Handbuch Menschenrechte



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Transkript:

Hadbuch Mescherechte Wegweiser der Stadt Salzburg www.stadt-salzburg.at www.rudertisch-mescherechte.at

Kostelose Servicerufummer Ärzteotdiest 141 Europäischer Notruf 112 Feuerwehr 122 FraueHelplie rud um die Uhr gege Gewalt 0 800 222 555 Gleichbehadlugsawaltschaft 0 800 20 61 19 Hotlie für gewaltbetroffee Kider 0 800 24 02 68 Kider- ud Jugedawalt des Budes 0 800 24 02 64 Kider Notruf (ORF Rat auf Draht) 147 Krisehotlie Pro Mete +43 662 43 33 51 Krisehotlie für Schwagere 0 800 539 935 Polizei 133 Rettug 144 Sorgetelefo für Kider, Jugedliche ud Erwachsee 0 800 201 440 Telefoseelsorge 142 Vergiftugshotlie +43 1 40 64 343 Volksawaltschaft Österreich 0 800 22 32 23 Weißer Rig Opferotruf 0 800 11 21 12 Notruf SMS 0 800 13 31 33 2

Hadbuch Mescherechte Wegweiser der Stadt Salzburg Stad 2013 Projektidee, -koordiatio, -redaktio: Itegratiosbüro der Stadt Salzburg ) +43 662 80 72 20 46 Mirabellplatz 4 www.stadt-salzburg.at itegratiosbuero@stadt-salzburg.at Plattform für Mescherechte Salzburg ) +43 662 45 12 90 14 Kirchestraße 34 www.mescherechte-salzburg.at office@mescherechte-salzburg.at Herausgeber: Ruder Tisch Mescherechte Stadt Salzburg 3

Ihaltsverzeichis Kostelose Servicerufummer 2 Ihaltsverzeichis 4 Vorworte 7 Eileitug 10 Aufbau des Hadbuches 11 Beutzer_Iehiweise für Betroffee 12 Abschließede Bemerkuge 13 Teil A Mescherechte eie kurze Eiführug 14 Mehr Iformatioe zum Thema Mescherechte 20 Beratugs- ud Meldestelle österreichweit 21 Europäische Charta für de Schutz der Meschrechte i der Stadt 24 Teil B1 Alleierziehede 46 Agehörige vo Betroffee 46 Arbeitssuchede 47 Armutsbetroffee / Workig poor 47 Bube / Mäer 48 Diskrimiierugsbetroffee 48 Drogeabhägige / Suchtkrake 48 Flüchtlige / Asylsuchede / Schubhäftlige 49 Häftlige / Haftetlassee 50 Jugedliche 50 Kider 51 Lesbische, schwule, bisexuelle ud trasidete Mesche 52 Mädche / Fraue 52 Mesche i Ausbildug / Studierede 53 Mesche mit Behiderug 53 Mesche i psychische Problemsituatioe 54 Mesche mit schwere Erkrakuge 55 Migrat_Ie 56 Nomad_Ie 57 Seior_Ie 57 Sexarbeiter_Ie 57 Wohugslose 58 4

Teil B2 Arbeit 60 Arbeitsausbeutug 60 Bildugszugäge 61 Etwicklugszusammearbeit 62 Familie 62 Gesudheit 63 Gewalt 64 Kosumet_Ieschutz 64 Meschehadel 65 Mobbig 65 Rechtsfrage 65 Religio 65 Sexualität 65 Staatsagehörigkeit 66 Stadt / Freizeit / Kultur 66 Umweltschutz 67 Vereie 67 Wohe 67 Teil C Alphabetisches Verzeichis der Istitutioe 68 5

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Stadt Salzburg immt die Selbstverpflichtug erst Willkomme i der Mescherechtsstadt Salzburg! Der Salzburger Gemeiderat hat 2008 die Europäische Charta für de Schutz der Mescherechte i der Stadt als Richtliie für die Stadtpolitik ud -verwaltug uterzeichet. 2011 wurde die Eirichtug des Rude Tisches Mescherechte beschlosse. Ich freue mich, dass die Stadt Salzburg als Kultur- ud Wissesstadt auch eie Beitrag zur Kultur der Mescherechte leistet. Mit dieser Broschüre soll das Wisse über die Mescherechte verbessert werde. Sie ethält auch wichtige Iformatioe über jee Eirichtuge, a die ma sich wede ka, we die Wahrug der eigee Rechte gefährdet ist. Ich freue mich über diese eue Beitrag zur Verbesserug des Zusammelebes i der Stadt Salzburg. Dr. Heiz Schade, Bürgermeister 7

Magistrat Salzburg ist sehr kud_ieorietiert Der Magistrat ist kude_iefreudlich, kompetet ud sympathisch. Dieses Zeugis stelle die Salzburger_Ie dem Uterehme Magistrat auch i der aktuelle repräsetative Befragug aus. Deoch sid wir bestrebt, us städig zu verbesser ud die Servicequalität zu erhöhe. Mit dem Hadbuch für Mescherechte biete wir usere Kud_Ie ei aktuelles Verzeichis jeer Eirichtuge, die Rat suchede Mesche eie schelle ud treffsichere Hilfe abiete. Dr. Marti Floss, Magistratsdirektor 8

Mescherechtsstadt Salzburg Seit der Eirichtug des Rude Tisches Mescherechte im Jahr 2011 arbeite Mescherechtsexpert_Ie für spürbare Verbesseruge i der Stadt Salzburg eierseits für die Stärkug eies allgemeie Bewusstseis für Mescherechte ud adererseits für eie bessere Schutz der Mescherechte, isbesodere für beachteiligte Bevölkerugsgruppe. Eiige Maßahme des Rude Tisches Mescherechte wie zum Beispiel die Ati-Diskrimiierugsstelle wurde bereits umgesetzt. Nu stellt der Rude Tisch Mescherechte de Bürger_Ie der Stadt Salzburg dieses Hadbuch zur Verfügug, de ur wer seie Rechte ket, ka sie auch eiforder. Christia Treweller, Vorsitzeder Ruder Tisch Mescherechte Fatma Özdemir, stv. Vorsitzede Ruder Tisch Mescherechte 9

Eileitug Das Hadbuch Mescherechte: Wegweiser der Stadt Salzburg soll Sie a die umfagreiche Thematik der Mescherechte heraführe. Es verfolgt eierseits de Zweck über die Mescherechte zu iformiere, um Mescherechtsverletzuge im Alltag besser erkebar zu mache. Adererseits diet es dazu, eie Sesibilität dafür zu etwickel, welche Gruppe ierhalb userer Gesellschaft besoders häufig vo Verletzuge ud Bescheiduge ihrer Rechte betroffe sid. Diese sesible Gruppe ud Mescherechts-Theme bilde das Kerstück im Aufbau der Broschüre. Sie fide hier schell ud ukompliziert eie Vielzahl vo Istitutioe, die Sie ud Ihre Mescherechte gege Verletzuge verteidige ud bei dee Sie i schwierige Lebessituatioe Hilfe suche köe. Im Teil A ach der Eiführug zum Thema Mescherechte fide Sie Orgaisatioe, wo Sie mehr Iformatioe zum Thema Mescherechte bekomme köe ud auch budesweit tätige Beratugs-, Hilfseirichtuge ud Melde- ud Beschwerdestelle. Im letzte Teil sid die i der Stadt Salzburg wirkede Eirichtuge zu fide. All diese Orgaisatioe sid i de verschiedeste Bereiche tätig ud gebe Hilfestelluge bei kokrete Probleme. Sie iformiere über die jeweilige Rechte der Mesche oder helfe de Betroffee, selbst aktiv zu werde ud gege Beachteiliguge aufzutrete. Damit trage diese Eirichtuge zur Verwirklichug der Mescherechte, zu ihrer Wahrehmug im Alltag ud zum friedliche Zusammelebe i der Stadt bei. Im Hadbuch fide Sie jedoch keie Religiosgemeischafte ud auch keie Migrat_Ievereie. Diese förder auch das Zusammelebe ud Itegratio i der Stadt Salzburg ud sid bei Iteresse uter www.stadt-salzburg.at/itegratio zu fide. 10

