Ausgabe für Heilberufe April 2009



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Transkript:

Uwe Martens Steuerberatungsgesellschft mbh Schillerplatz 11 1855 Rostock Telefon: 381-25 23 Fax: 381-25 23 2 E-Mail: info@umstb.de Internet: http://www.umstb.de Ausgabe für Heilberufe April 29 Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, Laborärzte und Ärzte, die an einer Laborgemeinschaft beteiligt sind, stehen oft im Visier der Finanzverwaltung. Wie das Bundesministerium der Finanzen die Frage beantwort, ob solche Ärzte freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben, erfahren Sie in dieser Ausgabe. Außerdem klären wir Sie gleich im ersten Beitrag über den Veräußerungsfreibetrag bei Praxisveräußerungen auf. Im Steuertipp geht es um die steuerliche Behandlung von Provisionseinnahmen. In dieser Ausgabe Veräußerungsfreibetrag: Keine erneute Berücksichtigung wegen fehlerhafter Gewährung durch Finanzamt...1 Sale-and-lease-back-Geschäfte: Wann liegt eine Lieferung vor?...2 Betriebseinnahmen: Scheckeinlösung unter Vorbehalt reicht aus...2 Freiberufler: Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen?...3 Laborgemeinschaften: Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?...3 Betriebsausgaben: Aufwand für teure und sportliche Fahrzeuge zählt nur teilweise...4 Steuertipp: Provisionseinnahmen sind keine sonstigen Einkünfte.4 Veräußerungsfreibetrag Keine erneute Berücksichtigung wegen fehlerhafter Gewährung durch Finanzamt Denken Sie gerade darüber nach, Ihre Praxis zu veräußern oder gar aufzugeben? Dann sollten Sie sich Gedanken machen, ob Sie den Veräußerungsfreibetrag jetzt in Anspruch nehmen können und auch wollen. Denn seit 1996 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Freibetrag für Betriebsveräußerungen oder Betriebsaufgaben jedem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zusteht. Allerdings haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie den Freibetrag in Anspruch nehmen oder ihn - sofern günstiger - für eine spätere Veräußerung/Aufgabe aufsparen möchten. Das Wahlrecht üben Sie entweder durch Antragstellung in der Einkommensteuererklärung aus oder - falls Sie noch im Unklaren sind - bis spätestens zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids. Grundvoraussetzung ist die Vollendung des 55. Lebensjahres im Zeitpunkt der Praxisveräußerung oder -aufgabe. Auf Ihr Alter zum Ende des Veranlagungszeitraums kommt es nicht an. Erstreckt sich die Praxisveräußerung/-aufgabe über zwei Veranlagungszeiträume, steht Ihnen der Veräußerungsfreibetrag (anteilig) auch dann bereits für den ersten Abschnitt zu, wenn Sie das 55. Lebensjahr erst während des zweiten Abschnitts der Veräußerung/Aufgabe vollenden. Alternativ erhalten Sie den Freibetrag, wenn Sie vor Vollendung des 55. Lebensjahres im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig werden. Der Freibetrag beläuft sich auf 45. (bis 23: 51.2 ) und ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136. (bis 23: 154. ) übersteigt. Beispiel: Veräußerungsgewinn 16. - Freibetrag 45. Kürzung 16. - 136. 24. - 21. steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn 139.

