Datum Durchwahl E-Mail Frankfurt, den 18.9.2014 069 15 40 90 2 57 peggy.steffen@bvi.de



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BVI Bockenheimer Anlage 15 60322 Frankfurt am Main Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Herrn Klaus-Eckart Wolf (WA 37) Marie-Curie-Straße 24-28 60439 Frankfurt Datum Durchwahl E-Mail Frankfurt, den 18.9.2014 069 15 40 90 2 57 peggy.steffen@bvi.de Steuerliche Behandlung von Ergebnisabführungsverträgen und die Behandlung von Provisionen in der Eigenmittel-Kosten-Relation gemäß dem EBA Final Draft Regulatory Technical Standards on own funds requirements for investment firms based on fixed overheads under Art. 97 (4) of CRR, Ref.: EBA/RTS/2014/01 (EBA Final Draft RTS) Sehr geehrter Herr Wolf, wir danken Ihnen nochmals für das Gespräch am 2. September 2014, in welchem wir Ihnen die Auswirkungen des oben genannten Vorschlages der EBA auf Finanzportfolioverwalter und ggf. künftig Kapitalverwaltungsgesellschaften erläutern konnten. Wie vereinbart, liefern wir Ihnen gerne noch weitere Informationen zur Frage der steuerlichen Behandlung von Ergebnisabführungsverträgen nach (siehe unter 1). Außerdem bitten wir Sie, uns Ihre geplante Aufsichtspraxis zur Frage der Behandlung von Provisionen gemäß dem EBA-Vorschlag zu erläutern (siehe unter 2.). 1. Steuerliche Behandlung von Ergebnisabführungsverträgen Wie bereits in unserem gemeinsamen Gespräch ausgeführt, sehen wir neben den im Rahmen von sog. Ergebnisabführungsverträgen (EAV) abgeführten Gewinnen auch den auf Gewinne anfallenden Steueraufwand als abzugsfähige variable Kostenposition bei der Eigenmittel-Kosten-Relation an. Die bloße Feststellung, dass Steuerverbindlichkeiten im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht verhindert werden können, ändert nichts an ihrem variablen Charakter und der damit inhärenten Ungeeignetheit für eine Berücksichtigung als fixe Kosten im Rahmen des Ansatzes von Art. 97(1) CRR. Grundsätzlich ist eine entsprechende Steuerbelastung dann nicht zu erwarten, wenn ein Jahresfehlbetrag erwirtschaftet wird. Aber nur dieser Fall soll durch den Eigenmittelpuffer des Art. 97 CRR abgesichert werden. Das bedeutet, sofern das Unternehmen Steueraufwand zu berücksichtigen hat, wird dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch eine korrespondierende Ertragsposition gegenüberstehen, so dass kein Anwendungsfall verbleibt. Dieses Grundprinzip gilt auch bei den Ergebnisabführungsverträgen. Diese werden in Deutschland aufgrund der ertragsteuerlichen Organschaft geschlossen. Diese kann zwischen einem gewerblich

