zur Ehrlichkeit gegeben. Zu bedenken ist auch, das hierdurch die beschäftigte Person auch unfallversichert ist.



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Transkript:

Beschäftigung im Haushalt Das Haushaltsscheckverfahren Beschäftigung in privaten Haushalten Stand: 01/2009 Franz-Josef Tönnemann - Steuerberater Neustadtstraße 34-49740 Haselünne Tel.: 0 59 61 / 94 06-0, Fax 0 59 61 / 9406-29 Email: info@toennemann.de http://www.toennemann.de

Das Haushaltsscheckverfahren Beschäftigungen in privaten Haushalten unterliegen natürlich den gleichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen wie die Beschäftigung in Unternehmen. Durch die steuerliche Berücksichtigung der "Haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse" hat der Gesetzgeber einen Anreiz zur Ehrlichkeit gegeben. Zu bedenken ist auch, das hierdurch die beschäftigte Person auch unfallversichert ist. Das Haushaltsscheckverfahren vereinfacht die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften Franz-Josef Tönnemann Steuerberater 1 Allgemeines zum Haushaltsscheck Das Haushaltsscheckverfahren gilt für alle geringfügig Beschäftigten im privaten Haushalt. Es ist ein besonderes Melde- und Beitragsnachweiswie auch Beitrags- und Pauschalsteuerverfahren nur für den privaten Haushalt und ein Anmeldungs- und Beitragsverfahren gegenüber den Unfallkassen. Die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren ist obligatorisch. Verwendet der private Arbeitgeber den Haushaltsscheck, entfallen die Verpflichtungen zur Meldung, zur Erstattung von Beitragsnachweisen für geringfügig Beschäftigte und zur Überweisung der Beiträge durch den Arbeitgeber. Außerdem hat der Arbeitgeber nur mit einer Einzugsstelle, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, zu tun. 2 Voraussetzungen Der Haushaltsscheck kann nur verwendet werden, wenn der im privaten Haushalt Beschäftigte: geringfügig beschäftigt ist, d. h. nicht mehr als 400 EUR im Monat verdient, durch Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschreitet und der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, der Beiträge zur Unfallversicherung, der Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie ggf. zu zahlender Pauschalsteuern erteilt. Das Verfahren wiederholt sich bei jeder Entgeltzahlung, es sei denn, das Arbeitsentgelt bleibt monatlich unverändert und der Haushaltsscheck wird entsprechend als Dauer-Scheck gekennzeichnet. Alternativ kann der Privathaushalt bei monatlich schwankendem Arbeitsentgelt auch den von der Minijob-Zentrale angebotenen Halbjahresscheck verwenden. 3 Beschäftigung im privaten Haushalt Die geringfügige Beschäftigung im privaten Haushalt wird in 8a Satz 2 Franz-Josef Tönnemann Steuerberater 49740 Haselünne www.toennemann.de Seite 2

SGB IV als eine besondere Form der geringfügigen Beschäftigung definiert. Sie liegt vor, "wenn diese (Beschäftigung) durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird". Damit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers alle Tätigkeiten wie die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen sowie die Versorgung von Haustieren erfasst werden. Diese Definition umfasst auch die Betreuung von Kindern durch eine Tagesmutter auch in den Fällen, in denen die Betreuung im Haushalt der Tagesmutter stattfindet. Dagegen fallen Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet sind, nicht unter diese Regelung. Eine Beschäftigung naher Verwandter oder Familienangehöriger im privaten Haushalt ist nicht ausgeschlossen. Allerdings ist bei einer solchen Beschäftigung zu prüfen, ob es sich um eine echte Arbeitnehmertätigkeit handelt oder der Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde bzw. es sich um lediglich eine Mithilfe im Haushalt handelt. Die Abgrenzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Dazu hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung Abgrenzungskriterien festgelegt. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im privaten Haushalt zwischen Ehegatten oder von Kindern, die dem elterlichen Hausstand angehören und von den Eltern unterhalten werden, scheiden dabei von vorneherein aus. 4 Ermittlung des Arbeitsentgelts Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts gilt bei der Verwendung des Haushaltsschecks abweichend, dass die Sachbezüge, wie z. B. freie Verpflegung oder freie bzw. kostengünstige Unterkunft nicht berücksichtigt werden ( 14 Abs. 3 SGB IV). Es gilt die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR. Das ausgezahlte Arbeitsentgelt zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern (soweit individuell versteuert wird!) ist im Haushaltsscheckverfahren zu melden. Die Beiträge werden davon berechnet. Sie werden allein vom Arbeitgeber getragen und können nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Der Arbeitgeber kann eine 2 %- Pauschalversteuerung vornehmen. Damit sind alle steuerlichen Verpflichtungen abgegolten. Das Überschreiten der Entgeltgrenze führt zum Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens. Es gelten die Zusammenrechnungsvorschriften für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigung im privaten Haushalt von der Sozialversicherung nicht geprüft ( 28p Abs. 10 SGB IV). Es sind auch Franz-Josef Tönnemann Steuerberater 49740 Haselünne www.toennemann.de Seite 3

