Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)



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Kreis Stormarn, FD Familie und Schule Unterhaltsvorschusskasse Gebäude D Zimmer 105 bis 107 und 128 Mommsenstraße 11, 23843 Bad Oldesloe Antrag ist hier eingegangen am Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Je Kind ist ein eigener Antrag zu stellen. Beiliegendes Merkblatt bitte genau durchlesen! Antragsvordruck in Druck- Blockschrift ausfüllen bzw. zutreffendes ankreuzen. Falls eine der erforderlichen Angaben nicht gemacht werden kann, ist unbekannt einzutragen. Bei Zweifelsfragen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Der Leistungsanspruch besteht ab Antragstellung, d.h. ab Antragseingang bei der hiesigen Unterhaltsvorschusskasse. Soweit alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Bewilligung maximal für einen Monat rückwirkend möglich. Die Leistung nach dem UVG wird beantragt ab 1 Die Unterhaltsleistung wird beantragt für das Kind Name, Vorname/n Geburtstag Geburtsort Staatsangehörigkeit PLZ, Ort Straße, Nr. 2 Angaben zum Elternteil, bei dem das Kind lebt Name, ggf. abweichender Geburtsname, Vorname/n Geburtstag Geburtsort Staatsangehörigkeit PLZ, Ort Straße, Nr. Telefon-Nr. 3 Angaben zum Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt Name, ggf. abweichender Geburtsname, Vorname/n Geburtstag Geburtsort Staatsangehörigkeit PLZ, Ort Straße, Nr. Ggf. letzte bekannte Anschrift 4 Angaben zu weiteren Kindern gemeinsames Kind Kind der Mutter Kind des Vaters Name, Vorname Geburtsdatum lebt bei der Mutter gemeinsames Kind Kind der Mutter Kind des Vaters Name, Vorname Geburtsdatum lebt bei der Mutter dem Vater dem Vater Stand Juni 2012../ 2

- 2-5 Das Kind, für das die Unterhaltsleistung beantragt wird, lebt bei Das Kind lebt bei dem Elternteil, der das Kind betreut und mit dem eine häusliche Gemeinschaft besteht. Eine häusliche Gemeinschaft besteht nicht, wenn das Kind in einem Heim einer Anstalt zur Vollzeitpflege in einer anderen Familie untergebracht ist. seiner Mutter seinem Vater einer anderen Person im Heim Name und Anschrift: 5.1 An wie vielen Tagen in der Woche bzw. im Monat ist das Kind regelmäßig bei dem anderen Elternteil? Gar kein Umgangs-/Besuchskontakt. Regelmäßig alle 14 Tage am Wochenende. Mo Di Mi Do Fr Sa So ganztägig in der Zeit von bis 6 Statusrechtliche Angaben zum Kind Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander Bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind verheiratet sind Die Vaterschaft ist anerkannt festgestellt Eine Klage wegen Feststellung der Vaterschaft ist anhängig Das Kind gilt als in der Ehe geboren, der Ehemann ist jedoch nicht der Vater des Kindes Eine Klage wegen Anfechtung der Vaterschaft ist anhängig Es besteht eine Beistandschaft, Vormundschaft, Pflegschaft Es besteht eine Beistandschaft, Vormundschaft, Pflegschaft Bezeichnung des Jugendamtes Bezeichnung des Jugendamtes 7 Familienstand des Elternteils, bei dem das Kind lebt Mein aktueller Familienstand: ledig verheiratet / wieder verheiratet eingetragene Lebenspartnerschaft geschieden verwitwet 7.1 Ich beabsichtige zu heiraten: Ja, voraussichtlich am: 8 Angaben zur Trennung Die Kindeseltern / Eheleute leben dauernd getrennt, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und wenigstens einer von ihnen die häusliche Gemeinschaft nicht wieder herstellen will. Die Trennung bei Eheleuten aus beruflichen, politischen, finanziellen rechtlichen Gründen genügt hierfür nicht. Ich lebe vom anderen Elternteil des Kindes dauernd getrennt lch lebe von meinem Ehegatten / Lebenspartner dauernd getrennt Wir leben innerhalb der gemeinsamen Wohnung dauernd getrennt Der andere Elternteil / Ehegatte lebt voraussichtlich für mindestens 6 Monate in einer Anstalt (z.b. Krankenhaus, Heil- Pflegeanstalt, Strafvollzugs- Untersuchungshaftanstalt) 8.1 Die Trennung vom anderen Elternteil / Ehegatten / Lebenspartner erfolgte aus privaten Gründen (ein Elternteil / Ehegatte / Lebenspartner lehnt die Gemeinschaft mit dem anderen ab). aus wirtschaftlichen Gründen. aus beruflichen Gründen (z.b. Studium, Arbeitsplatz im Ausland). aus sonstigen Gründen (z.b. fehlende Ausreisegenehmigung).../ 3

