Nr.09 19.05.2016 43. Jahrgang. Haushaltssatzung. Haushaltssatzung des Landkreises Main-Spessart, Karlstadt, für das Haushaltsjahr 2016



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Rechtsbehelfsbelehrung

Transkript:

A M T S B L A T T 1Z 20 532 B Amtliches Organ des Landratsamtes und Landkreises Main-Spessart Nr.09 19.05.2016 43. Jahrgang Inhaltsverzeichnis des amtlichen Teils Kreisangelegenheiten Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Landkreises Main- Spessart, Karlstadt, für das Haushaltsjahr 2016.... S. 36 Gesundheits- und Veterinärwesen Vollzug der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung; Genehmigung der freiwilligen (vorbeugenden) Impfung von empfänglichen Tieren gegen die Blauzungenkrankheit... S. 39 Wasser- und Umweltangelegenheiten Vollzug der Naturschutzgesetze Neuabgrenzung des Landschaftsschutzgebietes Spessart im Gemarkungsbereich Obersinn Öffentliche Auslegung der geplanten Neuabgrenzung... S. 41 Amtliche Bekanntmachung Haushaltssatzung 2016 des Zweckverbandes Schul- und Sportzentrum Lohr a. Main... S. 42 Kreisangelegenheiten; Az: 12-9410 Haushaltssatzung Haushaltssatzung des Landkreises Main-Spessart, Karlstadt, für das Haushaltsjahr 2016 Aufgrund des Art. 57 ff. der Landkreisordnung erlässt der Landkreis folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der Erträge von 121.446.394 dem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 117.096.309 und dem Saldo (Jahresergebnis) von 4.350.085 2. im Finanzhaushalt a) aus laufender Verwaltungstätigkeit mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 116.510.094 dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 109.626.109 und einem Saldo von 6.883.985 b) aus Investitionstätigkeit mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 4.041.500 dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 19.088.350 und einem Saldo von -15.046.850

37 c) aus Finanzierungstätigkeit mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 10.900.000 dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 2.714.750 und einem Saldo von 8.185.250 d) und dem Saldo des Finanzhaushalts von 22.385 ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf neu 10.900.000 Euro Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen des Eigenbetriebes Klinikum Main-Spessart wird nach dem Wirtschaftsplan auf 900.000 Euro 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren wird auf 18.270.000 Euro Im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Klinikum Main-Spessart sind keine Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen. 4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Landkreissteuern (gemeindefreie Gebiete) werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 450 v. H. b) für die Grundstücke (B) 450 v. H. 2. Gewerbesteuer 320 v. H. 5 1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf beträgt 61.474.922 Euro und wird gemäß Art. 18 Finanzausgleichsgesetz (FAG) auf die kreisangehörigen Gemeinden umgelegt (Kreisumlage). 2. Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen der Steuerkraftzahlen sowie von 80 v.h. der gemeindlichen Schlüsselzuweisungen

38 des Rechnungsjahres 2015 erhoben. Die Umlagegrundlagen wurden vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung München ermittelt und betragen für: a) Grundsteuer A 915.896 b) Grundsteuer B 11.631.436 c) Gewerbesteuer 42.334.428 d) Gemeinde-Einkommensteuerbeteiligung 52.574.612 e) Umsatzsteuerbeteiligung 4.911.671 f) 80 v.h. der gemeindlichen Schlüsselzuweisungen 2015 20.121.014 Umlagekraft insgesamt 132.489.057 3. Die Kreisumlage wird von allen Teilen der Umlagegrundlagen mit dem gleichen Hundertsatz erhoben und gemäß Art. 19 Abs. 1 i.v.m. Art. 18 Abs. 3 FAG auf 46,4 v.h. 6 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach dem Haushaltsplan wird auf 9.000.000 Euro Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Aufwendungen / Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Klinikum Main-Spessart wird auf 9.500.000 Euro 7 Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Karlstadt, den 18.05.2016 Landkreis Main-Spessart gez. Thomas Schiebel Landrat Die Regierung von Unterfranken, Würzburg, hat mit Schreiben vom 04.05.2016, Az. 12-1512-11-3 den Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Finanzhaushalt in Höhe von 10.900.000 für den Landkreis Main-Spessart den Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Wirtschaftsplan in Höhe von 900.000 für den Eigenbetrieb Klinikum Main-Spessart nach Art. 65 Abs. 2 der Landkreisordnung sowie den

Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Finanzhaushalt des Landkreises Main-Spessart in Höhe von 18.270.000 nach Art. 61 Abs. 4 der Landkreisordnung rechtsaufsichtlich genehmigt. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 39 Dienstag, 24. Mai bis einschließlich Dienstag, 07. Juni 2016 beim Landratsamt Main-Spessart in Karlstadt, Zimmer-Nr. 322, während der Geschäftsstunden von 08:00 bis 12:00 Uhr zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Gesundheits- und Veterinärwesen; Vollzug der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung; Genehmigung der freiwilligen (vorbeugenden) Impfung von empfänglichen Tieren gegen die Blauzungenkrankheit Az.: 42-565 Das Landratsamt Main-Spessart erlässt folgende Allgemeinverfügung: 1. Tierärztinnen und Tierärzten wird genehmigt, die Impfung empfänglicher Tiere gegen die Blauzungenkrankheit (BT) Serotyp 4 (BTV 4) und Serotyp 8 (BTV 8) mit inaktivierten Impfstoffen im Jahr 2016 durchzuführen. Die Genehmigung beschränkt sich auf alle empfänglichen Tiere, welche zum Impfzeitpunkt auf dem Gebiet des Landkreises Main-Spessart gehalten werden. 2. Die Impfung darf nur mit dafür zugelassenen bzw. über Ausnahmegenehmigung nach 11 Abs. 4 Nr. 2 bzw. Abs. 6 Nr. 2 Tiergesundheitsgesetz freigegebenen Impfstoffen erfolgen. Die Nebenbestimmungen dieser per Ausnahmebescheid genehmigten und freigegebenen Impfstoffe bleiben durch diese Allgemeinverfügung unberührt. 3. Tierärztinnen und Tierärzte, welche die Impfung durchführen, haben die Anwendung schriftlich mit folgenden Mindestangaben zu dokumentieren: - Name des impfenden Tierarztes - Name, Adresse und Betriebsnummer des geimpften Bestandes - Impfdatum, Bezeichnung des Impfstoffs (mit Charge) und angewendete Impfstoffmenge - Anzahl, Art und Identität der geimpften Tiere Dem Tierhalter ist eine Ausfertigung dieser Dokumentation zu übergeben. Die Nachweispflichten der die Impfstoffe verabreichenden Tierärzte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des 40 Abs. 4 Tierimpfstoff-Verordnung bleiben hiervon unberührt. 4. Der Tierhalter hat gemäß den rechtlichen Bestimmungen des 4 Abs. 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenerkrankung innerhalb von sieben Tagen nach erfolgter Impfung mitzuteilen (Registriernummer des Betriebes, Datum der Impfung, verwendeter Impfstoff, Tierkennzeichnung). Gleichbedeutend ist ein Tierhalter dieser Mitteilungsverpflichtung nachgekommen, in dem die durchgeführten Impfungen durch ihn selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten in der HIT-Datenbank innerhalb der sieben Tage nach Impfung erfasst wurden. 5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Main-Spessart in Kraft und gilt bis zum 31.12.2016. 6. Der sofortige Vollzug wird angeordnet. 7. Kosten werden nicht erhoben. Begründung: Seit dem Jahr 2014 breitet sich der Blauzungenvirus Serotyp 4 aus Südosteuropa kommend in Richtung der Bundesrepublik Deutschland aus. Im November 2015 wurde das Virus in drei österreichischen Betrieben nachgewiesen und breitet sich weiter aus. Darüber hinaus wurden insbesondere in Italien Infektionen mit BTV-4 nachgewiesen. Im September 2015 trat in der Mitte Frankreichs erstmals seit 2010 wieder BTV-8 auf und verbreitete sich über ein großes Gebiet. Bislang wurden 239 Ausbrüche gemeldet. Die Restriktionszonen in Frankreich reichen im Südwesten bis an die deutsche Grenze heran. Die Ausbreitung in das Bundesgebiet wird gemäß Einschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) vom November 2015 als hoch angesehen, sodass das FLI unter anderem eine Impfung der bedrohten Tiere empfiehlt, da der in Deutschland gehaltene immunologisch naive Tierbestand anfällig für die beiden Virentypen ist.

