den von ihm vorausgezahlten Betrag die Vorsteuer schon im Monat der Zahlung geltend machen, wenn ihm auch eine Anzahlungsrechnung ausgestellt wird. Schon bevor ein Unternehmer aus der Vermietung eines Gebäudes Einnahmen erzielt, können Vorsteuern steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Absicht besteht, steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu erzielen. Der angehende Vermieter muss dabei bereits im Zeitpunkt des Bezuges der Vorleistung dem Finanzamt nachweisen können, dass diese Absicht zur steuerpflichtigen Vermietung entweder bereits verbindlich vereinbart wurde oder aufgrund von sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststeht. Der Entschluss zur steuerpflichtigen Vermietung muss somit klar und eindeutig nach außen hin durch das Setzen von Aktivitäten (Inserate, Prospekte, Werbemaßnahmen und dergleichen) in Erscheinung treten. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, soweit Vorsteuerbeträge für Vorleistungen anfallen, die zur Ausführung steuerfreier Umsätze dienen. Seite 13

Ein Vermieter kann daher unter folgenden Voraussetzungen keinen Vorsteuerabzug geltend machen: Er tätigt steuerfreie Vermietungsumsätze Er tätigt steuerfreie Grundstücksumsätze (Verkauf, Entnahme) Er tätigt Umsätze, die nach der Kleinunternehmerregelung steuerfrei sind. Die Frage, ob der Vorsteuerabzug zulässig oder ausgeschlossen ist, ist immer für den Veranlagungszeitraum (=Kalenderjahr) zu prüfen, in dem die Vorsteuern anfallen. 7. Korrektur des Vorsteuerabzuges Eine in einem Kalenderjahr für ein Gebäude geltend gemachte Vorsteuer ist zu berichtigen, wenn sich in den 9 Folgejahren die Verhältnisse ändern, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren. Dabei ist für jedes Jahr der Änderung jeweils 1/9 der Vorsteuern zu korrigieren. Betroffen davon sind Vorsteuern für die Anschaffung- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen und Großreparaturen, nicht jedoch für die laufende Erhaltung. Eine Änderung der Verhältnisse für den Vorsteuerabzug liegt dann vor, wenn ein Unternehmer ein Mietobjekt zunächst steuerpflichtig vermietet (und daher den Vorsteuerabzug zu Recht vornimmt), und in einem der 9 Folgejahre jedoch zur (ganzen oder teilweisen) steuerfreien Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten übergeht, das Gebäude steuerfrei verkauft oder entnimmt oder durch Absinken der Umsätze unter die Kleinunterregelung fällt. In diesen Fällen hat also der Unternehmer für jedes Jahr der Änderung 1/9 der geltend gemachten Vorsteuern wieder an das Finanzamt zurückzuzahlen. Seite 14

8. Entstehen der Steuerschuld Ist- oder Sollbesteuerung Im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) zu berechnen, wenn in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre die Vermietungserlöse unter 110.000,-- lagen. Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten bedeutet die Versteuerung der Einnahmen nach Zahlungseingang. Bei der Istbesteuerung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Monats, in dem die Vermietungserlöse vereinnahmt werden. Beispiel Istbesteuerung: Die Monatsmiete Juli 2005 beträgt 5.000,-- zuzüglich 20% USt in Höhe von 1.000,--. Zahlungseingang ist im Oktober 2005. Der im Oktober vereinnahmte Betrag ist in der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2005 auszuweisen und als Umsatz des Oktobers zu versteuern, auch wenn die Miete den Monat Juli betroffen hat. Das Finanzamt hat jedoch auf Antrag zu gestatten, dass ein Vermieter die Steuer für seine Vermietungsumsätze nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) berechnet. Ein solcher Antrag auf Sollbesteuerung muss spätestens zum Termin der Abgabe der ersten Umsatzsteuervoranmeldung für dieses Jahr gestellt werden. Wird nur die Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben, so ist es der Zeitpunkt der Einbringung dieser Jahreserklärung. War in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren der Gesamtumsatz höher als 110.000,--, so muss nach Ablauf dieses Zeitraumes auf Sollversteuerung umgestellt werden. Seite 15