keine Entgeltunterlagen für die Sozialversicherung zu führen ( 28f Abs. 1 Satz 2 SGB IV). 5 Verfahren (Haushaltsscheck) Das Haushaltsscheckverfahren ist in 28a Abs. 7 und 8 SGB IV geregelt. Danach kann der Arbeitgeber nicht mehr zwischen dem allgemeinen Meldeverfahren und dem Haushaltsscheck wählen, sondern der Haushaltsscheck ist verpflichtend für die Meldung vorgeschrieben. Die Meldung ist unverzüglich bei Beginn oder Beendigung einer Beschäftigung oder bei Änderungen des Arbeitsentgelts an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu erstatten. Die Adresse ist im Haushaltsscheck eingedruckt. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See prüft, ob die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung im privaten Haushalt vorliegen. Ist dies nicht der Fall, informiert sie darüber den Arbeitgeber. Dieser muss dann die notwendigen Meldungen an die zuständige Krankenkasse erstatten. Ansonsten gibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Meldungen weiter, berechnet die Beiträge und zieht sie genauso wie die Pauschalsteuer und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz vom Konto des Arbeitgebers halbjährlich ein. Die Minijob-Zentrale zieht zweimal im Jahr mit den übrigen Angaben auch den einheitlichen Unfallversicherungsbeitrag ein und leitet ihn an den zuständigen Unfallversicherungsträger weiter. 6 Der Haushaltsscheck/die Einzugsermächtigung Der Haushaltsscheck und die Einzugsermächtigung werden u. a. im Internet zur Verfügung gestellt. Diese können dann vom Arbeitgeber direkt am Bildschirm fehlergeprüft ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Blankoformulare auszudrucken und handschriftlich auszufüllen. Für Arbeitgeber ohne Internetanschluss werden die Vordrucke von der Minijob-Zentrale auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Der Haushaltsscheck besteht aus drei Belegen, jeweils ein Formular für die Minijob- Zentrale, den Arbeitgeber und den Beschäftigten. Die Belege sind vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu unterschreiben; der entsprechende Beleg für die Minijob-Zentrale ist bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale in 45115 Essen einzureichen. Zusätzlich ist die Einzugsermächtigung bei der erstmaligen Verwendung des Haushaltsschecks sowie bei Änderung der Bankverbindung vom Arbeitgeber auszufüllen und zu unterschreiben. Für Beschäftigungen mit monatlich schwankendem Arbeitsentgelt wird alternativ ein sogenannter Halbjahresscheck von der Minijob-Zentrale angeboten. Franz-Josef Tönnemann Steuerberater 49740 Haselünne www.toennemann.de Seite 4