40 Gemäß 4 Abs. 1 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 3. Mai 2016 besteht die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Instituts die Genehmigung zur freiwilligen (vorbeugenden) Impfung von empfänglichen Tieren gegen die Blauzungenerkrankung zu erteilen. Das Landratsamt Main-Spessart ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich gemäß Art. 1 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes i.v.m. 1 Abs.1 der Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts und i.v.m. Art. 3, 19 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und örtlich nach Art. 3 Abs.1 Nr. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nach 24 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben innerhalb des Tierseuchenrechts ergreifen. Die Blauzungenkrankheit stellt dabei eine anzeigepflichtige Tierseuche dar. Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Impfung ist dabei 4 Abs. 1 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung. Danach kann die zuständige Behörde die Impfung empfänglicher Tiere genehmigen. Die vorliegende Genehmigung ist verhältnismäßig. Die Interessen der impfwilligen betroffenen Tierhalter entsprechen dem öffentlichen Interesse an einer möglichst frühzeitigen präventiven Seuchenbekämpfung zur Vermeidung von wirtschaftlichen Schäden und im Interesse des Tierwohls. Die Genehmigung greift insbesondere nicht in Grundrechte der betroffenen Tierhalter ein, da die Maßnahme freiwillig ist und der Entscheidung des einzelnen Tierhalters unterliegt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung. Um eine existentielle Gefährdung des Tierbestands zu vermeiden, kann es nicht hingenommen werden, dass im Falle eines Rechtsbehelfsverfahrens eine Behandlung bis zum rechtskräftigen Abschluss desselben u.u. monatelang hinausgezögert wird. Nach 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann als ein hiervon abweichender Tag jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Da die angeordneten Maßnahmen im Interesse einer wirksamen Tierseuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen, wurde von dieser Regelung Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 7 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts. R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g : Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Main-Spessart Marktplatz 8 97753 Karlstadt oder bei dessen Dienststelle einzulegen. Die Anschriften der einzelnen Dienststellen lauten: Landratsamt Main-Spessart, Dienststelle Lohr Bgm.-Keßler-Platz 3 97816 Lohr Landratsamt Main-Spessart, Dienststelle Marktheidenfeld Petzoltstr. 21 97828 Marktheidenfeld Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen und unter der Adresse Poststelle@lramsp.de-mail.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

41 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg Hausanschrift: Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde im hier betroffenen Rechtsbereich ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. - Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. - (Sofern kein Fall des 188 VwGO) Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Karlstadt, den 10.05.2016 Landratsamt Main-Spessart Sachgebiet 42 I.A. gez. Dieter Stockmann Wasser- und Umweltangelegenheiten; Vollzug der Naturschutzgesetze; Neuabgrenzung des Landschaftsschutzgebiets Spessart im Gemarkungsbereich Obersinn Öffentliche Auslegung der geplanten Neuabgrenzung Az.: 42-173 Bekanntmachung Die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Main-Spessart beabsichtigt den Einzugsbereich des Landschaftsschutzgebiets Spessart im Gemarkungsbereich Obersinn zu ändern. Gemäß Art. 52 Abs. 2 Bayerisches Naturschutzgesetz liegen zwischen dem 30.05.2016 und dem 01.07.2016 im Rathaus Obersinn, Marktplatz 1, 97791 Obersinn, in der Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn, Burgweg 1, 97775 Burgsinn und im Landratsamt Main-Spessart, Würzburger Str. 9a, 97753 Karlstadt, während der Sprech- bzw. Dienstzeiten folgende Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme aus: Entwurf der Verordnung zur Neuabgrenzung des Landschaftsschutzgebiets Spessart im Gemarkungsbereich Obersinn mit den dazugehörigen Karten (Übersichtsplan Maßstab 1:25.000 und neun Detailpläne Maßstab 1:2.500) Landschaftsschutzgebietsverordnung in der derzeit geltenden Fassung (Bitte beachten: Der Text der Verordnung ist NICHT Gegenstand des Neuabgrenzungsverfahrens. Der Text dient lediglich als Orientierung). Gem. Art. 27a Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sind die o.g. Unterlagen in der dargelegten Zeitspanne über das Internet unter https://www.main-spessart.de/aktuelles/veroeffentlichungen-nach-art-27a-bayvwvfg/index.html einsehbar. Anregungen und Bedenken zur geplanten Neuabgrenzung des Landschaftsschutzgebiets Spessart im Gemarkungsbereich Obersinn können bei den o. g. Ämtern, während der Auslegungsfrist schriftlich oder gegen Niederschrift vorgebracht werden. Karlstadt, den 10.05.2016 Landratsamt Main-Spessart Sachgebiet 42 I.A. gez. Dieter Stockmann