Seite 2 von 11 tätigen Unternehmen als beherrschendem Organträger (Muttergesellschaft) und einer beherrschten Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland als Organgesellschaft (z. B. Finanzportfolioverwalter oder Kapitalverwaltungsgesellschaft) begründet werden; 14 ff. KStG und 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG (siehe Gesetzesauszüge, Anlage). Wesentlicher Vorteil einer Organschaft ist die Ergebnisverrechnung zwischen Organträger und Organgesellschaft. Dadurch wird das ansonsten für Kapitalgesellschaften geltende Trennungsprinzip, wonach diese isoliert als juristische Person zu besteuern ist, durchbrochen. Insbesondere in den Fällen, in denen eine der beiden Gesellschaften Gewinne und die andere Verluste macht, kommt es durch die sofortige Ergebnisverrechnung zu Zeit- und Liquiditätseffekten. Mit dem Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages wird zudem das gesamte Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger (der Muttergesellschaft) zugerechnet und auf der Ebene des Organträgers versteuert. Aufgrund eines eines Ergebnisabführungsvertrages bedarf es keiner Gewinnausschüttung. Der Vorteil ist, dass das zu versteuernde Einkommen der Muttergesellschaft nicht in Höhe von 5 % des Gewinns der Organgesellschaft als nicht abziehbare Betriebsausgabe erhöht wird, wie dies bei einer Ausschüttung zwingend der Fall ist. Weitere Vorteile einer Organschaft bestehen z.b. darin, dass beim Ergebnistransfer keine Kapitalertragsteuer fällig wird oder bei innerkonzernlichen Darlehen keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Schuldzinsen erfolgt. Der Nachteil einer Organschaft besteht in der Verlustübernahmeverpflichtung der Muttergesellschaft. Die Durchbrechung des Trennungsprinzips durch den Abschluss eines EAV wird damit erkauft, dass nicht nur die Gewinne der Tochter abgeführt werden müssen, sondern auch ihre Verluste von der Mutter auszugleichen sind. Dieser Ausgleich hat tatsächlich zu erfolgen. Für den Fall, dass die Organgesellschaft Verluste erwirtschaftet, ist es unter steuerlichen Gesichtspunkten außerdem vorteilhaft, dass diese im Rahmen der zu begründenden ertragsteuerlichen Organschaft steuerwirksam mit Gewinnen auf Ebene des Organträgers verrechnet werden können. Daneben existiert als weiterer Nachteil eine steuerliche Haftung des Organträgers für die Betriebssteuern der gesamten Organschaft. Weiterhin gibt es in Organschaftsfällen keine Steuermehrbelastung im Falle von verdeckten Gewinnausschüttungen (z. B. keine unangemessene, einem Fremdvergleich nicht standhaltende Vermögensvorteile zu Gunsten der Gesellschafter). 2. Behandlung von Provisionen Gemäß Art. 34a Abs. 1d) EBA Final Draft RTS sind bei der Kostenermittlung bestimmte geteilte Provisionen und zahlbare Gebühren als variable Kosten abzugsfähig. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Provisionen und Gebühren in direktem Zusammenhang mit den im Gesamtumsatz berücksichtigten Forderungen aus Provisionen und Gebühren stehen, wobei die Zahlung dieser Provisionen und Gebühren an den tatsächlichen Erhalt der Forderungen aus Provisionen und Gebühren gebunden sein muss. Die englische Fassung lautet wie folgt: (d) shared commission and fees payable which are directly related to commission and fees receivable, which are included within total revenue, and where the payment of the commission and fees payable is contingent upon the actual receipt of the commission and fees receivable;

