Deutsche Rentenversicherung Rheinland 40194 Düsseldorf An die Versicherungsämter und Versichertenältesten im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Königsallee 71, 40215 Düsseldorf Telefon 0211 937-0 Telefax 0211 937-3034 www.deutsche-rentenversicherungrheinland.de Wir sind für Sie da: Im Bereich Service und Steuerung Martin Nolte Telefon 0211 937-4027 Telefax 0211 937-1501-4027 martin.nolte@drv-rheinland.de Im Referat Selbstverwaltung Mirko Jatzkowski Telefon 0211 937-3472 Telefax 0211 937-3049 mirko.jatzkowski@drv-rheinland.de Im Bürgertelefon Thomas Spoden Telefon 0211 937-4072 Telefax 0211 937-1969 thomas.spoden@drv-rheinland.de 30. Januar 2015 unsere Berater im Bürgertelefon: 0800 100048013 und das jeweilige Service-Zentrum Fachliche Information 01/2015 Inhaltsverzeichnis 1 Minijobs: Aufstockung seit Jahresbeginn günstiger 2 2 Beiträge zur Krankenversicherung ab 1. März 2015 3 3 Stichwort Flexi- / Kombirente 4 4 Neues zu den Sozialversicherungsabkommen 4 5 Zahlen und Tabellen Januar bis Juni 2015 5 6 eantrag-hotline der Deutschen Rentenversicherung Rheinland 5 7 Änderungen in den bundeseinheitlichen Vordrucken 5 Seite 1 von 6
1 Minijobs: Aufstockung seit Jahresbeginn günstiger Die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen ist zum 1. Januar 2013 geändert worden und hat inzwischen zwei Jahre Gültigkeit. Die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht (durch Verzicht) ist in eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Befreiungsrecht umgewandelt worden. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 EUR nicht überschreitet. Da der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2015 von 18,9 auf 18,7 Prozent gesunken ist, ist es für Minijobber jetzt noch günstiger, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 Prozent vom Lohn im gewerblichen Minijob, 5 Prozent im Privathaushalt) aufzustocken. Dadurch können Minijobber, nach entsprechender Versicherungszeit, Anspruch auf das komplette Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Die Vorteile der Versicherungspflicht für den Minijobber ergeben sich aus dem Erwerb von Pflichtbeitragszeiten. Das bedeutet, dass die Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) und zur Erlangung bestimmter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen berücksichtigt wird. Pflichtbeitragszeiten sind beispielsweise Voraussetzung für einen früheren Rentenbeginn im Rahmen einer vorzeitigen Altersrente, Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation, den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen, die Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruches auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung ( Riester-Rente ) für den Minijobber und gegebenenfalls auch den Ehepartner. Darüber hinaus wird das Arbeitsentgelt aus dem Minijob nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Seite 2 von 6
2 Beiträge zur Krankenversicherung ab 1. März 2015 Im Rahmen der Fachlichen Informationen 04/2014 und 05/2014 hatten wir Sie über die veränderten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2015 informiert. Während für krankenversicherungspflichtige Rentner die Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung um 0,3 Prozent bereits zum 1. Januar 2015 durch einen verringerten Netto-Zahlbetrag der Rente spürbar war, wirkt sich die Absenkung des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung erst ab März 2015 auf die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus. Übergangsweise gilt für pflichtversicherte Rentner bis Ende Februar 2015 ein (Gesamt-)Beitragssatz in Höhe von 15,5 Prozent weiter. Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ihren Finanzbedarf nicht decken können, dürfen zusätzlich zum einheitlichen (allgemeinen) Beitragssatz von 14,6 Prozent einen prozentualen Zusatzbeitragssatz von Ihren Mitgliedern erheben. Bei erstmaliger Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrages gilt ein Sonderkündigungsrecht für die Versicherten. Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht seit kurzem im Internet unter www.gkvzusatzbeitraege.de eine Übersicht mit allen Krankenkassen und den dazugehörigen Zusatzbeiträgen. Bei der erstmaligen Anwendung eines vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag abweichenden kassenindividuellen Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung zum 1. März 2015 wird der krankenversicherungspflichtige Rentner vorrangig über das Kontoauszugsverfahren informiert. Es erscheint folgender Text auf dem Kontoauszug: IHR KV-ANTEIL BISHER: XXX,XX NEU: XXX,XX UND IHR KV-ZUSATZBEITRAG: XX,XX Änderungen bei den Zusatzbeiträgen werden für versicherungspflichtige Rentner aufgrund gesetzlicher Vorgaben auch zukünftig zeitversetzt berücksichtigt. Das bedeutet, der aus der Rente zu zahlende Zusatzbeitrag wird bei Änderungen des Beitragssatzes immer erst zwei Monate später erhoben. Dies gilt sowohl für Senkungen als auch für Erhöhungen. Bei nachfolgenden Änderungen des Zusatzbeitragssatzes wird auf dem Kontoauszug folgender Hinweis gegeben: IHR KV-ZUSATZBEITRAG BISHER: XXX,XX NEU: XXX,XX Rentenbezieher, deren Krankenkasse einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent erhebt, werden von der Umstellung der KV-Beitragsberechnung zum 1. März 2015 Seite 3 von 6