Arbeitshilfe Haushaltsscheckverfahren: Abrechnungsformular Hinweise zum Ausfüllen des Formulars Im Haushaltsscheck sind folgende Angaben auszufüllen: 1. Familienname, Vorname, ggf. Vorsatzwörter, Namenszusätze und Titel, Anschrift, Betriebsnummer und Steuernummer des Arbeitgebers Hat der Arbeitgeber noch keine Betriebsnummer, wird sie von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingefügt. Die Betriebsnummer beginnt dann mit den Ziffern 571 bis 573, 574, 977 bis 979 und 981 bis 984. Bei weiteren Meldungen ist diese Betriebsnummer immer anzugeben. Die Steuernummer des Arbeitgebers ist dann anzugeben, wenn die günstige 2 % Pauschalsteuer genutzt wird. 2. Familienname, Vorname, ggf. Vorsatzwörter, Namenszusätze und Titel, Anschrift und Versicherungsnummer des Arbeitnehmers Die Sozialversicherungsnummer ist dem Sozialversicherungsausweis des Arbeitnehmers zu entnehmen. Hat der Arbeitnehmer noch keine Versicherungsnummer, sind zusätzlich das Geburtsdatum, der Geburtsname und der Geburtsort des Arbeitnehmers anzugeben. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See veranlasst dann das Weitere. Die Versicherungsnummer ist bei allen weiteren Meldungen immer anzugeben. 3. Kennzeichnung über eine bekannte Mehrfachbeschäftigung des Arbeitnehmers Gemeint sind sowohl weitere geringfügige z. B. in anderen Privathaushalten wie auch versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen. 4. Kennzeichnung über die Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse Ansonsten fallen keine Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an. 5. Kennzeichnung über den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung, hat er die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (5 %) und dem aktuellen Beitragssatz der Rentenversicherung alleine zu tragen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden auch diese Beiträge beim Arbeitgeber im Lastschriftverfahren abgebucht. Der Arbeitgeber zieht die Beiträge vom Arbeitsentgelt ab, muss aber das vereinbarte Arbeitsentgelt, auf das die Beiträge erhoben werden, weiterhin melden. 6. Der Beginn, das gezahlte Arbeitsentgelt und der Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung ist zu melden, wenn von vorneherein ein fester Zeitraum der Beschäftigung bekannt ist oder aber mit sich jeweils ändernden Entgeltzahlungen zu rechnen ist Erfolgt nach Beendigung des angegebenen Zeitraums keine weitere Meldung, wird mit dem letzten Tag der gemeldeten Beschäftigung das Ende der Beschäftigung und der Beitragspflicht von der Einzugsstelle unterstellt. 7. Bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt Ist ein monatliches gleich bleibendes Arbeitsentgelt vereinbart, kann der Haushaltsscheck als Dauerscheck ausgefüllt werden. Arbeitsentgelt ist in vollen EUR-Beträgen zu melden. Cent-Beträge von weniger als 50 Cent werden abgerundet, Cent-Beträge von mehr als 49 Cent werden aufgerundet. Franz-Josef Tönnemann Steuerberater 49740 Haselünne www.toennemann.de Seite 5