Seite 3 von 11 Nach unserer Interpretation sind darunter auch alle Provisionen und Gebühren zu subsumieren, die im Bereich Fonds- und Asset-Management aus der Verwaltungs- bzw. der Managementvergütung finanziert werden, wie beispielsweise bei Provisionen, die an Dritte (z. B. Vertriebsstellen) aus Teilen der Verwaltungsvergütung gezahlt werden, Gebühren, die an mit der Portfolioverwaltung gemäß 36 Abs. 1 Nr. 3 KAGB beauftragte Finanzportfolioverwalter/Dritte aus Teilen der Verwaltungsvergütung gezahlt werden, an Dritte gezahlte Gebühren im Zusammenhang mit der Anlageberatung gegenüber Anlegern, deren Höhe anteilig an die Verwaltungsvergütung gekoppelt ist. Der EBA-Vorschlag stellt für einen möglichen Abzug als variable Kostenposition darauf ab, dass die einzelnen Positionen vermeidbar sind und hierfür keine Verpflichtung für eine entsprechende Zahlung besteht. Auch die vorgenannten Gebühren sind in der Systematik der EBA abzugsfähig, da sie faktisch vermeidbar sind und auch keine unbedingte Verpflichtung zur Zahlung besteht. Dass Vereinnahmung und Zahlung ggf. aus jeweils separaten Rechtsbeziehungen resultieren, steht der Subsumtion nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Gebühren und Provisionen tatsächlich nur anfallen, wenn auch die Finanzierungsbasis verdient wird und somit kein Deckungsrisiko und im Ergebnis keine Kostenbelastung besteht. Denn diese Gebühren fallen nur dann an, wenn auch eine Verwaltungsvergütung verdient wird und die entsprechende Leistung erbracht worden ist. Auch Absatzprovisionen fallen nur an, wenn entsprechende Absätze erzielt worden sind. Damit existiert in diesen Fällen kein abzusicherndes Risiko, dass diese ausstehenden Provisionen und Gebühren nicht aus der Verwaltungsvergütung bzw. nicht von dem Finanzdienstleistungsinstituts bzw. der Kapitalverwaltungsgesellschaft gezahlt werden können. Erfolgt stattdessen eine Berücksichtigung solcher Provisionen und Gebühren, so sind volatile Eigenmittelunterlegungen die Folge. Denn in der Regel ist die Entwicklung von Provisionen und Gebühren eng mit den Schwankungen an den Kapitalmärkten verknüpft. Darüber hinaus sehen wir für eine entsprechende Anwendung des Art. 34a Abs. 3 EBA Final Draft RTS auf im Fonds- bzw. Asset Management-Bereich üblicherweise gezahlte Gebühren keinen Raum. Nach Art. 34a Abs. 3 EBA Final Draft RTS sind 35 % des Gesamtgebührenbetrages, der mit sog. vertraglich gebundenen Vermittlern ( tied agent ) verbunden ist, dem nach Art. 34a Abs. 1 EBA Final Draft RTS ermittelten fixen Kostenaufwand hinzuzuaddieren. Die EBA begründet diesen Ansatz damit, dass vertraglich gebundene Vermittler ausschließlich für Rechnung und unter dem Haftungsdach einer Wertpapierfirma agieren. Damit trägt die Wertpapierfirma auch das Risiko ihrer vertraglich gebundenen Vermittler, so dass die mit einer Tätigkeit von tied agents verbundenen Kosten dem Risiko der Wertpapierfirma zugerechnet werden und damit anteilig in der Eigenmittel-Kosten-Relation berücksichtigt werden sollen (vgl. Erwägungsgrund 3 EBA Final Draft RTS). Für die oben genannten Fallkonstellationen nutzen Finanzdienstleistungsinstitute üblicherweise keine vertraglich gebundenen Vermittler. Im Regelungsregime der OGAW- und AIFM-Richtlinie einschließlich der Umsetzung im KAGB sind vertraglich gebundene Vermittler erst gar nicht vorgesehen. Damit scheidet eine direkte Anwendung von Art. 34a Abs. 3 EBA Final Draft RTS aus. Für eine entsprechende Anwendung fehlt es darüber hinaus in den oben genannten Fallkonstellationen an einer derartigen Haftungszurechnung, wie dies bei vertraglich gebundenen Vermittlern der Fall ist. Diejenigen Vermittler, die zwischen Anleger und Kapitalverwaltungsgesellschaften Fondsanteile vermit-

Seite 4 von 11 teln, handeln unabhängig von der Kapitalverwaltungsgesellschaft. Insbesondere sind sie nicht berechtigt, in irgendeiner Form als Vertreter der Kapitalverwaltungsgesellschaft aufzutreten und rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen und/oder für Rechnung dieser abzugeben bzw. entgegenzunehmen oder den Anschein einer Vertretungsmacht zu erwecken. Dies gilt auch für Anlageberater oder Anbieter von allgemeinen Empfehlungen in Bezug auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten. Damit kann es auch nicht gerechtfertigt sein, die in diesem Zusammenhang gezahlten Gebühren entsprechend pauschal als Risikopositionen des Finanzdienstleistungsinstituts bzw. der Kapitalverwaltungsgesellschaft anzurechnen. Wir bitten daher die BaFin um Klarstellung, dass Provisionen und Gebühren auch bei den im Fonds- und Asset Management-Bereich üblichen nachgelagerten Rechtsverhältnissen abzugsfähig und damit bei der Ermittlung der Eigenmittel-Kosten-Relation nicht als fix einzustufen und von Art. 34a Abs. 1d) EBA Final Draft RTS erfasst sind. Wir würden uns freuen, wenn Sie unsere Anmerkungen im Rahmen Ihrer internen Abstimmung bei der Entwicklung einer Aufsichtspraxis berücksichtigen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne auch in einem weiteren persönlichen Gespräch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Rudolf Siebel, LL.M Peggy Steffen Anlage

