RKPN-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Königsbahnstr. 5 66538 Neunkirchen. Telefon: 06821 / 13030 Telefax: 06821 / 13040 E-Mail: Post@RKPN.



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Die steuerrechtliche Anerkennung als gemeinnützig führt dazu, dass der Verein umfangreiche Steuervergünstigungen erhält. Die Inanspruchnahme dieser Vergünstigungen führt jedoch dazu, dass der entsprechende Verein mit seinem Mitteln nicht mehr nach Belieben verfahren kann. Mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit unterwirft sich der Verein besonderen gesetzlichen Vorschriften, deren Verletzung in der Regel zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen kann und das rückwirkend bis zu 3 Jahre oder mehr. Folge ist die Steuernachzahlung und womöglich die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Steuerverkürzung oder - hinterziehung. Das Seminar vermittelt Grundlagenwissen über die bedeutendsten Eckpunkte der gesetzlichen Vorschriften zum Gemeinnützigkeit, damit Sie mit den Miteln des Vereins richtig umgehen können. Aktuelle Rechtsprechung wird dabei genauso einbezogen wie konkrete Fragen und praktische Fallbeispiele der Teilnehmer. RKPN-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Königsbahnstr. 5 66538 Neunkirchen Telefon: 06821 / 13030 Telefax: 06821 / 13040 E-Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de

Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler in St. Ingbert Schwerpunkte: Vereins-, Verbands-, Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht Vertragsrecht (inkl. Kleingartenrecht und Bankvertragsrecht ), Verkehrs(unfall)recht Verbandsrechtsanwalt der Landesverbände Rheinland-Pfalz und Saarland der Kleingärtner Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e.v Co-Autor der kommenden 11. Auflage des von Dr. Mainczyk begründeten Kommentars zum Bundeskleingartengesetz etc. www.rkpn.de 1

Newsletter RECHT.aktuell Die Gemeinnützigkeit nach dem Bundeskleingartengesetz 2

Die Besonderheit bei Kleingärtnern Zwei verschiedene Gemeinnützigkeiten 2 BKleingG 51 ff. AO Nur kleingartenrechtliche Auswirkungen Nur steuerrechtliche Auswirkungen Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit 2 BKleingG: Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, daß 1. die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt, 2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und 3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird. 3

Folgen ohne kleingärtnerische Gemeinnützigkeit 4 Abs. 2 S. 2 BKleingG: Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage, der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation geschlossen wird. Die behördliche Anerkennung als Voraussetzung Vielmehr bedurfte es entweder einer allgemeinen Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Ausführungsbestimmungen der Landeszentralbehörden (so in Sachsen und Braunschweig) oder einer ausdrücklichen Anerkennung im Einzelfall durch die dafür zuständigen Landesbehörden, also eines rechtserzeugenden Verwaltungsaktes. (BGH, Urt. v. 03.04.1987, Az. V ZR 160/85) 4

Die zuständigen Behörden in Schleswig-Holstein Richtlinien über Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingärtnervereinen und Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht (Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1986 S. 11) 1.2 Anerkennungsbehörde ist: 1.2.1 für alle Kleingärtnerorganisationen, deren Tätigkeit über das Gebiet eines Kreises hinausgeht, der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 1.2.2 für alle Kleingärtnerorganisationen, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt erstreckt (Kreisverbände), der Landrat bzw. der Oberbürgermeister. 1.2.3 für alle Kleingärtnervereine, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet einer Gemeinde mitmehr als 15.000 Einwohnern erstreckt, der Bürgermeister. 1.2.4 für alle übrigen Kleingärtnerorganisationen der örtlich zuständige Landrat. Prüfungsumfang der Behörde Zur Kassenprüfung gehört die Überprüfung des gesamten Vermögensbestandes, d. h. Überprüfung der Einnahmen des Vereins und der Ausgaben. Zu prüfen ist, aus welchen Quellen die Kleingärtnerorganisation Einnahmen erzielt hat.... Zu prüfen ist ferner, für welche Zwecke die Einnahmen verwendet worden sind,... Die Rechnungsprüfung umfasst nicht nur die Belegprüfung, sondern auch die Prüfung der Kassenberichte durch Prüfer der Kleingärtnerorganisation, ferner die Prüfung der Protokolle der Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes. (Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, 2 Rnr. 9a) 5