- 3-9 Waisenbezüge, Abfindungen Schadenersatzleistungen wegen Tod eines Elternteils/Stiefelternteils Waisenbezüge sind insbesondere: Waisenrente aus der Sozialversicherung (gesetzliche Unfallversicherung Rentenversicherung), Waisengeld aus der Beamtenversorgung, Waisenrente (einschl. Grundrente) nach dem Bundesversorgungsgesetz nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, Schadenersatzleistungen, die dem Kind wegen Todes eines Elternteils in Form einer Rente einmalig als Abfindung gezahlt werden. Bitte ggf. Nachweise beifügen. Waisen- / Halbwaisenrente bzw. Schadensersatzleistung für das Kind wurde noch nicht beantragt. beantragt am: wird gezahlt abgelehnt mit Bescheid vom bei: in Höhe von monatlich: 10 Lohnsteuerklassen bei Eheleuten Lohnsteuerklasse des Elternteils, bei dem das Kind lebt: Lohnsteuerklasse des anderen Elternteils / getrenntlebenden Ehepartners: Die Änderung der Lohnsteuerklassen wurde beantragt am wurde noch nicht beantragt. 11 Bei ausländischen Staatsangehörigen: Niederlassungs- Aufenthaltserlaubnis bzw. Freizügigkeitsbescheinigung ist erteilt für das Kind Ja, befristet bis für den Elternteil, bei dem das Kind lebt Ja, befristet bis 11.1 Ist dieser Elternteil als Arbeitnehmer/in von seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber ins Bundesgebiet entsandt worden? Ja. 12 Angaben über den Elternteil, bei dem das Kind NICHT lebt Erlernter Beruf: Derzeit ausgeübter Beruf: 12.1 beschäftigt seit Arbeitgeber: selbständig seit als (genaue Bezeichnung): arbeitslos seit Agentur für Arbeit: Arbeitsgemeinschaft: Sozial- Grundsicherungsamt: krankgeschrieben seit Krankengeldbezug berentet seit Rentenart: Rentenstelle: 12.2 Höhe der mtl. Einkünfte Euro. Die Höhe der mtl. Einkünfte ist mir nicht bekannt. 12.3 Krankenversichert bei (Name und Anschrift der Kasse): 12.4 Vermögen des anderen Elternteils (z.b. Sparverträge, Lebensversicherungen, Grundvermögen):../ 4

- 4-13 Besteht eine titulierte Unterhaltsverpflichtung gegen den anderen Elternteil? Ja. Urkunde Urteil Beschluss Vergleich vom des Jugendamtes Amtsgerichtes in Danach ist für das Kind Unterhalt ab in Höhe von monatlich zu zahlen. 14 Unterhaltsrealisierung Wenn bislang kein Unterhaltstitel besteht und für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche weder ein Rechtsanwalt ein Beistand beauftragt wurde, teilen Sie bitte mit, ob Sie der gesetzliche Vertreter des Kindes sich um Unterhaltszahlungen bemüht haben. Sofern Sie Ihre Bemühungen durch geeignete Unterlagen nachweisen können, ist eine Bewilligung maximal einen Monat rückwirkend möglich, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. 14.1 Kindesunterhaltsansprüche wurden von mir nicht geltend gemacht. Die Unterhaltsansprüche wurden von mir wie folgt geltend gemacht Ich habe eine Klage auf Zahlung von Unterhalt gegen den anderen Elternteil eingereicht. Datum Ich habe mich beim Jugendamt beraten lassen / eine Beistandschaft eingerichtet. Ich habe Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ( 170 StGB) gestellt. 14.2 Mit der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes habe ich einen Rechtsanwalt beauftragt Name und Anschrift das Jugendamt beauftragt (Beistandschaft besteht) Bezeichnung des Jugendamtes 15 Erhält das Kind regelmäßig Unterhaltszahlungen bzw. unterhaltsrelevante Leistungen vom Elternteil, bei dem es nicht lebt? Ja, in Höhe von monatlich seit dem zuletzt am Nein, aber eine Pfändung für die Zeit vom bis in Höhe von wurde eingeleitet. Zahlungen erfolgten bislang nicht in Höhe von 15.1 Wurden Vorauszahlungen geleistet? Ja, in Höhe von für die Zeit vom bis 15.2 Erhält das Kind vom anderen Elternteil freiwillige vereinbarte Zahlungen Sachleistungen, die zur aktuellen Unterhaltssicherung beitragen (z.b. Kosten der Unterkunft, Kindergarten- Kindertagesstättenbeiträge, Musikunterricht, Beiträge für den Sportverein ähnliches)? Ja, und zwar in Höhe von monatlich seit dem 15.3 Haben Sie auf Kindesunterhalt verzichtet? Ja (Nachweise sind beizufügen).../ 5