Gesetzesmaterialien KStG 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft [1] (1) Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens [2] [Bis 31.12.2011.: mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland ] (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das [3] [Bis 31.12.2011.: so ist das ] Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. 2. 1 Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung). 2 Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt. [4] 1 Organträger muss eine natürliche Person oder eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein. 2 Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ausübt. 3 Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein. 4 Die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft, muss ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des 12 der Abgabenordnung des Organträgers zuzuordnen sein. 5 Ist der Organträger mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt, gilt Satz 4 sinngemäß. 6 Das Einkommen der Organgesellschaft ist der inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen, der die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft zuzuordnen ist. 7 Eine inländische Betriebsstätte im Sinne der vorstehenden Sätze ist nur gegeben, wenn die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem Steuerrecht als auch nach einem anzuwendenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der inländischen Besteuerung unterliegen. Von 2003 bis 2011. 2. 1 Der Organträger muss eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des 1 mit Geschäftsleitung im Inland sein. 2 Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit Geschäftsleitung im Inland sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausübt. 3 Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein.

3. [5] 1 Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. 2 Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. 3 Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück. 4 Der Gewinnabführungsvertrag gilt auch als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern a) der Jahresabschluss wirksam festgestellt ist, b) die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen und c) ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt oder ausgeglichen wird, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist. 5 Die Voraussetzung des Satzes 4 Buchstabe b gilt bei Vorliegen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nach 322 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zum Jahresabschluss, zu einem Konzernabschluss, in den der handelsrechtliche Jahresabschluss einbezogen worden ist, oder über die freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses oder der Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen als erfüllt. Von 2003 bis 2011. 3. 1 Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. 2 Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. 3 Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück. 4. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen ( 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 5. [6] Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden. Von 2001 bis 2011. 5. Ein negatives Einkommen des Organträgers bleibt bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit es in einem ausländischen Staat im Rahmen einer der deutschen Besteuerung des Organträgers entsprechenden Besteuerung berücksichtigt wird. Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird. (2) [7] Absatz 1 ist auf Organgesellschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind, nicht anzuwenden.