Amtliche Bekanntmachung; Haushaltssatzung 2016 des Zweckverbandes Schul- und Sportzentrum Lohr a. Main Az.: 21-941 42 Die Zweckverbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.04.2016 die Haushaltssatzung für das Jahr 2016 beschlossen. Sie wird hiermit gem. Art. 24 Abs. 1 KommZG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 3 GO und in Verbindung mit 29 Abs. 2 der Zweckverbands-satzung öffentlich bekannt gegeben: I. Haushaltssatzung 2016 Zweckverband Schul- und Sportzentrum Lohr a. Main Aufgrund Art. 63 der Gemeindeordnung und gem. 23 der Verbandssatzung erlässt der Zweckverband Schul- und Sportzentrum Lohr a. Main folgende Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen auf 2.370.820,00 in den Ausgaben auf 2.370.820,00 im Vermögenshaushalt in den Einnahmen auf 116.500,00 in den Ausgaben auf 116.500,00 Haushaltssatzung: 1 Haushaltsplan 2 Kredite Der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird auf 76.500,00 3 Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht Als Umlagen werden festgesetzt: 4 Umlagen 1. für die Stadt Lohr a. Main 1.1 im schulischen Bereich Bewirtschaftungskosten 505.500,00 Kapitalkosten 4.500,00 510.000,00 1.2 im außerschulischen Bereich 101.000,00 611.000,00 2. für den Landkreis Main-Spessart 2.1 im schulischen Bereich Bewirtschaftungskosten 758.720,00 Kapitalkosten 45.500,00 804.220,00 2.2 im außerschulischen Bereich 160.000,00 964.220,00 5 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 375.000,00 6 Inkrafttreten Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2016 in Kraft.

43 Zweckverband Schul- und Sportzentrum Lohr a. Main gez. Schiebel, Landrat Verbandsvorsitzender Die Regierung von Unterfranken hat mit Schreiben Nr. 12-1444.05-1-4 vom 09.05.2016 die Haushaltssatzung 2016 zur Kenntnis genommen. Für die Gesamtbeträge der Kredite i. H. von 76.500,00 für das Haushaltsjahr 2016 wurde die Genehmigung nach Art. 40 Abs. 1 KommZG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 2 GO erteilt. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen ab dem Tag der Veröffentlichung eine Woche lang, jeweils vormittags von 08:00 bis 12:00 Uhr, in der Verwaltung des Zweckverbandes Schul- und Sportzentrum Lohr a. Main, Nägelseestr. 8, 97816 Lohr a. Main, Zimmer Nr. 2.34, zur öffentlichen Einsichtnahme auf. II. Landkreis Main-Spessart: S c h i e b e l, Landrat Herausgegeben vom Landkreis Main-Spessart, Marktplatz 8, 97753 Karlstadt, Telefon 09353/793-1143. Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. Bestellungen richten Sie bitte an das Landratsamt Main-Spessart, Marktplatz 8, 97753 Karlstadt.