ausgenommen und erst mit der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2015 entsprechend informiert. Die Texte in den Renten- und Kurzauskünften sind der neuen Rechtslage angepasst worden. Der Absatz zur Eigenbeteiligung des Rentners an den Kosten der Krankenversicherung... enthält künftig folgenden Hinweis: Außerdem bestimmt jede gesetzliche Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, der vom Berechtigten alleine zu tragen ist. Zusatzbeitrag bei einem beispielhaften Zusatzbeitragssatz von 0,9 %: X,XX EUR 3 Stichwort Flexi- / Kombirente Durch einen Entschließungsantrag im Rahmen der Verabschiedung des RV- Leistungsverbesserungsgesetzes (siehe Anlage 3 zur Fachlichen Information 03/2014) ist die Bundesregierung im Mai 2014 aufgefordert worden, bis Herbst 2014 erste Vorschläge zu flexiblen Übergängen vom Beruf in die Rente zu erarbeiten. Dazu ist eine Arbeitsgruppe gebildet worden. Nach jüngsten Verlautbarungen aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales will diese Arbeitsgruppe das Vorhaben bis zur parlamentarischen Sommerpause 2015 finalisieren. 4 Neues zu den Sozialversicherungsabkommen Nachdem bereits im April 2013 das deutsch-uruguayische Sozialversicherungsabkommen (SV-Abkommen) unterzeichnet worden ist, kann es nach Ratifizierung in beiden Ländern und Austausch der entsprechenden Urkunden schlussendlich zum 1. Februar 2015 in Kraft treten. Weitere Einzelheiten können Sie der Fachlichen Information 05/2013 entnehmen. Im Rahmen des SV-Abkommens mit Uruguay ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland Verbindungsstelle, wenn ein Regionalträger kontoführender Rentenversicherungsträger ist. Ist die Deutsche Rentenversicherung Bund Kontoführer, obliegen die Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens ein deutscher Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet worden ist, ist der Rentenversicherungsträger in Bochum Verbindungsstelle. Erst begonnen haben dagegen die Verhandlungen über ein deutsch-albanisches SV-Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien. Seite 4 von 6
Um Ihnen einen aktuellen Überblick über die internationalen Vereinbarungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung zu geben, haben wir die Ihnen bereits bekannte Übersicht auf den neuesten Stand gebracht und als Anlage 1 beigefügt. Bei den farblich hervorgehobenen Ländern ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland Verbindungsstelle, wenn ein Regionalträger kontoführender Rentenversicherungsträger ist. 5 Zahlen und Tabellen Januar bis Juni 2015 In der Anlage 2 erhalten Sie die neueste Auflage der Broschüre Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung -Werte West (ohne Knappschaft)- für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2015. Hinweis: Der auf den Seiten 17, 20 und 21 der Broschüre angegebene Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der daraus errechnete Faktor F für die Gleitzone berücksichtigen momentan den kassenindividuellen Zusatzbeitrag nicht. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2015 beträgt 39,55 Prozent, der Faktor F beträgt im Jahr 2015 0,7585. 6 eantrag-hotline der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Zur technischen und fachlichen Unterstützung bei der Antragsaufnahme mit Hilfe des Programms eantrag steht Ihnen bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland die eantrag-hotline täglich zur Verfügung. Durch die Einbindung einer neuen Telefonsoftware konnte der Service an der Hotline nochmals verbessert werden. Sollten die Kollegen alle im Gespräch oder nicht verfügbar sein, haben Sie ab sofort die Möglichkeit, einen Rückrufwunsch zu hinterlegen. Wir werden Sie dann so schnell wie möglich zurückrufen. Um diese Neuerung optimal nutzen zu können, möchten wir Sie bitten, die Kollegen der eantrag-hotline ausnahmslos über die Rufnummer 0211/937-1115 anzurufen und nicht die jeweilige Durchwahl der Mitarbeiter anzuwählen. Bei Anfragen per Mail erreichen Sie die Kollegen weiterhin unter der bekannten E- Mailadresse eantrag-hotline@drv-rheinland.de. 7 Änderungen in den bundeseinheitlichen Vordrucken Durch Gremienbeschlüsse wurden folgende Änderungen bei den bundeseinheitlichen Vordrucken vorgenommen: Im Vordruck V805 wurde in Ziffer 4.1 der Verweis zu Ziffer 7 Angaben zur leiblichen Mutter entfernt und unter Ziffer 7 der Hinweis Angaben sind immer erforderlich, wenn der Antrag nicht durch die leibliche Mutter bzw. Adoptivmutter gestellt wird aufgenommen. Seite 5 von 6
Im Vordruck V900 wurde in Ziffer 13 die Ergänzung Mir ist bewusst, das eine Beitragserstattung oder eine Rentenzahlung Einfluss auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge haben kann und ich mich hierzu an die Versorgungsdienststelle meines Dienstherren wenden kann aufgenommen. Die Vordruck V110, V301, V810 und V910 wurden aufgrund der Änderungen durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz bezüglich der Mütterrente überarbeitet. Im Vordruck V010 wurde die Frage 3.3.1 komplett gestrichen, weil die Handwerkskammern in der Regel zeitnah melden und es insofern nur in einigen wenigen Ausnahmefällen zu rückwirkenden Veranlagungen für Zeiten bis 31. Dezember 2012 kommen kann. Die Frage 3.3 erhält ihre bis zum 31. Dezember 2012 geltende Fassung. Die Bezeichnungen der Vordrucke V010, V020, V023 und der Erläuterungsvordrucke wurden einander angeglichen. Die Begriffe Rentenversicherungspflicht oder versicherungsfreiheit und Pflichtversicherung wurden durch Versicherungspflicht ersetzt. Somit lauten die Bezeichnungen wie folgt: V010: Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht von Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben V020: Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger V023: Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht als selbständig Tätiger Im Vordruck V025 wurde der Hinweis auf den Existenzgründungszuschuss wegen Zeitablaufs gestrichen. Die Frage zum Sozialausgleich wurde in den Rentenantragsformularen gestrichen, da der Sozialausgleich nie eingeführt wurde. Mit freundlichen Grüßen Dietmar Laubenstein Seite 6 von 6