(3) 1 Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger. 2 Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln. 3 Mehrabführungen nach Satz 1 und Minderabführungen nach Satz 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet. 4 Der Teilwertansatz nach 13 Abs. 3 Satz 1 ist der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen. (4) 1 Für Minder- und Mehrabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, ist in der Steuerbilanz des Organträgers ein besonderer aktiver oder passiver Ausgleichsposten in Höhe des Betrags zu bilden, der dem Verhältnis der Beteiligung des Organträgers am Nennkapital der Organgesellschaft entspricht. 2 Im Zeitpunkt der Veräußerung der Organbeteiligung sind die besonderen Ausgleichsposten aufzulösen. 3 Dadurch erhöht oder verringert sich das Einkommen des Organträgers. 4 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und 8b dieses Gesetzes sind anzuwenden. 5 Der Veräußerung gleichgestellt sind insbesondere die Umwandlung der Organgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, die verdeckte Einlage der Beteiligung an der Organgesellschaft und die Auflösung der Organgesellschaft. 6 Minder- oder Mehrabführungen im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere vor, wenn der an den Organträger abgeführte Gewinn von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist. (5) [8] 1 Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen werden gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt. 2 Die Feststellungen nach Satz 1 sind für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für von der Organgesellschaft geleistete Steuern, die auf die Steuer des Organträgers anzurechnen sind. 4 Zuständig für diese Feststellungen ist das Finanzamt, das für die Besteuerung nach dem Einkommen der Organgesellschaft zuständig ist. 5 Die Erklärung zu den gesonderten und einheitlichen Feststellungen nach den Sätzen 1 und 3 soll mit der Körperschaftsteuererklärung der Organgesellschaft verbunden werden. [1] Zur Fassung von 14 Abs. 1 und Abs. 2 für VZ 2000 und früher s. 34 Abs. 9 Nr. 1. [2] Geändert durch Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013. Anzuwenden in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen; vgl. 34 Abs. 9 Nr. 8. Anzuwenden ab 01.01.2012. [3] Geändert durch Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013. Anzuwenden in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen; vgl. 34 Abs. 9 Nr. 8. Anzuwenden ab 01.01.2012. [4] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013. Anzuwenden ab Veranlagungszeitraum 2012; vgl. 34 Abs. 1. Anzuwenden ab 01.01.2012. [5] Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013. Anzuwenden in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen; vgl. 34 Abs. 9 Nr. 7. Anzuwenden ab 01.01.2012. [6] Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013. Anzuwenden in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen; vgl. 34 Abs. 9 Nr. 8. Anzuwenden ab 01.01.2012. [7] Abs. 2 geändert durch Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz. Bisheriger Abs. 3 wird Abs. 2 durch Steuervergünstigungsabbaugesetz. Aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008. Anzuwenden von 2003 bis 2008. [8] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013. Abs. 5 gilt erstmals für Feststellungszeiträume, die nach dem 31.12.2013 beginnen; vgl. 34 Abs. 9 Nr. 9. Anzuwenden ab 01.01.2014.

15 Ermittlung des Einkommens bei Organschaft 1 Bei der Ermittlung des Einkommens bei Organschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften Folgendes: 1. Ein Verlustabzug im Sinne des 10d des Einkommensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nicht zulässig. 2. 3. 4. 5. 1 8b Abs. 1 bis 6 dieses Gesetzes sowie 4 Abs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes sind bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. 2 Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen im Sinne des 8b Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes oder mit solchen Beträgen zusammenhängende Ausgaben im Sinne des 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes oder ein Übernahmeverlust im Sinne des 4 Abs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes enthalten, sind 8b dieses Gesetzes, 4 Abs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes sowie 3 Nr. 40 und 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden. 3 Satz 2 gilt nicht, soweit bei der Organgesellschaft 8b Abs. 7, 8 oder 10 anzuwenden ist. [1] 4 Für die Anwendung der Beteiligungsgrenze im Sinne des 8b Absatz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) werden Beteiligungen der Organgesellschaft und Beteiligungen des Organträgers getrennt betrachtet. [2] 1 4h des Einkommensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. 2 Organträger und Organgesellschaften gelten als ein Betrieb im Sinne des 4h des Einkommensteuergesetzes. 3 Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen der Organgesellschaften Zinsaufwendungen und Zinserträge im Sinne des 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind diese bei Anwendung des 4h Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beim Organträger einzubeziehen. [3] 1 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 ist bei der Organgesellschaft auf Dauerverlustgeschäfte im Sinne des 8 Abs. 7 Satz 2 nicht anzuwenden. 2 Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Verluste aus Dauerverlustgeschäften im Sinne des 8 Abs. 7 Satz 2 enthalten, ist 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden. [4] 8 Abs. 9 ist bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Einkommen einer Kapitalgesellschaft enthalten, auf die 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 anzuwenden ist, ist 8 Abs. 9 bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden. 3 Nummer 2 gilt entsprechend für Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung auszunehmen sind. [1] Angefügt durch Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008. Anzuwenden ab 01.01.2009. [2] Angefügt durch Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21.03.2013. Anzuwenden ab 29.03.2013. [3] Nr. 4 angefügt durch Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008. Anzuwenden auch für Veranlagungszeiträume vor 2009; vgl. 34 Abs. 10. Anzuwenden ab 01.01.2009. [4] Nr. 5 angefügt durch Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008. Anzuwenden ab 01.01.2009.

