Faktenblatt: Die Arbeitslosenversicherung



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Transkript:

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung Faktenblatt: Die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wichtig für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und die Überbrückung von Arbeitslosigkeit. Sie garantiert bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Schlechtwetter und Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenz) ein angemessenes Ersatzeinkommen bzw. eine angemessene Entschädigung. Die ALV garantiert bei Arbeitslosigkeit ein angemessenes Ersatzeinkommen Die gesamte unselbstständig erwerbende Bevölkerung der Schweiz 1 ist obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Die ALV springt auch bei Kurzarbeit, schlechtem Wetter und Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenz) ein. Arbeitgebende und Arbeitnehmende entrichten je hälftig einen Beitrag von insgesamt 2,2 % auf dem AHV-pflichtigen Lohn bis maximal 148'200 Franken pro Jahr oder 12'350 Franken pro Monat. Dies entspricht dem maximal versicherten Verdienst. Einkommensteile die darüber liegen, sind nicht versichert und werden bei Arbeitslosigkeit nicht ersetzt. Zur Tilgung der Schulden der ALV wird auf Einkommensanteilen über dem maximalen versicherten Verdienst (148'200 Franken) ein Solidaritätsprozent erhoben (von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden je hälftig gezahlt). Ein Verdienst ist bei der ALV versichert, wenn er durchschnittlich 500 Franken im Monat erreicht. Der Erwerbsersatz wird von den Arbeitslosenkassen in Form von Taggeldern ausbezahlt. Das Taggeld beträgt je nach Unterhaltspflicht und Höhe des versicherten Verdienstes 70 % oder 80 % des letzten Lohnes. Pro Woche werden maximal 5 Taggelder vergütet. Die Anzahl der Werktage ist je nach Monat unterschiedlich; deshalb schwankt die ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung (ALE) monatlich. Die Höhe der ALE hängt grundsätzlich vom AHV-pflichtigen Lohn ab, der durchschnittlich in den letzten 6 oder 12 Monaten vor der Arbeitslosigkeit erzielt wurde. Es gilt der für die Versicherten vorteilhaftere Ansatz. Höhe der Arbeitslosenentschädigung (ALE) Versicherte erhalten ALE in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes, wenn sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben; wenn ihr versicherter Verdienst 3 797 Franken nicht übersteigt; wenn sie eine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht. In allen übrigen Fällen erhalten sie ALE in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes. 1 Von 4,8 Millionen Erwerbstätigen sind rund 4 Millionen unselbstständig erwerbend (SAKE).

Anzahl Taggelder Eine versicherte Person erhält Taggelder der ALV, wenn sie in den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosigkeit (sogenannte Beitrags-Rahmenfrist) während mindestens 12 Monaten ALV-Beiträge bezahlt hat. Die Taggelder selber können innerhalb von zwei Jahren ab dem ersten Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bezogen werden (sogenannte Rahmenfrist für den Leistungsbezug). Je nach Beitragsdauer werden höchstens 200, 260, 400 und 520 Taggelder ausbezahlt. Taggelder ohne Beitragszeit Eine Besonderheit der schweizerischen ALV ist im Vergleich zu anderen Ländern die Beitragsbefreiung für spezielle Gruppen: Wer wegen Ausbildung, Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Aufenthalt in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung während mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen und darum keine Beiträge leisten konnte, ist unter bestimmten Voraussetzungen dennoch versichert. Beitragsfrei versichert sind auch Personen, die auf Grund einer Ehescheidung, einer Ehetrennung oder dem Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem Wegfall einer IV-Rente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Beitragsbefreite Personen haben Anspruch auf höchstens 90 Taggelder. Das Taggeld beträgt 80 % des Pauschalansatzes, der je nach Ausbildung, Alter und Unterhaltspflicht zwischen 20 und 153 Franken pro Tag ausmacht. Zwischenverdienst Findet eine versicherte Person eine (unselbstständige oder selbstständige) Arbeit und erzielt dabei ein Einkommen, das kleiner ist als die ALE, nennt man dieses erzielte Einkommen Zwischenverdienst. Die ALV zahlt in diesem Fall während mindestens 12 Monaten eine Kompensationszahlung, die 80 oder 70 % der Differenz zwischen dem erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst entspricht. Der Zwischenverdienst muss orts- und berufsüblich entschädigt werden. Mit einem Zwischenverdienst wird das Einkommen verbessert. Der Zwischenverdienst und die Kompensationszahlung der ALV sind zusammen immer höher als die "normale" ALE. Mit einem Zwischenverdienst wird nicht nur die Bezugsdauer verlängert, sondern auch neue Beitragszeit erworben, ausser es handelt sich um einen selbstständigen Zwischenverdienst. Mit einem Zwischenverdienst bietet sich die Gelegenheit, berufliche Erfahrungen zu sammeln und wichtige Kontakte zu knüpfen. Es ist zudem einfacher, aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus eine neue Stelle zu finden. 2 / 6