Haben Sie mehrere Praxen, so fragen Sie sich bestimmt, ob Sie den Freibetrag auf die Praxen aufteilen können, um ihn optimal zu nutzen. Eine Aufteilung auf mehrere Praxen ist aber leider selbst dann nicht möglich, wenn der Freibetrag bei einer Praxis nicht voll ausgenutzt wurde. Dieser Betrag fällt unwiederbringlich weg. Beispiel: Veräußerungsgewinn 3. - Freibetrag 45. davon max. 3. ungenutzter Freibetrag (fällt weg) steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn 15. - 3. Falls Sie bereits vor 1996 eine Praxis veräußert oder aufgegeben haben, steht Ihnen ein weiterer Freibetrag für eine erneute Praxisveräußerung/-aufgabe zu. Wie es sich verhält, wenn der Freibetrag zu Unrecht durch das Finanzamt gewährt wurde, hat das Finanzgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Ein Arzt hatte bereits 1997 einen Veräußerungsgewinn aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt und einen Veräußerungsfreibetrag in seiner Steuererklärung beantragt. Obwohl er das 55. Lebensjahr nicht vollendet hatte, gewährte das Finanzamt ihm zu Unrecht den Freibetrag. Im Jahr 23 erzielte der Arzt aus einer gewerblichen Beteiligung einen weiteren Veräußerungsgewinn und beantragte erneut den Freibetrag. Da das Finanzamt ihm den Freibetrag zwar zu Unrecht gewährt, den Bescheid jedoch nicht bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist berichtigt habe, sei der Anspruch auf den Freibetrag nicht verbraucht, so die Argumentation des Arztes. Dieser Meinung schlossen sich die Richter nicht an, da es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Freibetragsgewährung ankomme. Das Gericht betonte ebenfalls, dass der Freibetrag nicht einkunftsart-, sondern personenbezogen zu berücksichtigen sei. Sale-and-lease-back-Geschäfte Wann liegt eine Lieferung vor? Zur Finanzierung von Investitionen wird verbreitet das Sale-and-lease-back-Verfahren eingesetzt. Hierbei verkauft der Erwerber eines Gegenstands diesen anschließend an ein Finanzierungsunternehmen (Leasinggeber). Diesem wird zivilrechtlich das Eigentum am Gegenstand aufgrund eines Kaufvertrags übertragen. Der Leasinggeber wiederum vermietet den Gegenstand wieder an den Verkäufer (Leasingnehmer) mit der Maßgabe, dass das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf der Mietzeit an den Verkäufer zurückfällt. Beispiel: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 26 in einem Fall entschieden, dass bei einem Sale-and-lease-back-Geschäft keine Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt. Ein Unternehmer hatte Kopiergeräte erworben, zur Finanzierung des Erwerbs an den Leasinggeber verkauft und gleichzeitig mit diesem einen Mietkaufvertrag über den Rückerwerb der Kopiergeräte mit einer Laufzeit von 48 Monaten abgeschlossen. Das zivilrechtliche Eigentum an den Kopiergeräten sollte mit Zahlung der letzten Mietkaufrate wieder auf den Unternehmer übergehen. Dieser stellte dem Leasinggeber über den Verkauf der Kopiergeräte eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer aus. Zugleich erteilte der Leasinggeber dem Unternehmer eine

Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer über denselben Nettokaufpreis, jedoch zuzüglich der Leasinggebühren für die Laufzeit des Vertrags. Dementsprechend machte der Unternehmer einen Vorsteuerüberschuss aus dem Geschäft geltend. Der BFH beurteilte den Vorgang lediglich als Darlehensgewährung an den Unternehmer mit einem Entgelt in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis des Leasinggebers und der Gesamtvergütung aus dem Mietkaufvertrag. Folge: Dem Unternehmer wurde der Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Leasinggebers versagt, er seinerseits schuldete aber die von ihm ausgewiesene Umsatzsteuer. Allerdings ist es laut BFH zulässig, die Rechnung zu berichtigen. Maßgebend für die Entscheidung war die vergleichbare Interessenlage bei der Sicherungsübereignung von Gegenständen zur Sicherung einer Forderung. Die zivilrechtliche Eigentumsübertragung an den Leasinggeber durch den Unternehmer hatte nur Sicherungs- und Finanzierungsfunktion. Das Gesamtkonzept diente allein der Kaufpreisfinanzierung. Die Verfügungsmacht über die Kopiergeräte war durchgehend beim Unternehmer verblieben. Nunmehr hat sich die Finanzverwaltung zu dieser Problematik umfassend geäußert. Sie macht deutlich, dass es keine grundlegende Regelung für die Beurteilung solcher Fallgestaltungen gibt. Es komme vielmehr immer auf den Einzelfall an. Hinweis: Beabsichtigen Sie, eine solche Finanzierungsstruktur einzusetzen, sollten Sie sich im Vorfeld genau über die umsatzsteuerlichen Folgen informieren und Kontakt zu Ihrem steuerlichen Berater aufnehmen. Betriebseinnahmen Scheckeinlösung unter Vorbehalt reicht aus Wird ein Scheck eingelöst, der unter dem Vorbehalt des Zustandekommens einer Vereinbarung gewährt wurde, muss der Betrag bei der Einnahmenüberschussrechnung bereits als Betriebseinnahme behandelt werden. Das gilt selbst dann, wenn der Betrag im Folgejahr zurückgezahlt werden muss und dies bereits bei Abgabe der Steuererklärung bekannt ist. Denn es gilt die Abschnittsbesteuerung. Die spätere Belastung würde sich nur im Rahmen der Bilanzierung auswirken. Dabei haben Sie als Freiberufler auch keine Möglichkeit, auf die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich zu wechseln. Grundsätzlich haben Sie zwar ein Wahlrecht, ob Sie Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung oder aber durch eine Bilanz ermitteln. Sobald Sie aber einmal eine Wahl getroffen haben, sind Sie hieran gebunden. Ein Wechsel stellt eine unzulässige nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart dar. Die Verbuchung des Schecks mit dem Vorbehalt der späteren Rückzahlung stellt auch keinen durchlaufenden Posten dar, der sich dann nicht auf den Gewinn auswirken würde. Dies würde voraussetzen, dass Einnahmen im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt werden. Klassisches Beispiel sind hier Gelder auf Notaranderkonten. Nur wenn feststeht, dass es sich bei den vereinnahmten Beträgen um Fremdgelder handelt, ist der Eingang kein Zufluss und ihre Weitergabe keine Ausgabe. Ein Scheck wird aber in eigenem Namen vereinnahmt. Tipp: Diese ungünstige Steuerregel lässt sich zumindest ausgleichen, wenn es hierdurch im darauffolgenden Jahr zu einem Verlust kommt. Der lässt sich dann nämlich zurücktragen. Insoweit kann es zu einer steuerlichen Kompensation kommen, so dass die Auswirkungen in beiden Jahren kaum spürbar sind.

