Unbefugtes Verschaffen von Daten/ Betriebsgeheimnissen in Intranet und Internet IT-Anwaltskonferenz 4.0 Berlin, 30. März 2001 Dr. Jürgen-Peter Graf Oberstaatsanwalt beim BGH Email: post@internet-strafrecht.de
Überblick: A. Einleitung B. Rechtsschutz von Daten und Betriebsgeheimnissen I. UWG II. StGB und UrhG III. Einzelne Problemfragen C. Zusammenfassung 2
A. Einleitung keine aussagekräftigen statistischen Daten keine umfangreiche Rechtsprechung zur Thematik Internetrecherche aber: geschätzter Schaden: mehr als 20 Milliarden jährlich allein in Deutschland! 3
B. Rechtsschutz von Daten und Betriebsgeheimnissen Unterschiedliche Rechtsgrundlagen stehen zur Verfügung (UWG, StGB, UrhG ua.) Inlands- oder Auslandstat? Handelt es sich bei Täter(in) um eine(n) Mitarbeiter(in) des Unternehmens? 2/3 der Angriffe erfolgen durch Firmenangehörige 4
Daten und Betriebsgeheimnisse I. 17 UWG Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis: geheimzuhaltende Tatsache keine Offenkundigkeit Geheimhaltungswille und interesse des Geschäftsinhabers 5
2. 17 Abs. 1 UWG Geheimnisverrat durch Beschäftigte Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebs ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, mitteilt. 6
3. 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG Betriebsspionage Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, 1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch a) Anwendung technischer Mittel, b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert... 7
Betriebsspionage (1/2) Anwendung technischer Mittel: Ablichtungsgeräte Foto- oder Filmkamera Abhörvorrichtung Eindringen in Netzwerke ua. Herstellung verkörperter Wiedergabe des Geheimnisses: Fotografien ua. Zeichnungen Texte und Abschriften Tonbandaufzeichnungen 8
Betriebsspionage (2/2) Wegnahme einer Sache, die Geheimnis verkörpert: mit Möglichkeit zur Weitergabe nicht bei Kopie von Daten ohne Ursprungsdatenträger Unbefugtes Handeln Verschaffen Sichern oder 9
4. 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG Geheimnishehlerei Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen,... 2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt. 10
17 UWG Weitere Einzelheiten Strafbarkeit auch des Versuchs ( 17 Abs. 3 UWG ) Erhöhte Strafandrohung bei besonders schweren Fällen (Auslandsbezug - 17 Abs. 4 S. 2 UWG) grundsätzl. Antragsdelikt ( 22 Abs. 1 UWG ) Strafbarkeit auch für Anstiftungshandlungen und Bereiterklären ( 20 UWG) 11
20 UWG (1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz jemand zu einem Vergehen gegen die 17 oder 18 zu verleiten sucht oder das Erbieten eines anderen zu einem solchen Vergehen annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz sich zu einem Vergehen gegen die 17 oder 18 erbietet oder sich auf das Ansinnen eines anderen zu einem solchen Vergehen bereit erklärt. (3) 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. 12
B. Daten und Betriebsgeheimnisse II. StGB und andere Rechtsvorschriften 1. 202a StGB Ausspähen von Daten 2. 123 StGB Hausfriedensbruch 3. 246 StGB Unterschlagung 4. 303a StGB Datenveränderung 5. 203 StGB Verletzung von Privat- oder Geschäftsgeheimnissen 13
202a StGB Ausspähen von Daten (1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. 14
B. Daten und Betriebsgeheimnisse II. StGB und andere Rechtsvorschriften 1. 202a StGB Ausspähen von Daten 2. 123 StGB Hausfriedensbruch 3. 246 StGB Unterschlagung 4. 303a StGB Datenveränderung 5. 203 StGB Verletzung von Privat- oder Geschäftsgeheimnissen 15
Anwendbarkeit anderer Rechtsvorschriften, z.b. 69a ff. UrhG (Rechtsschutz für Computerprogramme) Geltung deutschen Strafrechts auch für Auslandstaten gegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ( 5 Nr. 7 StGB ) 16
III. Einzelne Problemfragen 1. Lückenhafte Absicherungen bei Internetanbindung 2. Organisatorische Schwachpunkte von Netzwerken 3. Probleme bei Outsourcing 4. Schwierigkeiten für Beweisführung durch Geschädigte - Beweislast 17
C. Zusammenfassung Rechtliche Regelungen erfassen die wesentlichen Sachverhalte (Ausnahme: Hacking) Technische Schutzvorkehrungen oftmals nicht (mehr) ausreichend Anzeigeverhalten und Bekanntgabe durch Geschädigte nicht optimal 18
Unbefugtes Verschaffen von Daten/ Betriebsgeheimnissen in Intranet und Internet Dr. Jürgen-Peter Graf Oberstaatsanwalt beim BGH www.internet-strafrecht.de Email: post@internet-strafrecht.de Telefon: 0721-8191-0