Aufbau des Hadbuches Das Hadbuch ist i drei Hauptkapitel gegliedert. Teil A (rot) ethält eie allgemeie Eiführug i das Thema Mescherechte ud Orgaisatioe, wo Sie mehr Iformatioe zum Thema Mescherechte bekomme köe. Auch budesweit tätige Beratugs-, Hilfseirichtuge ud Melde- ud Beschwerdestelle fide Sie hier. Außerdem ist hier die Europäische Charta für de Schutz der Mescherechte i der Stadt im Volltext abgedruckt. Sie bildet die ormative Grudlage, auf der dieses Hadbuch basiert. Teil B orietiert sich im Aufbau zuächst a de scho eigags erwähte sesible Gruppe. (Teil B1, hellblau) Dies soll Betroffee die Suche ach de für sie geeigete Istitutioe so eifach wie möglich mache. Außerdem ethält Teil B ergäzed eie Auflistug vo mescherechtsrelevate Theme (Teil B2, dukelblau), die ebefalls als Orietierug heragezoge werde köe. Beide Kategorie sid alphabetisch geordet. Jeder sesible Gruppe ud jedem Thema ist eie Reihe vo ausgewählte Istitutioe zugeordet, dere Agebot ud Kotakt mit eiem Verweis auf Teil C versehe ist. Da es sehr weige Istitutioe gibt, die ihre Arbeit ur auf eie Gruppe bzw. auf ei Thema beschräke, sid hier Mehrfacheuge weiger die Ausahme als die Regel. Im Teil C (grü) fide Sie die alphabetische Auflistug aller Istitutioe, mit Kotaktiformatioe ud der Beschreibug ihrer Agebote. Hier sid auch alle BewoherService- Stelle ud Kider- ud Jugedhäuser ud Jugedzetre zu fide. 11

Beutzer_Iehiweise für Betroffee Um die für Sie passede Iformatioe aus diesem Hadbuch zu erhalte, gehe Sie am beste wie folgt vor: * Betrachte Sie die Liste der sesible Gruppe im Ihaltsverzeichis dieses Hadbuches. We Ihre Problemsituatio sich durch Ihre Zugehörigkeit zu eier dieser Gruppe ergibt, blätter Sie auf die etsprechede Seite im Teil B. Dort fide Sie eie Auflistug jeer Istitutioe, die sich für Ihre Belage eisetze. Meistes lässt sich aus dem Name der Istitutio bereits ableite, ob diese für Ihre spezielle Bedürfisse zustädig ist. We Sie sich für eie der Istitutioe äher iteressiere, folge Sie dem ebestehede Seiteverweis auf Teil C. Dort fide Sie die Kotaktiformatioe sowie eie Kurzbeschreibug des Agebots der Istitutio. * Falls keie der ageführte Gruppe zu Ihrer Problemsituatio passt oder Ihr Iteresse allgemeier gehalte ist, köe Sie über die ebefalls im Ihaltsverzeichis aufgelistete Theme eie für Ihr Problem passede Istitutio fide. Verfahre Sie eifach auf die gleiche Weise, wie bereits im voragegagee Pukt beschriebe: Seite mit etsprechedem Thema im Teil B aufschlage, Bezeichuge der Istitutioe durchlese ud de Verweise auf Teil C folge. 12

Abschließede Bemerkuge Obwohl wir bei der Erstellug dieses Hadbuches sehr sorgfältig vorgegage sid, ka es passiere, dass sich Fehler eischleiche. Geauso ist es möglich, dass hier ethaltee Iformatioe ach eier gewisse Zeit eifach icht mehr aktuell sid. Wir sid um eie laufede Aktualisierug ud Verbesserug dieses Verzeichisses bemüht ud ermuter Sie, us auf etwaige Iformatioslücke oder Fehler hizuweise. Auch we Sie Wüsche, Areguge ud Verbesserugsvorschläge habe, zöger Sie bitte icht, us diese mitzuteile: Stadtgemeide Salzburg Ruder Tisch Mescherechte z.h. Frau Mag. a Daiva Dörig Mirabellplatz 4 5024 Salzburg ) +43 662 80 72 22 96 office@rudertisch-mescherechte.at Außerdem dake wir alle Persoe, die a der Etstehug dieses Hadbuches beteiligt ware. Die Broschüre der Stadt Graz Meie Mescherechte. Grazer Beratugsstelle hat us zu diesem Hadbuch ispiriert. Mag. a Daiva Dörig Itegratiosbeauftragte der Stadt Salzburg Koordiatio des Rude Tisches Mescherechte Dr. Josef Mauter Plattform für Mescherechte Mitglied des Rude Tisches Mescherechte 13

Teil A Mescherechte eie kurze Eiführug Daiva Dörig ud Josef Mauter Was sid Mescherechte? Mescherechte sid Rechte ud Freiheite, die jedem eizele Mesche allei aufgrud seies ud ihres Meschseis zustehe. Ihr Ziel ist es, die Würde aller Mesche uabhägig vo ihrer Rasse, ihrer Herkuft, ihrer Behiderug, ihrem Geschlecht, ihrer sexuelle Orietierug, ihrer Religioszugehörigkeit oder Weltaschauug zu achte ud zu schütze. Sie garatiere jeder Perso Freiheite ud Schutz vor staatlicher Gewalt. Die Mescherechte sid agebore, uatastbar, uveräußerlich ud uabhägig vo irgedwelche Merkmale oder Bediguge. Die eizige Greze ihres Aspruches ist dort, wo die Mescherechte aderer verletzt werde. So darf zum Beispiel iemad rassistische oder diskrimiierede Texte über Persoegruppe uter Berufug auf die Meiugsfreiheit verbreite. Alle Mesche sid frei ud gleich a Würde ud Rechte gebore. (Allgemeie Erklärug der Mescherechte, Art.1) Es werde drei verschiedee Dimesioe vo Mescherechte uterschiede: 1. Politische Dimesio: Bürgerliche Rechte; ei Beispiel ist das Recht auf freie Meiugsäußerug. 2. Sozioökoomische ud kulturelle Dimesio: Hier ist als Beispiel das Recht auf soziale Sicherheit oder das Recht auf freie Ausübug der Religio bzw. Weltaschauug zu ee. 3. Solidaritätsrechte: Recht auf saubere Umwelt. Währed Staatsbürgerschaftsrechte Grudrechte sid, die ur de Staatsagehörige eies bestimmte Lades zustehe, wie zum Beispiel das atioale Wahlrecht, sid Mescherechte Rechte aller Eizelpersoe uabhägig vo ihrer Natioalität. 14

Die Achtug des Mitmesche ist ei Grudprizip der Gesellschaft. Die Mescherechte sid uiversell ud bilde rechtliche Mideststadards für ei meschewürdiges Zusammelebe. Demokratie ist i ihrem Ker eg mit de Prizipie der Mescherechte verbude ud ka ur auf der Grudlage vo Respekt ud Aerkeug der Meschewürde bestehe. Die Basis eier fuktioierede demokratische Gesellschaft ist der Grudsatz, dass alle Mesche gleich ud frei a Würde ud Rechte gebore sid. We schütze die Mescherechte? Mescherechte schütze die eizele Mesche als Idividue. Oft wird auch ei Schwerpukt auf die Mescherechte vo Agehörige spezieller Gruppe gelegt. Die Europäische Charta für de Schutz der Mescherechte i der Stadt, die vo der Stadt Salzburg 2008 uterzeichet wurde, betot etwa, dass diese Rechte i besoderem Maße für jee Stadtbewoher_Ie gelte, die verletzliche Bevölkerugsgruppe wie zum Beispiel ethische oder religiöse Miderheite agehöre oder die vo Armut betroffe sid. Mache dieser Rechte habe eie gemeischaftliche Bedeutug. Dazu gehöre beispielsweise die Vereiigugsfreiheit, die Gewerkschaftsfreiheit ud die Religios- ud Sprachfreiheit. Diese Rechte schütze soziale Gruppe ud die Freiheit ihrer Mitglieder i der Ausübug ihrer kulturelle Traditioe oder ihrer Religio. Wodurch werde usere Mescherechte geschützt? Die wichtigste Grudlage für de Mescherechtsschutz wurde 1948 mit der Allgemeie Erklärug der Mescherechte durch die Vereite Natioe geschaffe. Auf der Basis dieser Erklärug, die hohe moralische Autorität hat, aber kei juristisch bidedes Dokumet ist, wurde vo de Vereite Natioe im Laufe der Jahre verschiedee Erkläruge ud Kovetioe zum Schutze bestimmter Rechte oder Persoe(gruppe) verabschiedet. Zu viele Kovetioe wurde i weiterer Folge auch Zusatzprotokolle be- 15

