GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen
Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach deutschem Recht Eine Gemeinschaftserfindung nach 6 S.2 PatG begründet eine Bruchteilsgemeinschaft. Wortlaut 6 S.2 PatG: Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Maßgebende Vorschriften für Gemeinschaftserfindung ohne eine vorherige Gemeinschaftserfindungsabrede: M.M. Gesellschaft Bürgerlichen Rechts 705 ff BGB H.M. Gemeinschaft nach Bruchteilen 741 ff BGB = Gemeinschaft nach Bruchteilen 741 ff BGB
Gemeinschaft nach Bruchteilen 741 ff BGB Bemessung der Anteile 742 BGB: Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Ertrag aus der Gemeinschaftserfindung 743 Abs.1: Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. Gebrauch der Gemeinschaftserfindung 742 Abs. 2: Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Streitig: Muss bei der Benutzung der Gemeinschaftserfindung durch einen Teilhaber ein Ausgleich an die anderen Teilhaber bezahlt werden und ist eine solche Benutzung überhaupt zulässig?
Ältere Literatur: Ein dem 743 Abs. 2 BGB entsprechender Gebrauch stellt keine rechtgrundlose Bereicherung dar, und zwar auch dann nicht, wenn dadurch die Vorteile ungleich verteilt sind. Denn es liegt eine befugte Eigennutzung ohne Eingriff in die Mitgebrauchsvorteile vor. Neuere Literatur Früchte im Sinne des 743 Abs.1 BGB sind auch Gebrauchsvorteile. 743 Abs. 2 BGB besage nicht, dass diese Nutzung kostenlos erfolgen könne. Sachgerechter sei vielmehr ein Ausgleichsanspruch des Mitinhabers des Patents. Dieses trage auch dem Umstand Rechnung, dass auch der nicht nutzende Mitinhaber anteilig die anfallenden Patentkosten mitzutragen hat.
Rechtsprechung: (insbesondere BGH gummielastische Masse II) Tenor: Solange die Mitinhaber eines gemeinschaftlichen Patents hierüber weder eine Vereinbarung noch einen Beschluss getroffen haben und ein nach 745 Abs. 2 BGB insoweit bestehender Anspruch nicht geltend gemacht ist, kann von dem die Erfindung im Rahmen des 743 Abs. 2 BGB benutzenden Mitinhaber ein anteiliger Ausgleich für gezogene Gebrauchsvorteile nicht verlangt werden. 1. kein Vorliegen einer entsprechenden Benutzungsvereinbarung oder eines Beschlusses (auch stillschweigend) 2. keine Geltendmachung des 745 Abs. 2 BGB 3. Jeder Mitteilhaber kann das Gemeinschaftspatent in den Grenzen des 743 Abs. 2 BGB benutzen, solange die Grenze des Abs. 2 nicht überschritten wird.
Lizenzierung einer Gemeinschaftserfindung Ausschließliche Lizenzen Ausschließliche Lizenzen an einer Gemeinschaftserfindung werden allgemein als eine Verfügung verstanden. Nach 747 Satz 2 BGB: Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich entscheiden (Zustimmung aller Teilhaber). Nichtausschließliche Lizenzen Die Rechtsqualität von nichtausschließlichen Lizenzen war lange umstritten, ob diese Verfügungs- oder Verpflichtungswirkung haben. Nach beiden Auffassungen braucht es eine Zustimmung von allen Teilhabern. Urteil LG München vom 09.02.2012, 7 O 1906/11
Benutzungsvereinbarung für Gemeinschaftserfindungen Definition : Vertragsschutzrechte sind alle Rechte an der Gemeinschaftserfindung und daraus resultierende Schutzrechte im In- und Ausland.
Anmeldung und Bearbeitung der Vertragsschutzrechte/Kosten Patentanmeldung, Aufrechterhaltung, Vertreter Länderwiderspruch /drei Monate Anmelder und Inhaber der Vertragsschutzrechte sind zu x% Patentkosten In den Ländern, in denen alle Teilhaber Anmelder sind x% In den Ländern, in denen nur ein Teilhaber Anmelder ist: 100% Wer zahlt zuerst und wann müssen die anderen Teilhaber zahlen Erfindervergütung
Nutzungsrechte/Lizenzgebühren bezüglich der Vertragsschutzrechte Wissenschaftliche Nutzung Forschungs- und Entwicklungsprojekte Durchführung Verwertung der Ergebnisse sog. Backgroundlizenzen Lizenzierung der Gemeinschaftserfindung /nichtausschließlich und ausschließlich / Zustimmung Eigenommene Lizenzgebühren Prozentuale Inhaberschaft Backgroundlizenzen Nichtausschließliche und ausschließliche Lizenzen Ausgleichsgebühr / Fiktive Lizenzgebühr Buchführung
Aufgabe und Übertragung der Vertragsschutzrechte Meldung des Übertragungswillen drei (3) Monate vor Ablauf der Frist zur Zahlung der jeweiligen Aufrechterhaltungsgebühr Anbietung gegenüber der anderen Vertragspartei Übertragung Gemeinsame Länder - nur eine gemeinsame Übertragung Übertragung nur des einen Teils Vorherige Andienung Alleinige Länder Vorherige Andienung Durchsetzung und Verteidigung der Vertragsschutzrechte Gegenseitige Informationspflicht über Verletzungen Abstimmung bei Verletzung Abstimmung bei einem Angriff
Haftung Keine der Vertragsparteien übernimmt mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit die Haftung dafür, dass ihr jeweiliger Erfindungsbeitrag bezüglich der Vertragsschutzrechte fehlerfrei verwertbar ist, sowie dafür, dass Vertragsschutzrechte zur Erteilung kommen und Bestand haben werden. und Im Übrigen werden die Vertragsparteien bei der Ausführung der ihnen aufgrund dieses Vertrages obliegenden Verpflichtungen mit der bei ihnen jeweils üblichen Sorgfalt vorgehen. Reiche und produzierende Firma stellt Universität von allen Haftungsansprüchen, die im Zusammenhang mit den von der Firma vermarkteten und verwerteten Vertragsgegenständen entstehen, frei. Firma verpflichtet sich, hierfür eine Versicherung abzuschließen.
Inkrafttreten und Vertragslaufzeit Mit der Unterzeichnung Ende mit dem Erlöschen des zuletzt bestehenden Vertragsschutzrechts Vertragsänderung Schriftform und Zustimmung Übertragbarkeit Die aus diesem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten sind nur mit der Zustimmung aller Vertragsparteien auf Dritte übertragbar, soweit keine andere Regelung in diesem Vertrag getroffen worden ist. Die Vertragsparteien werden ihre Zustimmung nicht unbillig verweigern. Geheimhaltung Allgemeine Regelung
Meine Kontaktdaten: Christoph Wiktor Schureck, LL.M. Juristischer Referent Fraunhofer-Zentrale Hansastraße 27c, 80686 München Tel.: +4989 1205-2585 E-Mail: christoph.wiktor.schureck@zv.fraunhofer.de www.fraunhofer.de
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