- 5-16 Für das Kind wird gezahlt Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz Ja. Auslandskindergeld als Teil der Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes eine kindergeldähnliche Leistung, die außerhalb des Bundesgebietes von einer zwischen- überstaatlichen Einrichtung gewährt wird 16.1 Die Leistung erhält der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Die künftige Auszahlung ab dem Ja. Ja. der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. an den allein stehenden Elternteil anderen Elternteil wurde beantragt noch nicht beantragt. Die Leistung wird dem Berechtigten gezahlt Die Leistung wird noch nicht gezahlt, wurde aber beantragt Ja. 17 Erhält das Kind Leistungen vom Jobcenter dem Sozialamt? Ja. Nein, wurde aber beantragt. 18 Leistungen nach dem UVG in der Vergangenheit Wurden für das Kind schon mal Leistungen nach dem UVG beantragt? Ja, beim Jugendamt in Wurden für das Kind schon mal Leistungen nach dem UVG gezahlt? Ja, durch das Jugendamt in für den Zeitraum vom bis vom vom bis bis 19 Auf welches Konto sollen die Unterhaltsleistungen überwiesen werden? Konto-Nr.: Bankleitzahl: Geldinstitut / Ort: Kontoinhaber/in: Ich bin alleinige/r Kontoinhaber/in. Ebenfalls Kontoinhaber/in ist : Weitergabe der Bankverbindung Für den Fall einer möglichen Direktzahlung des Kindesunterhaltes erkläre ich mich mit der Weitergabe meiner Bankverbindung an den unterhaltspflichtigen Elternteil einverstanden. Richtigkeit der Bankverbindung - Haftungsausschluss Bei Überweisungen nimmt das Geldinstitut keinen Abgleich zwischen Kontonummer und Kontoinhaber vor. Zur Vermeidung eines möglichen Lese- bzw. Schreibfehlers füge ich daher einen Nachweis meiner o.g. Bankverbindung in gedruckter Form (Kontoauszug Erklärung des Geldinstitutes) bei. Soweit ich diesen Nachweis nicht erbringe, habe ich hiermit zur Kenntnis genommen, dass von Seiten der Unterhaltsvorschusskasse für eine fehlerhafte Überweisung aufgrund einer unrichtigen schlecht lesbaren Bankverbindung die Haftung ausgeschlossen wird.../ 6

- 6 - Erklärung der Antragstellerin / des Antragstellers Ich versichere, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Ich verpflichte mich, alle Änderungen unverzüglich mitzuteilen, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) von Bedeutung sind. Mir ist bekannt, dass eine Verletzung dieser Pflicht als Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat geahndet werden kann. Für die Leistungen nach dem UVG werden Name, Anschrift und Geburtstag des Kindes und des Antragstellers auf Datenträger gespeichert. Eine Übermittlung der Angaben aus dem Antrag erfolgt nur an die Stellen der Kommunalverwaltung (wie z. B. Jobcenter, Wohngeldstelle), die sie zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben benötigen. Ich bin mit der Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe der Daten einverstanden. Ich bin auch ausdrücklich damit einverstanden, dass die notwendigen Daten zur Durchführung des UVG mit dem Beistand, dem Jobcenter und ggf. dem Allgemeiner Sozialdienst ausgetauscht werden. Das Merkblatt zum UVG habe ich erhalten. In Nr. VII dieses Merkblattes wurde ich auf meine Anzeigepflicht besonders aufmerksam gemacht. Ort, Datum Unterschrift Bevor Sie den Antrag abgeben absenden prüfen Sie bitte, ob Sie alle Angaben vollständig und richtig gemacht haben. Vergessen Sie nicht Ihre Unterschrift. Datenschutzrechtlicher Hinweis Die Datenerhebung erfolgt aufgrund des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG). Zu den Angaben sind Sie gemäß 60 ff Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I), verpflichtet. Ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG besteht nicht, wenn Sie sich weigern, die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind bei der Feststellung der Vaterschaft des Aufenthaltes des anderen Elternteiles mitzuwirken. Die für die Berechnung und Zahlung von Leistungen nach dem UVG erforderlichen persönlichen Daten können im Wege der automatisierten Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet werden. Unterlagen, ohne die eine weitere Bearbeitung nicht möglich ist! Bitte unbedingt beifügen bzw. mitbringen! Geburtsurkunde / Abstammungsurkunde des Kindes Personalausweis (ggf. gut lesbare Kopie) aktuelle Haushaltsbescheinigung (Einwohnermeldeamt) für das Kind und den allein stehenden Elternteil Nachweis über die aktuelle Lohnsteuerklasse (bei getrennt lebenden geschiedenen Eheleuten) Kontoauszug Erklärung des Geldinstitutes (zur Bestätigung der angegebenen Bankverbindung) Soweit für Sie zutreffend bitte beifügen bzw. mitbringen! Namensänderungsurkunde für das Kind und/ den allein stehenden Elternteil Vaterschaftsanerkennungsurkunde Urkunde über die Zustimmung der Kindesmutter zur Vaterschaftsanerkennung Niederlassungs- Aufenthaltserlaubnis bzw. Freizügigkeitsbescheinigung für das Kind und/ den allein stehenden Elternteil Nachweise über geleistete Unterhalts- sonstige Zahlungen Schreiben des Anwalts zum Getrenntleben, Scheidungs- und/ Unterhaltsverfahren Unterhaltsberechnung Vollstreckbare Ausfertigung der Unterhaltsverpflichtung Pfändungsnachweise Scheidungsurteil Sterbeurkunde Rentenbescheid / Ablehnungsbescheid (Waisen-/Halbwaisenrente) Haftbescheinigung bzw. Bescheinigung über die Unterbringung Bewilligungs- und Einstellungsbescheid Unterhaltsvorschuss../ 7

Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (Stand 01.01.2012) Seit dem 01. Januar 1980 gilt das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in den alten Bundesländern und seit dem 01. Januar 1992 auch in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin. Mit diesem Gesetz wird den Schwierigkeiten begegnet, die ein allein stehender Elternteil und seine Kinder haben, wenn der andere Elternteil sich den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kindern entzieht, zu Unterhaltszahlungen ganz teilweise nicht in der Lage ist, ohne Waisenbezüge zu hinterlassen, verstorben ist. In diesen Fällen wird auf schriftlichen Antrag der Unterhalt von Kindern, die das zwölfte Lebenshr noch nicht vollendet haben, bis zur Höhe der für Kinder der ersten bzw. zweiten Altersstufe jeweils geltenden Regelbeträge, aus öffentlichen Mitteln gezahlt, jedoch längstens für die Dauer von 72 Monaten. Die Unterhaltsansprüche dieser Kinder gegen den anderen Elternteil gehen in Höhe der öffentlichen Leistungen auf das Land über. Dieses Merkblatt soll einen Überblick über den wesentlichen Inhalt des Unterhaltsvorschussgesetzes geben. I. Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG? Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es a) das 12. Lebenshr noch nicht vollendet hat, b) im Bundesgebiet in häuslicher Gemeinschaft mit einem allein stehenden Elternteil lebt, der ledig, verwitwet geschieden ist von seinem Ehegatten/seinem eingetragenen Lebenspartner infolge eines Ehe/-Zerwürfnisses dauernd getrennt lebt, weil der Ehegatte/Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und c) nicht nicht regelmäßig wenigstens in der in Abschnitt III genannten Höhe Unterhalt von dem anderen Elternteil wenn dieser ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge nicht wenigstens