schlosse, die die Umsetzug der Beschlüsse garatiere solle. Ei Beispiel dafür ist die Kiderrechtskovetio vo 1989, die auch Teil der Salzburger Ladesverfassug ist. Daebe existiere viele weitere iteratioale Abkomme, die für die Mescherechte vo Bedeutug sid, aber icht zu de Mescherechtsabkomme im egere Si gehöre. Eie davo ist die Gefer Flüchtligskovetio, die 1951 verabschiedet wurde ud die Rechtsgrudlage für die Asylgesetzgebug der europäische Staate bildet. Die wichtigste Kovetio, die i de Mitgliedsstaate der Europäische Uio auch rechtliche Gültigkeit hat, ist die Europäische Kovetio zum Schutze der Mescherechte ud Grudfreiheite (EMRK). Sie wurde vom Europarat 1950 verabschiedet ud ist Teil der österreichische Verfassug. Die i der österreichische Verfassug verakerte Mescherechte ud Grudfreiheite sid vor dem österreichische Verfassugsgerichtshof durchsetzbar. Das Hauptistrumet des Mescherechtsschutzes auf europäischer Ebee ist der Europäische Gerichtshof für Mescherechte i Straßburg. Seie Rechtssprechug ist für alle Mitgliedstaate der Europäische Uio bided. Der Gerichtshof ka agerufe werde, we eie Perso sich i ihrem durch die EMRK geschützte Recht verletzt fühlt ud alle atioale Rechtsmittel ausgeschöpft hat. Der gesetzlich festgeschriebee Schutz bedeutet icht automatisch, dass die Mescherechte im Alltag respektiert werde. Die Gesetze gebe die Sicherheit für die Betroffee, dass die Verletzuge gerichtlich verfolgt werde köe ud bilde eie Rahme, i dem sich die Kultur der Mescherechte etwickel ka. Aber es besteht bis heute das Problem der wirksame Durchsetzug der Mescherechte im umittelbare Lebesbereich der Mesche. Viele wisse zu weig oder gar ichts über ihre Grudrechte, oder sie fide sich im Dickicht juristischer ud admiistrativer Verfahre icht zurecht. 16

Mescherechte i der Stadt I de 90er Jahre des vorige Jahrhuderts wuchs das Bewusstsei über die Bedeutug eier kommuale Mescherechtsarbeit, die im städtische Umfeld, also im direkte Arbeits- ud Wohumfeld der Mesche, stattfidet. So etstade eie Reihe vo Mescherechtsiitiative ud -etzwerke i viele europäische Städte. Auf Iitiative der PDHRE ( The People s Movemet for Huma Rights Educatio ) erklärte sich eie Reihe vo Städte weltweit zu Mescherechtsstädte. I Österreich ist die Stadt Graz Mitglied dieses Netzwerkes. 1998 grüdete sich mit der Europea Coferece Cities for Huma Rights i Barceloa ei weiteres Netzwerk mit mittlerweile über 300 europäische Städte, das im Jahr 2000 i St. Deis die Europäische Charta zum Schutz der Mescherechte i der Stadt verabschiedete. Die Charta stellt eie Zusammefassug ud verstädliche Formulierug der iteratioal garatierte Mescherechte ud ihrer Bedeutug für die Kommue dar. Sie begrüdet keie eue Norme ud keie Rechtsasprüche gegeüber der Stadtverwaltug, die meiste Bestimmuge sid ach österreichischem Recht ohehi umzusetze ud azuwede. Sie bedeutet die Selbstverpflichtug der Politik ud Verwaltug, die Mescherechte i ihrem Wirkugsbereich zu gewährleiste. Seit der Uterzeichug der Charta im Jahr 2008 ist die Stadt Salzburg Mitglied i diesem Städte- Netzwerk. Die Stadt Salzburg uterstreicht mit der Uterzeichug die Wichtigkeit der Mescherechte auf kommualer Ebee ud verpflichtet sich, die Situatio der beachteiligte Bevölkerugsgruppe zu verbesser ud dere besoders schützeswerte Rechte i ihrem Kompetezbereich zu gewährleiste. Somit bemühe sich i der Stadt Salzburg die Etscheidugsträger_Ie aus Politik ud Verwaltug, bessere Rahmebediguge für das Wohlergehe aller Bewoher_Ie der Stadt zu gewährleiste. Die Stadt Salzburg hat als erste österreichische Stadt die Europäische Charta für de Schutz der Mescherechte i der Stadt uterzeichet. Damit uterstreicht sie die Wichtigkeit der Mescherechte auf kommualer Ebee. Ud hat sich somit verpflichtet, die Situatio der beachteiligte Bevölkerugsgruppe i ihrem Zustädigkeitsbereich zu verbesser. 17

Ruder Tisch Mescherechte Nach der Uterzeichug der Charta hat das Itegratiosbüro der Stadt Salzburg ud die Plattform für Mescherechte Salzburg das Projekt Mescherechtsstadt Salzburg iitiiert. 2009/2010 wurde i ausgewählte Bereiche der Charta die Mescherechtssituatio i der Stadt erhobe ud Maßahme zur Umsetzug der Charta empfohle. De Projektbericht dazu fide Sie uter: www.stadtsalzburg.at/pdf/mescherechtsstadt_salzburg_bericht_2010.pdf. Basiered auf de Empfehluge des Projektberichtes hat die Stadt Salzburg im Jahr 2011 de Rude Tisch Mescherechte eigerichtet. Dieser ist aus der Kooperatio der Stadtverwaltug, isbesodere BeauftragteCeter, mit der Plattform für Mescherechte hervorgegage. Iformatioe zur Plattform für Mescherechte fide Sie i diesem Hadbuch. Der Rude Tisch Mescherechte ist Asprechparter für die Stadtverwaltug, Politik ud Zivilgesellschaft ud hat das Ziel, die Mescherechtssituatio i der Stadt Salzburg zu verbesser. Das BeauftragteCeter ist eie Bürogemeischaft der Beauftragte für Juged, Mesche mit Behiderug, Fraue, migratiosbedigte Itegratio ud der BewoherServicekoordiatori, Kotakt: ) +43 662 80 72 20 46, beauftragteceter@stadt-salzburg.at Der Rude Tisch Mescherechte hat das Ziel, die Mescherechtssituatio i der Stadt Salzburg im Sie der Charta zu verbesser ud wird durch die Itegratiosbeauftragte koordiiert. Die Mitglieder i diesem Gremium komme aus zivilgesellschaftliche Orgaisatioe, der Stadtverwaltug sowie aus adere Eirichtuge, wie z.b. der Uiversität Salzburg. Der Rude Tisch Mescherechte versteht sich als Asprechparter i Mescherechtsagelegeheite ud arbeitet mit der Stadtverwaltug, der Politik ud der Zivilgesellschaft zusamme. Er leistet Bildugs- ud Öffetlichkeitsarbeit zu Mescherechtstheme (etwa i Form eies Wettbewerbs für Videospots zum Thema Salzburg schaut hi ), erarbeitet Stellugahme ud Expertise zu mescherechtlich rele- 18

vate Fragestelluge i der Stadt wie z.b. Bettelverbot(szoe) oder Uterbrigugssituatio vo Flüchtlige. Die Arbeitsgruppe des Rude Tisches Mescherechte setze auch weitere Maßahme zur Verbesserug der Mescherechtssituatio i der Stadt um, wie z.b. die Eirichtug eier Atidiskrimiierugsstelle ud die Herausgabe dieses Hadbuchs. Mehr Iformatioe zum Rude Tisch Mescherechte fide Sie uter www.rudertisch-mescherechte.at. Salzburg, Juli 2013 Die Arbeitsgruppe des Rude Tisches Mescherechte leiste Bildugs- ud Öffetlichkeitsarbeit, Stellugahme ud Expertise zu mescherechtliche Fragestelluge ud setze weitere Maßahme wie z.b. die Eirichtug der Atidiskrimiierugsstelle um. 19