Freiberufler Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen? Gerade in Zeiten der Finanzmarktkrise stellt sich verstärkt die Frage, ob Verluste aus Wertpapieranlagen steuermindernd geltend gemacht werden können. Befinden sich vor 29 erworbene Wertpapiere im Privatvermögen, werden Verluste nur dann steuerwirksam, wenn die Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb wieder veräußert werden. Für ab 29 erworbene Wertpapiere gilt dies unabhängig von Haltefristen. Allerdings sind die Verluste nur eingeschränkt mit gleichartigen Gewinnen verrechenbar und nicht etwa mit Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit. Vor diesem Hintergrund kann sich Ihnen als Freiberufler die Frage stellen, ob Sie Ihr Wertpapiervermögen nicht gegebenenfalls in Ihr Betriebsvermögen mit einbinden können, so dass Verluste im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit entstehen. Die Chance hierzu steht leider äußerst schlecht. Das Finanzgericht Köln hat gerade erst entschieden, dass die Verpfändung eines Wertpapierdepots auch dann nicht zu notwendigem Betriebsvermögen eines Freiberuflers führt, wenn es in die Finanzierung einer Freiberuflerpraxis eingebunden ist. Gewillkürtes Betriebsvermögen liegt ebenfalls nicht vor, da Art und Weise des Umgangs mit den Wertpapieren (Umschichtung zur Nutzung von Marktchancen) objektiv nicht zu einer Förderung der freiberuflichen Tätigkeit führen. Laborgemeinschaften Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? Die Frage, ob Laborärzte oder Ärzte, die an einer Laborgemeinschaft beteiligt sind, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten ausüben, war in der Vergangenheit häufig Streitthema vor den Finanzgerichten. Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu jetzt ausführlich Stellung genommen: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen Sie als Arzt, wenn Sie - gegebenenfalls unter Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte - aufgrund Ihrer eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Die Finanzverwaltung beurteilt dies immer nach den Umständen des Einzelfalls. Hierfür werden die Praxisstruktur, Ihre individuelle Leistungskapazität als Arzt, das in der Praxis anfallende Leistungsspektrum und die Qualifikation Ihrer Mitarbeiter unter die Lupe genommen. Eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit liegt im Einzelfall nach Ansicht der Finanzverwaltung beispielsweise dann nicht vor, wenn die Zahl der vorgebildeten Arbeitskräfte und die Zahl der täglich anfallenden Untersuchungen eine Eigenverantwortlichkeit ausschließen. Erbringt eine Laborgemeinschaft ihre Leistungen ausschließlich an ihre Mitglieder, unterscheidet die Finanzverwaltung zunächst danach, ob die Gemeinschaft mit Gewinnerzielungsabsicht oder lediglich kostendeckend arbeitet. Sind Sie als Arzt an einer lediglich kostendeckend arbeitenden Laborgemeinschaft beteiligt, entsteht keine gewerbliche Mitunternehmerschaft. Die Einnahmen aus einer Laborgemeinschaft oder aus Laborleistungen werden in diesem Fall unmittelbar den Einnahmen aus selbständiger Arbeit der beteiligten Ärzte zugerechnet. Eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Laborgemeinschaft wird nicht vorgenommen. Es sind lediglich die anteiligen Betriebsausgaben gesondert festzustellen. Erzielt die Laborgemeinschaft hingegen Gewinne, handelt es sich nicht mehr um eine Kosten- oder Hilfsgemeinschaft, sondern eine Mitunternehmerschaft. Für die Prüfung, ob die Laborgemeinschaft in diesem Fall gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt, wird untersucht, ob unter Berücksichtigung der Zahl der Angestellten und der durchgeführten Untersuchungen eine eigenverantwortliche Tätigkeit der an der