in der in Abschnitt III genannten Höhe erhält. Der Elternteil ist nicht allein stehend, wenn er verheiratet ist in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und nicht dauernd getrennt lebt wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt und sich nicht von diesem getrennt hat. Ausländische Kinder haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn sie ein allein stehender Elternteil im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung einer zur Erwerbstätigkeit berechtigten Niederlassungs- Aufenthaltserlaubnis sind und die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. II. Wann besteht k e i n Anspruch auf die Unterhaltsleistung? Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn - beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (gleich, ob sie miteinander verheiratet sind nicht) - in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater eine Stiefmutter des Kindes lebt, dies gilt auch, wenn der Elternteil in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt - das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.b. in einem Heim in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie befindet - das Kind mit der Mutter in einer Mutter-Kind-Einrichtung lebt - der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen (z.b. den ihm bekannten Aufenthalt des anderen Elternteils zu nennen bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils mitzuwirken) - der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat. III. Wie hoch ist die Unterhaltsleistung? Die Unterhaltsleistung wird bis zur Höhe des für die betreffende Altersstufe maßgeblichen Mindestunterhalts gezahlt. Hiervon wird der Betrag des Erstkindergeldes abgezogen, wenn der allein stehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat. Für die Unterhaltsvorschussleistung (Mindestunterhalt minus Erstkindergeld) ergeben sich danach ab dem 01. Januar 2010 im Ergebnis folgende Beträge: Kinder unter 6 Jahren Kinder von 6 bis unter 12 Jahren Unterhaltsvorschussleistung: 133,00 EUR 180,00 EUR Erhält das Kind regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils nach dessen Tod nach dem Tod eines Stiefelternteils Waisenbezüge, so werden diese von dem Betrag der o.a. Unterhaltsvorschussleistung abgezogen. Nicht abgezogen werden sonstige Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden kalendermonatlich im voraus gezahlt. Eine weitergehende Vorauszahlung ist nicht möglich.

IV. Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsleistung gezahlt? Die Unterhaltsleistung wird längstens für 72 Monate gezahlt. Sie endet spätestens, wenn das Kind das 12. Lebenshr vollendet, und zwar auch dann, wenn die Höchstleistungsdauer von 72 Monaten noch nicht erreicht ist. Sind die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil des Monats erfüllt, wird die Unterhaltsleistung anteilig gezahlt. Die Unterhaltsvorschussleistung kann rückwirkend auch für den Monat vor dem Eingang des Antrages bei der Unterhaltsvorschusskasse gezahlt werden, wenn nachweislich die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört insbesondere auch, dass es nicht an zumutbaren Bemühungen des allein stehenden Elternteils gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. V. Was muss man tun, um die Unterhaltsleistung zu bekommen? Antragsberechtigt ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt der gesetzliche Vertreter des Kindes. Ein mündlicher Antrag (z.b. durch Telefonanruf) genügt nicht. Leistungen nach dem UVG müssen schriftlich und förmlich beantragt werden. Die erforderlichen Unterlagen sind vollständig vorzulegen. Der Antragsvordruck ist bei der Unterhaltsvorschusskasse des Kreises Stormarn, Mommsenstraße 11, 23843 Bad Oldesloe im Original einzureichen. Das Antragsformular und das Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz ist auf der