Iformatioe zum Thema Mescherechte erhalte Sie auch bei: Amesty Iteratioal Österreich ) +43 1 78 008 0 6 +43 1 78 008 44 Moeriggasse 10 1150 Wie www.amesty.at ifo@amesty.at Europäisches Traiigs- ud Forschugszetrum für Mescherechte ud Demokratie (ETC) ) +43 316 380 15 38 6 +43 316 380 97 97 Elisabethstraße 50b 8010 Graz www.etc-graz.at office@etc-graz.at Ludwig Boltzma Istitut für Mescherechte Forschugsverei ) +43 1 42 77 27 420 6 +43 1 42 77 27 429 Freyug 6 (Schottehof), 1. Hof, Stiege II 1010 Wie www.bim.lbg.ac.at bim.office@uivie.ac.at Österreichische Liga für Mescherechte ) +43 1 52 36 317 6 +43 1 52 36 317 4 Schöbruer Straße 61/1 1050 Wie www.liga.or.at office@liga.or.at Österreichisches Istitut für Mescherechte ) +43 662 84 39 80 6 +43 662 84 31 58 15 Möchsberg 2a www.mescherechte.ac.at office@mescherechte.ac.at 20

Wichtige Beratugs-, Beschwerde- ud Meldestelle österreichweit: Asylkoordiatio Österreich ) +43 1 53 21 291 6 +43 1 53 21 291 20 Burggasse 81/7 1070 Wie www.asyl.at asylkoordiatio@asyl.at Behiderteawalt des Budes ) +43 5 99 88 6 +43 1 71 10 02 237 Babebergerstraße 5/4 1010 Wie www.behiderteawalt.gv.at office@behiderteawalt.gv.at Budesstelle für Sektefrage ) +43 1 51 30 460 6 +43 1 51 30 460 30 Wollzeile 12/2/19 1010 Wie www.budesstelle-sektefrage.at budesstelle@sektefrage.at Österreichische Dateschutzkommissio ) +43 1 53 11 520 25 25 6 +43 1 53 11 520 26 90 Hohestaufegasse 3 1010 Wie www.dsk.gv.at dsk@dsk.gv.at Gleichbehadlugsawaltschaft im Budeskazleramt ) 0 800 20 61 19 Taubstummegasse 11 www.gleichbehadlugsawaltschaft.at gaw@bka.gv.at 21

Itervetiosstelle für Betroffee des Frauehadels (IBF) ) +43 1 79 69 29 8 6 +43 1 79 69 29 9 Floragasse 7a/7 1040 Wie www.lefoe.at/idex.php/ibf.html ibf@lefoe.at Klagsverbad zur Durchsetzug der Rechte vo Diskrimiierugsopfer ) +43 1 96 10 58 524 Schöbruer Straße 119/13 1050 Wie www.klagsverbad.at ifo@klagsverbad.at Meldestelle Kiderporographie ud Kidersextourismus ) +43 1 24 83 69 51 310 Josef-Holaubek-Platz 1 1090 Wie meldestelle@iterpol.at Meldestelle Meschehadel ) +43 1 24 83 68 53 83 Josef-Holaubek-Platz 1 1090 Wie meschehadel@bmi.gv.at Meldestelle NS-Wiederbetätigug Herregasse 7 1014 Wie s-meldestelle@bvt.gv.at Oriet Express Fraueberatugsstelle ) +43 1 72 89 725 6 +43 1 72 89 725 13 Schögasse 15-17/2 1020 Wie www.orietexpress-wie.com office@orietexpress-wie.com 22

Volksawaltschaft Österreich ) +43 1 51 50 50 ) 0 800 22 32 23 (kostelos) 6 +43 1 51 50 51 50 Sigerstraße 16 1015 Wie www.mescherechtsbeirat.at/die-volksawaltschaft post@volksaw.gv.at Weisser Rig Opferotruf ) +43 1 712 14 05 ) 0 800 112 112 (kostelos) 6 +43 1 718 83 74 Nussdorferstraße 67/7 1090 Wie www.opfer-otruf.at opferotruf@weisser-rig.at Österreichischer Werberat Beschwerdestelle für verletzede ud belästigede Werbug ) +43 5 90 900 35 77 6 +43 5 90 900 28 5 Wieder Hauptstraße 57/3, 1040 Wie www.werberat.at office@werberat.at Verei ZARA Zivilcourage ud Ati-Rassismus-Arbeit ) +43 1 92 91 399 6 +43 1 92 91 399 99 Schöbruer Straße 119/13 1050 Wie www.zara.or.at office@zara.or.at 23

Europäische Charta für de Schutz der Mescherechte i der Stadt A die Bürger_Ie i de Städte Warum zu Begi des 21. Jahrhuderts eie Europäische Charta für de Schutz der Mescherechte i der Stadt? Die Erklärug der Mescherechte (1948) ist uiversell. Ud wurde sie icht durch zahlreiche adere Vereibaruge bekräftigt ud vervollstädigt, die jeweils i uterschiedlichem Umfag de Schutz bestimmter Rechte betreffe? Die Europäische Mescherechtskovetio (1950) bietet eie sogeate rechtliche Garatie. Trotzdem sid viele Rechte immer och icht wirksam durchgesetzt, ud die Bürger_Ie fide sich im Labyrith der viele juristische ud admiistrative Verfahre ur schwer zurecht. Wie köe wir die Rechte besser garatiere? Wie köe wir wirksamer hadel? Wie köe wir bessere öffetliche Rahmebediguge für das persöliche Wohlergehe aller schaffe? Hier komme die Städte is Spiel. De überall dort, wo weiterhi eie Abwaderug der Ladbevölkerug i die Städte stattfidet ud wo diese viele Mesche ud vor allem Zugewaderte auf der Suche ach Freiheit, Arbeit ud Erfahrugsaustausch vorübergehed oder dauerhaft aufehme, überall dort ist die Stadt zur Zukuft der Meschheit geworde. Die Stadt ist Raum der Begegug ud vor allem Raum für persöliche Etfaltug. Hier werde gleichzeitig aber auch Widersprüche ud Gegesätze ud somit Gefahre sichtbar: 24

Im städtische Raum mit seier Aoymität trete alle Forme vo Diskrimiierug auf, die i Arbeitslosigkeit, Armut ud fehleder Wertschätzug für kulturelle Uterschiede wurzel, währed gleichzeitig zivile ud soziale Praktike der Solidarität etstehe. Das Dasei i der Stadt erfordert auch, dass bestimmte Rechte klarer defiiert werde, weil wir hier lebe, Arbeit suche ud us i ihr bewege. Das verpflichtet us aber auch, eue Rechte azuerkee: De Schutz der Umwelt, die Garatie eier gesude Erährug, Ruhe, Möglichkeite des gesellschaftliche Austausches, Freizeit usw. Ud schließlich erscheit agesichts der Krise der repräsetative Demokratie i de Natioalstaate ud agesichts des Ubehages über die europäische Bürokratie die Stadt als ei euer politischer ud gesellschaftlicher Raum. Hier eröffe sich eue Möglichkeite für eie bürgerahe Demokratie. Hier bietet sich alle Eiwoher_Ie die Gelegeheit, am städtische Lebe teilzuhabe ud damit die Zugehörigkeit zur Bürgerschaft der Stadt. We alle hier defiierte Rechte alle zustehe, da muss jede/r Bürger_I i Freiheit ud Solidarität diese Rechte auch alle adere zugestehe. Die Verpflichtug, die wir hier eigehe, richtet sich a die Mesche userer Zeit. Sie erhebt keie Aspruch auf Vollstädigkeit ud ihre Tragweite wird davo abhäge, wie die Bürger_Ie sie sich zu eige mache. Sie ist ur als skizzehafte Atwort auf die Erwartuge der Mesche zu verstehe, Erwartuge, die i de Städte etstade ud dort offekudig geworde sid. Diese Charta soll für die Bürger_Ie ebeso wie für diejeige, die sie auf der subsidiäre Ebee, d.h. der Ebee der Stadt, regiere, eie Zusammestellug vo Grudsätze sei, die ihe hilft, ihre Rechte eizuforder, evetuelle Verletzuge zu erkee ud diese zu beede. Diese Uterstützug soll ihe die Möglichkeit biete, Schwierigkeite zu überwide ud die machmal wider- 25