16 Ausgleichszahlungen 1 Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 [1] der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. 2 Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 [2] der geleisteten Ausgleichszahlungen anstelle des Organträgers zu versteuern. [1] Geändert durch Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007. Erstmals für den VZ 2008 anzuwenden. Anzuwenden ab 01.01.2008. [2] Geändert durch Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007. Erstmals für den VZ 2008 anzuwenden. Anzuwenden ab 01.01.2008. 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft 1 Die 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in 14 Absatz [1] [Bis 31.12.2011.: Abs. ] 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens [2] [Bis 31.12.2011.: mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland ] sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des 14 abzuführen. 2 Weitere Voraussetzung ist, dass 1. eine Gewinnabführung den in 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und 2. [3] eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird. Bis 25.02.2013. 2. eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des 302 des Aktiengesetzes vereinbart wird. [1] Geändert durch Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013. Anzuwenden in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen; vgl. 34 Abs. 9 Nr. 8. Anzuwenden ab 01.01.2012. [2] Geändert durch Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013. Anzuwenden in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen; vgl. 34 Abs. 9 Nr. 8. Anzuwenden ab 01.01.2012. [3] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013. Erstmals auf Gewinnabführungsverträge anzuwenden, die nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (26.2.2013) abgeschlossen oder geändert werden; vgl. 34 Abs. 10b. Anzuwenden ab 26.02.2013.

18 Ausländische Organträger [1] 1 Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches Unternehmen, das im Inland eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung unterhält, abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus der inländischen Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn 1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der Zweigniederlassung abgeschlossen ist und, 2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Beteiligung zum Betriebsvermögen der Zweigniederlassung gehört. 3. (weggefallen) 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften der 14 bis 17 sinngemäß. [1] 18 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013. 18 KStG ist durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl 2013 I S. 285) mit erstmaliger Geltung für den Veranlagungszeitraum 2012 weggefallen (vgl. 34 Abs. 1) und durch die Neuregelung in 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG ersetzt worden. 19 Steuerabzug bei dem Organträger (1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen für die Anwendung besonderer Tarifvorschriften erfüllt, die einen Abzug von der Körperschaftsteuer vorsehen, und unterliegt der Organträger der Körperschaftsteuer, so sind diese Tarifvorschriften beim Organträger so anzuwenden, als wären die Voraussetzungen für ihre Anwendung bei ihm selbst erfüllt. (2) Unterliegt der Organträger der Einkommensteuer, so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die Einkommensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die Körperschaftsteuer bestehen. (3) 1 Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so gelten die Absätze 1 und 2 für die Gesellschafter der Personengesellschaft entsprechend. 2 Bei jedem Gesellschafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den Gesellschafter entfallenden Bruchteil des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft entspricht. (4) Ist der Organträger ein ausländisches Unternehmen im Sinne des 18, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind. (5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft Betriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des Organträgers oder, wenn der Organträger eine Personengesellschaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer der Gesellschafter anzurechnen.

GewStG 2 Steuergegenstand (1) 1 Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2 Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3 Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird. (2) 1 Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit. 2 Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der 14 oder 17 des Körperschaftsteuergesetzes [1] [Bis 31.12.2011.: 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes ], so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers. 3 Dies gilt sinngemäß, wenn die Eingliederung im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften im Verhältnis zu einer inländischen im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines ausländischen gewerblichen Unternehmens besteht. (3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten. (4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf. (5) 1 Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. 2 Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. (6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit 1. die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und 2. der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen. (7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch 1. der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden o- der dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient [2], und 2. der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist. [1] Geändert durch Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013. Vgl. 36 Abs. 2 Satz 5. Anzuwenden ab 01.01.2012. [2] Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007. Zur Anwendung vgl. 36 Abs. 2. Anzuwenden ab 01.01.2008.