Internetseite des Kreises Stormarn www.kreis-stormarn.de erhältlich. Das Jugendamt hilft auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages. VI. Welche Bedeutung hat der Übergang des Unterhaltsanspruches des Kindes auf das Land? Der unterhaltspflichtige Elternteil soll nicht durch die öffentliche Leistung entlastet werden, wenn das Kind Leistungen nach dem UVG erhält. Daher gehen in Höhe dieser Leistungen die entsprechenden Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil und die Ansprüche auf entsprechende Waisenbezüge bis zur Höhe der gezahlten Leistung auf das Land über. Das Land versucht dann, sich an dem zahlungspflichtigen Elternteil schadlos zu halten. Allein die mit der Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes beauftragte Stelle ist nunmehr befugt, den übergegangenen Unterhaltsanspruch geltend zu machen und vom zahlungspflichtigen Elternteil Zahlungen zur Erfüllung des Unterhaltsanspruches entgegenzunehmen. VII. Welche Pflichten haben der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und der gesetzliche Vertreter des Kindes? Schon ab Antragstellung und für die gesamte Zeit des Leistungsbezuges müssen der allein stehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes alle Auskünfte sowie Änderungen in den Verhältnissen, die zur Feststellung/Überprüfung des Leistungsanspruches erforderlich sind, unverzüglich der Unterhaltsvorschusskasse mitteilen. Mitteilungen an andere Behörden bzw. Dienststellen (z.b. Jobcenter Einwohnermeldeamt) genügen nicht. Die Unterhaltsvorschusskasse muss insbesondere sofort benachrichtigt werden, wenn das Kind nicht mehr bei dem Elternteil, der die Leistung beantragt hat, lebt; sich der Umfang der Betreuung verändert (z.b. das Kind lebt im wöchentlichen Wechsel jeweils bei der Mutter und dem Vater); das Kind und seine Mutter in einer Mutter-Kind-Einrichtung leben; der das Kind betreuende Elternteil heiratet (gleich, ob den anderen Elternteil einen Dritten); der das Kind betreuende Elternteil mit dem anderen Elternteil dem vormals getrennt lebenden Ehegatten zusammenzieht; der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird; der andere Elternteil Unterhalt (gleich ob bar, per Überweisung Pfändung) zahlt seine Bereitschaft zeigt, Unterhaltszahlungen für das Kind zu leisten; der allein stehende Elternteil umzieht; der andere Elternteil ein Stiefelternteil gestorben ist; das Kind stirbt. Die vorsätzliche fahrlässige Verletzung dieser Mitteilungspflicht kann mit Bußgeld geahndet werden. VIII. In welchen Fällen muss die Unterhaltsleistung ersetzt zurückgezahlt werden? Die Leistung nach dem UVG muss ersetzt zurückgezahlt werden, wenn bei der Antragstellung vorsätzlich fahrlässig falsche unvollständige Angaben gemacht worden sind später der in Abschnitt VII erläuterten Anzeigepflicht nicht unverzüglich nachgekommen wurde; wenn das Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem UVG hätte abgezogen werden müssen (vgl. Abschnitt III). IX. Wie wirkt sich die Unterhaltsleistung auf andere Sozialleistungen aus? Die Unterhaltsleistung gehört zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie wird daher auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) angerechnet. X. Wer hilft, wenn das Kind weitergehende Unterhaltsansprüche hat? Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden sollen, berät und unterstützt Sie hierbei das zuständige Jugendamt. XI. Wer ist zuständig für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn das Kind im Kreis Stormarn seinen Wohnsitz hat? Kreis Stormarn, Der Landrat, Fachdienst Familie und Schule/Unterhaltsvorschusskasse, Mommsenstraße 11, Gebäude D, 23843 Bad Oldesloe, A bis F Zimmer 105 Telefon 04531/160-521 G bis I und K Zimmer 128 Telefon 04531/160-313 J, L bis R und U Zimmer 107 Telefon 04531/160-270 S, T, V bis Z Zimmer 106 Telefon 04531/160-362