sprüchliche Bediguge zu kläre, die sich im Lebe der Stadt zwagsläufig ergebe. Usere Absicht: Die soziale Itegratio aller Bürger_Ie im öffetliche Lebe auf lage Sicht zu ermögliche. User Prizip: Gleichheit. User Ziel: Das politische Bewusstsei aller Bürger_Ie zu schärfe. Die uterzeichete europäische Städte aerkee, dass die Allgemeie Erklärug der Mescherechte, der Iteratioale Pakt über bürgerliche ud politische Rechte, der Iteratioale Pakt über wirtschaftliche, soziale ud kulturelle Rechte, die Europäische Kovetio zum Schutz der Mescherechte ud Grudfreiheite, die Europäische Sozialcharta ud die übrige iteratioale Istrumete zum Schutz der Mescherechte auf alle Bürger_Ie der Städte, ebeso wie auf alle adere Mesche azuwede sid. Sie erier dara, dass die Mescherechte uiversell, uteilbar ud wechselseitig voeiader abhägig sid, dass alle staatliche Orgae dafür veratwortlich sid, diese Rechte zu garatiere, dass jedoch die Aerkeug dieser Rechte ud die Mechaisme zu ihrer Durchsetzug ud zu ihrem Schutz immer och icht ausreiched sid, isbesodere, was die wirtschaftliche, soziale ud kulturelle Rechte betrifft. Sie sid überzeugt, dass die gute Verwaltug eier Stadt de Respekt vor de Mescherechte ud die Garatie dieser Rechte für alle Bürger_Ie ohe Ausahme erfordert, um de soziale Zusammehalt ud de Schutz der Schwächste zu förder. Sie sid deshalb überzeugt, dass eie Europäische Charta für de Schutz der Mescherechte i der Stadt otwedig ist, die förmlich ud auf verstädliche Weise die Grudrechte ud bürgerliche Freiheite zusammefasst, die alle 26

Bewoher_Ie der Stadt aerkatermaße zustehe, ud die außerdem die Verpflichtug der Stadtverwaltug ethält, diese Rechte zu gewährleiste, soweit dies im Rahme der jeweilige atioale Gesetzgebug i ihre Befugisse ud i ihre Kräfte steht. Sie überehme die Bestimmuge der Europäische Charta der kommuale Selbstverwaltug, die das Ziel verfolgt, der Kommualverwaltug größere Wirksamkeit ud Bürgerähe zu ermögliche, ud sie folge de Empfehluge des Barceloa-Abkommes, das am 17. Oktober 1998 vo de Städte uterzeichet wurde, die a der Europäische Koferez Städte für die Mescherechte teilahme, ud das darauf abzielt, das städtische Gemeiwese für alle Bürger_Ie ohe jegliche Uterschied zu verbesser. Sie habe daher übereistimmed beschlosse, die folgede Verpflichtuge eizugehe: TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel I RECHT AUF DIE STADT 1. Die Stadt ist ei kollektiver Raum ud gehört alle Eiwoher_Ie, die auch das Recht habe, hier die Bediguge für ihre politische, gesellschaftliche ud ökologische Etwicklug vorzufide. Sie überehme gleichzeitig die Verpflichtug zur gegeseitige Solidarität. 2. Die Stadtverwaltug fördert mit alle ihr zur Verfügug stehede Mittel de Respekt vor der Würde aller ud die Lebesqualität aller Eiwoher_Ie. 27

Artikel II PRINZIP DER GLEICHBERECHTIGUNG UND NICHTDISKRIMINIERUNG 1. Die i dieser Charta aufgeführte Rechte gelte für alle Mesche, die i de uterzeichete Städte lebe, uabhägig vo ihrer Natioalität. Diese werde im Folgede als Bürger_Ie der Städte bezeichet. 2. Die Rechte werde vo der Stadtverwaltug garatiert, ohe Diskrimiierug aufgrud der Hautfarbe, des Alters, der Behiderug, des Geschlechts oder der sexuelle Orietierug, der Sprache, der Religio, der politische Überzeugug, der ethische, atioale oder soziale Herkuft oder des Eikommes. Artikel III RECHT AUF KULTURELLE, SPRACHLICHE UND RELIGIÖSE FREIHEIT 1. Alle Bürger_Ie der Städte habe das Recht, ihre kulturelle, sprachliche ud religiöse Freiheit auszuübe. Die Stadtverwaltuge sorge i Zusammearbeit mit adere Verwaltugsorgae dafür, dass Kider, die zu sprachliche Miderheite gehöre, ihre Muttersprache lere köe. 2. Die Gewissesfreiheit sowie die idividuelle ud kollektive Religiosfreiheit werde vo der Stadtverwaltug alle Bürger_Ie garatiert. I de Greze der atioale Gesetzgebug uterimmt die Stadtverwaltug alle otwedige Schritte, um dieses Recht zu gewährleiste, ud achtet gleichzeitig darauf, dass die Etstehug vo Ghettos vermiede wird. 3. Im Hiblick auf weltliche Agelegeheite förder die Städte die gegeseitige Toleraz zwische Gläubige ud Nichtgläubige sowie zwische de verschiedee Religiosgemeischafte. 28

4. Die Stadtverwaltug pflegt die Geschichte ihrer Bevölkerug, ehrt die Erierug a Verstorbee ud gewährleist die Würde der Friedhöfe. Artikel IV SCHUTZ DER SCHWÄCHSTEN UND VERLETZLICHSTEN BEVÖLKERUNGS- GRUPPEN UND EINZELPERSONEN 1. Die schwächste ud verletzlichste Bevölkerugsgruppe ud Eizelpersoe habe das Recht auf besodere Schutz. 2. Die Stadtverwaltug uterimmt alle otwedige Schritte, um Mesche mit Behiderug voll i das Lebe der Stadt zu itegriere. Wohuge, Arbeitsstätte ud Freizeitalage müsse daher bestimmte Aforderuge etspreche. Die öffetliche Verkehrsmittel müsse alle zugäglich sei. 3. Die uterzeichete Städte betreibe eie aktive Politik zur Uterstützug der schwächste ud verletzlichste Bevölkerugsgruppe, um alle das Recht auf Teilhabe am städtische Lebe zu ermögliche. 4. Die Städte ergreife alle otwedige Maßahme, um die soziale Itegratio aller Bürger_Ie zu gewährleiste, was auch immer der Grud für ihre verletzliche Lage sei mag, ud vermeide dabei Diskrimiieruge. Artikel V VERPFLICHTUNG ZUR SOLIDARITÄT Die Bürgerschaft ist vereit i der Pflicht zur gegeseitige Solidarität. Auch die Stadtverwaltug hat diese Verpflichtug ud fördert die Etwicklug ud die Qualität der öffetliche Diestleistuge. 29

Artikel VI INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT DER KOMMUNEN 1. Die Städte förder das Wisse der Völker über eiader ud über die jeweilige Kulture. 2. Die uterzeichete Städte verpflichte sich zur Zusammearbeit mit Gebietskörperschafte i Etwicklugsläder i de Bereiche Ifrastruktur, Umweltschutz, Gesudheit, Bildug ud Kultur ud beteilige dara möglichst viele Bürger_Ie. 3. Isbesodere ermutige die Städte die Wirtschaftsakteure ud die Bevölkerug, a Kooperatiosprogramme mitzuwirke. Ziel ist dabei, ei Gefühl der Solidarität ud der volle Gleichberechtigug zwische de Völker zu etwickel, das weit über die Stadt ud die atioale Greze hiausreicht. Die gute Verwaltug der Stadt fördert Respekt vor de Mescherechte ud garatiert diese Rechte für alle Bürger_Ie. Artikel VII SUBSIDIARITÄTSPRINZIP 1. Das Prizip der Subsidiarität, auf dem die Verteilug der Kompeteze zwische Staat, Regioe ud Städte beruht, muss städig eu verhadelt werde, um zu vermeide, dass der Zetralstaat ud adere zustädige Verwaltugsistitutioe ihre eigee Veratwortug auf die Städte abwälze. 2. Diese Verhadluge solle sicherstelle, dass die öffetliche Diestleistuge vo der Verwaltugsebee erbracht werde, die der Bevölkerug am ächste steht, um dadurch wirksamer werde zu köe. 30