8. Ändert sich das Arbeitsentgelt, ist das geänderte Arbeitsentgelt und der Zeitpunkt der Änderung unverzüglich auf einem neuen Haushaltsscheck zu melden. 9. Endet die Beschäftigung, ist der Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zu melden. 10. In jedem Fall ist der Haushaltsscheck von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterschreiben. 7 Beiträge und Steuern Abweichend von der sonstigen Verpflichtung des Arbeitgebers hat er der Einzugsstelle im Haushaltsscheckverfahren keinen gesonderten Beitragsnachweis einzureichen. Vielmehr berechnet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle die Beiträge auf der Grundlage des gemeldeten Arbeitsentgelts und zieht halbjährlich im Lastschriftverfahren die Beiträge ein ( 23 Abs. 2a SGB IV). Der Einzug erfolgt für die Monate Januar bis Juni jeweils zum 15.7. und für die Monate Juli bis Dezember jeweils zum 15.1. des folgenden Jahres. Wird das Arbeitsentgelt monatsübergreifend erzielt (z. B. vom 21.6. bis zum 20.7.), ist es für die Beitragsberechnung entsprechend aufzuteilen. Für versicherungsfreie oder nicht versicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigte im privaten Haushalt trägt der Arbeitgeber in der Krankenversicherung einen Beitrag in Höhe von 5 % des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung. In der Rentenversicherung ist ebenfalls ein Beitrag von 5 % vom Arbeitgeber zu tragen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Arbeitnehmer auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet; die Differenz zum aktuellen Rentenversicherungsbeitrag trägt der Arbeitnehmer. Ansonsten werden die beitragsrechtlichen Vorschriften wie für alle anderen geringfügig Beschäftigten angewendet. Zusätzlich zu den Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung erhebt die Einzugsstelle Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See auch die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz. In den Fällen, in denen eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gezahlt wird, ist deshalb der Erstattungsantrag an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu richten. 7.1 Beiträge zur Unfallversicherung Auch Beiträge zur Unfallversicherung werden von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erhoben (vgl. Abschnitt 8). Die Beiträge und Meldedaten werden von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Minijob-Zentrale an die Rentenversicherungsträger weitergeleitet. Über den Inhalt der Meldungen erhält der Arbeitnehmer einmal jährlich bis zum 30.4. des Folgejahrs eine Bescheinigung, aus der die im Vorjahr für ihn gemeldeten Daten hervorgehen ( 28h Abs. 3 Satz 3 SGB IV). Im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird diese Bescheinigung nach der Abgabe der letzten Meldung für Franz-Josef Tönnemann Steuerberater 49740 Haselünne www.toennemann.de Seite 6

den Arbeitnehmer unverzüglich ausgestellt. Auch der Arbeitgeber erhält von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Jahresende eine Bescheinigung nach 28h Abs. 4 SGB IV, in der der Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die von ihm getragenen Beiträge und Umlagen bescheinigt werden. Diese Bescheinigung dient auch zur Vorlage beim Finanzamt, um die steuerlichen Vorteile geltend zu machen. Der Arbeitgeber kann - alternativ zur individuellen Besteuerung des Einkommens durch die Arbeitnehmer - unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts nach 40a Abs. 2 EStG erheben. Der Arbeitnehmer wird dann nicht mehr mit Steuern belastet. Die entsprechenden Angaben werden auf dem Haushaltsscheck angegeben, worauf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See zwei mal im Kalenderjahr die einheitliche Pauschalsteuer mit den Beiträgen im Lastschriftverfahren einzieht und an die Steuerbehör- Franz-Josef Tönnemann Steuerberater 49740 Haselünne www.toennemann.de Seite 7

den weiterleitet. Der Arbeitgeber kann für die Aufwendungen einer geringfügigen Beschäftigung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Privathaushalt auf Antrag eine Steuerermäßigung i. H. von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 510 EUR im Jahr in Anspruch nehmen ( 35a Abs. 1 EStG). Für jeden Monat, für den die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Höchstbetrag um 1/12. Seit 2008, ist die Ausweitung der Steuerermäßigung für geringfügige Beschäftigungen in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Privathaushalt auch für Vorjahre möglich, soweit noch keine bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung vorliegt. 8 Unfallversicherung der im Privathaushalt beschäftigten Minijobber Eine Haushaltshilfe muss bei der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden. Sobald der Haushaltsscheck für die Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale eingeht, informiert diese den zuständigen Unfallversicherungsträger. Zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Unfallkasse oder der Gemeindeunfallversicherungsverband des Wohngebiets des privaten Haushalts. Die Minijob-Zentrale zieht zweimal im Jahr mit den übrigen Abgaben auch den einheitlichen Unfallversicherungsbeitrag (2009 = 1,6 %) ein und leitet diesen an den zuständigen Unfallversicherungsträger weiter. Der zuständige Unfallversicherungsträger ist unter Angabe der Betriebsnummer des Privathaushalts jeder Arbeitsunfall zu melden, bei dem ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wurde. Diese Informationen haben wir sorgfältig zusammengestellt. Eine Haftung können wir aber nicht übernehmen. Da sich die rechtlichen Rahmenbedingungen ständig ändern ist eine persönliche Beratung unerlässlich. www.minijob-zentrale.de Franz-Josef Tönnemann Steuerberater 49740 Haselünne www.toennemann.de Seite 8