Prüfungsumfang der Behörde Darüber hinaus erstreckt sich die Prüfung auf die gesamte Tätigkeit der Kleingärtnerorganisation: Abschluss und die Beendigung von Verträgen unter Einbeziehung der Pachtzinsregelung, Kündigungsentschädigung bzw. Ablösezahlungen, Überprüfung des Vertragsverhaltens im Hinblick auf die kleingärtnerische Nutzung und die Baulichkeiten in der Kleingartenanlage (Abmahnung oder Duldung von Pflichtverletzungen), die Übertragung von Aufgaben an Dritte, z. B. die Ermächtigung von örtlichen Kleingartenvereinen zum Abschluss und/oder Beendigung (Kündigung) von Einzelpachtverträgen oder Überlassung der Verwaltung der Kleingartenanlage, ferner die Überprüfung, ob und inwieweit nicht kleingärtnerische Tätigkeiten verfolgt werden. (Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, 2 Rnr. 9b) Beweismittel im Prüfungsverfahren 84 Abs. 1 LVwG: Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art einholen, 2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen 3. oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, 4. Urkunden und Akten beiziehen, 5. den Augenschein einnehmen. 6

Heilungsmöglichkeit nach der Rechtsprechung des BGH Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer nach Landesrecht als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation abgeschlossen und daher nichtig ist, wird wirksam, wenn nach Vollzug des Vertrages die [kleingärtnerische] Gemeinnützigkeit der Organisation anerkannt wird. (BGH, Urt. v. 03.04.1987, Az. V ZR 160/85) Nach den vom BGH angeführten Gründen müsste dies auch für die Verwaltungsverträge gelten. Die Gemeinnützigkeit im Steuerrecht 7

Die Anforderungen an Satzung und Geschäftsführung Oder: Die immer so leidigen Formalia. Voraussetzung der Steuervergünstigung 59 AO: Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen. 8

Anforderung an die Satzung 60 Abs. 1 AO: Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten. Art. 97 1f Abs. 2 EGAO: 60 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist auf Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2008 gegründet werden, sowie auf Satzungsänderungen bestehender Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2008 wirksam werden, anzuwenden. Satzungsmäßige Vermögensbindung 61 AO: (1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung ( 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. (2) (weggefallen) 9

Neues ausdrückliches Anerkennungsverfahren 60a AO: (1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend. (2) Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt 1. auf Antrag der Körperschaft oder 2. von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist. Die Nachweispflicht 63 Abs. 3 AO: Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen. AEAO zu 63: Den Nachweis, dass die tatsächliche Geschäftsführung den notwendigen Erfordernissen entspricht, hat die Körperschaft durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen (insbesondere Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Tätigkeitsbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen) zu führen. Die Vorschriften der AO über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen ( 140 ff.) sind zu beachten. 10

Anforderung an die Aufzeichnungen 145 AO: (1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. (2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird. Die förderungswürdigen Zwecke Oder: Welcher Zweck heiligt die Mittel? 11

Die Förderung gemeinnütziger Zwecke 52 Abs. 1 AO: Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Einzelne gemeinnützige Zwecke 52 Abs. 2 BGB: Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen: 8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, 23. die Förderung der Kleingärtnerei, Vereinsvermögen darf grundsätzlich nur unter Beachtung der Grundsätze der Selbstlosigkeit ( 55 AO), Ausschließlichkeit ( 56 AO) und Unmittelbarkeit ( 57 AO) eingesetzt werden 12

Problem: Wettbewerb mit Unternehmern 14 S. 1-2 AO: Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. 14 S. 3 AO: Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Der Zweckbetrieb 65 AO: Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn 1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, 2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und 3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. 13

Die vier Bereiche des gemeinnützigen Vereins Ideeller Bereich ( 51 S. 1 AO) Vermögensverwaltung ( 14 S. 3 AO) Zweckbetrieb ( 65 AO) Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ( 14 S. 1, 64 AO) Ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger Zwecke Fruchtziehung aus Kapitalanlagen und Vermietung/ Verpachtung unbeweglichen Vermögens Unentbehrlich für Erfüllung der (steuerbegünstigten) satzungsmäßigen Zwecke Selbständige und nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen und anderer wirtschaftlicher Vorteile, die über bloße Vermögensverwaltung hinausgeht Beispiele für die Zuordnung zu den vier Bereichen Ideeller Bereich ( 51 S. 1 AO) Mitgliedsbeiträge Spenden Öffentliche Zuschüsse Schenkungen Erbschaften Vermächtnisse Bußgelder Vermögensverwaltung ( 14 S. 3 AO) Einnahmen aus Kapitalanlagen Vermietung / Verpachtung von Immobilien (langfristig) Zweckbetrieb ( 65 AO) Pachteinnahmen Satzungsgemäße Veranstaltungen gegen Entgelt Tombola Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ( 14 S. 1, 64 AO) Verkauf von Speisen und Geränken Gesellige Veranstaltungen gegen Entgelt Kurzfristige Vermietung Vereinsgaststätte im Selbstbetrieb Werbeanzeigen 14

Die Selbstlosigkeit nach 55 Abs. 1 AO Oder: Wie darf ich die Mittel des Vereins verwenden? Die Selbstlosigkeit nach 55 Abs. 1 AO 55 Abs. 1 AO: Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: 1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 5. Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des 62 grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 15