TEIL II BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE IN DER STADT Artikel VIII RECHT AUF POLITISCHE TEILHABE 1. Die Bürger_Ie der Städte habe das Recht, durch die freie ud demokratische Wahl vo lokale Repräsetat_Ie am politische Lebe vor Ort teilzuehme. 2. Die uterzeichete Städte setze sich für eie Erweiterug des aktive ud passive kommuale Wahlrechtes auf alle volljährige Bürger_Ie ei, die läger als zwei Jahre i der jeweilige Stadt ihre Wohsitz habe. 3. Auch außerhalb der i periodische Abstäde abgehaltee Kommualwahle wird zur demokratische Teilhabe aller Bürger_Ie ermutigt. Hierfür habe sie ud ihre Vereiiguge Zugag zu öffetliche Debatte. Zu Theme, die die Gebietskörperschaft betreffe, köe sie Afrage a die Stadtverwaltug richte. Durch öffetliche Versammluge, Bürger_Ieiitiative oder durch ei städtisches Referedum köe sie ihre Meiug zum Ausdruck brige. 4. I Erfüllug des Trasparezprizips ud i Übereistimmug mit de gesetzliche Regeluge der jeweilige Läder orgaisiere die Städte ihre Stadtverwaltug ud Arbeitsweise so, dass sie Mechaisme umfasse, durch die sowohl die gewählte Vertreter_Ie als auch die Stadtverwaltug i der Veratwortug stehe. Artikel IX RECHT AUF VEREINS-, VERSAMMLUNGS- UND DEMONSTRATIONSFREIHEIT Die Bürger_Ie der Städte habe das Recht, durch die freie ud demokratische Wahl vo lokale Repräsetat_Ie am politische Lebe vor Ort teilzuehme. 1. Alle Bürger_Ie der Stadt wird das Recht auf Vereissowie Versammlugs- ud Demostratiosfreiheit garatiert. 31

2. Die Stadtverwaltug fördert das Vereislebe vo Bürger_Ie als Ausdrucksform der Bürgerschaft ud respektiert dere Autoomie. 3. Die Stadt stellt öffetliche Räume zur Abhaltug vo offee Versammluge ud iformelle Treffe zur Verfügug. Sie gewährleistet de freie Zugag aller zu diese Räume uter Beachtug der jeweilige Vorschrifte. Artikel X SCHUTZ DES PRIVAT- UND FAMILIENLEBENS 1. Die Stadt schützt das Recht auf Privat- ud Familielebe ud aerket, dass die Achtug der Familie i all ihre heutige Erscheiugsforme ei grudlegedes Elemet der kommuale Demokratie ist. 2. Die Familie geießt vom Zeitpukt ihrer Grüdug a ud ohe Eimischug i ihre iere Agelegeheite Schutz der Stadtverwaltug ud Hilfestellug, isbesodere i Wohugsfrage. Die eikommesschwächste Familie erhalte zu diesem Zweck fiazielle Uterstützug; ihe stehe Eirichtuge ud Diestleistuge für Kider ud ältere Mesche zur Verfügug. 3. Jeder Mesch hat das Recht, sich emotioal a eie Perso seier Wahl zu bide. Eier Eheschließug dürfe außer de gesetzliche Bestimmuge keie Hiderisse i de Weg gelegt werde. 4. Die Stadtverwaltug setzt sich für de Schutz der körperliche Uversehrtheit vo Familiemitglieder ei ud fördert Maßahme zur Verhiderug häuslicher Gewalt ud Misshadlug. 5. Uter Achtug der Wahlfreiheit der Bürger_Ie i Agelegeheite der Bildug, Kultur, Religio ud Politik ergreift die Stadtverwaltug alle otwedige Maßahme zum Schutz vo Kider ud Jugedliche. Sie fördert dere Er- 32

ziehug ud Bildug auf der Grudlage vo Demokratie ud Toleraz ud der Möglichkeit der umfassede Teilhabe am Lebe der Stadt. 6. Die Stadtverwaltug schafft geeigete Bediguge, die es Kider ermögliche, ihre Kidheit zu geieße. Artikel XI RECHT AUF INFORMATION 1. Die Bürger_Ie habe das Recht, über alle Frage des soziale, wirtschaftliche ud kulturelle Lebes sowie der Stadtverwaltug iformiert zu werde. Hier gelte als eizige Eischräkuge der Schutz der Privatsphäre des Eizele ud der Schutz vo Kider ud Jugedliche. 2. Die Stadtverwaltug gewährleistet de Bürger_Ie de freie ud reibugslose Zugag zu Iformatioe i traspareter Form. Zu diesem Zweck fördert sie das Erlere moderer Kommuikatiostechike sowie de Zugag zu diese Techike ud dere regelmäßige Aktualisierug. 33

TEIL III WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE, KULTURELLE UND UMWELTRECHTE IN DER STADT Artikel XII ALLGEMEINES RECHT AUF ÖFFENTLICHE EINRICHTUNGEN ZUR SOZIALEN SICHERUNG 1. Die uterzeichete Städte betrachte die Sozialpolitik als eie etscheidede Teil ihrer Politik zum Schutz der Mescherechte ud verpflichte sich, diese Rechte im Rahme ihrer Kompeteze zu garatiere. 2. Die Bürger_Ie der Stadt geieße de ugehiderte Zugag zu alle städtische Diestleistuge vo allgemeiem Iteresse. Deshalb wede sich die uterzeichete Städte auch gege eie Privatisierug vo persoebezogee Diestleistuge der soziale Sicherug. Weiterhi achte sie darauf, dass auch i adere Bereiche der öffetliche Versorgug grudlegede Diestleistuge i guter Qualität sowie zu stabile ud möglichst iedrige Preise zur Verfügug stehe. 3. Die Städte verpflichte sich, eie Sozialpolitik zu etwickel, die sich besoders der Eikommesschwächste aimmt, Ausgrezug ableht, sowie die Meschewürde ud Gleichberechtigug aller zum Ziel hat. Artikel XIII RECHT AUF BILDUNG 1. Die Bürger_Ie der Stadt habe das Recht auf Bildug. Die Stadtverwaltug ermöglicht Kider ud Jugedliche im schulpflichtige Alter Zugag zu grudlegeder Schulbildug. Sie fördert eie Erwachseebildug im ähere Umfeld, die die demokratische Grudwerte achtet. 34

2. Die Städte trage dazu bei, dass i eiem multikulturelle Umfeld ud zur gesellschaftliche Itegratio die öffetliche Räume sowie Räume i Bildugs-, Schulugs- ud Kulturzetre alle gleichermaße zur Verfügug stehe. 3. Die Stadtverwaltug fördert das öffetliche Bewusstsei durch pädagogische Maßahme, isbesodere im Hiblick auf die Bekämpfug vo Sexismus, Rassismus, Fremdefeidlichkeit ud Diskrimiierug. Artikel XIV RECHT AUF ARBEIT 1. Die Bürger_Ie der Stadt habe das Recht, durch eie meschewürdige Arbeit über ausreichede fiazielle Mittel zu verfüge, die ihre Lebesqualität sicher. 2. Die Stadtverwaltug trägt im Rahme ihrer Möglichkeite zur Vollbeschäftigug bei. Um das Recht auf Arbeit zu verwirkliche, förder die uterzeichete Städte das Gleichgewicht zwische Agebot ud Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt sowie die Fort- ud Weiterbildug der Arbeitskräfte. Sie etwickel Maßahme, die de Arbeitslose offe stehe. 3. Die uterzeichete Städte verpflichte sich, keie Vertrag abzuschließe, ohe Klausel aufzuehme - gege Kiderarbeit ud - gege illegale Beschäftigug, gleich ob es sich dabei um Mesche mit ilädischer oder aderer Staatsagehörigkeit hadelt. 4. Die Stadtverwaltug etwickelt zusamme mit adere öffetliche Istitutioe ud mit Uterehme Maßahme, - um die Gleichheit aller im Arbeitslebe sicherzustelle ud - um jegliche Diskrimiierug auf Grud der Natioalität, des Geschlechts, der sexuelle Orietierug, des Alters oder eier Behiderug im Hiblick auf Etlohug, Arbeitsbediguge, Mitbestimmug, beruflicher Beförderug ud Küdigugsschutz zu verhider. Sie fördert die Chacegleichheit der Fraue, idem sie Kidergärte ud adere 35