Die ALV fördert die rasche und dauerhafte (Wieder-)Eingliederung Neben den Leistungen zur Existenzsicherung bietet die ALV eine professionelle Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Stelle. Für die Arbeitsvermittlung werden zwei wichtige Instrumente eingesetzt: die Beratung und Vermittlung durch die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und die sogenannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM). Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) AMM unterstützen die dauerhafte Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess, indem sie die Stellensuchenden für die geforderten Bedürfnisse auf dem Arbeitsmarkt qualifizieren. Mit Kursen und Programmen können: Kenntnisse verbessert, Techniken erlernt und neue Kontakte geknüpft werden. Eine detailliertere Beschreibung findet sich im Anhang. Beratung und Unterstützung In den RAV begleiten und unterstützen engagierte, kompetente und geschulte Beraterinnen und Berater die Stellensuchenden. Sie analysieren in persönlichen Gesprächen die berufliche Situation, um die Grundlage für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu schaffen. Oft gilt es, bisherige Strategien kritisch zu hinterfragen und neue Wege einzuschlagen. Die Förderung und Unterstützung der Eigeninitiative der Stellensuchenden steht dabei im Vordergrund. In enger Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern sorgen die Personalberaterinnen und -berater dafür, dass die bei den RAV gemeldeten Stellensuchenden von der grössten und aktuellsten Stellenbörse der Schweiz profitieren können. Öffentlichen Stellenvermittlung im Rahmen der ALV: www.treffpunkt-arbeit.ch. 3 / 6