Laborgemeinschaft beteiligten Ärzte noch gegeben ist. Wenn das der Fall ist und nur selbständig tätige Ärzte an der Laborgemeinschaft beteiligt sind, erzielen sie Einkünfte aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit. Wenn das nicht der Fall ist oder nicht nur selbständig tätige Ärzte an der Laborgemeinschaft beteiligt sind, zählen die gesamten Einkünfte der Laborgemeinschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Betriebsausgaben Aufwand für teure und sportliche Fahrzeuge zählt nur teilweise Für den Betrieb benötigte Pkws werden steuerlich genauso behandelt wie alle anderen zum Unternehmen gehörenden Gegenstände. Kaufpreis oder Leasingraten sowie laufende Kosten mindern den Gewinn. Das gilt aber nicht immer, denn beim Fuhrpark gibt es bei üppiger oder flotter Ausstattung eine Begrenzung der Betriebsausgaben. Eine Reihe aktueller Urteile zeigt, dass teure oder sportliche Wagen immer häufiger als unangemessen eingestuft werden, so auch in einem aktuell entschiedenen Urteilsfall zu einem praktischen Arzt. Hier wurde der Kaufpreis als unangemessen eingestuft, soweit er über 5. lag. Generell gibt es kein gesetzlich verbindliches Preislimit für den betrieblichen Fuhrpark. Die Angemessenheit wird vielmehr nach der nüchternen Kosten-Nutzen-Analyse eines ordentlichen Kaufmanns geprüft. Zahlt dieser den für den Luxuswagen angefallenen Mehraufwand, weil der Repräsentationsaufwand für seinen Geschäftserfolg unerlässlich ist, führt dies zum vollständigen Betriebsausgabenabzug. Deutet die Wahl des Sportwagens hingegen eher auf Fahrspaß für den Firmeninhaber hin, gehört dieser in den Privatbereich und wird steuerlich zumindest anteilig nicht akzeptiert. Für die steuerliche Beurteilung kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Wird der Preis des Wagens als unangemessen eingestuft, sind die Kosten insoweit nicht absetzbar. Dann erhöht der Teil der Leasingraten oder Abschreibungen den Gewinn, der als unangemessen gilt. Hinzu kommt auch noch die Umsatzsteuer, insoweit liegt Eigenverbrauch vor. Hinweis: Die übrigen laufenden Betriebskosten wie Inspektion, Reparatur oder Tankrechnungen sind hingegen voll absetzbar. Hier geht das Finanzamt davon aus, dass dieser Aufwand in vergleichbarer Größenordnung auch beim preiswerteren Wagen anfällt. Wird der unangemessen teure Pkw auch für Privatfahrten benutzt, berechnet sich der monatliche Privatanteil unverändert vom vollen Listenpreis, selbst wenn der Wagen zur Hälfte als unangemessen eingestuft wird. Steuertipp Provisionseinnahmen sind keine sonstigen Einkünfte Im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften kann es gelegentlich zu Meinungsverschiedenheiten darüber kommen, was die Anteile wert sind. Schwierig wird es, wenn es in einem solchen Fall erforderlich ist, dass mehrere Gesellschafter ihre Anteile veräußern. In einem Streitfall, den der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich zu entscheiden hatte, wurde ein derartiges Problem gelöst, indem der Gesellschafter, der mit seinem zu erzielenden Veräußerungserlös nicht zufrieden war und daher von seinem Vetorecht Gebrauch machen wollte, zusätzlich von einem Mitgesellschafter an Provisionseinnahmen beteiligt wurde. Erfreulicherweise hat der BFH entschieden, dass die weitergeleiteten Provisionseinnahmen beim Empfänger nicht zu den sonstigen Einkünften gehören.

Hinweis: Allerdings müssen Sie beachten, dass die Provisionseinnahmen als Bestandteil des Veräußerungserlöses für den Aktienverkauf in die Berechnung des Veräußerungsgewinns einbezogen werden, wenn es sich um eine wesentliche Beteiligung gehandelt hat oder die Veräußerung künftig in die abgeltungsteuerpflichtigen Kapitaleinkünfte einzubeziehen ist, was aber erst für Anteile gilt, die nach 28 erworben werden. Mit freundlichen Grüßen Ihr Uwe Martens