Eirichtuge zur Verfügug stellt. Sie garatiert die Chacegleichheit für Mesche mit Behiderug durch Bereitstellug der etsprechede Ausstattuge ud Eirichtuge. 5. Die Stadtverwaltug uterstützt die Eirichtug vo geschützte Arbeitsplätze, die als Übergag für die Wiedereigliederug i die Arbeitswelt diee. Isbesodere ermutigt die Stadtverwaltug die Schaffug vo Arbeitsplätze, die mit Dieste im ähere städtische Umfeld, mit dem Umweltschutz, der soziale Vorsorge ud der Erwachseebildug zusammehäge. Artikel XV RECHT AUF KULTUR 1. Die Bürger_Ie habe ei Recht auf Kultur i alle ihre Arte, Ausdrucks- ud Erscheiugsforme. 2. Die Stadtverwaltug fördert i Zusammearbeit mit kulturelle Vereiiguge ud mit dem Privatsektor die Etwicklug eies städtische Kulturlebes, das die Vielfalt respektiert. De Bürger_Ie werde geeigete öffetliche Räume für kulturelle ud soziale Aktivitäte zur Verfügug gestellt, wobei die Bediguge für alle gleich sid. Artikel XVI RECHT AUF WOHNUNG 1. Alle Bürger_Ie habe das Recht auf eie meschewürdige, sichere ud gesude Wohraum. 2. Die Stadtverwaltug achtet auf ei agemessees Agebot a Wohraum ud Ifrastruktur i de Wohviertel für alle Bürger_Ie ohe Uterschied ud im Rahme ihrer fiazielle Mittel. Diese Ifrastruktur muss auch Eirichtuge umfasse, die Obdachlose ei Lebe i Sicherheit ud Würde ermöglicht sowie Eirichtuge für Fraue, die Opfer vo Gewalt wurde oder die aus der Prostitutio aussteige wolle. 36

3. Die Stadtverwaltug garatiert Nomad_Ie das Recht, sich uter meschewürdige Bediguge i der Stadt aufzuhalte. Artikel XVII RECHT AUF GESUNDHEIT 1. Die Stadtverwaltug fördert de gleichberechtigte Zugag aller Bürger_Ie zum Gesudheitswese ud zur Vorsorge. 2. Die Stadtverwaltug ergreift alle otwedige Iitiative zum Schutz der öffetliche Gesudheit, isbesodere durch Prävetios- ud ggf. aktive Itervetiosmaßahme. 3. Die uterzeichete Städte trage durch Maßahme auf wirtschaftlichem, kulturellem, sozialem ud stadtplaerischem Gebiet allgemei zur Förderug der Gesudheit ihrer Bürger_Ie uter dere aktiver Mitarbeit bei. Artikel XVIII RECHT AUF UMWELT 1. Die Bürger_Ie habe ei Recht auf eie gesude Umwelt, wobei die Vereibarkeit vo wirtschaftlicher Etwicklug ud dauerhaftem ökologische Gleichgewicht agestrebt werde soll. 2. Zu diesem Zweck ergreift die Stadtverwaltug vorbeugede Maßahme zur Verhiderug vo Umweltverschmutzug ud Lärmbelästigug. Sie fördert Eergiesparmaßahme, das Recyclig bzw. die Mehrfachutzug ud gewährleistet die Mülletsorgug. Sie erweitert ud schützt die Grüfläche der Stadt. 3. Die Stadtverwaltug ergreift alle erforderliche Maßahme, damit die Bürger_Ie die atürliche Umgebug der Stadt achte ud bewahre. Sie bezieht die Bürgerschaft i alle Maßahme ei, die diese Ladschaft veräder köte. 37

4. Die Stadtverwaltug etwickelt Bildugsmaßahme zum Thema Naturschutz, die sich besoders a Kider richte. Artikel XIX RECHT AUF EINE AUSGEWOGENE STADTENTWICKLUNG 1. Die Bürger_Ie habe das Recht auf eie geordete Stadtetwicklug, die ei ausgewogees Verhältis zwische Wohgebiete, öffetliche Eirichtuge ud Diestleistuge sowie Grüfläche garatiert. 2. Die Stadtverwaltug betreibt uter Beteiligug der Bürger_Ie eie Stadtplaug ud Verwaltug, die die Ausgewogeheit zwische Städtebau ud Umwelt herstellt. 3. I diesem Zusammehag verpflichte sich die Städte, das atürliche, historische, architektoische, kulturelle ud küstlerische Erbe zu achte ud die Revitalisierug des bauliche Erbes zu förder. Artikel XX RECHT AUF FREIZÜGIGKEIT UND RUHE IN DER STADT 1. Die Stadtverwaltug erket das Recht der Bürger_Ie auf Verkehrsmittel a, die mit der Ruhe i der Stadt vereibar sid. Sie fördert zu diesem Zweck ei öffetliches Verkehrssystem, das alle zugäglich ist ud auf eiem ierstädtische ud regioale Verkehrspla beruht. Sie steuert de Autoverkehr ud sorgt dafür, dass er uter Berücksichtigug der Umwelt zügig fließe ka. 2. Die Stadtverwaltug überwacht strikt jede Form vo Lärm ud Erschütteruge. Sie legt Fußgägerzoe dauerhaft oder für bestimmte Zeiträume fest ud uterstützt de Gebrauch vo umweltfreudliche Fahrzeuge. 3. Die uterzeichete Städte verpflichte sich, die erforder- 38

liche fiazielle Mittel bereitzustelle, damit diese Rechte wirksam werde. Dabei greife sie gegebeefalls auf Forme wirtschaftlicher Zusammearbeit zwische Eirichtuge der öffetliche Had, Privatuterehme ud der Zivilgesellschaft zurück. Artikel XXI RECHT AUF FREIZEIT 1. Die Städte aerkee das Recht der Bürger_Ie auf Freizeit. 2. Die Stadtverwaltug garatiert alle Kider ohe jegliche Diskrimiierug qualitativ hochwertige Spielbereiche. 3. Die Stadtverwaltug erleichtert die aktive sportliche Betätigug ud sorgt dafür, dass die erforderliche Alage alle Bürger_Ie zur Verfügug gestellt werde. 4. Die Stadtverwaltug fördert eie achhaltige Tourismus. Dabei achtet sie auf das Gleichgewicht zwische dem Tourismus i der Stadt eierseits ud dem soziale ud ökologische Wohlergehe der Bürger_Ie adererseits. Artikel XXII VERBRAUCHERRECHTE Die Städte achte ierhalb ihrer Kompeteze auf de Verbraucherschutz. Zu diesem Zweck garatiere sie, dass Maße ud Gewichte, Qualität ud Zusammesetzug, Produktiformatioe ud Haltbarkeitsdate vo Lebesmittel überwacht werde. 39