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) - das Wichtigste in Kürze Die Ziele Die ALV sichert einen angemessenen Ersatz bei Erwerbsausfall (Arbeitslosen-, Kurzarbeits-, Schlechtwetter-, Insolvenzentschädigung). Die ALV bekämpft die Arbeitslosigkeit durch rasche und dauerhafte (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Insbesondere versucht sie, Langzeitarbeitslosigkeit, Aussteuerungen und Wiederanmeldungen zu vermeiden. Die ALV verhütet drohende Arbeitslosigkeit. Das Versicherungsprinzip Ein Erwerbsausfall kann nur geltend gemacht werden, wenn vorgängig eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Die Versicherten haben einen rechtlichen Anspruch auf Leistungen der ALV, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen (Art. 8 AVIG). Die Anspruchsberechtigung wird nach Beitragszeiten bemessen und kann nach bestimmten Fristen (Wartezeiten) beginnen. Die ALV entrichtet Leistungen in Form von Taggeldern für ganz oder teilweise arbeitslose und vermittlungsfähige Personen, die mindestens 12 Monate Lohnbeiträge bezahlt haben. Ausnahme: Personen, welche keine Beiträge bezahlt haben (z.b. Studienabgängerinnen und -abgänger), können aus bestimmten Gründen trotzdem versichert sein und gelten als Beitragsbefreite. Die Leistungshöhe ist vom Einkommen abhängig Die Leistung bemisst sich in Prozent des versicherten Einkommens: 80 % für Personen mit Unterhaltspflicht, Invalidenrente oder tiefem Einkommen, 70 % für alle anderen Personen. Für beitragsbefreite Personen gibt es Pauschalansätze. Leistungsdauer Die Bezugsdauer ist befristet je nach Beitragsdauer, Alter und Unterhaltspflicht. Eingliederung bei bestehender Arbeitslosigkeit und Verhütung drohender Arbeitslosigkeit Die ALV unterstützt die Stellensuchenden mit professioneller arbeitsmarktlicher Beratung und Vermittlung. Sie bietet auch eine breite Palette an Einstiegshilfen wie Qualifizierungskurse, Beschäftigungsmassnahmen, Einarbeitungszuschüsse, Ausbildungszuschüsse und Pendlerkosten. Mitwirkungspflicht Die Stellensuchenden sind verpflichtet, die nötigen Information zu liefern, um die Ansprüche abzuklären. Sie sind ebenso verpflichtet, zur Schadensminderung beizutragen, indem sie die Kontrollen einhalten, sich um Arbeit bemühen und zumutbare Stellen annehmen. Gesetzliche Grundlage Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 114 Bundesverfassung Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) und Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) Finanzierung Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, Bundes- und Kantonsbeiträge. Kosten Das Ausgabenvolumen der ALV ist stark konjunkturabhängig. Über einen Konjunkturzyklus hinweg sollten die Ausgaben jedoch stabil sein, denn die Verwaltungs-, Betreuungs- und Integrationskosten pro Stellensuchenden sind konstant. Nach einer deutlichen Leistungszunahme in den 1990er Jahren ist das Ausgabenvolumen stabil geblieben dank Professionalisierung der Stellenvermittlung, Ausrichtung der arbeitsmarktlichen Massnahmen auf die rasche Wiedereingliederung und Erhöhung des Anreizes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Arbeitsmarktliche Massnahmen Zweck Adressaten Dauer Leistungen Kurse Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit, Förderung der beruflichen (Wieder- )Eingliederung Arbeitslose und unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedrohte Versicherte Je nach Bedürfnis Kurskosten Für bereits Arbeitslose: Ausbildungspraktika Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit, Förderung der beruflichen (Wieder- )Eingliederung Arbeitslose Versicherte In der Regel maximal 3 Monate Ausbildungszuschüsse Erwerb einer Grundausbildung Arbeitslose Versicherte ab dem 30. Altersjahr ohne abgeschlossene berufliche Ausbildung oder wenn diese obsolet ist (Altersausnahmen sind möglich) Maximal 3 Jahre (Ausnahmen möglich) Finanzielle Beiträge als Ergänzung zum Lohn Praxisfirmen (Wieder-)Eingliederung Hauptsächlich junge arbeitslose Versicherte aus dem kaufmännischen Bereich 6 Monate Projektkosten Einarbeitungszuschüsse (Wieder-)Eingliederung Arbeitslose Versicherte, deren Vermittlung erschwert ist 1 bis 6 Monate (ausnahmsweise bis 12 Monate). Über 50-jährige Versicherte haben generell Anspruch auf 12 Monate. Im Durchschnitt 40 %, maximal 60 % des Monatslohns Für über 50-jährige Versicherte im Durchschnitt 50 %, maximal 60 % des Monatslohns Motivationssemester (SEMO) Wahl eines Bildungsweges Jugendliche, welche die obligatorische Schulzeit beendet und keine Lehrstelle gefunden oder die Lehre abgebrochen haben 6 Monate Taggelder oder monatlicher Beitrag von durchschnittlich 450 Franken

Arbeitsmarktliche Massnahmen Zweck Adressaten Dauer Leistungen Programme zur vorübergehenden Beschäftigung Berufspraktika Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit, Förderung der beruflichen (Wieder- )Eingliederung Berufserfahrung und Berufseinstieg Arbeitslose Versicherte Maximal 6 Monate Projektkosten Arbeitslose Versicherte Maximal 6 Monate Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit Wiedereingliederung Arbeitslose Versicherte nach dem zwanzigsten Altersjahr Maximal 90 Taggelder (ca. 4 Monate) Taggelder Übernahme des Verlustrisikos (Bürgschaftsgarantie) Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Wieder-)Eingliederung Arbeitslose Versicherte, die ausserhalb ihrer Wohnortsregion eine Arbeit angenommen haben und dadurch gegenüber ihrer letzten Tätigkeit eine finanzielle Einbusse erleiden Maximal 6 Monate Spesenentschädigung