Bildung von Rücklagen ( 58 Nr. 6 AO) 58 Nr. 6 AO: Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, Erforderlich ist bestimmter Grund und ein konkreter Zeitpunkt der Verwirklichung des Rücklagegrundes! Ohne genaue Zeitvorstellung kann diese sog. Zweckerfüllungs- oder Projektrücklage zulässig sein, wenn die Durchführung des Vorhabens in einem angemessenen Zeitraum (ca. 3 bis 5 Jahre) möglich ist. Nicht zeitnah zu verwendende Mittel 62 Abs. 3 AO: Die folgenden Mittelzuführungen unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung nach 55 Absatz 1 Nummer 5: 1. Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat; 2. Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind; 3. Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden; 4. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören. 16

Die zweckgebundene Rücklage 62 Abs. 1 Nr. 1 AO: Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise 1. einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen; Die neue Wiederbeschaffungsrücklage 62 Abs. 1 Nr. 2 AO: Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise 2. einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern zuführen, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen; 7 EStG 17

Die neue Frist für die freie Rücklage 62 Abs. 1 Nr. 3 AO: Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise 3. der freien Rücklage zuführen, jedoch höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der sonstigen nach 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel. Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden; Die neuen Fristen für die Rücklagenbildung 62 Abs. 2 AO: Die Bildung von Rücklagen nach Absatz 1 hat innerhalb der Frist des 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu erfolgen Rücklagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind unverzüglich aufzulösen, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Die freigewordenen Mittel sind innerhalb der Frist nach 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu verwenden. 18

Neue Frist zur Mittelverwendung 63 Abs. 4 AO: Hat die Körperschaft ohne Vorliegen der Voraussetzungen Mittel angesammelt, kann das Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Ziel ist der steuerbegünstigten Körperschaft individuell ausreichend Zeit zu geben, ihre Mittel auch satzungsgemäß einsetzen zu können. (BT-Drs. 17-12123) Die Ausschließlichkeit nach 56 AO Oder: Wofür darf ich die Mittel des Vereins verwenden? 19

Die Ausschließlichkeit nach 56 AO 56 AO: Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.. Nach 58 AO wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass 8. eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind, Behandlung geselliger Zusammenkünfte Unter geselligen Veranstaltungen oder Zusammenkünften versteht man Veranstaltungen, bei denen im Wesentlichen die vereinsinterne Geselligkeit gepflegt wird. Werden bei der Veranstaltung Einnahmen (z. B. Eintrittsgelder) erzielt, dann ist sie wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Werden Mitglieder kostenlos bewirtet, dann verstößt dies gegen Grundsatz der Selbstlosigkeit, aber bei Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze unbeachtlich 20

Vereinssteuerrechtliche Behandlung von Vereinsreisen Bei Reisen kommt es auf den primären Zweck an (AEAO Nr. 4 zu 67a, Abschn. 116 Abs. 3 UStR)! Steht der förderungswürdige Zweck eindeutig im Vordergrund (z. B. die Reise zur Gartenschau): unschädliche Veranstaltung Steht Erholung der Teilnehmer im Vordergrund (Touristikreisen): schädliche Veranstaltung Dürfen Mitglieder kostenlos/preisvergünstigt an Touristikreise teilnehmen, verstößt dies gegen Grundsatz der Selbstlosigkeit (bei Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze unbeachtlich) Ausgleich von Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Aus dem Ausschließlichkeitsgrundsatz folgt auch, dass etwaige Verluste der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe grundsätzlich nicht aus anderen Mitteln des Vereins ausgeglichen werden dürfen. Ausgleich eines Verlustes eines Nicht-Zweckbetriebes mit Mitteln des ideellen Tätigkeitsbereichs ist nur dann kein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot, wenn der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht und die Körperschaft bis zum Ende des dem Verlustentstehungsjahr folgenden Wirtschaftsjahrs dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt. (BFH, Urt. v. 13.11.1996, Az. I R 152/93) 21

Zuführung von Mitteln nach Ausgleich von Verlusten Die wieder zugeführten Mittel dürfen weder aus Zweckbetrieben oder dem Bereich der steuerbegünstigten vermögensverwaltenden Tätigkeiten noch aus Beiträgen oder anderen Zuwendungen stammen, die zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft bestimmt sind. BFH, Urt. v. 13.11.1996, Az. I R 152/93 AEAO zu 55 Abs. 1 Nr. 1: (Ausnahmen) Verrechnung mit Gewinnen aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben möglich In den letzten 6 Jahren wurden Gewinne des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in ideellen Bereich überführt etc. Weitere unschädliche Betätigungen 58 AO: Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass 2. eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet, 3. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt, 4. eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken überlässt, 22

Die Unmittelbarkeit nach 57 AO Oder: Welche Ziele muss ich bei der Mittelverwendung verfolgen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 23