TEIL IV RECHT AUF DEMOKRATISCHE KOMMUNALVERWALTUNG Artikel XXIII EFFIZIENZ ÖFFENTLICHER DIENSTLEISTUNGEN 1. Die Stadtverwaltug gewährleistet die Effiziez der öffetliche Diestleistuge ud ihre Apassug a die Bedürfisse der Beutzer_Ie. Sie achtet darauf, dass jegliche Diskrimiierug ud jeglicher Missbrauch vermiede werde. 2. Die Stadtverwaltug stattet sich mit Istrumete aus, um ihre Maßahme zu evaluiere ud berücksichtigt die Ergebisse. Artikel XXIV PRINZIP DER TRANSPARENZ 1. Die uterzeichete Städte garatiere die Trasparez der Verwaltugstätigkeit. Die Bürger_Ie müsse sich durch verstädliche ud regelmäßig aktualisierte Veröffetlichuge der städtische Vorschrifte ud Bestimmuge über ihre politische ud admiistrative Rechte ud Pflichte iformiere köe. 2. Die Bürger_Ie habe das Recht auf Kopie der sie betreffede Verwaltugsvorgäge, es sei de, es bestehe spezielle Hiderugsgrüde im öffetliche Iteresse oder im Bezug auf die Privatsphäre Dritter. 3. Die Verpflichtug zur Trasparez, Veröffetlichug, Uparteilichkeit ud Nichtdiskrimiierug i de Aktivitäte der Stadtverwaltug bezieht sich auf: de Abschluss vo Verträge, wobei auf die ordugsgemäße Verwaltug der städtische Ausgabe geachtet wird; 40

die Besetzug vo städtische Stelle mit Beamt_Ie, Agestellte ud Arbeiter_Ie ach dem Prizip der Eigug ud Kompetez. 4. Die Stadtverwaltug sorgt für die Trasparez ud strikte Kotrolle bei der Verwedug öffetlicher Fiazmittel. TEIL V MECHANISMEN ZUR DURCHSETZUNG DER MENSCHENRECHTE IN DER STADT Artikel XXV KOMMUNALE RECHTSPFLEGE 1. Die uterzeichete Städte etwickel Maßahme zur Verbesserug des Zugags der Bürger_Ie zum Recht ud zur Rechtsprechug. 2. Die uterzeichete Städte förder die außergerichtliche Lösug vo zivil-, verwaltugs- ud arbeitsrechtliche Koflikte, idem sie öffetliche Mechaisme für Mediatio, Schlichtugs- ud Schiedsverfahre eirichte. 3. Ei städtisches Schiedsgremium wird vo der Bürgerschaft gewählt oder vo der Stadtverwaltug eigesetzt. Es besteht aus uabhägige Laierichter_Ie, d.h. Persoe mit gutem Leumud. Das Gremium hat die Kompetez, Koflikte zwische de Bürger_Ie ud der Stadtverwaltug ach dem Grudsatz der Gerechtigkeit zu schlichte. Artikel XXVI POLIZEI IN DER STADT Die uterzeichete Städte uterstütze die Etwicklug eier hoch qualifizierte ud bürgerahe Polizei. Ihre Aufgabe ist es, für die Sicherheit ud ei harmoisches Zusammelebe eizutrete. Die Polizist_Ie setze sich durch vorbeugede Maßahme für die Verhiderug vo Strafta- 41

te ei. Weiterhi wirke sie als erzieherische Kraft a der Etwicklug eies städtische Bewusstseis mit. Artikel XXVII VORBEUGENDE MECHANISMEN 1. Die uterzeichete Städte ergreife vorbeugede Maßahme durch: Sozial- oder Stadtteilmediator_Ie, die isbesodere i Stadtviertel mit besodere Spauge tätig sid. Städtische Ombudsleute oder Bürgerawält_Ie als uabhägige ud uparteiische Eirichtug. 2. Um der Bevölkerug die Ausübug der i dieser Charta aufgeführte Rechte ud die Kotrolle über die kokrete Verwirklichug zu ermögliche, richtet jede uterzeichete Stadt ei Kotrollkomitee ei. Es setzt sich aus Bürger_Ie zusamme ud hat die Aufgabe, die Umsetzug der Charta zu bewerte. Artikel XXVIII BESTEUERUNGS- UND ETATMASSNAHMEN 1. Die uterzeichete Städte verpflichte sich, ihre Haushalt auf solche Weise aufzustelle, dass Eiahme ud Ausgabe die Verwirklichug der i dieser Charta aufgeführte Rechte ermögliche. Zu diesem Zweck köe sie ei System der bürgerschaftliche Mitwirkug bei der Aufstellug des Etats eiführe. Diese Mitwirkug geschieht i Versammluge i Stadtteile oder Bezirke. Dort köe die Bürger_Ie oder ihre Vereiiguge ihre Meiug zur Fiazierug der otwedige Maßahme zum Ausdruck brige, die erforderlich sid, um diese Rechte zu verwirkliche. 2. Die uterzeichete Städte verpflichte sich i Abetracht der Gleichheit aller Bürger_Ie hisichtlich öffetlicher Abgabe, soziale, fiskalische oder umweltrechtliche 42

Urechtmäßigkeite i ihrem Zustädigkeitsbereich icht zuzulasse bzw. bestehede Urechtmäßigkeite zu beseitige. ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN RECHTLICHE BEDEUTUNG DER CHARTA UND MECHANISMEN ZU IHRER UMSETZUNG 1. Nach ihrer Verabschiedug steht alle Städte, die sich dieser Verpflichtug aschließe wolle, der Beitritt zu dieser Charta offe. 2. Die uterzeichete Städte verpflichte sich, eie Kommissio eizurichte, die damit beauftragt wird, alle zwei Jahre die Umsetzug der i dieser Charta aerkate Rechte zu evaluiere ud die Ergebisse zu veröffetliche. 3. Das Netzwerk Europäische Koferez Städte für die Mescherechte, das sich durch die uterzeichete Städte kostituierte, etscheidet über eie agemessee Mechaismus, um die ordugsgemäße Umsetzug der Charta durch die uterzeichete Städte regelmäßig zu überprüfe. 43

ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN ERSTENS Die uterzeichete Städte verpflichte sich, darauf hizuwirke, dass die atioale Gesetzgebug ihrer Staate die Beteiligug aller i der Stadt wohhafte Bürger_Ie aderer Herkuft a de Kommualwahle i dem i Artikel VIII.2 der vorliegede Charta festgelegte Sie ermöglicht. ZWEITENS Um die rechtliche Überprüfug der i dieser Charta iedergelegte Rechte zu ermögliche, verpflichte sich die uterzeichete Städte, ihre Staate ud die Europäische Uio zu ersuche, die i de Verfassuge iedergelegte Erkläruge der Mescherechte oder die Europäische Mescherechtskovetio zu vervollstädige. DRITTENS Jede der uterzeichete Städte wird, i Awedug der bei der UNO-Koferez zu Umwelt ud Etwicklug i Rio de Jaeiro 1992 verabschiedete Vereibaruge, ihr Programm für die Ageda 21 ausarbeite ud umsetze. 44

VIERTENS Im Falle eies bewaffete Koflikts werde die uterzeichete Städte darüber wache, dass die städtische Selbstverwaltug erhalte bleibt ud die i dieser Charta verküdete Rechte weiterhi eigehalte werde. FÜNFTENS Die durch de/die Vertreter_I der Stadt eigegagee Verpflichtug wird durch de Stadt(gemeide)rat bestätigt, der zu bestimmte Artikel dieses Textes och Vorbehalte formuliere ka, falls er dies i Abetracht der atioale Gesetzgebug für erforderlich hält. Verabschiedet i Sait Deis am 18. Mai 2000 ----- Die deutsche Fassug wurde vo der Stadt Nürberg uter Mitwirkug des Europea Traiig ad Research Cetre for Huma Rights ad Democracy i Graz erstellt. März 2004 Diese wurde sprachlich durch de Rude Tisch Meschrechte der Stadt Salzburg aktualisiert. Juli 2013 45

Teil B1 Sesible Gruppe Alleierziehede Elterberatug Lad Salzburg Familie- ud Erziehugsberatug Lad Salzburg Frau & Arbeit Salzburg Jugedamt der Stadt Salzburg Verei Spektrum Sozialpädagogische Familiebetreuug Verei VIELE Seite 80 Seite 81 Seite 82 Seite 88 Seite 107 Seite 108 Agehörige vo Betroffee AhA! Agehörige helfe Agehörige Allgemeie Ambulaz der Christia-Doppler-Kliik Österreichisches Rotes Kreuz Ladesverbad Salzburg Psychosozialer Diest des Lades Salzburg Salzburger Patietevertretug VertretugsNetz Patieteawaltschaft Salzburg VertretugsNetz Sachwalterschaft Salzburg Seite 68 Seite 70 Seite 95 Seite 97 Seite 99 Seite 109 Seite 109 46