Bei der Sollbesteuerung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Monats, in dem die Umsätze (Vermietungen) ausgeführt worden sind. Beispiel Sollbesteuerung: Die Monatsmiete Juli 2005 beträgt 5.000,-- zuzüglich 20% USt in Höhe von 1.000,--: Zahlungseingang ist im Oktober 2005. Die Monatsmiete Juli 2005 ist bereits in der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2005 auszuweisen und als Umsatz des Julis zu versteuern, auch wenn die Zahlung erst später eingegangen ist. Ausnahme bei der Sollbesteuerung: so genannte Mindest-Istbesteuerung Erhält der Vermieter Mietzahlungen im Voraus für zukünftige Mietzeiträume, so entsteht auch bei einem Sollversteuerer hiefür die Steuerschuld bereits mit Ablauf des Monats, in dem diese Mietvorauszahlung vereinnahmt wurde. Beispiel Mindest-Istbesteuerung: Die Monatsmieten für Juli, August und September 2005 betragen jeweils 5.000,-- zuzüglich 20% USt in Höhe von 1.000,--. Zahlungseingang ist bereits im Juli 2005. Nicht nur die Monatsmiete Juli 2005 sondern auch die für August und September vorausbezahlten Mieten sind bereits in der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2005 auszuweisen und als Umsatz des Juli zu versteuern. Seite 16

9. Umsatzsteuervoranmeldung und Fälligkeit der Umsatzsteuer Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine selbst zu berechnende Abgabe. In der im Regelfall für einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldung werden der errechneten Umsatzsteuer die Vorsteuerbeträge gegenübergestellt. Überwiegt die Umsatzsteuer, ergibt sich eine Zahllast bzw. Vorauszahlung. Überwiegt die Vorsteuer, führt dieser Vorsteuerüberhang zu einer Gutschrift bzw. einem Überschuss. Haben die Umätze im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000,-- nicht überstiegen, so ist jedoch aus Vereinfachungsgründen das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum. Eine Zahllast ist spätestens am 15. des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats (bei einem vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum somit bis zum 15.5., 15.8., 15.11. und 15.2.) an das Finanzamt zu überweisen. Dieser Termin wird auch als Fälligkeitstag der Umsatzsteuer bezeichnet. Auf dem Erlagschein müssen der Zeitraum - der betreffende Monat oder das Vierteljahr und die Höhe der Vorauszahlung angegeben werden. Bis zum Fälligkeitstag hat der Unternehmer auch die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einzureichen. Die Übermittlung muss elektronisch über FinanzOnline erfolgen, es sei denn, dies ist mangels technischer Voraussetzungen (fehlender Internet-Anschluss) nicht zumutbar. In diesem Fall ist der amtliche Vordruck U 30 zu verwenden. Seite 17

Haben die Umätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,-- nicht überstiegen, so entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldungen beim Finanzamt, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt. Nach der Verwaltungspraxis gelten bei Mietshauseigentümern die Umsatzsteuervorauszahlungen auch dann als noch rechtzeitig entrichtet, wenn sie spätestens gleichzeitig mit der Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung für das betreffende Jahr an das Finanzamt abgeführt werden, und die im Rahmen des gesamten Unternehmens zu entrichtende Umsatzsteuer 580,-- nicht übersteigt. Im Falle einer Gutschrift ist der Vorsteuerüberschuss jedoch immer mittels Umsatzsteuervoranmeldung dem Finanzamt mitzuteilen. Der gemeldete Vorsteuerüberhang wird dann dem Abgabenkonto gutgeschrieben und dort zur Abdeckung anderer Steuerverbindlichkeiten verwendet oder aber auf Antrag an den Unternehmer (auf dessen Bankkonto) zurückgezahlt. 10. Umsatzsteuererklärung und Veranlagung Grundsätzlich hat jeder Unternehmer für das abgelaufene Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Die Übermittlung muss elektronisch über FinanzOnline erfolgen es sei denn, dies ist mangels technischer Voraussetzungen (fehlender Internet-Anschluss) nicht zumutbar. In diesem Fall ist das Formular U 1 zu verwenden. Kleinunternehmer sind von dieser Verpflichtung befreit, wenn ihr laufender Umsatz 7.500,-- nicht übersteigt, und sie vom Finanzamt auch keine Steuererklärung zugesendet bekommen haben. Seite 18

Die Umsatzsteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Diese Frist kann im Einzelfall auf begründeten Antrag verlängert werden. Auf Basis der Umsatzsteuererklärung werden Sie als Unternehmer zur Umsatzsteuer veranlagt und erhalten einen schriftlichen Umsatzsteuerbescheid. Seite 19